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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2010 D-1873/2010

April 12, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,477 words·~12 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Full text

Abtei lung IV D-1873/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . April 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Russland, vertreten durch lic. iur. Johann Göttl, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1873/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tschetschenischen Ethnie muslimischen Glaubens aus C._______, eigenen Angaben zufolge Russland im Jahre 2008 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern (N 536 571) verliess und via Polen und Österreich am 18. Januar 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 28. Januar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Alter von 16 oder 17 Jahren einmal für zwei oder drei Tage von Militärpersonen im Gefängnis von C._______ festgehalten, und dabei geschlagen und angeschrien worden, dass er auf die Probleme seines Vaters verwies, der mehrmals festgenommen und beim letzten Mal gefoltert worden sei, dass er gemeinsam mit seiner Familie in Polen um Asyl nachgesucht habe, weil sie dort eingereist seien, sie aber das Ziel gehabt hätten, nach Österreich zu gehen, wo sie während eines Jahres und dreier Monate gelebt hätten, dass dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2010 das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gemäss seinen Aussagen und den Eurodac-Treffern mutmasslich Polen oder Österreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer angab, er möchte kategorisch nicht nach Polen gehen, zumal dies nicht das Zielland gewesen sei und er darüber informiert sei, wie unmöglich das Leben in Polen sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 2. Februar 2010 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen wurde, D-1873/2010 dass das BFM am 5. Februar 2010 Polen um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Polen am 16. Februar 2010 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2010 - eröffnet am 19. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Polen spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2009 von den polnischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden sei, dass Polen gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Polen am 16. Februar 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei und sein Einwand, wonach er kategorisch nicht nach Polen gehen werde, an der Zuständigkeit Polens nichts ändere, D-1873/2010 dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung einreichen liess und in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, die Behandlung seines Asylgesuches fortzusetzen, beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht sodann beantragte, es sei mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde anzuweisen, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen, dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen anführte, der angefochtene Entscheid sei schon deshalb aufzuheben, weil sich das BFM darin zum Selbsteintrittsrecht ausschweige und somit seine Verfügung mangelhaft begründe, dass ihm zwar das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Polen gewährt worden sei, indessen sei dies verfrüht geschehen, da das rechtliche Gehör erst dann zu gewähren sei, wenn eine vorgesehene Massnahme auch tatsächlich durchgeführt werden könne, dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf verschiedene Quellen geltend macht, tschetschenische Asylbewerber würden in Polen keine genügende Unterstützung erhalten und hätten keine Möglichkeit, ein menschenwürdiges Dasein zu führen, dass die Existenzbedingungen von politischen Flüchtlingen in Polen unzumutbar seien, weshalb eine Rückführung nach Polen nicht zulässig und die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichtet sei, zumal sich Polen weder gegenüber anerkannten Flüchtlingen noch gegenüber Asylbewerbern an die europäischen Mindeststandards halte, D-1873/2010 dass der Beschwerdeführer in Polen weder eine angemessene Unterkunft noch die erforderliche medizinische Behandlung erhalten würde, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2010 der Wegweisungsvollzug vorsorglich ausgesetzt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-1873/2010 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe seine Verfügung mangelhaft begründet, weil es sich zum Selbsteintritt nicht äussere, und das rechtliche Gehör auch dadurch verletzt, indem es sie zu einer allfälligen Rückführung nach Polen befragt habe, bevor überhaupt festgestanden habe, dass er dorthin zurückgeführt werden könnten, dass betreffend den Selbsteintritt in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen keine Verletzung der Begründungspflicht und mithin keine Missachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs feststellbar ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführern anlässlich der Befragung im D._______ zu einer allfälligen Rückführung nach Polen das rechtliche Gehör gewährte, dass dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist, da die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), indessen darüber hinaus keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, zu welchem Zeitpunkt Asylbewerber mit einer Rückführung in den als für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens möglicherweise zuständigen Staat zu konfrontieren sind, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückführung in den als zuständig erachteten Dublin-Mitgliedstaat bereits während der Befragung im EVZ schon aus Gründen der Verfahrensökonomie angebracht ist, da vonseiten der Asylsuchenden möglicherweise schon zu diesem Zeitpunkt berechtigte Einwände erhoben werden können, aufgrund derer von einer konkreten Anfrage an den mutmasslichen Dublin-Mitgliedstaat in der Folge unter Umständen abgesehen würde, D-1873/2010 dass zusammenfassend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden kann, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Polen feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass somit Polen für die Prüfung seines am 18. Januar 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM am 5. Februar 2010 die polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die zuständige polnische Migrationsbehörde mit Schreiben vom 16. Februar 2010 die Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers und ihre Verfahrenszuständigkeit in Anwendung der betreffenden Dublin-Abkommen erklärte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere bemängelt, Polen komme seinen internationalen Verpflichtungen gegenüber Asylsuchenden nicht nach, dass Polen aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Polen nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, D-1873/2010 dass der Beschwerdeführer vorbringt, in Polen sei der Zugang zu medizinischer Behandlung schwierig und viele Gewaltopfer würden keine Betreuung erhalten, dass hierzu festzuhalten ist, dass gemäss allgemein zugänglichen Quellen Asylsuchende in Polen dieselben Leistungen in der Gesundheitsversorgung bekommen wie polnische Staatsangehörige, dass - auch wenn in Polen die medizinische Versorgung von Asylsuchenden nicht in vollem Umfang gewährleistet sein sollte – dies nicht gegen eine Rückführung in diesen Staat spricht, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR), dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3), bei einer Rückkehr nach Polen hinlänglich ausgeschlossen werden können, auch wenn der Standard in polnischen Spitälern und dortigen Einrichtungen zur medizinischen Behandlung nicht jenem in der Schweiz entsprechen sollte, dass der Beschwerdeführer zudem vor den schweizerischen Asylbehörden keine konkreten gesundheitlichen Beschwerden geltend machte, dass diesbezüglich auch auf den Inhalt des in Österreich ergangenen Entscheides vom 7. Januar 2010 betreffend sein dort gestelltes Asyl gesuch hinzuweisen ist, in dem die zuständigen österreichischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden die Rechtmässigkeit der Rücküberstellung nach Polen unter besonderer Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, der laut der D-1873/2010 gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin vom (...) an einer (Diagnose) leide, übereinstimmend und umfassend würdigten, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Polen in Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte somit als zulässig erweist, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten, zumal er mit seinen Eltern und Geschwistern gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1899/2010 vom 12. April 2010 dorthin zurückkehren kann, dass entgegen den Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt und zu einer diesbezüglichen Begründung gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), D-1873/2010 dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1873/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - U._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: D-1873/2010 Seite 12

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