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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2026 D-1896/2023

May 1, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,715 words·~19 min·4

Summary

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 2. März 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1896/2023

Urteil v o m 1 . M a i 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Linda Marti.

Parteien

1. A_______, geboren am (…), 2. B_______, geboren am (…), 3. C_______, geboren am (…), alle Nordmazedonien, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 2. März 2023 / (…).

D-1896/2023 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 9. September 2021 sowie ihren Antrag auf psychologische Abklärung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2747/2022 vom 9. August 2022 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das SEM. Sie ersuchten um wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme. B.b Sie begründeten ihr Gesuch mit einer rasanten Verschlechterung des Wohls der beiden Kinder. Die Beschwerdeführerin 1 sei am (…) notfallmässig (…) bei den (…) untergebracht worden. Die beiden Kinder seien für die Dauer der Unterbringung im (…) platziert und es sei für sie eine Beiständin ernannt worden. Der mit dem Gesuch eingereichte Sozialbericht halte fest, dass ein stabilisierendes Umfeld und ein geregelter Alltag zwingend notwendig seien, um die Familie zu entlasten. Es seien (…) angeordnet worden oder befänden sich in Planung, ansonsten könne gemäss den Fachpersonen (…) nicht mehr gewährleistet werden. Bei einer Wegweisung in ihr Heimatland sei erneut mit (…) zu rechnen. Die Kinder würden dann einer (…) ausgesetzt sein. Zudem sei nicht gewährleistet, dass die dringend notwendigen Kindesschutzmassnahmen auch im Heimatland zur Verfügung stünden und für sie Sozialhilfe erhältlich sei. Die Kinder sowie die Mutter würden in eine existenzielle Notlage geraten. Hinzu komme, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 3 nach wie vor in Abklärung sei. Weitere Berichte sowie (…) würden im nächsten Jahr erwartet. Zudem würden demnächst (…) ausgefertigt und nach Erhalt nachgereicht. B.c Der Eingabe vom 8. Dezember 2022 beigelegt waren eine Vollmacht vom 8. Dezember 2021, eine (…) vom (…) 2022, ein Austrittsbericht(…) vom (…) 2022, eine Ernennungsurkunde Beistandschaft für die Kinder je vom (…), ein Sozialbericht Soziale Dienste (…) vom (…), ein Bericht klinische Ersteinschätzung betreffend die Beschwerdeführerin 3 (…) vom (…), ein Schulbericht betreffend Beschwerdeführer 2 vom (…) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 16. Dezember 2022.

D-1896/2023 C. Mit Verfügung vom 2. März 2023 – eröffnet am 7. März 2023 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 15. Juni 2022 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.— und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. D.a Mit Eingabe vom 5. April 2023 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, vom Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung inklusive Briefumschlag, ein Schreiben vom (…) des Bruders der Beschwerdeführerin 1 (inklusive französischer Übersetzung), ein Verlaufsbericht vom 6. März 2023 der Familienbegleiterin, ein (…) vom 27. Februar 2023 (…), ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über Sorgerecht und Sozialhilfe in Mazedonien vom 21. Mai 2013 und der bereits in vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichte Austrittsbericht vom 22. September 2022 der (…) betreffend die Beschwerdeführerin 1 (alles in Kopie). E. Die Instruktionsrichterin verfügte am 6. April 2023 einen superprovisorischen Vollzugsstopp. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2023 wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.— zu leisten. F.b Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 16. Dezember 2022 um ratenweise Zahlung des einverlangten Kostenvorschusses. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch unter

D-1896/2023 Gewährung einer Nachfrist von drei Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses ab. F.c Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.— wurde am 22. Mai 2023 fristgerecht bezahlt. G. Mit Eingaben vom 16. März 2024, 12. Juli 2024 und 22. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten: - Beschlussprotokoll des dritten Standortgesprächs der (…) betreffend die Beschwerdeführerin 3 vom (…); - schulpsychologischer Fachbericht (…) vom 15. März 2024 des (…) betreffend die Beschwerdeführerin 3; - (…) Austrittsbericht (…) betreffend die Beschwerdeführerin 3 vom (…); - Austrittsbericht (…) betreffend die Beschwerdeführerin 3 vom 31. Mai 2024; - Austrittsbericht (…) betreffend die Beschwerdeführerin 3 vom 31. Mai 2024; - Beistandsbericht vom 22. Dezember 2024 (…), (…). H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2025 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und forderte die Beschwerdeführenden zur Einreichung aktueller ärztlicher Berichte zum (…), zum (…), zur allfälligen weiteren Behandlungsbedürftigkeit, zum (…) sowie zur (…) der Beschwerdeführerin 3 auf. H.b Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 stellten die Beschwerdeführenden ein erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und reichten folgende Dokumente zu den Akten: - Schreiben der Beiständin (…) vom (…); - (…) der (…); - Verlaufsbericht (…) vom (…). I. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2025 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. J. Das SEM reichte am 17. Dezember 2025 eine Vernehmlassung sowie ein Consulting (…) vom 18. November 2025 zu den Akten.

D-1896/2023 K. K.a Die den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2026 gewährte Gelegenheit zur Replik nahmen diese mit Eingabe vom 19. Januar 2026 wahr. K.b Der Replik lagen ein Referenzschreiben der Schule (…), zwei (…) vom Oktober 2025, eine E-Mail betreffend Integration vom 14. Januar 2026 der (…) sowie ein undatiertes Referenzschreiben (…), je betreffend den Beschwerdeführer 2, bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-1896/2023 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 3.2 Die Beschwerdeführenden machen eine im Vergleich zum Urteil D-2747/2022 vom 9. August 2022 (vgl. dort insbesondere E. 5 und E. 6.3.4) veränderte Situation der Gesundheit der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 und des Wohls der beiden Kinder (Beschwerdeführende 2 und 3) geltend, welche den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lasse. Das SEM hat die Eingabe demnach zutreffend als Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG qualifiziert. 3.3 Nachdem das SEM die Rechtzeitigkeit des Wiedererwägungsgesuchs zu Recht nicht in Abrede gestellt hat und auf dieses eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe in zutreffender Weise verneint respektive mit Bezug auf den Wegweisungsvollzug an der ursprünglichen Verfügung festgehalten worden ist. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1856/2021 vom 14. Juni 2021 E. 4.3 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Wiedererwägungsentscheid damit, das Bundesverwaltungsgericht habe zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden bereits im Urteil D-2747/2022 vom 9. August 2022 festgehalten, dass sich aus den Akten weder eine Diagnose noch ein akuter Behandlungsbedarf ergebe und die Beschwerdeführenden als grundsätzlich gesund zu erachten seien. Aus dem Wiedererwägungsgesuch gehe diesbezüglich nichts Neues hervor. Dem eingereichten Austrittsbericht vom (…) sei zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 an einer (…) leide und sich deshalb vom (…) in (…) befunden habe. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 habe die klinische Ersteinschätzung vom (…) zudem verschiedene Auffälligkeiten (…) eingeordnet. Diesen neu eingereichten Arztberichten sei aber nicht zu entnehmen, dass die

D-1896/2023 Beschwerdeführerinnen an Erkrankungen litten, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen, beziehungsweise ihnen bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohen würde, zumal keine neuen Arztberichte eingegangen seien, die ein detaillierteres Bild der Gesundheitssituation abgeben würden oder vermuten liessen, es sei eine wesentliche Verschlechterung eingetreten. Zudem seien die Kinder noch jung und die Mutter sei ihre Hauptbezugsperson. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei nicht von einer starken Integration in der Schweiz und Entwurzelung im Heimatland auszugehen. Es seien zudem keine Akten eingegangen, wonach weitere Kindesschutzmassnahmen getroffen worden seien. Auslöser für die bisherigen Kindesschutzmassnahmen sei ohnehin die (…) der Beschwerdeführerin 1. Es liege zudem die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien nicht auf sich allein gestellt seien und sie zusätzlich von der Kollegin aus (…), welche ihnen bereits zuvor geholfen habe, unterstützt werden könnten. Es sei ihnen sodann zumutbar, sich für den Erhalt von Sozialhilfe und Unterstützung an entsprechende staatliche Stellen oder private Organisationen zu wenden. Es lägen somit nach wie vor keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 4.2 Dem wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, es seien allein deshalb keine weiteren Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten gereicht worden, weil es ihr aufgrund fehlender Finanzierung durch die Grundversicherung und mangels Angebots an (…) nicht möglich gewesen sei, (…) zu beziehen. Sie leide aber nach wie vor unter (…). Bei der Beschwerdeführerin 3 seien Abklärungen vorgenommen worden und weitere im Gange. Der behandelnde Kinderarzt habe sie für (…) Abklärungen im (…) angemeldet, um (…) zu untersuchen, da (…) bestehe. Sie leide nach wie vor (…) und zeige (…). Die involvierten Instanzen würden bei ihr nicht nur eine (…), sondern weitere (…), gegebenenfalls eine (…) empfehlen. Sie besuche deshalb den Kindergarten bereits im dritten Jahr. Für den Eintritt in die erste Klasse komme sodann keine Regelschule in Frage, weshalb die Schule (…) sie an den (…) des Kantons (…) angemeldet habe. Zudem würden sich die Beschwerdeführenden bereits seit zwei Jahren in der Schweiz aufhalten, der Beschwerdeführer 2 sei in der Schule gut integriert, er zeichne sich durch einen schnellen Erwerb der deutschen Sprache aus und sei Mitglied im (…). Eine Wegweisung nach Nordmazedonien würde die Kinder massiv destabilisieren und ihre Entwicklung beeinträchtigen.

D-1896/2023 4.3 Das SEM bestätigte in seiner – im Nachgang zu den neu eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. G ff.) eingeholten – Vernehmlassung vom 17. Dezember 2025, es läge keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 3 vor. Diese leide im Wesentlichen an einer (…). Nach Nordmazedonien sei die Rückkehr in der Regel zumutbar. In Bezug (…) sei unter Verweis auf das Consulting (…) vom 18. November 2025 festzuhalten, dass verschiedene staatliche Unterstützungsangebote wie Sozialleistungen für besonders bedürftige Personen, finanzielle Unterstützung wegen Arbeitsunfähigkeit, Kindergeld sowie Unterbringungsmöglichkeiten in Sozialwohnungen oder temporären Notunterkünften bei Bedarf vorhanden seien. Zudem dürften beispielsweise in (…) Schulen für besondere Bedürfnisse vorhanden sein. Auch wenn bei der Rückkehr nach Nordmazedonien in einer ersten Phase tatsächlich einige integrative Bemühungen von der Familie verlangt werden müssten, sei nicht ersichtlich, dass sie unweigerlich in eine existenzielle Notlage geraten würden. 4.4 In der Replik vom 19. Januar 2026 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin 3 sei seit dem (…) (…) platziert, was die persönliche Situation der Familie wesentlich verändert habe und den Unterstützungsbedarf ausweise. Es würden damit zentrale und unbeantwortet gebliebene Fragen aufgeworfen. So sei offen, wie den veränderten Bedürfnissen nach einer Wegweisung nach Nordmazedonien begegnet werden könne. Weiter stelle sich die Frage, inwieweit die (aufgrund der Kindesschutzmassnahmen ausgewiesene) Gefährdung der Kinder zu berücksichtigen sei. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass die Gefährdung des Kindeswohls sich mit Wegfall (…) und einer Verschlechterung des (…) Beschwerdeführerin 1 um ein Vielfaches potenziere. Die beiden Kinder hätten zudem nie in Nordmazedonien gelebt, von einer dortigen Verwurzelung könne nicht gesprochen werden; es gebe keine sozialen und/ oder familiären Beziehungen. Ausserdem sei der bisherige Aufenthalt in der Schweiz aus Sicht der Kinder eine lange Zeit. Der Beschwerdeführer 2 sei in der Schweiz verwurzelt, spreche fliessend schweizerdeutsch, habe Kontakte aufgebaut, soziales Engagement gezeigt und Zukunftsaussichten entwickelt. Auch die Beschwerdeführerin 3 spreche gut schweizerdeutsch und sei kulturell fest in das Leben in der Schweiz eingebunden. Die Mutter wäre nach Vollzug einer Wegweisung nach Nordmazedonien aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage, Hilfen aufzugleisen. Zudem weise auch die Auflistung der Unterstützungs- und Schutzangebote darauf hin, dass der Zugang zu den staatlichen Angeboten mangelhaft sei und eine systematische Diskriminierung alleinerziehender Mütter bestehe.

D-1896/2023 5. 5.1 Die – rechtlich nicht vertretenen – Beschwerdeführenden rügen (in der Replik) sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht und einen unvollständig festgestellten Sachverhalt, indem sie geltend machen, das SEM habe zentrale Fragen hinsichtlich des nunmehr veränderten Sachverhalts offengelassen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen. 5.2 Mit dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) korreliert die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, wobei sie sich mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen haben (BGE 143 III 65 E. 5.2). Ferner haben die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung unter anderem, wenn durch die Behörde nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 125 Rz. 2.189 mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). 5.3 Im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden trotz gewisser gesundheitlicher Vorbringen (unter anderem wurde eine (…) der Beschwerdeführerin 1 und ein (…) der Beschwerdeführerin 3 angegeben) als grundsätzlich gesund, zumal sich aus den damals vorliegenden ärztlichen Berichten weder eine Diagnose noch ein akuter Behandlungsbedarf der Beschwerdeführenden ergab (vgl. Urteil D-2747/2022 vom 9. August 2022 E. 5 und 6.3.4). Dem Wiedererwägungsgesuch vom 8. Dezember 2022 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 zwar am 1. September 2022 notfallmässig wegen (…) werden musste, derweil die beiden Kinder in einem (…) platziert und für sie Beistandschaften errichtet wurden. Die Beschwerdeführerin 1 konnte indes nach der rund (…) Behandlung ohne (…) entlassen werden. Und bei der Beschwerdeführerin 3 ergaben sich im Rahmen einer klinischen Ersteinschätzung vom (…) zwar verschiedene (…), die im Rahmen einer (…) und (…) eingeordnet wurden. Insgesamt erachtete die Vorinstanz diese Erkrankungen aber nicht als derart, dass diese den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, weshalb sie mit Verfügung vom 2. März 2023 das Wiedererwägungsgesuch abwies. 5.4 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurden indes weitere Sachverhaltsumstände dargelegt und mit umfangreichen

D-1896/2023 Beweismitteln gestützt. Demnach stellt sich der Sachverhalt im Urteilszeitpunkt wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin 3 wurde im (…) zur Prüfung des (…)bedarfs aufgrund (…) Auffälligkeiten und (…)problemen beim (…) angemeldet. Dabei führte der Verdacht einer (…)störung sowie der klinische Eindruck (…) zur Beurteilung einer erheblichen (…) Beeinträchtigung und es wurde der Eintritt in eine (…) oder stationäre (…) empfohlen (vgl. (…) vom (…)). Vom 14. August 2023 bis zum 17. Mai 2024 hielt sich die Beschwerdeführerin 3 stationär (…) in der (…) auf, wo sie die (…)Klasse besuchte. Eine durchgeführte testdiagnostische Erfassung resultierte im weit unterdurchschnittlichen Bereich mit einer (…); vgl. Beschlussprotokoll des (…) vom 22. Februar 2024). Die Beschwerdeführerin 3 verfügt damit über (…) im Sinne einer – aufgrund der Ausprägung – (…), im Rahmen derer (…)probleme sowie eine (…) und (…) Schwierigkeiten vorliegen (vgl. (…) vom (…), S. 3 f.). Sie ist in der Folge schulisch auf enge Begleitung angewiesen und erfüllt wegen Überforderung (vgl. (…) vom (…), S. 4) die Kriterien für den weiteren Aufenthalt in der (…) nicht (vgl. (…)). Die im Urteilszeitpunkt (…)-jährige Beschwerdeführerin 3 besucht daher seit (…) die (…) Sonderschule im Wocheninternat der (…) in (…). Dort lebt sie unter der Woche und offenbar auch in den Ferien in einer Wohngruppe mit sechs weiteren Kindern. Nur die Wochenenden verbringt sie bei ihrer Familie, wobei dies eine grosse Herausforderung darstellt (vgl. (…)). Unter anderem zur Stabilisierung dieses Wochenendkontakts verfügt die Familie seit dem (…) über eine Familienbegleitung (vgl. (…)). Eine besondere Herausforderung stellt weiterhin der Umgang mit (…) dar. Die Beschwerdeführerin 3 zeigt häufig ein (…). (…). Sie benötigt aufgrund ihrer (…) eine kontinuierliche Förderung sowie eine verlässliche pädagogische Begleitung und ist auf klare Strukturen und vertraute Bezugspersonen angewiesen. Ein abrupter Abbruch dieser stabilisierenden Bedingungen, insbesondere der schulischen Förderung sowie der gewachsenen sozialen Beziehungen würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Überforderung und Destabilisierung führen. Gemäss (…) Einschätzung vom 3. November 2025 wird deshalb selbst eine Platzierung in einer Einrichtung in Nordmazedonien, die strukturell der (…) ähnelt, nur eingeschränkt als geeignet erachtet. Auch dem Bericht der Beiständin vom 31. Oktober 2025 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 3 nach wie vor einer intensiven Betreuung im Alltag, individueller (…) Angebote und einer Begleitung zur Stärkung der

D-1896/2023 innerfamiliären Beziehungen bedarf; ein Abbruch dieser Hilfsangebote gefährde die Beschwerdeführerin 3 akut und langfristig in ihrer körperlichen Integrität und Entwicklung. 5.5 Im Hinblick auf die solchermassen auf Beschwerdestufe neu dargelegten Sachverhaltsumstände bot das Bundesverwaltungsgericht dem SEM Gelegenheit zur Stellungnahme. In seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2025 führte das SEM aus, dass in (…) Schulen für besondere Bedürfnisse vorhanden sein dürften. Mit dem blossen Verweis auf einen Internetlink zum nordmazedonischen Telefonbuch und darin enthaltenen Einträgen unter dem Suchbegriff (…) vermag das SEM aber nicht darzulegen, welche Bedürfnisse diese Schulen abzudecken vermögen und ob und innert welcher Zeit sie für die Beschwerdeführerin 3 zugänglich sind. Anstatt pauschal auf das potenzielle Vorhandensein von Sonderschulen zu verweisen, wäre das SEM gehalten gewesen, die nunmehr diagnostizierte erhebliche (…) Beeinträchtigung und die daraus resultierende Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin 3 in ihrer Vernehmlassung zu würdigen und zu erörtern, ob den benötigten Bildungs-, Behandlungs-, Betreuungs-, Unterstützungs-, und Unterbringungsmöglichkeiten in Nordmazedonien begegnet werden kann. Das SEM hat sich jedoch weder zur Finanzierbarkeit noch zur Verfügbarkeit eines derartigen Angebots für die Beschwerdeführerin 3 geäussert. Ausserdem ist bei den knappen Ausführungen in der Vernehmlassung unberücksichtigt geblieben ist, dass die Beschwerdeführerin 3 noch nie in Nordmazedonien gelebt hat (vgl. SEM-act. (…) F33) und lediglich über eingeschränkte Albanisch-Kenntnisse verfügt (vgl. (…) Einschätzung vom 3. November 2025, S. 2). Das SEM äusserte sich auch nicht zur Problematik, dass die Beschwerdeführerin 3 seit nunmehr fast (…) Jahren ausserfamiliär platziert ist und abgesehen von den Wochenenden keine Zeit in der Betreuung durch die Mutter verbringt, welche nach wie vor selbst stark belastet ist. Zwar verwies das SEM in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 pauschal auf ein Consulting und die darin aufgeführten grundsätzlichen Unterstützungsmöglichkeiten für (…). Eine Auseinandersetzung mit der weiterhin fragilen Gesamtsituation der Familie (vgl. Bericht der (…) Familienarbeit vom 30. Juni 2025) und einem Wegfall des in der Schweiz vollständig aufgegleisten Unterstützungsapparates fand damit aber nicht statt. 5.6 Indem es das SEM unterlassen hat, sich mit den konkreten Umständen des vorliegenden Sachverhalts hinreichend auseinanderzusetzen und gegebenenfalls konkrete Abklärungen vorzunehmen, verletzt es auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelvermutung der Zumutbarkeit des

D-1896/2023 Wegweisungsvollzugs von Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) i.V.m. Anhang 2 VVWAL (SR 142.281) im vorliegenden Einzelfall sowohl seine Begründungspflicht als auch den Untersuchungsgrundsatz. Somit erweist es sich als angezeigt, die Angelegenheit zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und erneuten Beurteilung und Entscheidfindung zurückzuweisen. Damit bleibt auch der Anspruch auf zwei Instanzen erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG), womit das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 31. Oktober 2025 im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.— ist ihnen zurückzuerstatten. 6.2 Nachdem die Beschwerdeführenden in ihrem Verfahren nicht vertreten waren, ist nicht davon auszugehen, dass ihnen im Beschwerdeverfahren verhältnismässig hohe Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

D-1896/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 2. März 2023 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 31. Oktober 2025 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.— wird ihnen zurückerstattet. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti

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