Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D186/2012 Urteil v om 2 4 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), und dessen Kinder B._______, Geburtsdatum unbekannt, C._______, Geburtsdatum unbekannt, D._______, Geburtsdatum unbekannt, E._______, Geburtsdatum unbekannt, Eritrea, c/o schweizerische Vertretung in Khartoum, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. November 2011 / N _______.
D186/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2011 (Eingangsstempel der schweizerischen Vertretung in Khartoum) um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 1974 der E.L.F. (Eritrean Liberation Front) beigetreten, dass die Mitglieder der E.L.F. sich an die sudanesische Grenze zurückgezogen und ihre Waffen den sudanesischen Behörden abgegeben hätten, nachdem sie im Jahr 1981 von der E.P.L.F. (Eritrea People's Liberation Front) besiegt worden seien, dass er seither als Flüchtling im Sudan lebe, dort geheiratet und eine Familie gegründet habe, dass eine seiner Töchter und die Ehefrau in den Jahren 2008 und 2009 gestorben seien, weil er sich ihre medizinische Behandlung nicht habe leisten können, dass das Leben als Flüchtling im Sudan schlecht sei, weil die Bewegungsfreiheit auf bestimmte Gebiete beschränkt sei, dass es für ihn wegen seines zunehmenden Alters ausserdem schwierig werde, ein Einkommen zu erzielen, dass er sich im Sudan mit der Familie nicht mehr sicher fühle, da Entführungen von eritreischen Flüchtlingen bekannt seien, dass er aufgrund des Umstands, dass er als Mitglied der E.L.F. gegen die eritreische Regierung opponiere, sich vor Verfolgung und Tötung fürchte, dass seine Familie bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund seiner politischen Aktivitäten ebenso in Gefahr geriete, dass er schliesslich vermeiden wolle, dass die volljährigen Kinder in Eritrea in den Militärdienst eingezogen würden, da dieser unbefristet sei und es dort zu sexuellem Missbrauch komme, dass er sich für sie einen friedlichen Ort wünsche, wo all ihre Rechte respektiert würden,
D186/2012 dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 2011 mitteilte, die schweizerische Vertretung in Khartoum sei gemäss ihrem Schreiben vom 23. März 2010 aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, dass die Argumente der Botschaft betreffend sicherheitstechnische, strukturelle (bauliche) und kapazitätsmässige Aspekte (signifikanter Zuwachs der Asylgesuche vor Ort) für das BFM sachlich begründet und überzeugend seien, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer somit unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Gelegenheit gab, sich zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu verschiedenen konkreten Fragen innert Frist schriftlich zu äussern, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme bei der schweizerischen Vertretung in Khartoum (Eingangsstempel vom 27. Juni 2011) fristgemäss einreichte, dass er darin zusätzlich zum bereits bekannten Sachverhalt insbesondere ausführte, sein Schwiegersohn lebe in der Schweiz, dass er im Sudan nie einem Flüchtlingslager des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) zugewiesen worden sei, dass er keine Festanstellung habe, sondern als Tagelöhner arbeite, dass es aufgrund des Flüchtlingsstatus und der damit verbundenen eingeschränkten Bewegungsfreiheit nicht möglich sei, innerhalb des Landes unbehindert einer Arbeit nachzugehen, dass selbst bei vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten die Entlöhnung zur Deckung der Grundbedürfnisse nicht ausreichen würde, dass als Beweismittel folgende Dokumente in Kopie eingereicht wurden: – der sudanesische Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers,
D186/2012 – ein Informationsschreiben des UNHCR an den Beschwerdeführer vom 23. November 2002 betreffend Aufrechterhaltung seines Flücht lingsstatus und – eine Übersetzung desselben Schreibens, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. November 2011 – eröffnet am 8. Dezember 2011 – ablehnte und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass zur Begründung angeführt wurde, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne vorliegend davon ausgegangen werden, es bestehe keine unmittelbare Gefährdung, welche die Einreise in die Schweiz erfordern würde, dass die Schilderungen im Asylgesuch und in der Stellungnahme darauf schliessen liessen, die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den eritreischen Behörden seien asylbeachtlich, dass sich laut Bericht des "United States Committee for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2009 – Sudan" vom 17. Juni 2009 rund 165'800 eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan befänden, dass vor diesem Hintergrund zwar nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort für diese Menschen schwierig sei, indessen keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib im Sudan wäre in casu unzumutbar oder unmöglich, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Eritrea verschleppt zu werden, unbegründet sei, dass das Bundesamt namentlich mit der schweizerischen Vertretung im Sudan über sehr gute Informationen über die Lage vor Ort verfüge, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, sich als gering erweise, dass das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fällen bezüglich der Situation eritreischer Flüchtlinge und Asylsuchender im Sudan zum Schluss gekommen sei, es komme teilweise zur Deportierung eritreischer
D186/2012 Asylsuchender und Flüchtlinge durch die sudanesischen Behörden, die Rückführungen würden aber nicht flächendeckend erfolgen, dass das Gericht die vorinstanzlichen Ablehnungen von Asylgesuchen aus dem Sudan bestätige und die Beschwerden als offensichtlich unbegründet abweise (vgl. Urteil D2047/2010 vom 29. April 2010 sowie D7225/2010 vom 14. Februar 2011), dass das Leben in F._______ für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei, sich den Angaben des Beschwerdeführers jedoch nicht entnehmen lasse, er würde in akuter Not leben, dass er vielmehr immer wieder eine Arbeit gefunden habe, um sich und seine Familie zu versorgen, dass seine Kinder erwachsen und in erwerbsfähigem Alter seien, weshalb auch angenommen werden dürfe, er könne auf deren Hilfe zählen, dass es zudem im Sudan eine grosse eritreische Diaspora gebe, die für ihre Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete, dass Flüchtlinge im Sudan, die sich vom UNHCR registrieren liessen, einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, weshalb es dem Beschwerdeführer schliesslich zuzumuten sei, sich einem solchen Lager zuweisen zu lassen, um dort die notwendige Grundversorgung zu erhalten, dass er nach dem Gesagten den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötige, dass daher ein Verbleib im Sudan zumutbar sei, dass auch eine Beurteilung des Asylgesuchs im Rahmen des Familiennachzugs im Sinne von Art. 51 AsylG zu keinem anderen Ergebnis führe, dass nach Art. 51 Abs. 2 AsylG andere nahe Angehörige (als die in Abs. 1 erwähnten Mitglieder der Kernfamilie) Familienasyl erhielten, wenn besondere Umstände für die Familienvereinigung sprechen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D395/2009 vom 12. Mai 2009 zum Schluss gekommen sei, unter den Begriff der "anderen nahen
D186/2012 Angehörigen" fielen beispielsweise die Geschwister, Grosseltern und Pflegekinder (vgl. a.a.O., S. 7), dass ferner ausgeführt worden sei, auch unter nahen Verwandten könne auf das zusätzliche Erfordernis der "engen Beziehung" nicht verzichtet werden (vgl. a.a.O., S. 16), dass der Beschwerdeführer nicht zur Kernfamilie seines in der Schweiz lebenden Schwiegersohns gehöre, weshalb eine enge Beziehung zwischen ihnen nicht zu vermuten sei, dass auch aus seinen Eingaben keine besonderen Umstände ersichtlich seien, die dazu führen würden, ausnahmsweise von einer engen Beziehung auszugehen, dass demzufolge die Einreise in die Schweiz und das Asylgesuch abzulehnen seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 (Eingangsstempel der schweizerischen Vertretung in Khartoum) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei ihnen Asyl zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene unter Angabe des Namens, der Adresse und Telefonnummer erstmals geltend machte, sein Neffe (Sohn der Schwester) lebe in der Schweiz, dass er zur Untermauerung der Vorbringen folgende Beweismittel in Kopie ins Recht legte: – seinen Parteimitgliederausweis, – das bereits mit der Stellungnahme vom 27. Juni 2011 eingereichte Informationsschreiben des UNHCR und – zwei Exemplare der Übersetzung desselben Schreibens (mit hand schriftlicher Angabe der Namen seiner Ehefrau und der fünf Kinder sowie deren Geburtsdaten auf dem einen Exemplar), dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
D186/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2011 in englischer Sprache eingereicht wurde, dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet wird, da die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann,
D186/2012 dass das vorliegende Urteil indessen in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann, oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
D186/2012 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbes. S. 131 ff., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge auch heute noch Mitglied bei der E.L.F. ist, wobei er sich an Parteiveranstaltungen offen gegen die eritreische Regierung auflehnt, dass angesichts dessen nicht auszuschliessen ist, er hätte bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen, dass der Beschwerdeführer jedoch angab, er lebe seit dem Jahr 1981 als Flüchtling im Sudan, dass der UNHCR ihm mit Schreiben vom 23. November 2002 mitteilte, sein Flüchtlingsstatus bleibe aufrechterhalten, dass er sich somit vom UNHCR einem Flüchtlingscamp zuweisen lassen kann, dass es auch seinen Kindern, welche gemäss seinen Angaben ebenfalls in F._______ leben und den Flüchtlingsstatus geniessen (vgl. Stellungnahme vom 27. Juni 2011, Akte A5), zuzumuten ist, sich einem solchen Camp zuweisen zu lassen, sollten sie ihren derzeitigen Aufenthaltsort als untragbar erachten, dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH Länderanalyse vom 16. Juni 2011 zu Eritrea: Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz), dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgeht, das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte Eritreer sei gering, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, mit seinen Kindern nach Eritrea entführt und dort wegen seines politischen Engagements verfolgt zu werden, infolgedessen als unbegründet zu erachten ist, dass schliesslich in F._______ eine grosse eritreische Diaspora besteht, deren Hilfe die Beschwerdeführenden bei Bedarf in Anspruch nehmen könnten,
D186/2012 dass ihnen angesichts der Sachlage zuzumuten ist, weiterhin im Sudan zu verbleiben, dass auch eine Beurteilung des Asylgesuchs unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG zu keiner anderen Einschätzung führen kann, dass der Beschwerdeführer nicht zur Kernfamilie seines am 15. September 2011 in der Schweiz als Flüchtling anerkannten angeblichen Neffen (G._______, Verfahren N _______) zählt, dass demnach eine enge Beziehung zwischen diesen beiden Personen nicht zu vermuten ist, dass darüber hinaus der Rechtsmitteleingabe keine besonderen Gründe zu entnehmen sind, die dazu führen würden, ausnahmsweise von einer engen Beziehung auszugehen, dass dasselbe übereinstimmend mit der Vorinstanz auch für den erwähnten Schwiegersohn gilt, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und die damit eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da dies zu keiner veränderten Betrachtungsweise führen würde, dass das BFM insgesamt zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend jedoch aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
D186/2012 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartoum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: