Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1869/2020
Urteil v o m 2 5 . Juli 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Markus Ruhe
Parteien
A._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, B._______, geboren am (…), Irak, C._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), alle drei Irak, alle vertreten durch Idris Hajo, (…), (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2020 / N (…).
D-1869/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 25. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 29. Dezember 2015 wurden die Beschwerdeführenden im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ summarisch zur Person befragt (BzP). Vertiefte Anhörungen zu den Asylgründen fanden am 18. Mai 2018 und am 14. Juni 2018 statt. Zur Begründung ihrer Gesuche brachten sie im Wesentlichen teils divergierend vor, dass A._______ ein ethnischer Kurde aus der türkischen Provinz H._______ sei, aber tatsächlich I._______ heisse. Im Zusammenhang mit einer Fehde mit einer anderen Familie habe sein Vater eine Person getötet, was er aber auf sich genommen habe, weswegen er zu einer Freiheitsstrafe von 25 Jahren verurteilt worden sei. Nach der Verurteilung sei er entweder rund viereinhalb Jahre im Gefängnis gewesen, woraus er nach einem Erdbeben im Jahr 2011 habe in den Irak flüchten können beziehungsweise er sei, um der Gefängnisstrafe von Beginn an zu entgehen, sogleich in den Irak nach Mosul zu einem Verwandten geflohen. Im Jahr 2013 habe A._______ beziehungsweise I._______ mit einer gefälschten Identitätskarte seine heutige Ehegattin im Irak geheiratet. In diesem Zusammenhang sei der Name A._______ registriert worden. Die irakische Staatsangehörigkeit habe er aus Sicherheitsbedenken nicht beantragt, da er dazu hätte nach Bagdad reisen müssen. Infolge der Angriffe des sogenannten Islamischen Staates auf die Stadt Mosul im Jahr 2015 sei die Familie in die Stadt J._______ geflohen. Am 30. November 2015 hätten sie ihre Flucht fortgesetzt, da die Lebenssituation mit kleinen Kindern in der Autonomen Region Kurdistan sehr schwierig sei, zumal B._______ an einer Behinderung leide. Überdies seien sie von der Schwester von A._______ gewarnt worden, dass es zwei Personen gebe, die ihn oder seinen Sohn töten wollten. Diese Personen wüssten, dass sie sich damals in J._______ aufhielten. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die irakische Identitätskarte von B._______, ein Primarschuldiplom von A._______, einen Familienregisterauszug, ein türkisches Urteil, einen Ehevertrag und eine Geburtsbestätigung ein.
D-1869/2020 C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 – da nicht abgeholt, im Sinne der Zustellfiktion am 2. März 2020 eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug desselben an. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. April 2020 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, ihnen sei Asyl zu gewähren, sie seien eventualiter als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter seien sie zu den Asylgründen ergänzend anzuhören. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Vollzug der Wegweisung einstweilen zu stoppen und die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Nebst im Verfahren vor der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln wurden unter anderem jeweils auf I._______ lautende Dokumente in Kopie in türkischer Sprache zu den Akten gereicht: - Gewerbebewilligung sowie Handelsregisterbescheinigung - ein Dokument des türkischen Militärs - Personalausweise von I._______ und seinen Eltern - Visitenkarten von I._______
Sowie folgende auf K._______ lautende Dokumente (in Kopie): - Aufenthaltsbewilligung B ausgestellt durch die Schweiz - Türkischer Fahrausweis
E. Mit Schreiben vom 3. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 2. Mai 2020 stellten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (jeweils in Kopie und mit Übersetzung) zu:
D-1869/2020 - Urteil vom 26. September 2008 (Verurteilung von I._______ und seinem Vater durch das Schwurgericht des Bezirks H._______ zu einer Freiheitsstrafe von jeweils 25 Jahren Freiheitsstrafe wegen Mordes respektive Anstiftung dazu) - Übersetzungen zu den bereits mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln - Unterlagen zum Militärdienst in der türkischen Armee - Geschäftsunterlagen und Steuerdokumente
G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2022 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu belegen oder einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zu leisten. H. Mit Eingabe vom 3. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung für die gesamte Familie ein. I. Am 8. August 2022 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Dem kam die Vorinstanz am 23. August 2022 nach und hielt insbesondere fest, dass die Beschwerdeführenden die Behörden während des gesamten Asylverfahrens mehrfach über ihre Identität getäuscht hätten. Ausserdem reiche der Beschwerdeführer das Urteil aus der Türkei nur unvollständig ein, was darauf schliessen lasse, dass er verbergen wolle, dass das Urteil sich auf eine legitime gemeinrechtliche Strafverfolgung beziehen dürfte. In Bezug auf die noch jungen Kinder sei zu beachten, dass der Einschluss in den Wegweisungsvollzug zumutbar sei, da die Eltern weiterhin die Hauptbezugspersonen seien. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2022 wurden die Beschwerdeführenden zur Replik eingeladen, woraufhin diese mir Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. August 2022 geltend machten, dass die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren von berechtigter Angst geprägt seien, da sie erheblichen Gefahren ausgesetzt seien, zudem seien die verfügbaren Unterlagen so vollständig eingereicht worden, wie sie den Beschwerdeführenden verfügbar seien. Jedoch habe die Vorinstanz es unterlassen, selbst Abklärungen zur Identität von I._______ vorzunehmen.
D-1869/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-1869/2020 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3, E. 6.5.1). 4. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid zum Asylpunkt fest, dass die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren den Aspekt einschliesse, dass Personen, die über ihre Identität täuschten, keine Schutzbedürftigkeit vor Verfolgung glaubhaft machen können. Solches sei bei den Beschwerdeführerenden der Fall, da A._______ auf dem Personalienblatt beim damaligen Empfangszentrum G._______ seinen Namen mit L._______ und seine Staatsangehörigkeit mit Irak angegeben habe. Bei der BzP habe er dies abgeändert und sich als M._______ und türkischer Kurde ohne Staatsangehörigkeit ausgegeben. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Ehevertrag und der Geburtsbestätigung seines Sohnes ergebe sich jedoch, dass A._______ im Irak als N._______ aus der irakischen Ortschaft O._______ registriert sei. Der Beschwerdeführer habe dies damit begründet, dass er sich mit der Identitätskarte seines Cousins P._______ ausgewiesen habe, was von den irakischen Behörden in die irakische Schreibweise A._______ übernommen worden sei, doch sei mangels anderer rechtsgenüglicher Beweismittel respektive Identitätsdokumente die Identität A._______ im Zentralen Migrationsinformationssystem eingetragen worden. Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden im Asylverfahren über die Identität von A._______ wiederholt täuschen wollen, was die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden in Frage ziehe. Weiter führt die Vorinstanz aus, dass auch unter der hypothetischen Annahme, bei A._______ handle es sich um I._______, dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen könne. So seien seine Aussagen zu seiner Flucht in den Irak aufgrund einer Verurteilung wegen Mordes in der Türkei widersprüchlich ausgefallen. Einerseits habe er ausgesagt, vor dem Haftantritt in den Irak geflohen zu sein, andererseits habe er angegeben, erst im Jahr 2011 nach einem Erdbeben aus dem Gefängnis geflohen zu
D-1869/2020 sein. Er habe unterschiedliche Angaben zum Namen des Getöteten, den Zeitpunkt des Geschehens und, ob er Besuch im Gefängnis erhalten habe, gemacht. Das eingereichte Urteil aus der Türkei stehe sodann in Widerspruch zu seinen Aussagen, wonach sein Vater freigesprochen worden sei, und sei im Übrigen unvollständig. Daraus sei zu schliessen, dass die Verurteilung wegen Mordes nicht auf flüchtlingsrechtliche Verfolgung zurückzuführen, sondern er vor einer staatlich legitimen Sanktion geflüchtet sei. Soweit A._______ auf die allgemeine politische, wirtschaftliche oder soziale Lage im Irak hinweise, stelle diese keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. Die Aussage von B._______, dass ihr Gatte und ihr Sohn wegen einer Fehde im Nordirak bedroht seien, sei einerseits nicht glaubhaft, weil A._______ das bisher nicht erwähnt habe, andererseits spreche der bisherige mehrjährige Aufenthalt im Irak dagegen, dass eine gezielte Verfolgung vorliegen könnte. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, dass A._______ in der Türkei eine langjährige Haftstrafe drohe. Dies sei auch im Irak denkbar, da er die irakischen Behörden über seine Identität getäuscht habe. Dort herrschten im Übrigen unmenschliche Haftbedingungen und beide Regierungen seien äusserst brutal. Überdies sei davon auszugehen, dass der Dolmetscher bei der Erstbefragung Iraker gewesen sei und dies zu Verständigungsproblemen und Missverständnissen geführt habe. Es müsse berücksichtigt werden, unter welch grosser Angst der Beschwerdeführer gelitten habe, als er seine Aussagen gegenüber den Asylbehörden machte. Erst nach einiger Zeit in der Schweiz habe er entsprechendes Vertrauen in die hiesigen Behörden fassen können. 5. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann im Wesentlichen verwiesen werden. Soweit die Vorinstanz anführt, der Beschwerdeführer habe seine Glaubwürdigkeit beschädigt, indem er offensichtlich falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe, ist dem zuzustimmen. Auch die neu beigebrachten Unterlagen erlauben keinen sicheren Rückschluss darauf, dass es sich bei der als I._______ bezeichneten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt. Zumal diesen bloss in Kopie vorliegenden Unterlagen kein Beweiswert zukommt. Weil der Beschwerdeführer wiederholt falsche Angaben zu seiner Identität vor den Asylbehörden gemacht hat und seine Angaben weiterhin nicht schlüssig erscheinen, ist das Vorbringen, dass es sich bei ihm um I._______ handle, nicht glaubhaft. Dass die falschen Angaben einer damaligen Angst des Beschwerdeführers geschuldet
D-1869/2020 seien, ist nicht nachvollziehbar, wenn er die täuschenden Angaben gegenüber jenen Behörden vorbringt, bei welchen er um Schutz nachsucht. Die Kritik in der Beschwerde an der Übersetzung bei der Erstanhörung ist unsubstantiiert, zumal keinerlei Beispiele vorgebracht werden, inwiefern diese falsch oder unpräzise sein soll. 5.1 Der in der Türkei angeblich teilweise absolvierten Haftstrafe liegt ein gemeinrechtliches Delikt (Tötungsdelikt) zu Grunde. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Sanktion aufgrund gezielter persönlicher Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG erfolgt oder deswegen unverhältnismässig hoch ausgefallen wäre. Soweit der Beschwerdeführer die (erhebliche) Sanktion für ein erhebliches Delikt fürchtet, ist dies nicht flüchtlingsrelevant. Auch wenn er vorbringt, dass seine Verurteilung ein Fehlurteil gewesen sei, bringt er hierfür keine Hinweise vor. Ohnehin ist seine Darstellung, er habe die Schuld auf sich genommen, um seinen Vater zu schützen, in keiner Weise plausibel und widerspricht dem eingereichten Urteil, wonach der Vater zugleich als Anstifter der Tat verurteilt worden sein soll. 5.2 Im Wesentlichen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derart widersprüchliche Aussagen machte, dass die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen insgesamt nicht gegeben ist. Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass er I._______ ist, anhand der vorliegenden Unterlagen darauf zu schliessen ist, dass er wegen eines Tötungsdelikts verurteilt wurde, das im Rahmen einer Fehde zwischen zwei Familien begangen wurde. Dass ihm wiederum ein Racheakt drohe, wird nicht substantiiert vorgebracht respektive wird von B._______ behauptet, nicht aber von A._______. Es liegen in den Akten auch keine Hinweise dafür vor. Zusammenfassend ist der Vorinstanz somit zuzustimmen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden weder glaubhaft sind noch sich daraus eine flüchtlingsrechtliche Relevanz ableiten liesse. Dass dem Beschwerdeführer im Irak angeblich eine Sanktion für die Erschleichung falscher Dokumente drohen könnte, ist vor diesem Gesamtbild ebenfalls nicht glaubhaft und erscheint rein spekulativ. Überdies wäre deswegen auch nicht von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen, zumal es sich um legitime strafrechtliche Verfolgung handeln würde. 5.3 Die Beschwerdeführerin B._______ und deren gemeinsame Kinder leiten ihre Asylgesuche von der Verfolgung ihres Ehegatten respektive Vaters ab, weswegen auch gegenüber ihnen der Flüchtlingsstatus nicht anzuerkennen und kein Asyl zu gewähren ist.
D-1869/2020 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-1869/2020 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei, und auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern werde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der
D-1869/2020 Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) nach wie vor besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteile des BVGer E-1664/2023 vom 1. Juni 2023, E. 9.3.1; D-3362/2022 vom 7. Februar 2023, E. 7.2; D-3678/2021 vom 30. Januar 2023 E. 8.4.1; E-962/2020 vom 8.Dezember 2022, E. 10.4.1; D- 5465/2021 vom 3. August 2022 E. 8.4.1). Obschon die Beschwerdeführenden unterschiedliche und sich ändernde Aussagen zur Identität des Beschwerdeführers und seiner Herkunft machten, ist unbestritten, dass sie in der Vergangenheit bereits gemeinsam im Nordirak lebten. Es ist nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr in den Nordirak in eine existenzielle Notlage geraten. Dort (insbesondere in der Provinz J._______) verfügen sie über ein tragfähiges, weitverzweigtes familiäres Beziehungsnetz. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass aus den Aussagen der Beschwerdeführenden hervorgeht, dass ihr verwandtschaftliches Umfeld über eine gute gesellschaftliche Stellung verfügt und sich gegenseitig unterstützt (vgl. A53/F56 ff.). Daher ist auch davon auszugehen, dass ihnen nach ihrer Rückkehr eine ausreichende Unterkunft zur Verfügung stehen wird, zumal sie auf ihrer Flucht vor dem sogenannten Islamischen Staat bereits dort aufgenommen worden waren und die Lage sich seit den damaligen innerstaatlichen Fluchtbewegungen und seit ihrer Ausreise verbessert hat. Dabei wird dem Beschwerdeführer zugutekommen, dass er bereits in verschiedenen Berufen – teilweise in gehobener Funktion – arbeitete sowie über Erfahrungen in landwirtschaftlichen Tätigkeiten verfügt (vgl. A57/F130). Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder betroffen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit desselben der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem
D-1869/2020 Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Die vier gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführenden befinden sich im zweiten bis zum neunten Lebensjahr. Sie dürften in erster Linie an ihren Eltern und Geschwistern orientiert sein, obwohl davon auszugehen ist, dass zumindest die beiden ältesten Kinder auch kollegiale oder freundschaftliche Beziehungen zu anderen Kindern geknüpft haben. Da sie jedoch mit ihren Geschwistern und Eltern in den Nordirak zurückkehren werden, wo sie sich in einem weiterverzweigten familiären Netz wiederfinden, werden auch sie sich im Nordirak zurechtfinden können. Es lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für eine starke Verwurzelung in der Schweiz entnehmen. So kann nicht davon ausgegangen werden, die Kinder hätten sich in der Schweiz bereits derart stark eingelebt, dass eine Reintegration im Heimatland verunmöglicht würde. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Kinder aufgrund des Zusammenlebens mit den Eltern gut mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut sind, weshalb ihnen die Reintegration im Nordirak ohne grössere Probleme gelingen dürfte. Schliesslich ist festzustellen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden auch bei einer Rückkehr in den Nordirak durchaus Zukunftsperspektiven haben, zumal aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass sie dort von in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Verwandten unterstützt werden. Somit ist davon auszugehen, dass das Kindeswohl durch die Rückkehr in den Nordirak nicht gefährdet ist. Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimat oder Herkunftsland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
D-1869/2020 möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass im Nordirak die medizinische Grundversorgung sichergestellt ist (vgl. hierzu u. a. die Urteile des BVGer D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 8.4.3, D-2088/2018 vom 30. April 2018 E. 6.2, D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8‒10.8.2). Die durch einen Unfall in ihrer Schulzeit verursachte Hüftverletzung von B._______ ist keine derart schwerwiegende Beeinträchtigung, dass ihr eine zumutbare Lebensführung im Nordirak unmöglich wäre oder von ihr deswegen allenfalls benötigte medizinische Versorgung dort nicht zur Verfügung stünde, zumal die Vorinstanz richtig festhält, dass ihr familiäres Umfeld sie dort unterstützen kann, falls sie bei bestimmten Verrichtungen eingeschränkt sein sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 B._______ verfügt über die irakische Staatsangehörigkeit und ihr Ehegatte sagte aus, dass er diese aufgrund seiner Heirat mit ihr ebenfalls beantragen könne. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass A._______ als Ehegatte einer irakischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht im Irak erlangen kann respektive einen Anspruch darauf hat (vgl. A57, F118). Die Wohnsitznahme im Nordirak war dem Beschwerdeführer schliesslich mitsamt seiner Familie auch in der Vergangenheit möglich. Der achtjährige gemeinsame Sohn C._______, der gemäss den vorliegenden Akten als einziger ihrer Kinder nicht als irakischer Staatsangehöriger registriert ist, kann nach den Aussagen des Vaters ebenfalls bei den Behörden registriert werden (vgl. A57, F128). Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- respektive Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-1869/2020 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde nicht zum Vorneherein aussichtslos war und die Beschwerdeführenden nicht über ausreichende Mittel verfügen, ist ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1869/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird abgesehen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Markus Ruhe