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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2011 D-1862/2011

April 4, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,284 words·~16 min·2

Summary

Flughafenverfahren (vorläufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung eines Aufentha | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 21. März 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1862/2011 Urteil vom 4. April 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Kamerun, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 21. März 2011 / N _______.

D-1862/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Kameruns mit letztem Wohnsitz in B._______ (South West Province), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6. März 2011 auf dem Luftweg verliess und am 7. März 2011 im Flughafen […] eintraf, dass sie tags darauf am Flughafen ein Asylgesuch stellte, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. März 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführerin am 9. März 2011 summarisch befragt wurde und das BFM (Dienst Flughafenverfahren) die Beschwerdeführerin am 15. März 2011 ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass diese zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, ihr Vater sei ein Führer der NCNC-Partei in B._______ gewesen dass die Abkürzung NCNC für National Council for Northern Cameroon stehe und diese Partei mit dem SCNC (Southern Cameroon National Council) zusammenarbeite, dass sie selbst nicht Parteimitglied gewesen sei, aber ihrem Vater geholfen habe, indem sie für die Parteimitglieder, welche sich jeweils in ihrem Haus versammelt hätten, das Essen zubereitet habe, dass ihr Vater Ende 2010 anlässlich einer politischen Kundgebung erschossen worden sei, vermutlich von Anhängern des CPDM (Cameroon People's Democratic Movement), dass sie nach dem Tod ihres Vaters ebenfalls verfolgt worden sei, vermutlich von Anhängern des CPDM, dass sie insbesondere Ende Januar 2011 von unbekannten Männern verschleppt, gefesselt und vergewaltigt worden sei und unbekannte Personen Ende Februar 2011 mitten in der Nacht ihr Haus in Brand gesetzt hätten,

D-1862/2011 dass die politischen Gegner sie und ihre Mutter umbringen wollten, weshalb sie sich zur Flucht aus dem Heimatland entschlossen habe und ihre Mutter sich im Heimatland verstecke, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Geburtsurkunde zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. März 2011 - eröffnet am 22. März 2011 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat (wobei im Dispositiv des Entscheids versehentlich die "Ablehnung" des Asylgesuchs verfügt wird) und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM ausserdem gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG den bei der Beschwerdeführerin sichergestellten kamerunischen Reisepass (lautend auf C._______) einzog, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe lediglich eine Faxkopie ihres Geburtsscheines eingereicht, dass keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätsoder Reisepapieren vorlägen, zumal die Beschwerdeführerin widersprüchliche und unrealistische Angaben zum Verbleib ihrer Identitätskarte gemacht habe, dass sie im Weiteren unsubstanziierte, realitätsfremde und widersprüchliche Angaben zu ihrer angeblichen Verfolgung im Heimatland gemacht habe, dass sie insbesondere zur angeblichen politischen Tätigkeit ihres Vaters für den NCNC oder den SCNC sowie zu diesen Organisationen an sich vage und undifferenziert ausgesagt habe, dass sie die angeblich erlittene Vergewaltigung in der Erstbefragung überhaupt nicht erwähnt und in der ausführlichen Anhörung detailarm und emotionslos geschildert habe,

D-1862/2011 dass die diesbezüglich eingereichten Fotos nichtssagend seien, dass die Verfolgungsvorbringen insgesamt nicht glaubhaft seien, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass bei der Flughafenpolizei […] am 23. (Telefax) sowie 25. März 2011 (DHL-Sendung) weitere Unterlagen eingingen, welche in der Folge dem BFM übermittelt wurden: ein Geburtsschein, ein Parteiausweis des SCNC, eine Zeitung "The Spokesman" vom 17. März 2011, eine Kopie der Zeitung "The Star" sowie fünf Fotos, dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 29. März 2011 (Telefax und Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, (eventuell) sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um eventuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, dass die Beschwerdeführerin in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren sei,

D-1862/2011 dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten (Faxkopie) am 29. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass auf das in der Beschwerde (eventualiter) gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz die der Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 VwVG; Art. 42 AsylG) zukommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin befürchteten Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird,

D-1862/2011 dass im Übrigen den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimat- oder Herkunftsstaat zu entnehmen sind, weshalb auf das entsprechende Informationsbegehren nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

D-1862/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hat, sondern lediglich eine Geburtsurkunde, welche indessen die Anforderungen an ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht erfüllt (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass die zunächst erklärte, sie habe zwar eine Identitätskarte beantragt, diese jedoch nie erhalten (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 6 sowie A13 S. 9), dass sie auf die Frage, wie sie sich denn im Heimatland jeweils ausgewiesen habe, dagegen plötzlich geltend machte, sie habe früher eine Identitätskarte gehabt, diese sei ihr jedoch im Jahr 2010 gestohlen worden (vgl. A13, S. 9), dass sie vorbrachte, sie habe den Verlust bei der Polizei angezeigt und eine neue Identitätskarte beantragt, dieses Vorbringen jedoch nicht durch Vorlage entsprechender Beweismittel (beispielsweise eine Quittung oder Kopie der Verlustanzeige) glaubhaft machen konnte,

D-1862/2011 dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre angeblich fehlenden Identitäts- und Reisepapiere aus diesen Gründen als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass es der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei im Heimatland aus politischen Gründen verfolgt worden, nachdem ihr Vater, welcher ein Anführer der lokalen Sektion des NCNC respektive SCNC gewesen sei, von politischen Gegnern umgebracht worden sei, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin indessen unsubstanziiert sowie teilweise widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen sind und sie überdies ein wesentliches Sachverhaltselement ohne plausiblen Grund erst in der ausführlichen Anhörung vorgebracht hat, dass ihr Vorbringen, wonach es in Kamerun eine Partei namens NCNC ("National Council for Northern Cameroon") gebe, welche mit dem SCNC fusioniert sei, tatsachenwidrig ist, dass sie ausserdem erklärte, der SCNC/NCNC habe seinen Hauptsitz in Kribi, was ebenfalls falsch ist, da sich der Sitz des SCNC in Bamenda befindet, dass sie die Ziele der Partei äusserst vage und im Grundsatz unzutreffend wiedergab (vgl. A13, S. 12), dass sie zur angeblichen Tätigkeit ihres Vaters für den SCNC/NCNC ebenfalls nur äusserst unsubstanziierte Angaben machen konnte (vgl. A13, S. 13), obwohl sie mit ihrem Vater im selben Haus gewohnt und ihm jeweils bei den Vorbereitungen der im Haus stattfindenden Parteiversammlungen geholfen haben will,

D-1862/2011 dass aus diesen Gründen die angebliche politische Tätigkeit ihres Vaters für den SCNC nicht glaubhaft ist, weshalb auch die geltend gemachte, politisch motivierte Tötung ihres Vaters durch politische Gegner nicht geglaubt werden kann, dass demnach das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Tod ihres Vaters durch Anhänger des CPDM verfolgt worden sei, wobei sie insbesondere vergewaltigt und ihr Haus in Brand gesetzt worden sei, ebenfalls nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen die angebliche Vergewaltigung in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, weshalb erhebliche Zweifel an der Wahrheit dieses Vorbringen bestehen, dass ihre Erklärung, sie habe sich zunächst versichern wollen, dass sie die diesbezüglichen Beweisfotos noch habe, nicht überzeugt, zumal sie zu anderen Vorbringen ebenfalls keine Beweismittel einreichte und auf den Fotos offenbar (die Fotos befinden sich nicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten, wurden aber vom BFM eingesehen) ohnehin keine Vergewaltigung zu sehen ist, sondern nur die gefesselte Beschwerdeführerin in Unterwäsche, dass die Beschwerdeführerin auch den angeblichen Hausbrand sowie ihre Flucht aus dem brennenden Gebäude äusserst unsubstantiiert schilderte (vgl. A13 S. 22), dass den Akten ausserdem keinerlei konkreten Hinweise darauf zu entnehmen sind, die angebliche Vergewaltigung und der Hausbrand seien von Anhängern des CPDM verübt worden, dass die übrigen eingereichten Beweismittel auch nicht geeignet sind, die geltend gemachte politische Verfolgung zu belegen, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörung aussagte, sie sei nicht Parteimitglied gewesen und habe somit auch keine Mitgliedskarte gehabt (vgl. A13, S. 13), dass sie im Widerspruch dazu mit Eingabe vom 25. März 2011 (DHL- Sendung) eine SCNC-Mitgliedskarte zu den Akten reichen liess, dass sie in der Beschwerde vorbrachte, ihr Vater habe vor seinem Tod noch eine Mitgliedskarte für sie beantragt,

D-1862/2011 dass jedoch davon auszugehen ist, sie hätte von dieser im November 2010 ausgestellten Mitgliedskarte bereits anlässlich der Anhörung vom 15. März 2011 gewusst, weshalb dieses Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass im Übrigen der Besitz eines Mitgliedsausweises des SCNC nicht automatisch das Engagement in dieser Organisationen belegt, da es den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ohne weiteres möglich ist, auch ohne entsprechende Engagement in dieser Organisation einen SCNC-Ausweis zu erhalten, solange die betreffende Person in der Lage ist, dafür zu bezahlen, dass die eingereichte Mitgliederkarte daher nicht geeignet ist, das angebliche Engagement der Beschwerdeführerin für den SCNC respektive ihre Asylvorbringen glaubhaft zu machen, dass der eingereichte Artikel aus der Zeitung "The Star" keinen Bezug zur Person der Beschwerdeführerin aufweist, dass im Artikel in der Zeitung "The Spokesman" zwar eine Person namens "D._______" erwähnt wird, der Bericht indessen an mehreren Stellen nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin übereinstimmt (beispielsweise betreffend Tätigkeit von D._______ innerhalb des SCNC, Tätigkeit ihres angeblichen Vaters sowie dessen Todesursache), dass aufgrund der Aktenlage, namentlich der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin, der Verdacht nahe liegt, es handle sich beim fraglichen Artikel um eine fiktive Meldung, welche einzig zur Untermauerung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin in der Zeitung platziert wurde, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen keine rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht hat, weshalb ihre wahre Identität nicht feststeht und der eingereichte Zeitungsartikel ohnehin nicht zweifelsfrei ihrer Person zugeordnet werden kann, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin damit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine

D-1862/2011 zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend), dass darauf verzichtet werden kann, an dieser Stelle noch näher auf die Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der im Bereich des Asylrechts vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus

D-1862/2011 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welche über eine gute Ausbildung verfügt und der es grundsätzlich zuzumuten ist, im Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, dass ihren Angaben zufolge zumindest ihre Mutter nach wie vor im Heimatstaat lebt und sie dort ausserdem mindestens einen Freund oder eine Freundin hat (vgl. das Protokoll der Erstbefragung S. 8),

D-1862/2011 dass sie somit bei einer Rückkehr nach Kamerun nicht auf sich alleine gestellt wäre, dass sie vor ihrer Ausreise zudem angeblich von einen Mr. F. finanziell unterstützt worden war und sich bei Bedarf erneut an diesen wenden könnte, dass im Übrigen auch angesichts des bei den Akten liegenden Adressbüchleins der Beschwerdeführerin auf ein weitläufiges Beziehungsnetz geschlossen werden kann, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Kamerun in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslost geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-1862/2011 SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-1862/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Flughafenpolizei. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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