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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2017 D-1800/2017

May 2, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,505 words·~13 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1800/2017

Urteil v o m 2 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017 / N (…).

D-1800/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Irak kurdischer Ethnie, welcher aus der nordirakischen Stadt B._______ stammt – am 17. Januar 2017 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er am 23. Januar 2017 zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A4: Protokoll der Befragung zur Person), dass am 8. Februar 2017 die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand (vgl. act. A8: Protokoll der Anhörung), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, wegen einer unerlaubten Liebesbeziehung zu einer Frau habe er in seiner Heimat nicht nur eine lange Gefängnisstrafe zu gewärtigen, sondern er habe auch um sein Leben zu fürchten, dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe mit der Frau ohne Erlaubnis ihrer Familie schon seit einem Jahr eine heimliche Beziehung geführt, welche im Wesentlichen aus kurzen Treffen an ihrem Wohnort und seltener auch auf dem Basar bestanden habe, als er am (…) 2016 bei einem solchen Treffen am Wohnort der Frau von deren Vater und Bruder erwischt worden sei, dass er im Rahmen der Befragung zum Vorfall vom (…) 2016 ausführte, als er vom Vater und Bruder der Frau erwischt worden sei, sei er von diesen schwer verprügelt worden, dass er im Rahmen der Anhörung zusätzlich geltend machte, er sei bei dieser Gelegenheit nicht nur brutal geschlagen worden, sondern am gleichen Abend seien auch noch bewaffnete Männer am Wohnort seiner Familie erschienen, welche nach ihm gesucht hätten, dass er vor diesem Hintergrund seine Heimat am (…) 2016 verlassen habe und in den Iran geflüchtete sei, von wo er später über die Türkei und Deutschland die Schweiz erreicht habe, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den vorgenannten Vorbringen unter anderem ausführte, vor dem Vorfall vom (…) 2016 hätten seine Mutter, Tante und Schwester mehrfach bei der Familie der Frau um

D-1800/2017 deren Hand angehalten, die Familie der Frau sei jedoch mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen, worauf er und die Frau ihre Beziehung aber trotzdem fortgesetzt hätten (vgl. […]), respektive seine Familie habe vielmehr erst nach dem Vorfall vom (…) 2016 mehrfach um die Hand der Frau angehalten, der Heiratsantrag sei jedoch von deren Familie abgelehnt worden, weil sie zuvor erwischt worden seien (vgl. […]), dass der Beschwerdeführer gleichzeitig geltend machte, wie ihm nach seiner Ausreise von seiner Familie berichtet worden sei, laufe gegen ihn auch noch ein Strafverfahren wegen Ehrverletzung gemäss Art. 395 des irakischen Strafgesetzbuches, da er von der Familie der Frau angezeigt worden sei, was er belegen könne, zumal seiner Familie ein Haftbefehl mit entsprechendem Inhalt zugegangen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Februar 2017 (eröffnet am folgenden Tag) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, dass das Staatsekretariat in seinem Entscheid die Vorbingen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag sowie einer mangelnden Substanziierung der zentralen Sachverhaltsschilderungen als insgesamt unglaubhaft erklärte, dass das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer darüber hinaus eine mangelnde Mitwirkung entgegenhielt, zumal sich dieser nicht ernsthaft um die Beschaffung seiner Identitätspapiere und des von ihm in Aussicht gestellten Haftbefehls bemüht habe, was den Schluss betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen bestätige, dass für die Entscheidbegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 24. März 2017 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte und in prozessualer Hinsicht um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,

D-1800/2017 dass er im Rahmen seiner Beschwerde an seinen Gesuchsvorbringen festhielt, wobei er den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das Vorliegen von Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag zur Hauptsache entgegnete, aufgrund des summarischen Charakters der Befragung zur Person habe er sich im Rahmen der Befragung nicht zu allen Sachverhaltsmomenten äussern können, zusätzlich habe es Verständigungsprobleme mit dem Übersetzer gegeben und schliesslich sei im Rahmen der Befragung auch nicht alles protokolliert worden, was er dort vorgebracht habe, dass er mit seiner Eingabe als Beweismittel den im erstinstanzlichen Verfahren in Aussicht gestellten, angeblichen Haftbefehl aus B._______ einreichte, zusammen mit seiner irakischen Identitätskarte und seinem irakischen Nationalitätenausweis, womit belegt sei, dass er sich ernsthaft um die Beschaffung der vom SEM verlangten Beweismittel bemüht habe, dass er vor diesem Hintergrund zur Hauptsache geltend machte, durch seine unerlaubten Kontakt zu der unverheirateten Frau habe er gegenüber deren Familie eine Ehrverletzung begangen und vor dem Hintergrund der archaischen Strukturen in seiner Heimat habe er deswegen nicht nur schwerwiegende strafrechtliche, sondern insbesondere auch stammesrechtliche Konsequenzen zu fürchten, mithin Blutrache, vor welcher ihn die heimatlichen Sicherheitsbehörden nicht schützen könnten, dass für die Beschwerdebegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mangels Vorliegen besonderer Gründe (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 [letzter Satz] VwVG) und zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. dazu Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 20. April 2017 fristgerecht eingezahlt worden ist,

D-1800/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),

D-1800/2017 dass das SEM im Rahmen der Begründung seines Entscheides zum einen auf Widersprüche im Sachverhaltsvortrag und zum andern auf eine mangelnde Substanziierung der zentralen Sachverhaltsschilderungen verweist, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erkennen seien, dass die diesbezüglichen Feststellungen und Schlüsse der Vorinstanz in entscheidrelevanter Hinsicht zu bestätigen sind, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage zunächst entgegenzuhalten ist, weder seine Ausführungen über die geltend gemachte Liebesbeziehung zu einer Frau, noch seine Beschreibungen zur angeblichen Entdeckung dieser Beziehung durch deren Vater und Bruder respektive zum behaupteten Vorfall vom (…) 2016 würden einen nennenswerten Vertiefungsgrad aufweisen, dass der Beschwerdeführer über die Frau, mit welcher er seinen Angaben zufolge im Ausreisezeitpunkt schon seit einem Jahr eine heimliche Liebesbeziehung geführt hat und welche er auch heiraten wollte, nichts berichtet hat, was einen persönlichen Bezug zur Person seiner angeblichen Freundin erkennen liesse, dass er darüber hinaus auch zum geltend gemachten Vorfall am Wohnort seiner angeblichen Freundin – mithin zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis vom (…) 2016 – keinerlei nachvollziehbaren Detailschilderungen eingebracht hat, welche für ein tatsächliches Erleben dieses zentralen Sachverhaltselements sprechen würden, dass bereits die mangelnde Substanziierung gegen die Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen spricht, dass sich der Beschwerdeführer indes – wie vom SEM zu Recht erkannt – auch noch in Widersprüche verwickelt hat, welche er auch auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen vermag, dass das erst im Rahmen der Anhörung eingebrachte Vorbringen über angebliche Nachstellungen vonseiten bewaffneter Männer aufgrund der Aktenlage als nachgeschoben zu erkennen ist, dass daran auch die vom Beschwerdeführer gegen das Protokoll der Befragung eingebrachten Einwände nichts zu ändern vermögen, zumal diese

D-1800/2017 Einwände aufgrund der Aktenlage als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen sind, dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus in seinen Beschreibungen über die angeblichen Werbeversuche seiner Familie um die Hand seiner angeblichen Freundin in nicht nachvollziehbare Widersprüche verwickelt hat (vgl. dazu oben [ab S. 2 unten]), und zwar nicht nur zwischen der Befragung und der Anhörung, sondern gerade auch innerhalb der Anhörung selbst (vgl. dazu […]), dass mit Blick darauf der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers endgültig erschüttert wird, dass nach diesen Feststellungen dem mit der Beschwerde nachgereichten, angeblichen Haftbefehl aus B._______ keine entscheidrelevante Bedeutung zukommen kann, zumal diesem auch aufgrund der Aktenlage keine massgebliche Beweiskraft beizumessen ist, dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers über die behauptete Verfolgungssituation aufgrund einer unerlaubten Liebesbeziehung als insgesamt unglaubhaft zu erkennen sind, womit die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

D-1800/2017 dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass mit Blick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und die massgebliche Praxis zum Nordirak auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und soweit ersichtlich gesunden Mann kurdischer Ethnie handelt, welcher aus dem kurdischen Nordirak stammt – will heissen aus einer der vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region, wozu auch B._______ gehört – und welcher an seinem bisherigen Heimatort auch weiterhin über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl. dazu BVGE 2008/5 E. 7.5), dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen bleibt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise über ein gutes bis sehr gutes Einkommen verfügte und in B._______ neben seiner Mutter (…[auch noch mehrere Geschwister]) wohnhaft sind, welche (…) ebenfalls über ein gesichertes Einkommen verfügen (vgl. dazu […]), dass im Übrigen die aktuellen Verhältnisse im Rest des Landes, insbesondere die derzeitige Kriegslage in der zwar westlich von B._______ gelegenen, jedoch überwiegend arabisch geprägten Stadt Mosul, nicht gegen den Wegweisungsvollzug sprechen (vgl. dazu das Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4), dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegeben ist,

D-1800/2017 dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 750.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 20. April 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde nachgereichten Originalausweise – eine irakische Identitätskarte, ein irakischer Nationalitätenausweis und ein angeblicher Haftbefehl – zuhanden des SEM sicherzustellen sind (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1800/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde nachgereichten Originalausweise werden zuhanden des SEM sichergestellt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Lorenz Mauerhofer

Versand:

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