Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1883/2019
Urteil v o m 2 1 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, advokaturbüro kernstrasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. März 2019 / N (…).
D-1883/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus B._______ verliess den Heimatstaat eigenen Angaben gemäss im Dezember 2015. Er sei über Pakistan, den Iran, die Türkei und die sogenannte Balkanroute in die Schweiz gereist, wo er am 23. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Januar 2016 und der einlässlichen Anhörung vom 27. August 2018 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass er ab 2007 als Abteilungsleiter bei der (…) in C._______ tätig gewesen sei. Im September 2015 hätten ihm die Taliban einen Drohbrief zugestellt. Darauf habe er einstweilig nicht reagiert und sei schlafen gegangen. In der Nacht habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass sich auf dem Dach des Nachbarhauses unbekannte Personen aufhielten, die (…) untereinander gesprochen hätten. In der Folge habe er sein Wohnhaus verlassen und habe tags darauf von seiner Familie vernommen, dass die unbekannten Personen auf dem Nachbargrundstück Taliban gewesen seien. Aus Angst habe er sich so schnell als möglich ausser Landes begeben. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sein Nachbar und sein Cousin durch die Taliban getötet worden seien. B. Mit am 20. März 2019 zugestellter Verfügung vom 19. März 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen. Er liess beantragen, die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung betreffend die Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D-1883/2019 In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. D. Mit Schreiben vom 24. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
D-1883/2019 Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge (vgl. daselbst, S. 9) führt eine Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass das SEM sich im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen hat. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. In erster Linie gilt dies für die im Zentrum stehenden Behelligungen durch die Taliban, wozu vorweg auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. SEM act. A28, Ziff. II/1 f.). Das SEM erwägt zurecht, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Übergabe und Entgegennahme des durch die Taliban ausgestellten Drohbriefes vage, pauschal und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind. Das Vorbringen in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 5 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner freien Erzählung zahlreiche Angaben zu den Geschehnissen gemacht habe, bietet für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal die gemachten Angaben die erforderliche Substanz vermissen lassen und mithin – ent-
D-1883/2019 gegen der Beschwerde – nicht als Realkennzeichen taxiert werden können. Zudem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz logisch nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban dem Beschwerdeführer seine bevorstehende Festnahme mittels Drohbrief avisieren sollten, ohne jemals zur Tat geschritten zu sein, obwohl dies angesichts dessen bekannten Wohn- und Arbeitsortes zuvor bereits möglich gewesen wäre. Des Weiteren geht aus seinen Ausführungen auch nicht klar hervor, warum er gerade nach diesem Drohbrief sein Heimatland verlassen haben will, obwohl er davor – gemäss seinen Angaben – bereits einmal einen Drohbrief erhalten habe, welcher jedoch keine konkreten Wirkungen oder Nachteile nach sich gezogen habe. In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann die als überstürzt anmutende Flucht des Beschwerdeführers ebenfalls als unglaubhaft zu betrachten. Seine diesbezüglichen Angaben blieben knapp und konturenlos. Auch erscheint der Umstand, dass die Ausreise so rasch erfolgen konnte, angesichts der Tatsache, dass diese mehrere Vorbereitungsschritte erfordert (Unterstützung durch einen Schlepper, Organisation der in mehreren Etappen zu bewältigenden Reise), realitätsfremd. Das SEM hat im Ergebnis somit hinreichend und nachvollziehbar begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ein stark konstruiertes Bild einer Verfolgungssituation ergibt. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die Vorinstanz mit den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Es liegt somit – entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 9) – weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des Untersuchungsgrundsatzes vor. Hinsichtlich der Würdigung der Beweismittel im Detail kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM act. A28, Ziff. II/3.). Insbesondere stellte das SEM zu Recht fest, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar sind und vor dem Hintergrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers einen lediglich geringen Beweiswert haben. Angesichts dieser geringen Beweiskraft ist der Beschwerdeantrag (vgl. Beschwerde, S. 10), die eingereichten Beweismittel seien durch ein Urkundenlabor auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen, mangels Notwendigkeit respektive mangels fälschungssicherer Echtheitsmerkmale abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Afghanistan aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsse. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
D-1883/2019 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 19. März 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der
D-1883/2019 Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-1883/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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