Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1886/2019
Urteil v o m 9 . November 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. März 2019 / N (…).
D-1886/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. August 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 1. September 2015 wurde sie zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Eine vertiefte Anhörung zu ihren Asylgründen fand am 21. Februar 2017 statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie gehöre der Ethnie B._______ an und sei eritreischer Herkunft beziehungsweise eritreische Staatsangehörige beziehungsweise staatenlos. Ihre Eltern seien B._______ gewesen und würden aus B._______, Eritrea, oder einem Dorf namens C._______, welches sich wahrscheinlich in D._______ befinde, stammen. Sie spreche kein Bilen, sondern Amharisch und Arabisch. Ihre Eltern hätten mit ihr immer Amharisch gesprochen, da sie in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei. Sie habe im Quartier E._______, F._______ (G._______), H._______ Region gelebt. Ihr Vater sei etwa im Jahr (...) bei einem Autounfall und ihre Mutter etwa im Jahr (...) gestorben. Sie sei ein Einzelkind. Weshalb ihre Eltern nach Äthiopien gezogen seien, wisse sie nicht; es müsse aber schon lange vor der Unabhängigkeit Eritreas gewesen sein. Äthiopische Dokumente habe sie keine besessen, da sie noch minderjährig gewesen sei. Weil sie Muslima sei, besitze sie auch keine Geburtsurkunde. Nach dem Tod ihrer Mutter sei sie etwa (…) Jahre alleine in Äthiopien geblieben. Freundinnen ihrer Mutter hätten sie mit Essen und Trinken versorgt. Etwa im Jahr (…) beziehungsweise im (…) Monat (...) sei sie nach Eritrea deportiert worden, wo die eritreischen Behörden ihr einen Flüchtlingsausweis beziehungsweise eine Green Card ausgehändigt hätten. In I._______ habe sie ihren Partner kennengelernt. Da dieser in Eritrea Probleme gehabt habe, sei sie zusammen mit ihm in den J._______ gegangen, zumal sie schwanger gewesen sei und ausser ihrem Partner keine Bezugsperson in Eritrea gehabt habe. Vom Jahr (...) bis zum Jahr (…) habe sie in K._______, J._______, gelebt, wo ihre drei Töchter, L._______, geboren (...), M._______, geboren etwa (…) und N._______, geboren etwa (…), nach wie vor leben würden. Sie habe im J._______ lediglich über eine Flüchtlingskarte verfügt. Im Jahr (…) sei ihr Mann verschwunden. Danach habe sie etwa (…) Jahre lang in ihrem eigenen Teehaus im Quartier O._______ gearbeitet. Da die Lebensbedingungen für sie immer schwieriger geworden seien, sei sie im (…) Monat (…) aus dem J._______ ausgereist. Der Weg durch die Sahara sei sehr
D-1886/2019 gefährlich, deshalb habe sie ihre drei Töchter im J._______ bei einer Nachbarin beziehungsweise einem Bekannten zurückgelassen. Die Beschwerdeführerin reichte weder Identitätspapiere noch Beweismittel zu den Akten. B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur Staatsangehörigkeit und teilte ihr anschliessend mit, ihre Staatsangehörigkeit werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Eritrea auf «Staat und Kontinent unbekannt» geändert. C. C.a Am (…) ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in P._______ (nachfolgend: Botschaft) um nähere Abklärungen zu den biographischen Vorbringen der Beschwerdeführerin. C.b Die Botschaft antwortete dem SEM am (…) unter Beilage eines Schreibens des Vertrauensanwaltes vom (…). Dabei begründete sie die späte Antwort damit, dass die Region H._______ und ihre Umgebung in Aufruhr geraten und die Strassen von und nach F._______ abgesehen vom schlechten Zustand des Landverkehrs aus Sicherheitsgründen unzugänglich geblieben seien. D. Mit Verfügung vom 21. März 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Ferner stellte es fest, die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin werde im ZEMIS auf Äthiopien geändert. E. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. April 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und der Entscheid zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung und -begründung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Staatenlosigkeit festzustellen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzu-
D-1886/2019 nehmen; eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das SEM edierte der Beschwerdeführerin auf deren Gesuch vom 17. April 2019 den Bericht der Botschaft in anonymisierter Version. G. Die Beschwerdeführerin ergänzte unaufgefordert mit Eingabe vom 30. April 2019 ihre Beschwerde. H. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 2. Mai 2019 wurde dem Gericht eine Fürsorgebestätigung zugestellt. J. Das SEM liess sich am 17. Mai 2019 zur Beschwerde vernehmen. K. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 28. Mai 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
D-1886/2019 endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt nachstehender Erwägung 2.1 – einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzliche verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen. Die Anerkennung der Staatenlosigkeit – gestützt auf das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) – war nicht Gegenstand des Asylverfahrens vor dem SEM. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten. 2.2 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM in Dispositivziffer 1 in Bezug auf die Beschwerdeführerin fest: „Ihre Staatsangehörigkeit wird im ZEMIS auf Äthiopien mutiert.“ Diese Dispositivziffer 1 wird ausschliesslich unter den Erwägungen zu den Asylvorbringen abgehandelt. Das SEM hält einzig im Kontext der Prüfung der Asylvorbringen fest, aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine eritreische Staatsangehörige sei, weshalb sie angesichts ihres Aufenthalts in Äthiopien im weiteren Verlauf des Asylverfahrens im ZEMIS als äthiopische Staatsangehörige mit einem Bestreitungsvermerk geführt werde. Dabei erwähnt das SEM weder rechtliche Grundlagen (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51] und Verordnung über das Zentrale Migrationssystem vom 12. April 2009 [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]) noch zeigt es explizit auf, welche möglichen Auswirkungen die Änderung der persönlichen Daten im ZEMIS auf die Beschwerdeführerin in der Schweiz hat. Vor diesem Hintergrund ist es weder dem Gericht möglich, sich unter dem Blickwinkel des ZEMIS-Systems mit den Beschwerdeeinwänden auseinanderzusetzen, noch ist es der Beschwerdeführerin möglich, diesbezüglich eine Beschwerde zu erheben; bezeichnenderweise fehlen denn auch entsprechende (und hinreichend begründete) Anträge. Die Argumentation der Beschwerdeführerin in diesem Punkt wird deshalb nachfolgend im Zusammenhang mit der Prüfung ihrer Aussagen zum Asylpunkt und zur Wegweisung analysiert. Dabei steht es der Beschwerdeführerin frei, ein Gesuch
D-1886/2019 um Berichtigung ihrer ZEMIS-Dateneintragung beim SEM zu verlangen, worauf das SEM ihr mit einer formellen und genügend begründeten Verfügung zu antworten hätte (vgl. auch Urteil des BVGer E-1624/2019 vom 16. April 2019 E.1.3). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift geltend macht, das SEM habe ihr die Botschaftsanfrage vom (…) und das Abklärungsergebnis der Botschaft vom (…) nicht zur Kenntnis gebracht, ist festzustellen, dass das SEM gestützt auf das rechtliche Gehör verpflichtet gewesen wäre, diese Akten der Beschwerdeführerin auszuhändigen (Art. 28 VwVG; vgl. ebenso BVGE 2015/10 E. 3.3). Dieses Versäumnis hat das SEM indes auf Beschwerdeebene nachgeholt und der Beschwerdeführerin am 24. April 2019 (in anonymisierter Form) Einsicht in die verlangten Akten gewährt. Daraufhin ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Eingabe vom 30. April 2019. In der Vernehmlassung äusserte sich das SEM sodann zu den Umständen, wonach die Botschaftsabklärung den rechtserheblichen Sachverhalt (Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin; Deportation nach Eritrea) vorliegend ausnahmsweise weder bestätigt noch widerlegt habe, weshalb diese Beweismassnahme keinen Einfluss auf den Sachverhalt gehabt und infolgedessen in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung keine Verwendung gefunden habe. Die Beschwerdeführerin erhielt danach Gelegenheit zur Replik und nahm diese auch wahr. Damit kann der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen BVGE 2015/10 E. 7.1; BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). 4.3 Auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, das SEM habe es unterlassen, ihr zur Feststellung der äthiopischen (statt unbekannten oder
D-1886/2019 eritreischen) Staatsangehörigkeit vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, ist unbegründet. Das SEM hat die entsprechende Schlussfolgerung aus der sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren abzeichnenden und in der angefochtenen Verfügung umfassend begründeten Erkenntnis gewonnen, dass die Angaben zur Herkunft und Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft seien. Dies stellt nicht eine Feststellung, sondern eine nach Massgabe von Art. 7 AsylG vorgenommene Würdigung des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalts dar; die äthiopische statt behauptungsgemässe unbekannte oder eritreische Staatsangehörigkeit ist mithin die Schlussfolgerung aus dieser rechtlichen Würdigung. Zur Rechtsanwendung besteht indessen, jedenfalls solange sie wie vorliegend nicht jenseits vernünftigerweise in Betracht fallender Erwartungen steht, kein Anspruch auf vorgängige Stellungnahme (vgl. auch Urteil des BVGer E-7212/2013 vom 16. Juli 2014 E. 5.1.3). 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht. So habe das SEM die Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angesichts der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug nach Äthiopien viel zu kurz und oberflächlich gehalten. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes besteht für das SEM die Pflicht zur grundsätzlichen Prüfung der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges in das sich ihrer Auffassung zufolge einzig aufdrängende Heimatland (Äthiopien); es kann sich indessen hinsichtlich allfälliger individueller Vollzugshindernisse mit der Begründung einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ihrer Untersuchungspflicht entledigen (vgl. Urteil des BVGer E-7212/2013 vom 16. Juli 2014 E. 7.3). In der angefochtenen Verfügung zeigte das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen es sich bei der Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin habe sowohl betreffend die behauptete eritreische Herkunft oder Staatsbürgerschaft respektive Staatenlosigkeit als auch ihren gesamten Lebenslauf und die Familienverhältnisse unglaubhafte Angaben gemacht und mithin die Mitwirkungspflicht verletzt, leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. 1.). Es setzte sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. Ob die Schlussfolgerung des SEM inhaltlich zutrifft, betrifft die rechtliche Würdigung der Sache und somit eine materielle Frage. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist demnach nicht zu erkennen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen könnte, zumal es der Beschwerdeführerin offensichtlich möglich
D-1886/2019 war, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten – was den Schluss zulässt, dass sie sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Der Antrag, es sei die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass am Wahrheitsgehalt der Herkunftsangaben (eritreische Herkunft, eritreische Staatsbürgerschaft, staatenlos, Ethnie B._______, Geburt in Äthiopien, Deportation nach Eritrea im Jahr […] beziehungsweise [...]) erhebliche Zweifel anzubringen seien. Aufgrund der äusserst detailarmen, unsubstantiierten, oberflächlichen und teils auch realitätsfernen Aussagen der Beschwerdeführe-
D-1886/2019 rin sei es ihr nicht gelungen, ihre behauptete eritreische Staatsangehörigkeit respektive Staatenlosigkeit glaubhaft darzulegen. Diese Einschätzung werde durch die oberflächliche und standardisierte Schilderung der Deportation nach Eritrea und des dortigen angeblich (…)monatigen Aufenthalts erhärtet. Zwar habe sie anlässlich der Anhörung diverse Aspekte, welche zum allgemeinen Erfahrungsschatz von deportierten Personen gehören könnten, ebenfalls erwähnt. Ihre Schilderung müsse indessen nicht zwingendermassen durch eigenes Erleben erworben worden sein, sondern könne auch problemlos erlernt werden. Darauf würden ihre anlässlich der BzP und der Anhörung abweichenden Schilderungen zur Deportation nach Eritrea sowie zum Reiseweg nach I._______ hinweisen. Zudem mangle es den Deportationsvorbringen gänzlich an persönlicher Färbung oder Hinweisen auf Selbsterlebtes. Detaillierte Folgefragen und insbesondere Fragen nach persönlichen, erlebnisgeprägten Erinnerungen und Eindrücken von der Deportation, Q._______ oder I._______ habe sie ausnahmslos ausweichend, vage, oberflächlich und äusserst unsubstantiiert beantwortet. Zudem erstaune, dass sie anlässlich ihrer Deportation im Jahr (…) beziehungsweise (...) von einer Green Card gesprochen habe, da diese lediglich im Jahr (…) ausgehändigt worden sei. Somit sei auch ihre angebliche Deportation unglaubhaft. Ergänzend hierzu seien ihre Erzählungen zur angeblich illegalen Ausreise äusserst oberflächlich, ausweichend und ohne jegliche Erlebnisprägung ausgefallen. Darüber hinaus habe sie widersprüchliche Angaben zur Reihenfolge der Ereignisse gemacht. Soweit sich ihre Asylgründe auf den Verlust ihrer Mutter und die daraus entstandenen, erschwerten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen beziehen würden, würden diese Vorbringen keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Weitere Gründe habe sie nicht geltend gemacht oder seien als unglaubhaft (die Deportation) zu erachten. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Rechtsmitteleingabe Wiederholungen zum Sachverhalt und entgegnete sodann, ihre Erzählung erweise sich schon bei summarischer Durchsicht der Akten und insbesondere der Protokolle der BzP und Anhörung ohne Weiteres als schlüssig, in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Dies sei angesichts der zwischen den beiden Befragungen verstrichenen (…) Jahre zu ihren Gunsten zu werten. Die vom SEM monierten Punkte würden sich in unwesentlichen Tatbestandselementen und Details erschöpfen, welche angesichts ihrer ausführlichen und kohärenten Erzählung und der zum Be-
D-1886/2019 fragungs- und Anhörungszeitpunkt bereits (…) Jahre zurückliegenden Ereignisse in einer Gesamtsicht kaum ins Gewicht fallen könnten. Es bestehe ein offensichtliches Ungleichgewicht bei der Berücksichtigung der zahlreichen für sie sprechenden Elemente gegenüber den wenigen Unstimmigkeiten und der vermeintlichen Unplausibilität. Zudem handle es sich bei ihrer Biografie um einen derart besonderen und von Komplexität geprägten Sachverhalt, dass kaum vorstellbar sei, dass sie sich einen solchen hätte einprägen und zweimal im Abstand von (…) Jahre quasi deckungsgleich wiedergeben können. Auch stimme der Sachverhalt mit den dokumentierten Vorkommnissen im Kontext des Eritreisch-Äthiopischen Kriegs um die Jahrtausendwende überein. Das SEM stütze sich in seinen Erwägungen auf Plausibilitätsvorstellungen, die stark von schweizerischen Bürokratieund Gesellschaftsvorstellungen geprägt scheine und zeige wenig Sensibilität für die Umstände, die um die Jahrtausendwende in der Grenzregion und in Eritrea geherrscht hätten. Bezüglich der Verwandtschaft der Mutter in D._______ seien – entgegen der Ansicht des SEM – ihre Ausführungen anlässlich von BzP und Anhörung gleich. Die vom SEM angeführten Widersprüche hinsichtlich der Unterstützung durch die Freundinnen nach dem Tod der Mutter fänden sich in den vom SEM zitierten Protokollstellen nicht. Auch liege es im Bereich des Möglichen, dass ihr Partner seine eigenen politischen Probleme mit ihr nicht eingehend diskutiert habe, möglicherweise habe er sie schützen oder vermeiden wollen, dass sie sich Sorgen mache. Es bestehe auch kein Widerspruch darin, dass sie zwar die Namen der Eltern ihres Partners gekannt, diese aber nie persönlich kennengelernt habe. Die Begründung des SEM zur angeblich äthiopischen Staatsangehörigkeit erscheine aktenwidrig. Sie habe mehrheitlich angegeben, ihre Staatsangehörigkeit nicht zu kennen und selber über ihre Staatsangehörigkeit im Unklaren zu sein. Entgegen der Darstellung des SEM seien ihre Angaben betreffend Herkunft, Familienverhältnisse, Nationalität sowie Dokumentenlosigkeit keineswegs vage, sondern würden eben gerade von ihrem Kernproblem zeugen, nämlich, dass sie letztlich von keinem Staat als Staatsangehörige angesehen werde. Letztlich sei es der äthiopische Staat gewesen, der sie im Kontext des Konflikts mit dem seinerzeit neu unabhängigen Eritrea aufgrund der Abstammung ihrer Eltern als Eritreerin eingestuft habe. Angesichts ihrer übereinstimmenden und ausgesprochen plausiblen Schilderungen sei die Unterstellung des SEM, sie versuche über ihre Herkunft zu täuschen, geradezu willkürlich.
D-1886/2019 6.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung in materieller Hinsicht fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. 6.4 Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in ihrer Replik auf Ausführungen zu den verfahrensrechtlichen Rügen (vgl. E. 4 hievor). 7. 7.1 Zunächst ist hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit festzuhalten, dass das SEM im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb bei der Beschwerdeführerin von einer äthiopischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am (…) in F._______ in der H._______ Zone in Äthiopien auf die Welt gekommen und aufgewachsen ist (vgl. SEM act. A3 Ziff. 1.07); bis zum Abschluss der (…) Klasse im Jahr (...) hat sie dort auch die Schule besucht (vgl. a.a.O. Ziff. 1.17.04). Mit Blick auf diese Angaben konnten folglich bis zur Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 weder die Beschwerdeführerin noch ihr (...) verstorbener Vater und ihre (...) verstorbene Mutter, welche angeblich beide der Ethnie B._______ angehören und ursprünglich aus der Umgebung von D._______ (heute Eritrea) stammen, die eritreische Staatsangehörigkeit besessen haben. Obwohl die eritreische Unabhängigkeitsbewegung bereits seit den 1960er Jahren Zulauf hatte, endete der Unabhängigkeitskrieg erst im Jahr 1991 mit dem Sieg der Eritreischen Volksbefreiungsfront (EPLF). Am 24. Mai 1993 nahm das eritreische Volk ein Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas an. Die Personen, die an dieser Abstimmung teilnehmen wollten, mussten und konnten erstmals die eritreische Staatsbürgerschaft verifizieren lassen und die eritreische Identitätskarte beantragen (vgl. ALEXANDRA GEISER, Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], 2014, S. 1). Da die Beschwerdeführerin am Referendum im Jahr 1993 aufgrund ihres damaligen Alters nicht teilnehmen durfte, ist in ihrem Fall auszuschliessen, dass sie dannzumal die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hat. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet. Nach dem im Jahr 1998 entflammten Grenzkonflikt zwischen Eritrea und Äthiopien fanden seitens des äthiopischen Staates Deportationen von Teilen des eritreisch-stämmigen Volkes aus Äthiopien statt, welche indes im Jahr 2002 ein Ende gefunden haben. Die Situation der eritreisch-stämmi-
D-1886/2019 gen Ausländerinnen und Ausländer hat sich denn auch in den darauffolgenden Jahren auf rechtlicher Ebene verbessert (BVGE 2011/25 E. 5 m.w.H.). Am 19. Januar 2004 veröffentlichte die äthiopische Regierung eine Direktive, die auf Personen eritreischer Herkunft zielte, die seit der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 ununterbrochen in Äthiopien gelebt haben. Personen, die sich – wie die Beschwerdeführerin – nicht für das Referendum registrieren liessen und auch sonst nicht mit Eritrea in Verbindung gestanden haben, wurde die äthiopische Staatsbürgerschaft garantiert. Diese Direktive war indes zeitlich limitiert beziehungsweise wurde seit dem Jahr 2006/2007 nicht mehr umgesetzt (vgl. ALEXANDRA GEISER, Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, a.a.O., S. 4 f. m.w.H.). Diese Massnahmen der äthiopischen Behörden zeugen grundsätzlich nicht von einer feindlichen Haltung gegenüber langansässigen Eritreern. Überdies wäre die Beschwerdeführerin – selbst im Fall, dass sie eritreischer Abstammung sein sollte – ohnehin nicht von solchen betroffen gewesen, denn angesichts der Tatsache, dass Eritrea bis 1993 äthiopische Provinz war, und alle Einwohner bis 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besassen, haben auch die Eltern der Beschwerdeführerin als äthiopische Staatsangehörige gegolten. An einer Stelle in der Anhörung gibt die Beschwerdeführerin denn auch an, ihre Mutter habe einen äthiopischen Ausweis gehabt (vgl. SEM act. A15 F78). Als Folge muss davon ausgegangen werden, dass auch die Beschwerdeführerin mit ihrer Geburt im Jahr (…) die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangt hat. Im Übrigen hat das SEM zu Recht festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Herkunft mehrfach in Widersprüche verstrickt und ihre Antworten den jeweils gestellten Fragen angepasst hat. So hat sie namentlich auf dem Personalienblatt beim Empfangs- und Verfahrenszentrum ausfüllen lassen, Eritreerin zu sein (vgl. SEM act. A1), was sie anlässlich der BzP bestätigte (vgl. SEM act. A3 Ziff. 8.01). An der Anhörung führte sie aber aus, diese Aussage nie gemacht zu haben (vgl. SEM act. A15 F233). Stattdessen habe sie gesagt, staatenlos zu sein (vgl. SEM a.a.O. F125). Auf ihre Ethnie angesprochen, bezeichnete sie sich indes als «Mensch» (vgl. a.a.O. F245). Die Beschwerdeführerin reichte auch keinerlei Identitätspapiere zu den Akten. Ihr Einwand, aufgrund ihrer Minderjährigkeit keine äthiopischen Papiere erhältlich gemacht zu haben, erscheint als Schutzbehauptung, zumal sie ihren Angaben nach (…) Jahre in Äthiopien gelebt und (…) Jahre lang die Schule besucht hat (vgl. SEM act. A3 Ziff. 1.11 und 1.17.04). http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/25
D-1886/2019 Neben widersprüchlichen Aussagen zu ihrer Herkunft überrascht weiter der Umstand, dass ihre verstorbenen Eltern beide B._______ gewesen seien, jedoch nicht wie zu erwarten gewesen wäre B._______, sondern Amharisch mit ihr gesprochen hätten (vgl. SEM act. A3 Ziff. 1.17.03); dies ist umso weniger plausibel, als in H._______ im Nordosten Äthiopiens, wo die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern gewohnt hat, hauptsächlich die Sprache H._______ gesprochen wird. Demgegenüber ist Amharisch in der nordwestlichen Region R._______ die bevorzugte Sprache (http://www.hpgrumpe.de/aethiopien/aethiopien_02.htm, zuletzt besucht am 16. Oktober 2020). Dem Gesagten nach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die äthiopische Staatsbürgerschaft verfügt. 8. 8.1 In Bezug auf die geltend gemachten Asylvorbringen gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass in Würdigung aller Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sprechen und das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 8.2 In der Beschwerde wird zu grossen Teilen nicht näher auf die Argumentation des SEM eingegangen, vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen in der Wiederholung, weiterhin an Leib und Leben bedroht zu sein und glaubhaft ausgesagt zu haben, sowie in einer nicht weiter begründeten Kritik betreffend die Beweiswürdigung des SEM. Das Gericht teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie habe die geschilderte Deportation nach Eritrea substantiiert und detailreich beschrieben sowie lebensnah unter Verwendung der direkten Rede erzählt, nicht. Auch wenn sie, wie vom SEM zutreffend ausgeführt, durchaus über eine gewisse Kenntnis zum Ablauf von Deportationen verfügt, ist dennoch festzuhalten, dass sie an der BzP im Rahmen ihrer konkreten Deportationsdarlegung angab, von F._______ mit dem Bus nach S._______ gebracht worden zu sein, von wo aus sie mit dem Bus nach D._______ und nach etwa (…) Tagen Aufenthalt weiter nach I._______ gereist sei (vgl. SEM act. A3 Ziff. 5.01). Anlässlich der Anhörung gab sie hingegen an, mit einem Bus von F._______ an die eritreische Grenze und mit einem Auto von http://www.hpgrumpe.de/aethiopien/aethiopien_02.htm
D-1886/2019 S._______ nach T._______ gebracht worden zu sein. Dort habe man sie per Schiff nach U._______ gebracht und schliesslich registriert. Nach (…) oder (…) Tagen habe man sie entlassen und aufgefordert, zur Familie zu gehen. Sie sei daher via Q._______, wo sie lediglich übernachtet habe, nach I._______ gegangen. In D._______ sei sie nie gewesen (vgl. SEM act. A15 F50, F127–137, F135 und F191). Diese stark voneinander abweichende Erzählung der Reiserouten kann weder mit ihrem damaligen jungen Alter noch mit der langen Zeitdauer seither begründet werden. Bezeichnenderweise geht die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift mit keinem Wort auf diese ihr in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen Widersprüche ein. Ferner hat das SEM zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin detaillierte Folgefragen zur angeblichen Deportation, zu den Städten Q._______ oder I._______ ausweichend, vage, oberflächlich und äusserst unsubstantiiert beantwortet hat. So bezeichnete sie Q._______ zwar als schöne Stadt, ohne aber eine Sehenswürdigkeit oder einen berühmten Platz zu nennen (vgl. a.a.O., F161). In das unstimmige Bild zur angeblichen Biographie und dem früheren Leben in Äthiopien und Eritrea gehören auch ihre Angaben, nicht zu wissen, ob sie in Eritrea Bürgerin oder Flüchtling gewesen sei (vgl. SEM act. A15 F50, F127–137, F135, F178 und F191), zumal sie sich an anderer Stelle wiederum als Flüchtling bezeichnet hat und vorbrachte, sie habe in Eritrea eine Flüchtlingskarte auf sich getragen (vgl. a.a.O., F192). 9. Dem Gesagten nach gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihre behauptete eritreische Herkunft oder eritreische Staatsbürgerschaft oder ihre Staatenlosigkeit glaubhaft zu machen. Ihr gesamter Lebenslauf, die Angaben zu den Familienverhältnissen und auch die dargelegte Deportation nach Eritrea sowie die spätere illegale Ausreise aus Eritrea vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht. Das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-1886/2019 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 ff.; Urteil des BVGer D-3921/2015 vom 5. August 2016 E. 7.2 ff.). 11.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
D-1886/2019 Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und Art. 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.4 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da sie gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und insbesondere ihrer Herkunft gemacht hat. Die Beschwerdeführerin hat den Behörden zudem keine rechtsgenügenden Identitätspapiere abgegeben, weshalb ihre Identität und ihre genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist. Aus diesen Gründen hat die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen. 11.5 Daher ist der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind. 11.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 11.4 – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten (vgl. auch Urteil des BVGer D-3921/2015 vom 5. August 2016 E. 7.8).
D-1886/2019 11.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.8 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgebenden Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13.2 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung (Akteneinsicht) auf Beschwerdeebene geheilt wird. Da die Beschwerdeführerin aber nicht vertreten ist und keine notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 13 VGKE geltend macht, ist gleichwohl auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1886/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
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