Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-185/2022
Urteil v o m 2 1 . Februar 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch Eliane Schmid, MLaw, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz, c/o SOS Ticino, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2022
D-185/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, am 30. Oktober 2021 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags beim Bundesasylzentrum Region Tessin-Zentralschweiz ein Asylgesuch stellte, dass er gemäss Einträgen in der Datenbank „Eurodac“ am 30. September 2021 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 3. November 2021 an die zuständige italienische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Italien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2021 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Tessin-Zentralschweiz mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 5. November 2021 zu seinen Personalien befragte und am 10. November 2021 ein rechtliches Gehör zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes durchführte, dass sich die zuständige italienische Behörde zur Mitteilung des Staatssekretariats vom 3. November 2021 nicht äusserte, dass das SEM der zuständigen italienischen Behörde am 5. Januar 2022 die damit erfolgte Verfristung des Aufnahmegesuchs mitteilte, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (Datum der Eröffnung: 7. Januar 2022) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes
D-185/2022 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Januar 2022 (Datum des Eingangs: 17. Januar 2022) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2022 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-185/2022 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden das auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Übernahmeersuchen vom 3. November 2021 innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist und diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird,
D-185/2022 dass mit der Beschwerdeschrift jedoch in erster Linie geltend gemacht wird, der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden, womit unter dem Aspekt einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien die Prüfung des Selbsteintritts der Schweiz auf das Asylgesuch unzureichend ausgefallen sei, dass diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt wird, nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung habe der Beschwerdeführer seiner Rechtsvertreterin ausführlich dargelegt, dass er sich gegenüber dem Arzt, der ihn während des vorinstanzlichen Verfahrens behandelt habe, nicht richtig habe ausdrücken können, weil zuerst ein Dolmetscher gefehlt habe, danach primär sein körperliches Problem angegangen worden sei und die Zeit gefehlt habe, auch über die psychischen Probleme zu sprechen, dass er, bereits bevor er nach Libyen gekommen sei, schlimme Erfahrungen gemacht habe, indem er in der Wüste zahlreiche Personen habe sterben sehen müssen, dass in Libyen dann aber sein persönlicher Albtraum begonnen habe, weil er gefoltert worden sei, dass während der Zeit, die er dort habe verbringen müssen, jeden Abend zwei Soldaten gekommen seien und die anwesenden Personen auf massive Weise geschlagen und verletzt hätten, zahlreiche Drohungen ausgesprochen worden seien und auch er selbst dem nicht habe entkommen können, dass dies für ihn zu viel gewesen sei und er seither nicht mehr schlafen könne, dass der genannte Arzt ihm bezüglich seiner Gedanken an die erlebte Folter gesagt habe, er solle mehr mit anderen sprechen und spazieren gehen, ihm dies aber nicht genügend helfe, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes vom 10. November 2021 geäussert habe, dass er wegen des fehlenden Dolmetschers gegenüber dem Arzt keine Angaben zu seinen psychischen Problemen habe machen können,
D-185/2022 dass er ausserdem von prekären Lebensbedingungen in Italien berichtet habe, wobei er trotz seines schwierigen Gesundheitszustands und seiner entsprechenden Vulnerabilität auf der Strasse habe leben müssen, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat, dass zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29‒33 VwVG) unter anderem die Pflicht der Behörden gehört, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus ausserdem auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c), dass gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. f AsylG i.V.m. Art. 26a AsylG zur Mitwirkungspflicht asylsuchender Personen unter anderem gehört, dass sie sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen, dass Asylsuchende zufolge Art. 26a Abs. 1 AsylG die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 36 Abs. 2 AsylG oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 Abs. 1 AsylG geltend machen müssen, dass das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 10. November 2021 unter anderem nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen fragte, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zum einen angab, es gehe ihm psychisch nicht gut, und seit er im Jahr 2019 nach Libyen gelangt sei, fühle er sich verrückt, dass er zum anderen ausführte, unter Darmbeschwerden zu leiden,
D-185/2022 dass er des Weiteren zu Protokoll gab, er habe in der Krankenstation auf seine Probleme hingewiesen, sei aber nicht sicher, ob er verstanden worden sei, weil es keinen Dolmetscher gegeben habe, dass er im Übrigen zu seinem Reiseweg ausführte, er habe seinen Heimatstaat Eritrea im Mai 2016 verlassen, habe sich danach zunächst im Sudan und anschliessend während zweier Jahre in Libyen aufgehalten, von wo er am 29. September 2021 über das Meer nach Italien gelangt sei, dass er gemäss vorliegenden ärztlichen Zeugnissen am 24. November, 2. Dezember und 22. Dezember 2021 einen Facharzt für Allgemeine Medizin zu medizinischen Konsultationen aufsuchte, dass aus den betreffenden ärztlichen Zeugnissen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in erster Linie wegen Magen-Darm-Beschwerden behandelt wurde, dass den ärztlichen Zeugnissen ausserdem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer Ein- und Durchschlafstörungen mit zeitweiligen Angstträumen beklagt habe, weshalb ihm – nachdem eine phytotherapeutische (d.h. heilpflanzliche) Behandlung keine Besserung gebracht habe – eine medikamentöse Schlafhilfe verordnet worden sei, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zunächst dessen Aussagen anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 10. November 2021 wiedergab, wonach er erklärt habe, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, dass er sich seit dem Jahr 2019, als er nach Libyen gelangt sei, verrückt fühle, dass er ausserdem Darmbeschwerden habe, dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme zur Krankenstation gegangen sei, aber nicht sicher sei, ob man ihn verstanden habe, weil es keinen Dolmetscher gegeben habe, dass das Staatssekretariat ausserdem zu den während des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgten ärztlichen Konsultationen im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer sei wegen Magen-Darm-Beschwerden erfolgreich behandelt worden, und gegen die beim Arzt beklagte Schlaflosigkeit sei ihm ein Schlafmittel verordnet worden, dass in der angefochtenen Verfügung des Weiteren ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen
D-185/2022 worden, dass es in seiner Verantwortung liege, hinsichtlich aller medizinischen Probleme, die für das Asylverfahren ausschlaggebend sein könnten, die Krankenstation des Bundesasylzentrums zu konsultieren, dass sich die Vorinstanz ferner auf den Standpunkt stellte, die betreffende Krankenstation entscheide, ob weitergehende Untersuchungen notwendig seien, wobei die betroffene asylsuchende Person nur dann zu einem Facharzt oder einer Fachärztin überwiesen werde, wenn dies medizinisch unerlässlich sei, dass jedoch im Falle des Beschwerdeführers eine solche ärztliche Untersuchung nicht erforderlich gewesen sei, was durch das Fehlen von ärztlichen Massnahmen in den Akten bestätigt werde, dass sich im vorliegenden Fall die Frage zu stellen vermag, ob das SEM im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bereits aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, nach einem insgesamt zweijährigen Aufenthalt in Libyen gehe es ihm psychisch nicht gut beziehungsweise er fühle sich verrückt, habe aber bei der Krankenstation des Bundesasylzentrums mangels eines Dolmetschers seine Probleme nicht ausreichend schildern können, dazu verpflichtet gewesen wäre, eine fachärztliche psychiatrische Untersuchung zu veranlassen, dass es als notorisch zu gelten hat, dass in Libyen ausländische Migrantinnen und Migranten, so auch asylsuchende Personen, verbreitet massiven Menschenrechtsverletzungen wie willkürlicher Inhaftierung, Folter und sonstigen Misshandlungen sowie Zwangsarbeit ausgesetzt sind (vgl. zuletzt etwa HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2022: Libya, 13. Januar 2022), dass Opfer einer Traumatisierung bekanntermassen in aller Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu reden (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4b, m.w.N.), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen unter anderem von schwer erkrankten Asylsuchenden, ob in physischer oder in psychischer Hinsicht, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose
D-185/2022 medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet hat, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (a.a.O., E. 7.4.3), dass dabei festgehalten wurde, unter anderem in psychologischer Hinsicht sei von fehlender Unterstützung entsprechend vulnerabler Personen auszugehen, dass im jüngsten Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 betreffend Dublin-Überstellungen von besonders verletzlichen Personen (im konkreten Fall einer alleinstehenden Frau mit einem minderjährigen Kind) nach Italien festgestellt wurde, die zuletzt erfolgte gesetzliche Reform des italienischen Asylwesens sehe verbesserte Aufnahmebedingungen für Asylsuchende vor (a.a.O., E. 10.5), dass im betreffenden Fall gestützt auf von den italienischen Behörden abgegebene individuelle Zusicherungen darauf geschlossen wurde, es sei davon auszugehen, dass im Falle der Überstellung der konkret Betroffenen (einer alleinstehenden Frau mit einem minderjährigen Kind) nach Italien die Aufnahmebedingungen deren spezifischen Bedürfnissen entsprechen würden, dass gemäss diesem jüngsten Referenzurteil folglich für gewisse Kategorien von besonders verletzlichen Personen und unter der Voraussetzung des Vorliegens konkreter individueller Zusicherungen die Überstellung im Rahmen des Dublin-Regimes nach Italien nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt, dass im vorliegenden Fall seitens der Vorinstanz keine Überlegungen dazu angestellt worden sind, ob der Beschwerdeführer einer Kategorie von besonders verletzlichen Personen – und gegebenenfalls welcher – angehört, womit sich bislang auch noch nicht die Frage nach entsprechenden behördlichen Zusicherungen seitens der italienischen Behörden stellte, dass sich jedoch, wie bereits ausgeführt, die Frage zu stellen vermag, ob das SEM im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der notorischen Situation in Libyen – auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers – im Rahmen der behördlichen Untersuchungspflicht gehalten gewesen wäre, den medizinischen Sachverhalt genauer abzuklären, als dies tatsächlich geschehen ist,
D-185/2022 dass diese Frage offen bleiben kann, weil nämlich jedenfalls aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom Vorliegen konkreter Umstände auszugehen ist, welche eine fachärztliche Untersuchung als notwendig erscheinen lassen, die auch die allfälligen psychischen Folgewirkungen möglicherweise in Libyen erlittener Misshandlungen abzuklären hat, dass nämlich aufgrund dieser Vorbringen (vgl. zuvor, S. 5 f.) zum einen ausreichend ernstzunehmende Hinweise darauf bestehen, der Beschwerdeführer sei in Libyen von einer Behandlung betroffen gewesen, die nicht nur in gravierender Weise seine Menschenrechte verletzte, sondern in psychischer Hinsicht zu möglicherweise ernsthaften gesundheitlichen Problemen geführt haben könnte, dass zum anderen auch ernstzunehmende Hinweise bestehen, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine psychischen Schwierigkeiten im Rahmen der ärztlichen Konsultationen bei einem Facharzt für Allgemeine Medizin zwar anzusprechen versucht, sei jedoch aufgrund mangelhafter oder fehlender Übersetzung – was ihm offensichtlich nicht anzulasten ist – nicht in der Lage gewesen, seine Situation in angemessener Weise geltend zu machen, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers folglich nicht ausreichend abgeklärt worden ist, dass daher zum heutigen Zeitpunkt keine Aussagen in Bezug auf die Frage möglich sind, ob und inwiefern gesundheitliche Probleme der Durchführbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Italien entgegenstehen könnten, unter Einbezug der Frage, ob gestützt auf die Praxis betreffend Dublin- Überstellungen nach Italien (vgl. zuvor, E. 8 f.) gegebenenfalls konkrete individuelle Zusicherungen seitens der italienischen Behörden vorauszusetzen wären, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h
D-185/2022 AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-185/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
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