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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2015 D-1823/2015

March 26, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,031 words·~15 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1823/2015/pjn

Urteil v o m 2 6 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren (…), ihr Sohn B._______, geboren (…), Algerien, beide vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. März 2015 / (…).

D-1823/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die damals schwangere Beschwerdeführerin am 3. Juni 2010 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, welches sie mit Erklärung vom 13. August 2012 zurückzog, weshalb das SEM (damals BFM) das Asylgesuch mit Beschluss vom 7. Februar 2013 als gegenstandslos abschrieb, dass die Beschwerdeführenden am (…) nach Algerien zurückgekehrt sind, dass die Beschwerdeführenden am 17. Oktober 2014 erneut um Asyl ersucht haben, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 28. Oktober 2014 ausführte, sie selbst habe nie Schwierigkeiten mit den algerischen Behörden gehabt, im Gegensatz zu ihrer volljährigen Tochter, welche inzwischen in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, dass in diesem Zusammenhang eine Hausdurchsuchung bei ihr in Algerien stattgefunden habe, dass sie bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers ausführte, sie sei mit letzterem nur während kurzer Dauer verheiratet gewesen, da dieser entgegen ihrem Wissen zur selben Zeit noch mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei und vier Kinder gezeugt habe, dass sie sich folglich von ihm habe scheiden lassen, dass sie anlässlich der Befragung ausführte, keinen Kontakt mit dem Vater des Beschwerdeführers zu pflegen, dass dieser noch nicht einmal wisse, an welcher Krankheit der Beschwerdeführer leide, dass der Vater des Beschwerdeführers von anderen Algeriern über ihre Ankunft im EVZ erfahren habe, dass das SEM (damals BFM) der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 28. Oktober 2014 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Spanien gewährte, worauf diese erwiderte, kein

D-1823/2015 Asylgesuch in Spanien gestellt zu haben, zumal dort sehr viele Algerier lebten, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten B5), dass das SEM (damals BFM) die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zuwies, dass das SEM mit Verfügung vom 9. März 2015 – eröffnet am 13. März 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. März 2015 (Poststempel) Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten, beantragten, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, die Vollzugsbehörden des Kantons Bern anzuweisen, bis zum Entscheid des angerufenen Gerichts von Vollzugsmassnahmen abzusehen und das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen, dass als prozessualer Eventualantrag um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-1823/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,

D-1823/2015 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),

D-1823/2015 dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung ausführte, für sich und ihre erwachsene Tochter, nicht jedoch für ihren Sohn bei der spanischen Vertretung in Oran (Algerien) ein Visum für Spanien beantragt und erhalten zu haben, dass das SEM (damals BFM) die spanischen Behörden am 7. November 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin- III-VO ersuchte, dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO am 29. Dezember 2014 zustimmten, wobei die Zustimmung ausdrücklich auch den Beschwerdeführer B._______ umfasste, dass es hierbei unmassgeblich ist, ob die Beschwerdeführerin für den 2010 geborenen Beschwerdeführer nicht in Spanien, sondern in der Schweiz um Asyl ersuchte, da gemäss Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation des Antragsstellers verbunden ist, dass gemäss dieser Bestimmung die Zuständigkeit des für den Antragsteller zuständigen Mitgliedstaates zuständigkeitsbegründend für das Asylgesuch des einreisenden Minderjährigen ist, sofern das seinem Wohle dient, dass Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO den Mitgliedstaat für die Beurteilung eines Antrags auf internationalen Schutz (Asylgesuch) für zuständig erklärt, für welchen der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, dass die Beschwerdeführerin ein gültiges Visum für Spanien besitzt, dass die Zuständigkeit Spaniens für die Beschwerdeführerin somit gegeben ist, dass sich aus dieser Zuständigkeit auch die Zuständigkeit Spaniens für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ableitet, zumal die Beurteilung der Asylgesuche durch denselben Mitgliedstaat offensichtlich dem Kindeswohl entspricht, da der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bei seiner sorgeberechtigten Mutter gelebt hat,

D-1823/2015 dass diese am besten in der Lage ist, dem Wohlbefinden und der sozialen Entwicklung Rechnung zu tragen und sich von Erwägungen der Sicherheit und Gefahrenabwehr zugunsten ihres Kindes leiten zu lassen, dass sämtliche Ausführungen, wonach die Zuständigkeit Spaniens (und die damit einhergehende Überführung nach Spanien) den Anspruch auf Achtung des Familienlebens und die Berücksichtigung des Kindeswohles vereitle, die rechtlichen und faktischen Gegebenheiten verkennen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Spanien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, durch die Zuständigkeit Spaniens werde das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Anspruchs auf Familienleben verletzt, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde,

D-1823/2015 dass sich die diesbezüglichen Ausführungen jedoch als unzutreffend erweisen, dass der Rechtsvertreter insbesondere den Inhalt von Art. 2 lit. g Dublin- III-VO verkennt, wenn er behauptet, aus Sicht des Beschwerdeführers handle es sich bei seinem Vater zweifelsohne um einen Familienangehörigen im Sinne dieser Bestimmung, dass gemäss der fraglichen Bestimmung die Familie bereits im Heimatstaat bestanden haben muss, was in der vorliegenden Konstellation gerade nicht erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin ihren Ex-Mann zwar 2009 geheiratet hat, bei ihrer Ankunft in der Schweiz im Jahr 2010 (im Rahmen ihres ersten Asylgesuchs) jedoch von der bestehenden Ehe mit einer anderen Frau Kenntnis erhalten und sich von ihm getrennt hat, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen seines Rechtsvertreters auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass ein aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleiteter Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis eine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Anspruchsberechtigten (in casu zwischen dem Vater und seinem Sohn, dem Beschwerdeführer) voraussetzt, (vgl. z.B. BGE 127 II 382, BGE 126 II 425, BGE 127 II 60, BGE 130 II 281), dass davon unbenommen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht – die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht – vorausgesetzt wird (vgl. BGE 130 II 281 E 3.1 S. 285 f., mit weiteren Hinweisen), dass das Asylgesuch des Vaters des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, weshalb er offensichtlich nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, dass aufgrund des Ausgeführten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz aus Überlegungen der Familienzusammenführung gehalten gewesen wäre, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, zumal diese anlässlich der Befragung ausführte, keinerlei Kontakt mit dem Kindsvater zu pflegen,

D-1823/2015 dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die spanischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Spanien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Antrag der Beschwerdeführerin respektive des Rechtsvertreters auf Zustellung der von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichten Akten abzuweisen ist, zumal die Beschwerdeführerin über Kopien der eingereichten Akten verfügen dürfte und ein diesbezügliches Gesuch um Akteneinsicht rechtzeitig bei der Vorinstanz hätte gestellt werden können, dass sich die Beschwerdeführerin auf den Gesundheitszustand ihres Sohnes beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass der Beschwerdeführer gemäss medizinischem Bericht vom 22. Septemebr 2013 des Etablissement Hospitalier Spécialisé en Pédiatrie ein Angiom am Hals aufweise, was eine Therapie erforderlich mache, vorzugsweise in Bern, dass die Beschwerdeführerin damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Spanien setze den Beschwerdeführer einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen

D-1823/2015 Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, da das Angiom operierbar ist, wobei die Ärzte dazu geraten haben, mit der Operation zuzuwarten, bis der Beschwerdeführer älter sei (act. B5, S. 12), dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),

D-1823/2015 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich auch der Eventualantrag um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1823/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

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