Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 01.05.2019 D-1871/2019

May 1, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,917 words·~10 min·12

Summary

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 10. April 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1871/2019

Urteil v o m 1 . M a i 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 10. April 2019 / N (…).

D-1871/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen Staatsangehörigen Iraks arabischer Ethnie handelt, welcher seinen Angaben zufolge aus der Provinz B._______ stammt, dass er gemäss seiner Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank seinen ersten Asylantrag am 11. Juni 2015 in Österreich gestellt hat, dass er damals nicht in seinem Erstasylland blieb, sondern am 17. Juni 2015 auch in der Schweiz um Gewährung von Asyl nachsuchte, dass das SEM auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. Juli 2015 und gestützt auf die asylrechtlichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) – nicht eintrat und seine Wegweisung nach Österreich anordnete, dass sich Österreich zuvor auf Anfrage hin zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erklärt hatte (nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), dass der vorgenannte Nichteintretensentscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer ab dem 22. Juli 2015 unbekannten Aufenthalts war (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung … [des zuständigen Kantons] vom 25. August 2015), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht mehr in Erscheinung trat, bis er am 21. März 2019 von der Kantonspolizei C._______ im Rahmen einer Kontrolle wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG (SR 142.20) verhaftet wurde, dass er anlässlich seiner Verhaftung Dokumente der österreichischen Migrationsbehörde mit sich führte und im Rahmen der polizeilichen Befragung vorbrachte, nachdem er 2015 nach Österreich zurückgekehrt sei, habe er jetzt dort einen negativen Entscheid erhalten, womit er in Österreich vier Jahre seines Lebens vergeudet habe, dass er deshalb am 20. März 2019 wieder in die Schweiz gekommen sei, weil die Schweiz die humanitären Rechte schütze, weil sein Bruder hier

D-1871/2019 lebe und weil er in Zukunft ein normales Leben führen wolle (vgl. zum Ganzen act. K1: Berichte der Kantonspolizei C._______), dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung dem (… [zuständigen Kanton]) zugeführt wurde, welcher das SEM am 25. März 2019 über dessen Wiedereinreise in Kenntnis setzte, dass das SEM als Folge dieser Meldung an Österreich gelangte und wieder um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass sich Österreich am 9. April 2019 erneut zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärte (wiederum gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 10. April 2019 (eröffnet am 16. April 2019) und gestützt auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) – die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich anordnete, wobei es eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftrage und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. April 2019 (Poststempel) Beschwerde erhoben hat, dass er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM beantragt, um sein Asylgesuch von der Schweiz prüfen zu lassen, und er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebende Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht, dass er zur Begründung geltend macht, er verfüge in der Schweiz über ein soziales Netz, da hier nicht nur sein Bruder lebe, sondern auch seine Freundin, welche er schon seit 2015 kenne und die er gerne heiraten würde, dass er gleichzeitig anführt, sein hiesiges Umfeld würde ihm sehr helfen und könnte ihn unterstützen, da er psychische Probleme habe, indem er oft Suizidgedanken und Alpträume habe, was sich aber während seines kurzen Aufenthalts in der Schweiz schon ein wenig verbessert habe, wogegen er im Falle einer Rückführung nach Österreich sicherlich wieder Suizidgedanken bekommen werde,

D-1871/2019 dass er zur Stützung dieses Vorbringens ein Schreiben (… [eines Arztes]) vom 26. März 2019 (Überweisung) und einen Kurzbericht (… [einer Klinik]) vom 27. März 2019 (Antwort auf die Überweisung) zu den Akten gereicht hat, dass nach Eingang der Beschwerde der Wegweisungsvollzug per sofort einstweilen ausgesetzt worden ist (vgl. Vollzugsstopp vom 23. April 2019), dass die vorinstanzlichen Akten am 24. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) endgültig entscheidet (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AIG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass der vorliegende Entscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen ergeht, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Eingabe frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 64a Abs. 2 AIG; Art. 52 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Feststellungen – einzutreten ist, dass sich die angefochtene Verfügung nicht auf das AsylG, sondern auf die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, dass bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Verfahren einzig die Frage zu klären ist, ob das SEM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich verfügt hat,

D-1871/2019 dass dementsprechend das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese als Asylgesuch geprüft werde, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, dass sich die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass diese Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, da sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält, die Zuständigkeit Österreichs für seine Person im Asyl- und Wegweisungsverfahren von 2015 bereits rechtskräftig festgestellt worden ist und diese von Österreich mit Abgabe der Wiederaufnahmeerklärung vom 9. April 2019 nochmals ausdrücklich anerkannt worden ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar auf persönliche Verbindungen zur Schweiz beruft, er aber weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen), dass nach dem Gesagten die Grundlage für eine Wegweisung nach Österreich in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG gegeben ist, dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AIG), dass sich der Beschwerdeführer während der letzten Jahre als Asylantragsteller in Österreich aufgehalten und sich Österreich zu seiner Wiederaufnahme zwecks Fortsetzung des dortigen Verfahrens bereit erklärt hat (vgl. dazu die Erklärung vom 9. April 2019, in welcher auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verwiesen wird),

D-1871/2019 dass Österreich Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Österreich seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass mit Blick darauf ohne weiteres von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden darf (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass ebenso von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da der Beschwerdeführer nach seinem mehrjährigen Aufenthalt in Österreich mit den dort zur Verfügungen stehenden Betreuungs- und Behandlungsangeboten bestens bekannt sein dürfte, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er leide an einer psychischen Erkrankung, diese aber auch in Österreich behandelt werden kann, dass an diesem Schluss auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel – das ärztliche Überweisungsschreiben und der ärztliche Kurzbericht vom folgenden Tag – nichts zu ändern vermögen, dass letztlich der Vollzug der Wegweisung nach Österreich auch ohne weiteres möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt darzutun, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder sie unangemessen wäre (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Art. 64a Abs. 2 [dritter Satz] AIG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind,

D-1871/2019 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1871/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Lorenz Mauerhofer

Versand: