Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1887/2024 law/gnb
Urteil v o m 2 6 . Februar 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2024 / N (…).
D-1887/2024 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde vom SEM dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 1. September 2023 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. In der Folge verfügte das SEM am 7. September 2023, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Tags darauf wies es den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. Am 29. Januar 2024 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. A.b Der Beschwerdeführer erklärte zu seinem persönlichem Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes: Er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie, ohne Glauben (Atheist) und stamme aus der Provinz D._______. Er sei in der Stadt E._______ als Jüngstes von neun Kindern geboren und aufgewachsen und habe dort die Schule bis zum Gymnasium besucht. Von 2002 bis 2006 habe er auf dem Campus in F._______ gelebt und an der Universität (…) in G._______ (…) studiert. Er sei bereits 1997 während seiner Gymnasialschulzeit für die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi), die DEHAP (Demokrat Halk Partisi), die DTP (Demokratik Toplum Partisi), die BDP (Barış ve Demokrasi Partisi) und die HDP (Halkların Demokratik Partisi) politisch aktiv gewesen; Mitglied einer dieser Parteien sei er damals jedoch nicht gewesen. Während des Studiums habe er bei einer Studentenbewegung mitgemacht, an Versammlungen und an Protestaktionen gegen den (…) teilgenommen. Während der Streiks gegen die (…) seien die Demonstrierenden mit Tränengas und Schlagstöcken angegriffen worden. Ausserdem sei er von paramilitärischen Banden mit dem Tod bedroht worden. Nach dem Studium habe er in einem Kaffeehaus gearbeitet. Zwischen Ende 2007 und 2008 habe er in H._______ bei I._______ sechs Monate lang Militärdienst geleistet. Im Jahre 2012 sei er einmal von der Polizei festgenommen, nach J._______ gebracht und vier Tage lang festgehalten worden. Die Polizisten hätten ihn mit einer Waffe bedroht, ausgelacht, gefoltert und geschlagen. Zudem sei er dazu aufgefordert worden, als Spitzel für die Polizei tätig zu werden, was er abgelehnt habe. Damals sei gegen ihn ein Verfahren wegen Propaganda oder Mitgliedschaft in der Terrororganisation KCK (Koma Civakên Kurdistan) eröffnet worden. Zum Verfahren sei es gekommen, weil er im Jahre 2011 im Rahmen der Wahlkampagne die BDP unterstützt habe. Er sei von den Vorwürfen freigesprochen worden, während seine Mitangeklagten verurteilt worden seien. Im Jahre 2016 sei er in K._______ festgenommen
D-1887/2024 worden, ohne dass die Festnahme registriert worden sei. Beruflich sei er nach Abschluss seiner Ausbildung in verschiedenen (…) als (…) tätig gewesen, zuletzt im Jahre 2018 im Dorf L._______ in der Provinz D._______. Zu Beginn des Jahres 2019 sei er Mitglied der HDP geworden. Anfang März 2019 habe er seine Mitgliedschaft aus Angst annulliert. Ende des Jahres 2019 habe er ein Masterstudium in (…) an der Universität (…) in M._______ begonnen. Infolgedessen habe er seine politischen Aktivitäten aufgegeben. Während des Masterstudiums sei er als (…) tätig gewesen. Um zur Universität zu gelangen, habe er oft nach M._______ reisen müssen. Auf dem Weg von E._______ nach M._______ habe es viele Checkpoints der Gendarmerie und der Polizei gegeben. Er sei an den Checkpoints oft angehalten und kontrolliert worden. Bei diesen Kontrollen hätten Polizisten ihn beschimpft und geschlagen und man habe ihm vorgehalten, ein Terrorist zu sein. Manchmal, so etwa in der ersten (…) 2020, sei er bei einer solchen Kontrolle auch nach seinem älteren Bruder gefragt worden, der seit dem Jahre 1993 verschwunden sei. Im (…) 2019 hätten ihn zwei Polizisten von der Universität abgeholt und an einen ihm unbekannten Ort gebracht. Die Polizisten hätten ihn nach Bachelorstudenten gefragt, ihm vorgeworfen, für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) aktiv zu sein, und ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Ende des Jahres 2021 habe er sein Masterstudium abgeschlossen. In dieser Zeit sei er nicht ausgegangen und habe von seinen Ersparnissen gelebt. Zudem sei er von seinen Brüdern finanziell unterstützt worden. Im Februar/März 2022 habe er aufgrund der Gefahr, verhaftet zu werden, angefangen, seine Ausreise zu planen. Im (…) 2022 sei er in einem Kaffeehaus von der Polizei mitgenommen und auf den Gendarmerieposten in N._______ gebracht worden. Die Polizisten hätten ihm Fragen zu seiner Akte gestellt, ihm Namen von HDP-Mitgliedern genannt und ihn dazu aufgefordert, als Agent für sie zu arbeiten. Am (…) 2022 sei er mit einem gültigen Visum legal per Flugzeug nach Warschau (Polen) ausgereist. Ungefähr Ende (…) 2022 habe die Anti- Terroreinheit der Gendarmerie seinen Bruder angerufen, um Informationen über ihn (den Beschwerdeführer) zu erhalten. Ende (…) 2022 seien mehrere seiner Angehörigen unterwegs von der Polizei angehalten worden. Diese habe seine Angehörigen gefragt, ob sie dafür sorgen könnten, dass er in die Türkei zurückkehre. Einheiten der Anti- Terrorabteilung hätten seine Eltern mindestens einmal zu Hause aufgesucht. Seine Mutter habe den Polizisten gesagt, dass er sich in der Schweiz aufhalte, und habe ihnen auch seine Telefonnummer gegeben. Infolgedessen habe er Anrufe von unbekannten Nummern gesperrt. Er ersuche um Asyl, weil die türkischen Behörden ihm unterstellen würden,
D-1887/2024 Propaganda für die Terrororganisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel) zu betreiben; dies aufgrund eines Posts von ihm auf Facebook vom (…) 2022, in dem er den Kampf der YPG gegen den IS (Islamischer Staat) positiv bewertet habe. Von seinem Anwalt wisse er, dass sechs Ermittlungsverfahren gegen ihn laufen würden. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchtete er, am Flughafen festgenommen, gefoltert und zu einer Freiheitsstrafe von acht bis fünfzehn Jahren verurteilt oder getötet zu werden. A.c Zu seiner Gesundheit befragt erklärte der Beschwerdeführer, es gehe ihm psychisch nicht gut. Wegen der erlittenen Folter sei er traumatisiert. Auch habe er Probleme im (…) und ein (…). Er leide an einer Angststörung. Letztere sei neu und er vermute, dass diese schlimmer werde, wenn er länger in der aktuellen Unterkunft leben müsse. A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine türkische Identitätskarte im Original sowie zum Beleg seiner Vorbringen folgende Beweismittel in Kopie ein: - Internetzeitungsnachrichten vom (…) 2012 (BM 2); - Vernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft O._______ vom (…) 2012 (BM 3); - Schreiben des Gendarmerie-Kommandos der Provinz P._______ vom (…) 2022 (BM 4); - Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft P._______ vom (…) 2022 (BM 5); - Schreiben der Staatsanwaltschaft Q._______ vom (…) 2022 (BM 6); - Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Q._______ vom (…) 2022 (BM 7); - Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft Q._______ vom (…) 2022 (BM 8); - Schreiben der Gendarmerie an die Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2022 (BM 9); - Forschungsbericht/Open-Source-Untersuchungsbericht vom (…) 2022 (BM 10); - Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom (…) 2022 (BM 11); - Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafrichters D._______ vom (…) 2022 (BM 12) - Vorführbefehl des Friedensstrafrichters D._______ vom (…) 2022 (BM 13); - Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2022 (BM 14); - Schreiben der Provinzdirektion für (…) vom (…) 2012 (BM 15); - Schreiben eines türkischen Anwalts vom 29. Juli 2023 (BM 16). B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 – eröffnet am 4. März 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
D-1887/2024 nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dispositivziffer 4). Schliesslich beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). C. Mit Eingabe vom 26. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgebestätigung vom 25. März 2024 – folgenden Dokumente bei: - Screenshot eines UYAP-Auszuges (Beschwerdebeilage 3); - Foto eines handschriftlichen Polizeiprotokolls vom (…) 2024 (Beschwerdebeilage 4); - Die erste Seite des anwaltlichen Referenzschreibens vom 29. Juli 2023 (Beschwerdebeilage 5; vgl. bereits Bst. A.d); - Gerichtsdokument vom (…) 2024 (Beschwerdebeilage 6); - Schreiben der Gendarmerie an die Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2022 (Beschwerdebeilage 7; vgl. bereits Bst. A.d); - Schreiben eines türkischen Anwalts vom 5. März 2024 (Beschwerdebeilage 8). D. Mit Schreiben vom 27. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
D-1887/2024 E. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2024 trat der Instruktionsrichter auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn sodann auf, bis zum 24. April 2024 die türkischsprachigen Beschwerdebeilagen 3, 4, 6 und 8 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und einzureichen. Schliesslich stellte er fest, über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. Mit Eingabe vom 18. April 2024 reichte der Beschwerdeführer die angeforderten Übersetzungen ein. G. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. Mai 2024 eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen, dies mit dem Hinweis, wenn er dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkomme, gehe das Gericht davon aus, dass er auf die Beiordnung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes verzichte. Dem SEM gab er sodann die Gelegenheit, bis zum 16. Mai 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 26. März 2024 sowie zur Eingabe vom 18. April 2024 einzureichen. H. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 ersuchte MLaw Sandra Wehrli das Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht, sie dem Beschwerdeführer als Rechtsvertretung beizuordnen. I. Das SEM nahm nach verlängerter Frist in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2024 zur Beschwerde und zur Eingabe vom 18. April 2024 ausführlich Stellung. J. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 setzte der Instruktionsrichter antragsgemäss MLaw Sandra Wehrli (…) als amtliche Rechtsbeiständin des
D-1887/2024 Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig übermittelte er dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung des SEM vom 25. Juni 2024 und gab ihm Gelegenheit, bis zum 17. Juli 2024 eine Replik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 nahm die Rechtsbeiständin ausführlich zum Verfahren Stellung und reichte folgende Beweismittel ein: - Antrag der Staatsanwaltschaft an das Strafgericht auf Überwachung vom (…) 2011 (Replikbeilage 1); - Zeitungsartikel zur Festnahme des Beschwerdeführers vom (…) 2012 (Replikbeilagen 1-1 und 1-2); - Antrag des Anwaltes des Beschwerdeführers vom (…) 2012 (Replikbeilage 2); - Schreiben der Provinzdirektion für (…) vom (…) 2012 (Replikbeilage 3; vgl. bereits Bst. A.d); - Zeitungsartikel über Unterdrückung, Folter und Morde an Beamten (Replikbeilagen 4 und 5); - UYAP-Auszug (Replikbeilage 6); - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2021 und Verhandlungsprotokoll vom (…) 2024 (Replikbeilage 7); - Screenshots von Posts (Replikbeilage 8); - USB-Stick (Replikbeilage 9); - Kostennote vom 16. Juli 2024 (Replikbeilage 10). L. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2025 reichte die Rechtsbeiständin folgende Beweismittel ein: - Gerichtliches Anhörungsprotokoll vom (…) 2025 (Beilage 1); - Anweisung des Gerichts an die Polizei betreffend Ermitteln des Aufenthaltsortes vom (…) 2025 (Beilage 2); - Haftbefehl vom (…) 2024 (Beilage 3). Dazu erklärte sie, aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer nach wie vor ein Haftbefehl bestehe. Da der Haftbefehl bis jetzt nicht habe vollstreckt werden können, sei die Polizei aktiv beauftragt worden, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Ausland zu ermitteln. Weiter habe das Gericht einen neuen Verhandlungstermin am 9. Februar 2026 festgelegt. Diese Unterlagen würden klar aufzeigen, dass der türkische Staat beziehungsweise die türkische Justiz aktiv nach dem Beschwerdeführer suche. Alle Dokumente habe der Beschwerdeführer direkt von E-Devlet heruntergeladen. Da er immer noch von der Sozialhilfe abhängig sei, habe er kein Geld, um die Dokumente übersetzen zu lassen.
D-1887/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der Erwägung 2 – einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat der Beschwerde diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2024 wurde deshalb auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht eingetreten (vgl. Sachverhalt Bst. E). 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Todesdrohungen durch paramilitärische Banden, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an legalen Demonstrationen gegen die (…) während seiner Studienjahre von 2002 bis 2006 erhalten habe, würden schon mehr als ein Jahrzehnt zurückliegen. Sie würden
D-1887/2024 in keinem offensichtlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise aus der Türkei im Jahre 2022 stehen und seien nicht mehr aktuell, zumal er danach auch nicht erneut bedroht worden sei. Dieses Vorbringen sei nicht als asylrelevant zu qualifizieren. 3.2 Aufgrund des Umstandes, dass er in seiner Jugend und als junger Erwachsener für die HADEP, DEHAP, DTP, BDP und die HDP politisch aktiv und zu Beginn des Jahres 2019 auch für zwei oder drei Monate Mitglied der HDP gewesen sei, könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es im Jahre 2012 tatsächlich zu einer Festnahme und zu einem Ermittlungsverfahren gegen ihn gekommen und er deshalb bei Kontrollen an Checkpoints nicht korrekten Äusserungen seitens der Polizei beziehungsweise der Gendarmerie ausgesetzt gewesen sei. Dass er für diese Parteien tätig gewesen sei und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Er sei nicht in exponierter Stellung für eine oder mehrere dieser Parteien tätig gewesen und habe lediglich an Aktionen und organisatorischen Tätigkeiten im Rahmen von Wahlkampagnen teilgenommen und Ausflüge für Jugendliche organisiert. Er sei im Jahre 2019 wenige Monate Mitglied der HDP gewesen; davor und danach sei er kein Parteimitglied gewesen und habe sich nach 2019 nicht weiter für die HDP oder andere politische Parteien engagiert. Es bestehe deshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, wegen dieser niederschwelligen politischen Aktivitäten inhaftiert zu werden, verwirklichen würden. 3.3 3.3.1 Weiter führt das SEM aus, dass es sich bei den Aufforderungen der Behörden in den Jahren 2012 und 2022, für sie als Spitzel tätig zu sein, nicht um flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen handle. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm deswegen ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Seinen Aussagen und den Akten seien zudem keine Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass er Anstrengungen unternommen hätte, um gegen die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit vorzugehen. Die Drohungen hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Polizei würden auch im eingereichten Anwaltsschreiben nicht erwähnt. Es gebe keine Hinweise, die auf ein anhaltendes und ausgeprägtes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm persönlich hindeuten würden.
D-1887/2024 3.3.2 Es sei zwar – so das SEM weiter – nicht unwahrscheinlich, dass Personen mit Beziehungen zu prokurdischen Parteien unter Druck gesetzt und zur Zusammenarbeit mit den Behörden gezwungen würden, allenfalls auch unter Anwendung von Gewalt. Der Beschwerdeführer weise jedoch kein besonders geeignetes Profil auf, um als Spitzel für die türkischen Behörden zu arbeiten. Zwar habe er als Student an Demonstrationen teilgenommen und sei zwischenzeitlich als (…) und somit als Beamter an verschiedenen (…) tätig gewesen. Ein ausgeprägtes Netzwerk weise er jedoch nicht auf. 3.3.3 Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Bedrohungen durch die türkischen Beamten die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erreichen vermöchten. Aus der Aufforderung, als Spitzel tätig zu sein, könne nicht per se auf das Vorliegen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung geschlossen werden. Angesichts der Aktenlage und der Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass ein objektiv begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass er weitere Konsequenzen im Zusammenhang mit seiner Verweigerung der Zusammenarbeit zu befürchten habe, zumal er – nach Konsequenzen gefragt – keine konkreten Angaben zu machen vermocht habe. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer mache geltend, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn sechs Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren beziehungsweise Gerichtsverfahren wegen Propaganda für die Terrororganisation YPG beziehungsweise PKK/KCK gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG) eröffnet. Es gebe einen Haftbefehl gegen ihn, weshalb er gesucht werde. Aus diesem Grund befürchte er, in der Türkei festgenommen, gefoltert und inhaftiert zu werden. Die eingereichten Dokumente, namentlich der Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft P._______ vom (…) 2022 (BM 5), das Schreiben der Staatsanwaltschaft von Q._______ an die Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2022 betreffend Zusendung der zu vervollständigenden Unterlagen an dieselbe (BM 6), der Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Q._______ vom (…) 2022 (BM 7), der Unzuständigkeitsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft Q._______ vom (…) 2022 (BM 8), das Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ an den Friedensstrafrichter betreffend Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom (…) 2022 (BM 11), der Beschluss in sonstiger Sache vom (…) 2022 (BM 12), der Vorführbefehl des Friedensrichters D._______ (BM 13) und der Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2022 (BM 14) würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus
D-1887/2024 standardisierten Bausteinen bestehen, und liessen keinen Rückschluss auf das Vergehen zu, das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Diese Dokumente sowie das Referenzschreiben seines Anwalts vom 29. Juli 2023 (BM 16), das Vernehmungsprotokoll des Staatsanwalts vom (…) 2012 (BM 3) und das Schreiben der Provinzdirektion für (…) vom (…) 2012 (BM 15) würden zudem über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Diese Dokumente liessen sich daher sehr einfach fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Es sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden können, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. 3.4.2 Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne angesichts der folgenden Ausführungen denn auch offenbleiben: Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Propaganda für die Terrororganisation PKK/KCK gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Zudem liege ein Vorführbefehl gegen ihn vor. 3.4.3 Aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, jedoch noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Es sei vor diesem Hintergrund offen, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv komme. Beim eingereichten Dokument handle es sich formell zudem nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl oder einen Vorführbeschluss, dessen Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und ihn danach wieder freizulassen. Hinsichtlich seiner Befürchtung, in diesem Zusammenhang misshandelt oder gefoltert zu werden, sei nach Einschätzung des SEM im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls – auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei – nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter auszugehen, zumal auch in seinem Einzelfall kein solches Risiko ersichtlich sei.
D-1887/2024 3.4.4 Im Weiteren würden sich die laufenden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren auf Inhalte beziehen, die der Beschwerdeführer im (…) 2022 unter seinem Namen ungeschützt öffentlich zugänglich auf Facebook geteilt habe. Er habe im Wesentlichen Videoinhalte und Fotos geteilt, die er anderen Quellen entnommen und – wenn überhaupt – mit kurzen Kommentaren versehen habe. Er vermittle mit seinen Facebook-Aktivitäten weder den Eindruck eines politischen Aktivisten noch seien diese auf grosse Resonanz gestossen; seine Posts seien nur wenige Male «geliked» worden. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen; auch nicht, dass das Verfahren gegen ihn, gemäss seinen eigenen Angaben, erst nach seiner Ausreise eröffnet worden sei. Die Aktenlage spreche zudem dafür, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien auch nicht offensichtlich haltlos. Aus seinen Einträgen in den sozialen Medien ergebe sich nämlich, dass er unter anderem gewaltsame Bilder bewaffneter Militärpersonen des militanten Flügels YPG (oder YPJ) der PYD weiterverbreitet habe und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Es sei somit nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG führe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine als rechtsstaatlich legitim. 3.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung lasse sich festhalten, dass den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, die darauf schliessen liessen, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei, die in ihrer Intensität flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöchten. Trotz des gegen ihn laufenden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG sei aus obengenannten Gründen nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung habe. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 4. 4.1 In der Eingabe vom 26. März 2024 wiederholt der Beschwerdeführer zunächst die von ihm bereits in den Befragungen zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen und präzisiert diese punktuell.
D-1887/2024 Alsdann macht er unter anderem geltend, das SEM erachte zu Unrecht die Übergriffe, die er während seiner Studienzeit durch eine paramilitärische Organisation erlebt habe, als nicht mehr asylrelevant, da diese schon zu weit zurückliegen würden und nichts mit seiner Ausreise aus der Türkei zu tun hätten. Um seine Geschichte zu verstehen, müsse man sie als Einheit sehen. Man könne sie nicht in einzelne Ereignisse zerpflücken und diese dann einzeln und ohne Zusammenhang zueinander bewerten. Seine Geschichte sei von dauernder und immer wiederkehrender Unterdrückung und Misshandlung geprägt. Er sei seit 1998 politisch aktiv und erlebe seit dieser Zeit Gewalt und Erniedrigung durch den türkischen Staat. Er sei im Jahre 2012 angeklagt worden, er komme aus einer politisch aktiven Familie und sein Bruder sei als Oppositioneller verschollen. Spätestens seit der Anklage gegen ihn sei klar geworden, dass sein weiteres Leben in der Türkei von Verfolgung, Misshandlung, Diskriminierung und dauernder Unsicherheit geprägt sein werde. Ein Polizist habe im Jahre 2012 zu ihm gesagt: «Der Staat vergisst nie». Er sei schon seit Jahrzehnten immer wieder enormen psychischen und physischen Misshandlungen durch die türkischen Sicherheitsorgane ausgesetzt gewesen. Auch wenn diese Ereignisse zum Teil für sich allein nicht mehr asylrelevant seien, so zeigten sie insgesamt die Dauer und die Intensität der erlebten Übergriffe auf. Dies habe bei ihm einen immer grösser werdenden psychischen Druck erzeugt und zu psychischen Schädigungen geführt. Dieser Druck habe ihn zur Ausreise beziehungsweise zu einer Auszeit in Polen bewogen. Aufgrund der später gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei dieser Druck unerträglich geworden und habe dazu geführt, dass er nicht mehr in seine Heimat zurückgekehrt sei. 4.2 Die Vorinstanz sei der Meinung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er aufgrund seiner Tätigkeiten für die HADEP, DEHAP, DTP, BDP und HDP im Jahre 2012 tatsächlich verhaftet worden, ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden und es in der Folge bei Polizeikontrollen immer wieder zu «nicht korrekten Äusserungen seitens der Polizei beziehungsweise der Gendarmerie» gekommen sei. Das SEM führe zudem aus, der Umstand, dass er die geltend gemachten Tätigkeiten für die genannte Partei ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen, da er in der Partei keine exponierte Rolle innegehabt habe. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass er zu diesen Sachverhalten widerspruchsfreie Aussagen gemacht und Beweismittel eingereicht habe. Es erschliesse sich deshalb nicht, weshalb die Vorinstanz lediglich «nicht ausschliessen»
D-1887/2024 könne. Sein politisches Profil ergebe sich aus einer Gesamtschau seines Lebens. Auch wenn er in der Partei nur eine untergeordnete Rolle eingenommen habe, so sei er doch schon seit Jahrzehnten immer wieder Zielscheibe der türkischen Behörden. Dies wohl wegen seines Engagements für die kurdische Sache seit seiner Schulzeit, aber auch wegen des politischen Engagements seiner Familie. Sein Vater und einer seiner Brüder seien für die Partei tätig (gewesen) und ein anderer Bruder sei ein Oppositioneller, der verschollen sei. Internationalen Berichten lasse sich entnehmen, dass Mitglieder und Unterstützer der HDP und BDP sowie Angehörige von politisch aktiven Kurden oft Opfer von staatlichen Repressionen würden. Weiter habe er in sozialen Netzwerken prokurdische Beiträge gepostet und mittlerweile würden gegen ihn in der Türkei mehrere Untersuchungsverfahren laufen. Den beiliegenden Unterlagen könne entnommen werden, dass er mittlerweile angeklagt worden sei (BM 3). Es sei belegt, dass die türkischen Behörden ihn suchten. Anbei befinde sich dazu eine Kopie eines handschriftlichen Polizeiprotokolls (BM 4). Sein Bruder sei in der Türkei zum Notar gegangen und habe mit seiner Vollmacht ein «Gesuch machen» wollen. Der Notar habe deshalb umgehend die Polizei informiert. Diese sei dann im Notariat erschienen und habe ihn holen wollen, was klar zeige, dass die Polizei ihn aktuell suche. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass es bei diesen Polizeikontrollen nicht, wie von der Vorinstanz angeführt, lediglich zu «nicht korrekten Äusserungen» gekommen sei, sondern dass er bei solchen Kontrollen auch immer wieder von den türkischen Sicherheitsbehörden körperlich und psychisch misshandelt worden sei. 4.3 Weiter führe die Vorinstanz an, dass das Anwerben als Spitzel nicht asylrelevant sei, und verweise darauf, dass diese verschiedenen Anwerbeversuche isoliert betrachtet werden müssten. Weiter scheine sie an seinen Ausführungen zu diesem Punkt zu zweifeln, lege aber nicht genau dar, weshalb. Wie bereits dargelegt, habe sich aus dem einen staatlichen Übergriff der nächste ergeben und so habe sich über die Jahrzehnte hinweg eine Aneinanderreihung von Drohungen ergeben, welche in der Summe zu einem immer unerträglicheren psychischen Druck geführt hätten. Weiter berge das Ablehnen einer Spitzeltätigkeit tatsächlich das Risiko, willkürlich verhaftet, entführt und gefoltert zu werden (dazu wird auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu «Türkei: Verfolgung von PKK- Mitgliedern, Reuegesetz und Weigerung, als Informant/in für Behörden zu arbeiten» vom 11. Februar 2021 verwiesen; Anm. des BVGer). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe sein Anwalt in seinem Schreiben vom 29. Juli 2023 darauf hingewiesen, dass er (der Beschwerdeführer) als Informant angeworben worden sei (BM 5). Zum Einwand, dass er sich
D-1887/2024 gegen die Anwerbeversuche nicht gewehrt habe, sei zu sagen, dass er abgelehnt und sich dann entschlossen habe, eine gewisse Zeit im Ausland abzutauchen. Einen anderen Weg habe er nicht gesehen. Er habe sich ja schlecht an die Polizei wenden können. Die Vorinstanz weise darauf hin, dass bekannt sei, dass Kurden von den türkischen Behörden als Spitzel angeworben würden. Dies speziell, wenn sie journalistisch tätig seien und politisch aktive Familienmitglieder aufweisen würden. Dies treffe beides auf ihn zu. Auch wenn seine Publikationen nicht direkt politisch gewesen seien, habe er sich in einem intellektuellen Kreis bewegt, welcher für die Regierung sicherlich von Interesse sei. Zusätzlich sei er schon seit Jahren bei der HDP aktiv. Deshalb hätten sich die türkischen Behörden wohl erhofft, dass er sie mit Informationen über HDP-Mitglieder versorgen könne. Weiter sei auch schon sein Vater als Spitzel angeworben worden. Seine Familie scheine also für die Behörden ein interessantes Profil aufzuweisen, was sicherlich auch mit seinem verschollenen Bruder zu tun habe. 4.4 Die eingereichten Unterlagen habe er – so der Beschwerdeführer weiter – von seinem Anwalt erhalten. Es gebe für ihn deshalb keinen Grund, an der Echtheit dieser Akten zu zweifeln. Dem eingereichten UYAP-Auszug und dem Gerichtdokument (BM 3 und 6) könne entnommen werden, dass gegen ihn mittlerweile ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei und er Gefahr laufe, zu einer politisch motivierten, hohen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Sein Verfahren sei also nicht – wie scheinbar viele andere – vor der Anklage eingestellt worden. In Anbetracht der zahlreichen psychischen und physischen Übergriffe, welche er bei den unterschiedlichsten Einvernahmen schon erlebt habe, sei sein Risiko, bei einer weiteren polizeilichen Einvernahme erneut Opfer von Übergriffen werde, klar erhöht. 4.5 Abschliessend sei festzustellen, dass ihm in seiner Heimat ein unerträglicher psychischer Druck, physische Misshandlung und eventuell sogar Tötung, willkürlicher Freiheitsentzug und ein unfaires Verfahren drohen würden. Er sei bei einer Rückkehr somit an Leib, Leben und in seiner Freiheit bedroht. Deshalb sei er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. 5. 5.1 In der Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, für die Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes sei nicht der Geisteszustand der betroffenen Person oder wie sie die Situation subjektiv erlebt habe ausschlaggebend, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar sei, dass der psychische Druck
D-1887/2024 unerträglich geworden sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er subjektiv unter wiederkehrender Unterdrückung und Misshandlung gelitten habe. In der Beschwerde führe er diesbezüglich an, er stamme aus einer politischen Familie. Sein Bruder sei als Oppositioneller seit 1993 verschollen. Zudem sei er (der Beschwerdeführer) im Jahre 2012 angeklagt worden. Die angeführte Anklage und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte unrechtmässige Behandlung durch die türkische Polizei würden mehrere Jahre zurückliegen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei in diesem ersten Verfahren freigesprochen worden. Aus der Übersetzung des Anwaltsschreibens vom 5. März 2024 gehe diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer für die Partei für Frieden und Demokratie in der Provinz D._______ aktiv gewesen sei. Am (…) 2012 sei er von der Staatsanwaltschaft in der Provinz O._______ befragt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Mitglied der PKK/KCK zu sein. Es sei ein Untersuchungs- beziehungsweise Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation durchgeführt worden. Die im Anwaltsschreiben erwähnten diesbezüglichen Unterlagen würden dem SEM nicht vorliegen. Es sei somit festzustellen, dass dem Schreiben des Anwalts keine Hinweise zu entnehmen seien, die darauf schliessen liessen, dass es zu einer Anklage in den vorgenannten Punkten gekommen sei. Es gebe somit keine Anhaltspunkte für abgeschlossene Strafverfahren. 5.2 Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines unerträglichen psychischen Drucks führt das SEM weiter aus, dem Beschwerdeführer sei es möglich gewesen, eine Ausbildung bis hin zum Universitätsabschluss zu durchlaufen und in (…) zu arbeiten. Er sei in mehreren Bereichen berufstätig gewesen. Nach seiner Militärdienstpflicht im Jahr 2007/08 sei er an verschiedenen staatlichen und privaten (…) als (…) tätig gewesen. Zuletzt habe er als (…) im Dorf L._______ in der Provinz D._______ gearbeitet. Diese Anstellung habe er Ende des Jahres 2018 von sich aus gekündigt, weil er einen Platz für das Masterstudium bekommen habe, das er Ende des Jahres 2021 abgeschlossen habe. Er habe zwar angegeben, dass im Jahr 2016 sein Antrag, als (…) tätig zu sein, aufgrund des Vorwurfs, Verbindungen zur PKK/KCK zu haben, abgewiesen worden sei. Es sei ihm danach jedoch möglich gewesen, weiterhin als (…) zu arbeiten. Den häufigen Stellenwechsel habe er damit erklärt, er sei vom Erziehungsministerium versetzt worden. Seine zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit sei zwar bedauerlich. Der Umstand, dass er während seines Studiums als (…) habe arbeiten können, zeige jedoch, dass es für ihn grundsätzlich Arbeitsmöglichkeiten gegeben habe. Die Schikanen, unter denen er im privaten Alltag gelitten habe, seien ebenfalls als eher geringfügig zu bezeichnen, so
D-1887/2024 beispielsweise die angeblichen Versuche der türkischen Polizei, ihn als Spitzel beziehungsweise Agent zu gewinnen. Dies habe er stets abgelehnt. Nach Konsequenzen gefragt, habe er angegeben, eine Folge sei gewesen, dass er jetzt hier sei. Seinen Aussagen seien keine Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen. Die von ihm geschilderten Vorfälle könnten in Bezug auf ihre Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes bezeichnet werden, die mit unmittelbaren Angriffen auf Leib, Leben und Freiheit vergleichbar wären und demnach einen Verbleib im Heimatland vollständig verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Sie würden nicht über Nachteile hinausgehen, die weite Teile einer Bevölkerung in ähnlicher Art und Weise treffen könnten. Der geltend gemachte psychische Druck können daher aus objektiver Sicht nicht bejaht werden. 5.3 Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er habe zu seinem politischen Engagement für verschiedene legale Parteien und zur im Jahre 2012 erfolgten Festnahme, die ein Ermittlungsverfahren nach sich gezogen habe, widerspruchsfreie Aussagen gemacht und Beweismittel vorgelegt, hält das SEM fest, es sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten des Landes, betroffen seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Zudem würden sie in keinem offensichtlichen zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise stehen, weshalb sie nicht mehr aktuell seien. Aus diesem Grund würden widerspruchsfreie Aussagen nicht ausreichen, um die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. Daran vermöge auch der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht der SFH vom Juni 2023, aus dem hervorgehe, dass politisch aktive Kurden oft Opfer von staatlichen Repressionen würden, nichts ändern. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer kritisiere, das SEM betrachte die Anwerbung zu Spitzeltätigkeiten als isolierte Ereignisse anstatt den psychischen
D-1887/2024 Druck zu berücksichtigen, den entsprechende Erlebnisse in der Summe zur Folge hätten, sei festzuhalten, dass die abstrakte Möglichkeit, Nachteile zukünftig zu erleiden, grundsätzlich nicht ausreiche, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Insgesamt würden Anhaltspunkte fehlen, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile erlitten oder begründete Furcht habe, solche künftig zu erleiden. 5.5 5.5.1 Das SEM habe im Asylentscheid vom 28. Februar 2024 dargelegt, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, und dass er durch seine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung in Kauf nehme, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. 5.5.2 Die zum Beleg der gegen den Beschwerdeführer wegen seiner prokurdischen Beiträge in sozialen Netzwerken in der Türkei laufenden Untersuchungsverfahren neu eingereichten Beweismittel würden lediglich als Fotokopien/Scans vorliegen. Folglich könne deren Authentizität nicht belegt werden, da sie leicht zu kopieren seien und manipuliert werden könnten, wodurch eine abschliessende Prüfung der Sicherheitsmerkmale nicht möglich sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Dokumente von seinem Anwalt erhalten haben solle, sei nicht geeignet, deren Echtheit zu belegen. Dem Handyfoto des UYAP-Auszugs (Beschwerdebeilage 3) das belegen solle, dass Anklage gegen ihn erhoben worden sei, sei nicht zu entnehmen, ob dieser dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei. Folglich sei offen, ob es sich um ein Verfahren handle, dass gegen ihn geführt werde. Sollte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen abgeschlossen und eine Anklageschrift erlassen haben, müsste der Beschwerdeführer die Anklageschrift allerdings vorlegen können. Der Übersetzung des Eingangsbeschlusses beziehungsweise der Eingangsverfügung durch das zuständige Strafgericht (Beschwerdebeilage 6) zufolge werde dem Beschwerdeführer Beleidigung des Militärs oder der Polizei des Staates vorgehalten. Diese Vorhaltung entspreche nicht den vom ihm in der Anhörung geltend gemachten Tatvorwürfen. Als Datum der Straftat werde der (…) 2022 genannt. Dieses Datum falle exakt in den Zeitraum, in dem er seinen eigenen Aussagen zufolge angefangen habe, seine Ausreise vorzubereiten. Dies spreche aus Sicht des SEM für eine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass diese Argumentation nicht stichhaltig sei, weil er nach Absetzen des
D-1887/2024 Posts nochmals während dreier Monate in der Türkei gelebt habe, vermöge nicht zu überzeugen. 5.6 Das Polizeiprotokoll vom (…) 2024 (Beschwerdebeilage 4) – so das SEM weiter – sei handschriftlich auf einem weissen Blatt Papier erstellt worden. Datum und ausstellende Behörde seien unbekannt. Ebenso müsse offenbleiben, wer das Dokument gezeichnet habe. Aus dem Protokoll gehe hervor, dass ein Polizeiteam festgestellt habe, dass der Bruder mit Vollmacht des Beschwerdeführers am 5. März 2024 eine Transaktion durchgeführt habe und der Beschwerdeführer nicht erreichbar gewesen sei. Das angebliche Vorgehen der türkischen Polizei überrasche und erschliesse sich dem SEM nicht. 5.7 Der Übersetzung des Anwaltsschreibens vom 5. März 2024 (Beschwerdebeilage 8) sei zu entnehmen, dass sechs Ermittlungsakten beziehungsweise -verfahren zu einem Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation zusammengefasst worden seien. Am (…) 2022 habe der Friedensstrafrichter einen Haftbefehl erlassen. Dem Beschwerdeführer drohe in der Türkei eine Gefängnisstrafe zwischen fünf und achteinviertel Jahren. Eine allfällig vorhandene Anklageschrift werde im Anwaltsschreiben jedoch nicht erwähnt. Weiter seien Aussagen Dritter nicht geeignet, um einen Sachverhalt zu belegen. Da der erwähnte Haft- beziehungsweise Festnahme-/Vorführbefehl des Friedensstrafrichters der Provinz D._______ auf den (…) 2022 datiert sei, gebe es drei Möglichkeiten, wie sich der Verfahrensstand mittlerweile entwickelt habe: 1. Die Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft sind noch nicht abgeschlossen. 2. Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft beschlossen, das Ermittlungsverfahren einzustellen. 3. Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen abgeschlossen und eine Anklageschrift erlassen. In diesem Fall müsste der Beschwerdeführer die Anklageschrift, deren Eingangsbestätigung durch das zuständige Strafgericht und eventuell ein Gerichtsverhandlungsprotokoll als Beweismittel beibringen können. Zum aktuellen Zeitpunkt könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten Ermittlungsverfahren existierten, diese tatsächlich in ein gerichtliches Hauptverfahren übergegangen seien und dieses zu einer unbedingten Haftstrafe führen werde. Türkische Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des Straftatbestandes «Propaganda für eine Terrororganisation» in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig
D-1887/2024 wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen würde. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöchten. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer für die türkischen Strafverfolgungsbehörden aIs «Ersttäter» gelte, zumal das Untersuchung-/Ermittlungsverfahren im Jahre 2012 offensichtlich eingestellt worden sei und Belege für abgeschlossene Strafverfahren beziehungsweise frühere Verurteilungen fehlten. Sodann seien unabhängig davon, ob die vom Beschwerdeführer als Folter qualifizierten Handlungen während seiner Festnahmen tatsächlich dem in verschiedenen internationalen und nationalen Rechtsdokumenten definierten Begriff zu genügen vermöchten, keine hinreichenden Anzeichen erkennbar, welche die vorgebrachten Ereignisse im Zuge der Ingewahrsamnahme im Jahr 2012 nicht als ein singuläres Ereignis ausweisen würden. Das SEM schliesse daher eine immer noch andauernde flüchtlingsrechtliche Bedrohung in dieser Sache aus. Das Asylrecht diene zudem nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht – flüchtlingsrechtlich relevant oder nicht – nachträglich wiedergutzumachen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten «unerträglichen psychischen Drucks» sei darauf zu verweisen, dass eine persönliche Betroffenheit alleine keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten könne. 6. 6.1 In der Replik vom 16. Juli 2024 führt die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers aus, das SEM stelle die ausreichende Intensität des psychischen Drucks in Frage und beurteile in der Folge erneut die Intensität jedes einzelnen Eingriffes losgelöst von der Gesamtheit aller in den letzten Jahrzehnten vom Beschwerdeführer erlebten Übergriffe. Dieses Vorgehen sei nicht korrekt. Ein unerträglicher psychischer Druck liege vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte ausgesetzt seien und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen würden, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheine und nur die Flucht ins Ausland übrigbleibe. Schikanen und Diskriminierungen, welche für sich betrachtet keine genügende Intensität aufweisen würden, könnten flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn sie lange andauern oder immer wieder vorkommen, einen geordneten Tagesablauf stets und grundsätzlich verunmöglichen und eine ständige Angst vor neuen Massnahmen entstehen lassen würden. Der Beschwerdeführer entstamme einer politischen Familie,
D-1887/2024 sein Bruder sei in die Berge gegangen und verschollen und der Beschwerdeführer sei selbst sein ganzes Leben lang für die kurdische Sache politisch aktiv gewesen. Deshalb habe er seit seiner Jugend durch die türkischen Behörden immer wieder gezielte und massive Erniedrigungen, körperliche und psychische Misshandlungen und willkürliche Gerichtsverfahren erlebt. Er sei im Jahre 2012 wegen Mitgliedschaft bei der KCK angeklagt worden. Da die Vorinstanz Zweifel an diesem Strafverfahren äussere, würden Verfahrensakten und Zeitungsartikel bezüglich dieses Verfahrens eingereicht (Replikbeilagen 1, 1-1, 1-2, 2). 6.2 Die Vorinstanz führe weiter aus, sie wolle die individuelle Situation des Beschwerdeführers zwar nicht kleinreden, jedoch könnten die von ihm vorgebrachten Beispiele aus objektiver Sicht nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gelten, da es ihm ja möglich gewesen sei, zu studieren und an (…) zu arbeiten. Dass ihm ein gewisses berufliches Fortkommen möglich gewesen sei, spreche nicht gegen den politischen Druck, der auf ihn ausgeübt worden sei. So habe er beispielsweise im Jahre 2012, als er verhaftet worden sei, als (…) für (…) an der (..) «(…)», welche der Bezirksdirektion für (…) in J._______ angegliedert sei, gearbeitet (vgl. Replikbeilage 3). Trotz dieser guten Anstellung sei er, wie tausende andere (…), Ärzte, Richter, Parlamentarier und Journalisten politisch verfolgt und willkürlich angeklagt worden, denn eine staatliche Anstellung und eine gute Ausbildung würden in der Türkei in keiner Weise vor politischer Verfolgung schützen (dazu wird auf die Replikbeilagen 4 und 5 sowie auf zwei Internetberichte verwiesen; Anm. des BVGer). Es gebe für ihn also aufgrund der vorherrschenden staatlichen Willkür keine berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Sicherheit. Er hätte jeden Tag alles verlieren können. So sei er beispielsweise zeitweise mit einem Berufsverbot belegt worden. Auch hinter der von der Vorinstanz aIs Gegenbeweis zur staatlichen Verfolgung angeführten Stelle als (…) im Dorf L._______ im Bezirk R._______ habe politisches Kalkül gestanden. Mit dieser Anstellung sei er in die Provinz, sprich weit weg vom Bezirkszentrum E._______ abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer gebe zusätzlich auch an, dass es in dieser Region immer wieder Operationen der Sicherheitskräfte gegeben habe. Die staatliche Repression in dieser Region sei sehr stark und somit sei es auch gefährlich gewesen, in dieser Region zu arbeiten. Auch die im privaten Alltag erlebten «Schikanen» erachte die Vorinstanz aIs nicht so intensiv, dass sie als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes bezeichnet werden könnten, auch wenn sie anerkenne, dass solche Erlebnisse psychisch belastend sein könnten. Der Beschwerdeschrift sei über Jahrzehnte hinweg von den türkischen Behörden immer wieder massiv bedroht und
D-1887/2024 misshandelt worden. Er sei wiederholt von Polizisten zusammengeschlagen worden, Polizisten hätten auf ihn uriniert, man habe ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und ihm damit gedroht, ihn zu erschiessen, er habe sich bücken müssen, damit die Polizisten die Schuhe auf ihm hätten binden können, man habe ihn mit seinem und dem Tod der Mutter und der Schwester, mit Vergewaltigung und mit Folter gedroht, man habe ihn beschimpft und ihn immer wieder willkürlich verhaftet und er sei wiederholte Male als Spitzel angefragt und bei jeder Ausweiskontrolle misshandelt worden. Da sich diese Misshandlungen über Jahrzehnte hinweg erstreckt und mit Unterbrüchen bis zuletzt immer wieder stattgefunden hätten, sei ihm schliesslich bewusst geworden, dass diese Misshandlungen nie enden würden. Aufgrund dieser Misshandlungen sei er psychisch und körperlich versehrt. Die dauernden Misshandlungen hätten in ihm einen objektiv begründeten, unerträglichen psychischen Druck ausgelöst, welcher ihm ein geregeltes Leben in der Türkei verunmöglicht habe und welchem er sich durch Flucht zu entziehen versucht habe. Da sein psychischer und körperlicher Zustand vorliegend einen Teil des asylrelevanten Sachverhaltes darstelle, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, ein medizinisches und psychologisches Gutachten zu erstellen. Dies auch, um das Aussageverhalten des Beschwerdeführers adäquat beurteilen zu können. Dass dies vorliegend nicht geschehen sei, verletze den Untersuchungsgrundsatz. Bezüglich der Anwerbungsversuche als Spitzel stelle die Vorinstanz deren Relevanz für das vorliegende Asylgesuch in Abrede. Dabei verkenne sie erneut, dass diese Anwerbungsversuche als Spitzel auch als Teil dieser dauernden Druckausübung des türkischen Staates auf den Beschwerdeführer beachtet werden müssten, denn es werde in Länderberichten bestätigt, dass das Ablehnen einer Spitzeltätigkeit zu Verhaftung, Anklage und Misshandlung der Betroffenen führen könne. Deshalb sei verständlich, dass er bei jedem Anwerbeversuch Angst vor weiterer Misshandlung gehabt habe – eine Angst, die objektiv begründet sei und welche den psychischen Druck, unter welchem er gestanden habe, erhöht habe (dazu wird auf den bereits in der Beschwerde erwähnten SFH-Bericht sowie auf einen Internetbericht verwiesen; Anm. des BVGer). 6.3 Die Vorinstanz bemängle, dass auf dem eingereichten UYAP-Auszug der Name des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei und dass er keine Anklageschrift eingereicht habe. In der Beilage werde ein UYAP-Auszug eingereicht, auf dem der Name des Beschwerdeführers und die Anklageschrift mit Gerichtsprotokoll aufgeführt seien (Replikbeilagen 6 und 7). Da gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung lediglich Ermittlungsverfahren gelaufen seien, habe er noch gar nicht genau wissen
D-1887/2024 können, welche Anklage exakt gegen ihn erhoben würde. Weiter wundere sich die Vorinstanz über das Vorgehen der türkischen Polizei, welche beim Notar eine spontane Razzia durchgeführt habe. Diese Razzia sei durchgeführt worden, weil die Polizei davon ausgegangen sei, beim Notar den Beschwerdeführer anzutreffen (siehe Eingabe vom 18. April 2024). Bei solchen spontanen Razzien würden handschriftliche Protokolle verfasst, auf welchen anstelle des Namens der Behörde die Mannschaftsnummer der Durchsuchungstruppen der Polizei und die Dienstnummer des Gruppenleiters angegeben würden. Weiter seien Datum und Uhrzeit vermerkt. Die im Schreiben gemachten Angaben könnten von den Schweizer Behörden bei Zweifeln mit Hilfe eines offiziellen Schreibens an die Sicherheitsdirektion von D._______ und die Generaldirektion für Sicherheit des Innenministeriums verifiziert werden. Dieses Protokoll belege, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer aktiv suchen würden. 6.4 Weiter führe die Vorinstanz an, dass der Anwalt in seinem Schreiben keine Anklageschrift erwähne. Die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer seien bei der Staatsanwaltschaft noch offen. Sein Anwalt habe nochmals eine Verfahrensstandanfrage bei der Staatsanwaltschaft gemacht, aber er habe noch keine Antwort erhalten. Der Beschwerdeführer werde diese Anklageschrift zustellen, sobald er diese von seinem Anwalt erhalten habe. 6.5 Die Vorinstanz gehe erneut davon aus, dass der Beschwerdeführer als Ersttäter behandelt und deshalb allerhöchstens auf Bewährung freigelassen würde. Da er schon einmal wegen Mitgliedschaft bei der KCK angeklagt worden sei, habe er über Jahre hinweg im Fokus der türkischen Behörden gestanden. Bei jeder Personenkontrolle habe die Polizei Einblick in seine Akten genommen und jedes Mal sei er dann aufgrund derselben misshandelt worden. Gegen ihn würden zahlreiche Ermittlungen geführt beziehungsweise seien geführt worden. Er werde mit dieser Vorgeschichte sicherlich nicht als Ersttäter behandelt. Deshalb würden ihm nach Art. 7 Abs. 2 ATG und Art. 43 Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) 8 Jahre und 3 Monate Haft drohen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Repressionen in der Türkei gegen die kurdische Bevölkerung seit 2016 stark zugenommen hätten und es sich bei der Türkei nicht mehr um einen Rechtsstaat handle. Die türkische Justiz und die Sicherheitskräfte würden nicht unabhängig von der Politik agieren. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer in den letzten Jahren aus politischen Gründen von den türkischen Behörden massiv unter Druck gesetzt worden. Weiter werde Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung auf den
D-1887/2024 1. August 2024 aufgehoben und die Aufschiebung der Verkündung des Urteils wird dann nicht mehr möglich sein (dies mit Verweis auf einen Internetbericht; Anm. des BVGer). Somit würden ihm bei einer Rückkehr in die Türkei aus politischen Gründen ein unerträglicher psychischer Druck, physische Misshandlung, ein unfaires Strafverfahren, willkürlicher Freiheitsentzug und der Tod drohen. Deshalb sei er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-1887/2024 8. 8.1 In der Replik wird geltend gemacht, das SEM wäre verpflichtet gewesen, ein medizinisches und psychologisches Gutachten zu erstellen, um das Aussageverhalten des Beschwerdeführers adäquat beurteilen zu können. Da dies nicht geschehen sei, habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 8.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM den Beschwerdeführer in den Anhörungen auf seinen Gesundheitszustand angesprochen hat. Er erläuterte in der Anhörung, er sei er aufgrund der erlittenen Folter traumatisiert, weshalb es ihm psychisch nicht gut gehe. Er habe aufgrund der Folter Probleme im (…). Sein Immunsystem sei sehr schwach. Unter vielen Menschen werde er sehr angespannt und bekomme deswegen Verstopfungen, Infektionen, Probleme mit Mund und Nase und sogar Blutungen im (…). Die Ärzte hätten ihm für seine Augen sowie für Narben im Mund und wegen Verstopfung Medikamente verschrieben (vgl. SEM-act. […]-12/15 F67 ff.). In der ergänzenden Anhörung erklärte er, er sei in ärztlicher Behandlung, weil er mit dem Stuhlgang Mühe habe. Er sei es auch nicht gewohnt, mit vielen Leuten zusammenzuleben; darunter leide sein Körper. Neu habe er auch Angststörungen (vgl. SEM-act. […]-41/23 F8 ff.). Das SEM hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers demnach mittels Befragung abgeklärt. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergaben sich indessen keine Hinweise, die darauf hätten schliessen lassen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, adäquat zu schildern, weshalb er in der Schweiz um Asyl nachsucht. Auch seine anlässlich der Anhörungen anwesende Rechtsvertretung erhob keine Einwände, die solches nahegelegt hätte. Im Übrigen liegen auch – solche wären unaufgefordert einzureichen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2) – keine ärztlichen Zeugnisse vor, aufgrund derer davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer habe aufgrund kognitiver Einschränkungen seine Vorbringen zur Begründung des Asylgesuches nicht hinlänglich schildern können. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes lässt sich mithin nicht feststellen. Soweit in der Replik implizit geltend gemacht wird, das SEM hätte auch im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines unerträglichen psychischen Druckes ein medizinisches beziehungsweise psychologisches Gutachten einholen müssen (vgl. a.a.O. S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beurteilung, ob ein psychischer Druck unerträglich ist, um eine reine Rechtsfrage handelt (vgl. E. 9.3).
D-1887/2024 9. 9.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen ist sodann in Einklang mit dem SEM festzuhalten, dass die geschilderten Vorkommnisse in den Jahren 1996/97 bis 2012 und die von ihm dabei erlittenen Beschimpfungen, Bedrohungen, körperlichen Übergriffe und Erniedrigungen (vgl. insbesondere SEM-act. […]-12/15 F54 und F80 und […]-41/23 F50 und F115) schon Jahre zurückliegen und offensichtlich in keinem zeitlichen oder kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise aus der Türkei im Juli 2022 stehen. So erklärte er etwa, die Zeit von 2012 bis 2016 sei ruhig gewesen; es sei nicht viel passiert, weil er aus Angst auch nichts habe machen können (vgl. SEM-act. […]-12/15 F80). 9.2 Dokumente, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer nach 2012 wegen seines politischen Engagements strafrechtlich belangt worden wäre, bevor er im Juli 2022 aus der Türkei ausgereist ist, liegen keine vor. Im gegen ihn im Jahre 2012 geführten Strafverfahren wegen mutmasslicher Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation wurde er gemäss seinen Aussagen freigesprochen (vgl. SEM-act. […]-41/23 F49 S. 7, F90 und F92). In den Jahren 2016 bis 2022 wurde er zwar verschiedentlich bei Kontrollen und kurzzeitigen Inhaftierungen beschimpft, geohrfeigt, erniedrigt, bedroht und im (…) 2019 und im (…) 2022 erneut dazu aufgefordert, für die Behörden als Spitzel beziehungsweise Agent zu arbeiten. Mit Ausnahmen von einem Vorfall im Jahre 2017, als ihn ein Polizist anlässlich einer Polizeikontrolle vor der Stadt E._______ geschlagen und ihm dabei die Nase gebrochen hat (vgl. SEM-act. […]-12/15 F84), hat er jedoch keine in ihrer Intensität als flüchtlingsrechtlich erheblich einzustufende Übergriffe gegen Leib, Leben oder die persönliche Freiheit erlitten. Auch seine Weigerungen, als Spitzel beziehungsweise Agent tätig zu sein, hatten offenbar keine weiteren unmittelbaren Konsequenzen seitens der Behörden nach sich gezogen. Er konnte zudem im (…) 2022 legal aus der Türkei ausreisen, was nicht dafürspricht, dass zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der Behörden etwas gegen ihn vorgelegen hat, das ihnen Anlass gegeben hätte, gezielt gegen ihn vorzugehen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Behörden ausgerechnet am Beschwerdeführer, der sich primär in seiner Jugend und als junger Erwachsener – und dies auf bescheidenem Niveau – aktiv für kurdische Parteien eingesetzt, sich ansonsten aber in erster Linie auf seine akademische Laufbahn konzentriert hat, im Vorfeld seiner Ausreise plötzlich ein gesteigertes Interesse gehabt haben könnten, gerade ihn als Spitzel beziehungsweise Agent anzuwerben. Es liegen weder in diesem Zusammenhang noch sonst konkrete Anhaltspunkte vor, die
D-1887/2024 darauf hinweisen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante, gegen Leib, Leben oder der Freiheit gerichtete Massnahmen befürchten musste. 9.3 9.3.1 Bezüglich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiederholt vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer habe in der Türkei unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten, ist darauf hinzuweisen, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit flüchtlingsrechtlich gleichwohl erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei allerdings nicht, wie die betroffene Person ihre Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f., 2010/28 E. 3.3.1.1; Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2; CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). 9.3.2 Mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er trotz seines früheren politischen Engagements für verschiedene Parteien und seiner kurzzeitigen Mitgliedschaft in der HDP im Jahre 2019 gemäss eigenen Angaben in der Türkei bis hin zum Masterabschluss im Jahre 2021 ein Studium absolvieren und an verschiedenen (…) als (…) konnte. Es ist vor diesem Hintergrund trotz der Vorkommnisse in der Vergangenheit, bei denen der Beschwerdeführer beschimpft, bedroht, gedemütigt und geschlagen wurde, auch und gerade bei einer Gesamtbetrachtung nicht ersichtlich, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei am (…) 2022 unter einem unerträglichen psychischen Druck zu leiden hatte, der ihm objektiv betrachtet ein menschwürdiges Leben in der Türkei inskünftig schlicht verunmöglicht hätte. An dieser Einschätzung ändern auch die in der Replik erhobenen Einwände nichts, es sei dem Beschwerdeführer zeitweise ein Berufsverbot auferlegt worden und er sei – angeblich aus politischen Gründen – in die Gemeinde L._______ versetzt
D-1887/2024 worden. Dieser Einwand überzeugt schon deshalb nicht, weil er dort als (…) tätig war (vgl. SEM-act. […]-41/23 F24). 9.4 9.4.1 Festzuhalten ist sodann, dass gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass zur Annahme besteht, Personen, die in der Türkei wegen ihrer Beiträge auf Social-Media Plattformen von strafrechtlichen Verfahren betroffen sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie auch tatsächlich zu verbüssen hätten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe endet (vgl. dazu ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie zuletzt beispielsweise die Urteile des BVGer D-1654/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 6.3, D-240/2024 vom 18. September 2025 E. 5.4 und E-1297/2025 vom 18. September 2025 E. 5.2). Flüchtlingsrechtliche Relevanz können entsprechende Anschuldigungen mithin erst dann aufweisen, wenn es nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Instanzen tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist (vgl. Urteile des BVGer D-2989/2025 vom 7. November 2025 E. 6.2 und D-240/2024 vom 18. September 2025 E. 5.3). In diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist bei Ersttätern ohne ein aus Sicht der türkischen Behörden kritisches politisches Profil wenig wahrscheinlich, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB (Präsidentenbeleidigung) und Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine Terrororganisation) in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 9.4.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass es in den gegen ihn in der Türkei geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen mutmasslicher Propaganda für eine Terrororganisation zu einer Anklage, geschweige denn zu einer Verurteilung gekommen ist. Da er bis heute keine Anklageschrift eingereicht hat, ist nicht auszuschliessen, dass diese Verfahren eingestellt wurden. Dass die Verfahren – wie der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung mutmasste – wohl eingestellt würden, um ihn «in die Türkei bringen zu wollen» (gemeint ist wohl:
D-1887/2024 «ihn dazu zu bewegen, in die Türkei zurückzukehren», vgl. SEM-act. […]- 41/23 F112), ist spekulativ und schon deshalb unwahrscheinlich, da die Behörden kaum weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen mutmasslicher Zuwiderhandlung gegen Art. 301 Abs. 1 tStGB gegen ihn eingeleitet hätten (vgl. sogleich E. 9.4.3), wenn sie solches beabsichtigt hätten. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Behörden nach seiner Ausreise seine Familienangehörigen nach ihm gefragt hätten, überzeugen nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Behörden Ende (…) 2022 bei seinem Bruder und Ende (…) 2022 bei seiner Mutter nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt haben sollten, nachdem sie wohl wussten, dass er kurz zuvor am (…) 2022 legal aus der Türkei ausgereist (vgl. SEM-act. […]-12/15 F60) und seither nicht – jedenfalls nicht auf legalem Weg – zurückgekehrt war. 9.4.3 Aufgrund der mit der Replik beziehungsweise der Eingabe vom 23. Oktober 2025 – allesamt ohne Übersetzung – eingereichten Dokumente ergibt sich sodann, dass gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise vor dem 1. Strafgericht D._______ wegen mutmasslicher Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik und der Institutionen und Organe des Staates gemäss Art. 301 Abs. 1 tStGB, der eine Haftstrafe zwischen sechs Monaten und zwei Jahren vorsieht, Anklage erhoben worden ist. In diesem Verfahren, welches unter der Esas- Nummer (…) geführt wird, wurde ein neuer Verhandlungstermin auf den (…) 2026 angesetzt. Es ist zurzeit allerdings offen, ob der Beschwerdeführer in diesem Verfahren verurteilt wird und der entsprechende Strafentscheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Er verfügt aufgrund seines länger zurückliegenden und wenig exponierten parteipolitischen Engagements in der Türkei über kein Profil, das auf eine ausgeprägte oppositionelle Haltung schliessen lässt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er stehe bei den türkischen Behörden im Ruf einer im Auge zu behaltenden regimefeindlichen Person. Es ist daher nicht mit der flüchtlingsrechtlich erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er zu einer unbedingten, mit einem Politmalus behafteten Haftstrafe verurteilt werden könnte, die er auch tatsächlich zu verbüssen hätte. Hinsichtlich des Einwandes in der Replik, ein Aufschub der Verkündung eines Urteils sei in der Türkei nicht mehr möglich, ist festzuhalten, dass der türkische Gesetzgeber die Strafprozessordnung (Art. 231 des Gesetzes Nr. 5271), die am 1. Juni 2024 in Kraft trat, angepasst hat, wodurch HAGB-Entscheide weiterhin möglich bleiben (vgl. das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.3 [Rechtsnatur der HAGB-Entscheide] und E. 8.5 [Rechtsentwicklung in der Türkei]).
D-1887/2024 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten hat oder von anderweitigen flüchtlingsrechtlichen Massnahmen betroffen war beziehungsweise begründete Furcht gehabt hat, er könnte in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten ernsthaften Nachteilen betroffen sein. An dieser Beurteilung vermögen die eingereichten Beweismittel und die Hinweise in der Beschwerde und der Replik auf diverse Berichte, unter anderem der SFH und von Amnesty International, nichts zu ändern. Auch ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des nach seiner Ausreise gegen ihn in der Türkei eingeleiteten strafrechtlichen Verfahrens, in dem inzwischen gegen ihn Anklage erhoben worden ist, nach seiner Rückkehr zu einer rechtsstaatlich illegitimen beziehungsweise mit einem Politmalus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt wird, die er auch tatsächlich zu verbüssen hätte. Es erübrigt sich mithin, auf die weiteren Beweismittel und die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer keine Anstrengungen unternommen habe, um gegen die Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten vorzugehen, er über kein aus Sicht der türkischen Behörden geeignetes Profil verfüge, um als Spitzel angeworben zu werden, sowie hinsichtlich der Frage, ob die eingereichten Justizdokumente echt seien, ob der Beschwerdeführer die gegen ihn geführten Strafverfahren selbst provoziert habe und ob im Zusammenhang mit seinen Posts auf Facebook, in denen er sich zum Kampf der YPG gegen den IS geäussert habe, ein strafrechtliches Vorgehen der türkischen Justiz gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG als rechtsstaatlich legitim zu betrachten wäre, näher einzugehen. Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM in der Verfügung und der Vernehmlassung sowie die in der Beschwerde und der Replik in diesem Zusammenhang vertretenen gegenteiligen Standpunkte vermögen aufgrund der vorstehenden Erwägungen an der Beurteilung des Sachverhalts ohnehin nichts zu ändern. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-1887/2024 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde vom SEM demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 26. März 2024 in diesem Zusammenhang geltend, er sei wie dargelegt bei einer Rückkehr an Leib, Leben und in der Freiheit gefährdet und ihm drohe ein unfaires, politisch motiviertes Verfahren. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzulässig. Aufgrund der erlebten Folter in der Heimat habe er psychische Probleme und Probleme im (…). Er nässe ein und bekomme bei psychischem Stress Verstopfung. Wenn er unter vielen Leuten sei, bekomme er Infektionen und Blutungen im (…) und Panikattacken. Die Folter habe ihn traumatisiert und er leide unter Angststörungen. Aufgrund all dieser Leiden befinde er sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. Da seine Angststörungen und die damit verbundenen physischen Reaktionen in den Misshandlungen durch die türkischen Behörden begründet seien, würde sich sein Zustand bei einer Rückkehr in die Türkei unweigerlich verschlechtern, da er dann ja den Tätern wieder ausgeliefert wäre. Eine psychologische Behandlung könne er in seiner Heimat nicht bekommen beziehungsweise habe eine solche nicht bekommen können, da er es nicht riskieren könne, als verrückt erklärt zu werden. Eine solche wäre in der Heimat auch nicht zielführend, da seine Panikattacken ja in einer in seiner Heimat real vorhandenen Gefahr gründeten. Weiter müsste er in der Türkei als eine von den Behörden gesuchte Person das Leben eines Untergetauchten führen, was ihm verunmöglichen würde, an die nötige medizinische Behandlung zu kommen. Als Untergetauchter wäre es für ihn auch nahezu unmöglich, eine Arbeit zu finden. Er würde also bei einer Rückkehr in einen sozialen,
D-1887/2024 wirtschaftlichen und medizinischen Notstand geraten. Deshalb sei er in der Schweiz eventualiter vorläufig aufzunehmen. 11.3 11.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3.2 Das SEM weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.3.3 Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. E. 9). Es ist nicht anzunehmen, dass er in dem gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten
D-1887/2024 Freiheitsstrafe verurteilt wird oder er in diesem Zusammenhang Folter beziehungsweise einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine solche Situation geraten könnte, kann indessen ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 11.5.3). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 11.4 11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.4.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen ist. Dies gilt auch für die kurdisch geprägten Provinzen im Südosten des Landes, wie etwa auch für D._______, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.).
D-1887/2024 11.4.3 Das SEM hält sodann in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer verfüge über einen Masterabschluss in (…), damit über eine tertiäre Ausbildung, und über Berufserfahrung als (…) sowie als (…) an verschiedenen (…). Er habe vor seiner Ausreise keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt und verfüge in der Heimat über ein funktionierendes und stabiles familiäres Netzwerk, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne. Seine Eltern und drei Geschwister würden in E._______, ein Bruder in S._______ und zwei weitere Brüder, die ihn in der Vergangenheit finanziell unterstützt hätten, im Ausland leben. Er sei in der Türkei sozialisiert worden und habe einen Grossteil seines Lebens in seinem Heimatland gelebt. Es sei davon auszugehen, dass er sich mit den dortigen Begebenheiten schnell wieder zurechtfinden werde. Es ist vor diesem Hintergrund in Einklang mit dem SEM nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage. Ergänzend anzufügen ist, dass die geltend gemachten körperlichen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers bis heute nicht mit entsprechenden ärztlichen Zeugnissen belegt sind. Die Türkei verfügt im Übrigen über ein modernes Gesundheitssystem, welches weitgehend westeuropäischen Standards entspricht (vgl. die Urteile des BVGer D-2173/2024 vom 20. November 2025 E. 10.3.3, D-362/2024 vom 10. November 2025 E. 8.3.2.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3). Sollte der Beschwerdeführer inskünftig auf medizinische Hilfe angewiesen sein, kann er diese somit auch im Heimatland in Anspruch nehmen. Wie festgestellt, ist nicht davon auszugehen, dass er in der Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Damit ist den Einwänden in der Beschwerde, er müsste in der Türkei als eine von den Behörden gesuchte Person das Leben eines Untergetauten führen und würde deshalb keine medizinische Behandlung erhalten und keine Arbeit finden, die Grundlage entzogen. 11.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-1887/2024 11.6 Das SEM hat nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2024 gutgeheissen wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. In der Folge setzte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 2. Juli 2024 antragsgemäss MLaw Sandra Wehrli als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 13.3 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 13.4 In der mit der Replik eingereichten Honorarnote vom 16. Juli 2024 werden als Aufwand total fünf Stunden für die Besprechung mit dem Beschwerdeführer (1.5 Stunden), das Aktenstudium (1.5 Stunden) und das Verfassen der Replik (2 Stunden) sowie Auslagen von Fr. 145.50 (Dolmetscherkosten von Fr. 112.50 und übrige Auslagen von Fr. 33.–) in Rechnung gestellt. Dies erscheint angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.– ist jedoch auf Fr. 150.– zu kürzen. Unter Berücksichtigung des von Amtes wegen festzulegenden weiteren Aufwandes für die Eingabe vom 25. Oktober 2025 ergibt sich in Anwendung der
D-1887/2024 massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ein Honorar von (gerundet) Fr. 1'050.–. Dieser Betrag ist der Rechtsbeiständin als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1887/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sandra Wehrli, wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'050.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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