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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2012 D-1791/2012

June 25, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,966 words·~15 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1791/2012

Urteil v o m 2 5 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik. Parteien

A._______, geboren B._______, Kolumbien, C._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2012 / N _______.

D-1791/2012 Sachverhalt: A. Mit Schreiben an die schweizerische Botschaft in D._______ (nachfolgend: Botschaft) vom 8. Oktober 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Die Botschaft stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 einen Fragebogen zu und forderte ihn auf, weitere Angaben zu seinem Asylgesuch zu machen. Die Eingaben des Beschwerdeführers wurden am 27. Januar 2009 von der Botschaft ans BFM übermittelt, verbunden mit dem Vermerk, aus Kapazitätsgründen habe keine Befragung stattgefunden. B. Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Gemeinde E._______ im Departemet F._______ und habe der kolumbianischen Armee Informationen über die Guerillagruppe "Ejército de Liberación Nacional" (ELN) geliefert, wofür ihm die Armee als Gegenleistung Geld versprochen habe. In der Folge habe die Armee ihre Vereinbarung nicht eingehalten und ihn für seine Dienste nicht entschädigt. Nachdem die Armee auf weiteren Informationen über die Guerilla beharrt und er keine Auskünfte mehr geliefert habe, hätten die Drohungen von Seiten der Armee ihren Anfang genommen. Zudem hätten subversive Personen Verdacht über seine Machenschaften geschöpft. Aus diesen Gründen habe er die Region verlassen müssen. Hierauf habe er sich nach D._______ begeben und sich dort niedergelassen, wo er als Vertriebener einer schwierigen wirtschaftlichen Lage ausgesetzt sei. C. Mit schriftlicher Eingabe vom 1. Dezember 2009 (per E-Mail) sowie vom 3. Dezember 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Botschaft nach dem Stand seines Asylverfahrens. D. Mit Schreiben vom 26. April 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten Unterlagen als erstellt, weshalb eine Befragung auf der Botschaft als nicht notwendig erscheine. Weiter teilte das BFM mit, unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes erwäge es, das Asylgesuch abzuweisen und die Einrei-

D-1791/2012 se in die Schweiz zu verweigern. Dabei hielt das BFM namentlich fest, es erachte die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge Gelegenheit geboten, sich diesbezüglich innert Frist zu äussern. E. Dieses Schreiben wurde vom BFM zwecks Zustellung an den Beschwerdeführer am 26. April 2010 an die Botschaft übermittelt, worauf diese dem BFM am 14. Juni 2010 mitteilte, die Zwischenverfügung vom 26. April 2010 habe dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden können. F. Mit vorinstanzlichem Beschluss vom 13. Juli 2010 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abgeschrieben. G. Mit der am 29. November 2011 bei der Botschaft eingetroffenen, schriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers erkundigte sich dieser erneut nach dem Stand seines Asylverfahrens und reichte einen Strafregisterauszug vom 20. Oktober 2011 ein. H. Das BFM nahm dementsprechend am 14. Dezember 2011 das Asylverfahren wieder auf. I. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2011 erneut das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Abweisung des Asylgesuchs gewährt. J. Die Stellungnahme vom 20. Januar 2012 traf am 24. Januar 2012 bei der Botschaft ein. K. Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides hielt das BFM insbesondere fest, der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem. Da Kolumbien die Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die

D-1791/2012 Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Es gelinge keinem Staat, "die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren" (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Weiter handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass seine Verfolger ihn an einem beliebigen Wohnort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, in D._______ Drohungen der ELN erhalten zu haben. Zudem könne er sich in eine Region Kolumbiens begeben, wo die ELN nicht so stark vertreten sei. Es stehe ihm die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen, womit er keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sei. Sodann habe er keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihm zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen. Namentlich biete sich ein Aufenthalt in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens an, der die Flüchtlingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert habe und sich grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche Nonrefoulement-Gebot halte. Das Bundesamt ging weiter konkret auf einzelne südamerikanische Staaten ein und zeigte mit Hinweisen zu deren Aufnahmebedingungen und Asylverfahren sowie anhand von geographischen, sprachlichen und kulturellen Kriterien auf, inwiefern dort ein Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers verwirklicht werden könnte und die Auswanderung in ein solches Land zumutbar sei. Vor diesem Hintergrund könne die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werden. L. Aufgrund des Begleitschreibens der Botschaft vom 27. März 2012 ist zu schliessen, dass der Entscheid der Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2012 per Post eröffnet wurde. M. M.a. Mit spanischsprachiger Eingabe vom 12. März 2012 (bei der Botschaft eingegangen am 20. März 2012) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM Beschwerde und legte diverse Unterlagen ins Recht. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde am 27. März 2012 von der Botschaft zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 3. April 2012 einging. M.b. In seiner Eingabe beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilligung der Einreise in

D-1791/2012 die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Ermangelung der erforderlichen finanziellen Mittel keinen Anwalt mit der Mandatierung betreffend seine Beschwerde beauftragen können. Zwar habe er sich an das Schutzprogramm "Acción Social" gewandt, jedoch habe er dort keinen juristischen Beistand erhalten. Ein Mitarbeiter habe ihm erklärt, sie bräuchten zur Beschwerdeerhebung eine behördliche Bestätigung der Schweizer Vertretung, die belege, der Beschwerdeführer gehöre der vertriebenen Bevölkerung an. N. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. April 2012 auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine in einer schweizerischen Amtssprache verfasste Beschwerdeverbesserung nachzureichen. O. Die Botschaft übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 4. Juni 2012) mit Schreiben vom 28. Mai 2012 die verlangte Beschwerdeverbesserung (datiert vom 10. Mai 2012; Eingang bei der Botschaft am 28. Mai 2012). P. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner Beschwerdeverbesserung auf die bereits in der Eingabe vom 12. März 2012 geltend gemachten Vorbringen. Ergänzend fügte er bei, er wolle weiterhin in der Schweiz einen Asylantrag stellen, da er sich hier ein besseres Leben erhoffe. Als Vertriebener seien seine finanziellen Verhältnisse prekär und es sei in Kolumbien als "Desplazado" schwierig, einer geregelten Arbeit nachzugehen oder ein Studium zu Ende zu bringen. Er wolle aus diesen Gründen in der Schweiz ein {…….} aufnehmen, um bei der Lösung der heimatlichen (sozialen) Schwierigkeiten mitwirken zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-

D-1791/2012 hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend nicht, weil sich der Beschwerdeführer in Kolumbien aufhält, und demnach das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeeingabe wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt, und aufgrund des nicht eruierbaren Eröffnungsdatums der Zwischenverfügung vom 10. April 2012 ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeverbesserung auszugehen. 4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

D-1791/2012 5. 5.1. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 5.2. Vorliegend wurde von Seiten der schweizerischen Botschaft in D._______ auf die Durchführung einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers verzichtet und es wurden von der Botschaft auch keine ergänzenden schriftlichen Angaben einverlangt, sondern das schriftliche Gesuch des Beschwerdeführers direkt ans BFM überwiesen. In der Folge gelangte das BFM nach Prüfung der Akten zum Schluss, der entscheidrelevante Sachverhalt sei bereits aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches sowie der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt zu erachten. Über diesen Schluss wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 21. Dezember 2011 in Kenntnis gesetzt, wobei er – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – gleichzeitig zur Stellungnahme eingeladen wurde. Dabei wurde dem Beschwerdeführer vom BFM eröffnet, dass eine Abweisung des Asylgesuches in Erwägung gezogen werde. 5.3. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insb. E. 5.6 und 5.7). 6. 6.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

D-1791/2012 6.2. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind nach ständiger Praxis grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f, welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O., E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und bejahendenfalls, ob es aufgrund der gesamten Umstände als geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die den notwendigen Schutz gewährt, sowie, bei unvollständiger Sachverhaltserstellung, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 7. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – geht das BFM davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, sondern um eine Person, welche sich den geltend gemachten Nachstellungen seitens der ELN durch eine Wohnsitzverlegung in eine andere Region des Landes – und damit innerhalb Kolumbiens – entziehen könne, und nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sei (vgl. a.a.O., S. 2 unten bis S. 3 Mitte [Ziff. II.1]). Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Lage in Kolumbien gestalte sich für ihn als Vertriebenen schwierig und die Drohungen würden anhalten. Aus diesem Grund wolle er in die Schweiz einreisen, um ein besseres Leben führen zu können. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist indessen festzustellen, dass seine Vorbringen nicht geeignet sind, die Schlüsse des BFM zu entkräften. 8. Soweit ersichtlich stammt der Beschwerdeführer ursprünglich aus der Stadt E._______ im Departement F._______, von wo er habe fliehen müssen. Aufgrund der vorliegenden Akten ist jedoch davon auszugehen, dass er spätestens seit 2008 in D._______ ansässig ist, wo er nicht aus-

D-1791/2012 drücklich eine Verfolgung durch die Armee oder die ELN geltend macht. Der Beschwerdeführer befand sich demnach im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches vom 8. Oktober 2008 bereits in D._______ und zum heutigen Zeitpunkt ist er bereits seit (mindestens) 3½ Jahren dort ansässig. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass weder dem Asylgesuch noch der Eingabe an das BFM vom 13. November 2008 und auch nicht der Beschwerde vom 12. März 2012 Hinweise darauf zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer habe auch dort konkrete Nachstellungen von Seiten der ELN oder der Armee erlitten oder zu fürchten gehabt. Zwar macht er geltend, die Drohungen würden anhalten, jedoch kann mangels Substanziiertheit seiner diesbezüglichen schriftlichen Vorbringen und mangels Beweisen nicht auf eine konkrete Gefahr geschlossen werden. Alleine die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen keinen anderen Schluss zu rechtfertigen. Es ist mit dem BFM davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders exponierte Person handelt, weshalb kein Anlass zur Annahme besteht, er habe auch in D._______ Nachstellungen von Seiten der ELN oder der Armee zu fürchten. Im Resultat ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in D._______ – und damit innerhalb seines Heimatstaates – einen neuen und namentlich auch hinreichend sicheren Wohnsitz gefunden hat, womit er nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist. Zwar ist nicht ohne weiteres auszuschliessen, dass er sich in D._______ mit schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen konfrontiert sieht als noch an seinem ursprünglichen Heimatort. An der Feststellung der Sicherheit in D._______, und damit in entscheidrelevanter Hinsicht, ändert sich damit jedoch nichts. 9. Das BFM weist in seinem Entscheid im Weiteren – der Vollständigkeit halber – darauf hin, dass es für den Beschwerdeführer, welcher keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz aufweise, auch möglich und zumutbar wäre, namentlich in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien – und damit in einem anderen Land als der Schweiz (Art. 52 Abs. 2 AsylG) – um Schutz zu ersuchen, wo ihm eine Integration grundsätzlich weitaus leichter fallen dürfte als etwa in der Schweiz (vgl. a.a.O., ab S. 3 Mitte [Ziff. II.2]). Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind als zutreffend zu erkennen. 10. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch im Falle begrenzter finanzieller Möglichkeiten eine Ausreise in einen der Nachbarstaaten

D-1791/2012 von Kolumbien – Peru, Ecuador, Panama, Venezuela oder Brasilien – durchaus realisierbar sein dürfte, sollte sich der Beschwerdeführer als tatsächlich schutzbedürftig empfinden. Zur Beantwortung der Frage der Möglichkeit und namentlich der Zumutbarkeit eines Schutzersuchens im mittel- und südamerikanischen Raum ist dabei auf die ausführlichen und insgesamt zutreffenden Erwägungen des BFM zu verweisen. Diesbezüglich ist einzig anzumerken, dass auch von der Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Schutzersuchens in den Ländern des Cono Sur (Chile, Uruguay, aber vor allem Argentinien und Brasilien) auszugehen wäre. 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. 12. Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist indes von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1791/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik

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