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Bundesverwaltungsgericht 05.04.2012 D-1790/2012

April 5, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,616 words·~13 min·5

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1790/2012/sed

Urteil v o m 5 . April 2012 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Serbien, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2012 / N (…).

D-1790/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in D._______ (Republik Serbien), am 23. Februar 2012 ihr Heimatland verliessen und am 24. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 21. März 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. März 2012 im Wesentlichen geltend machte, er sei zwischen dem 1. und dem 20. Februar 2012 während seiner Arbeit als Textilhändler auf dem Markt drei Mal von zwei serbischen Jugendlichen malträtiert und erpresst worden, wobei er ihnen jeweils Geldbeträge in der Höhe von 200 Euro habe abtreten müssen, dass die Jugendlichen zudem mit der Entführung der Tochter gedroht hätten, dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe, weil sich damit seine Probleme nur noch verschlimmert hätten und weil es möglich sei, dass die serbischen Jugendlichen mit der Polizei zusammenarbeiten würden, da diese korrupt sei, dass im Übrigen die Roma in Serbien keine Rechte hätten, dass er schliesslich auch an gesundheitlichen Beschwerden leide und drei- bis viermal jährlich wegen seiner F._______ den Arzt konsultieren müsse, dass die Kosten der Behandlung von der Krankenversicherung übernommen worden seien, dass er aus Angst sein Heimatland verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 21. März 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. März 2012 im Wesentlichen geltend machte, sie und ihr Ehemann seien auf dem Markt bei ihrer Arbeit als Textilverkäufer vom 1. bis am 20. Januar 2012 von Jugendlichen aufgefordert worden, Geld zu geben, dass der Ehemann dieser Aufforderung drei Mal nachgekommen sei,

D-1790/2012 dass sie auch noch ein viertes Mal Geld verlangt und zudem mit der Entführung der Tochter gedroht hätten, dass sie sich nicht an die Polizei gewandt hätten, weil diese genauso sei wie die Jugendlichen und sie deshalb Angst gehabt hätten, es werde nur noch schlimmer, dass ihr ausserdem ein G._______ entfernt worden sei und sie sich postoperativen Kontrollen habe unterziehen müssen, dass die Kosten der Behandlung von der Versicherung übernommen worden seien, dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2012 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass vorliegend keine derartigen Hinweise ersichtlich seien, dass die geltend gemachten Probleme eine Verfolgung durch private Dritte darstelle und sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich an die Behörden ihres Heimatlandes hätten wenden können, was sie indessen unterlassen hätten, dass sie mit diesem Verhalten den serbischen Behörden die Möglichkeit genommen hätten, ihrer Schutzfunktion nachzukommen, weshalb ihnen weder mangelnde Schutzfähigkeit noch mangelnder Schutzwille vorzuwerfen sei, dass sie folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, dass der serbische Staat zudem Übergriffe durch Drittpersonen weder billige noch unterstütze, weshalb die geltend gemachten Probleme Straftat-

D-1790/2012 bestände darstellten, welche von den serbischen Behörden verfolgt würden, dass gegen allfällig fehlbare Beamte, welche notwendige Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten würden, was in einzelnen Fällen vorkomme, auf dem Rechtsweg vorzugehen sei, um die Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass der serbische Staat zudem bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass ferner die Aussage, die Jugendlichen würden mit der Polizei zusammenarbeiten, eine blosse Vermutung darstelle, welche von den Beschwerdeführenden trotz konkreten Nachfragen nicht näher erläutert worden sei, dass darüber hinaus bezüglich der Aussagen über den Zeitpunkt der zweiten Erpressung und die Frage, woher die Jugendlichen von der Tochter gewusst hätten, Widersprüche vorlägen, welche nicht hätten entkräftet werden können, dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt habe, die Roma als ethnische Minderheit anerkannt worden seien und den Schutz des Minderheitengesetzes genössen, dass somit keine Hinweise vorlägen, welche die in Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) enthaltene widerlegbare Vermutung umstossen könne, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme bisher in Serbien hätten behandelt werden können und die Beschwerdeführenden krankenversichert gewesen seien, dass es ihnen zudem offen stehe, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass insgesamt der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 2. April 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-

D-1790/2012 tungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM vom 28. März 2012 sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei zu prüfen, dass sie um eine weitere Anhörung ersuchten und geltend machten, die Leute, von welchen sie überfallen worden seien, hätten ihnen gedroht, die Tochter zu entführen, falls sie ihnen kein Geld geben würden, dass diese ausserdem nur 200 Meter von ihnen entfernt leben würden, dass für die weitere Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

D-1790/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen),

D-1790/2012 dass das BFM in der Verfügung vom 28. März 2012 ausführlich und zutreffend dargelegt hat, warum keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen, zumal es die Beschwerdeführer unterlassen haben, hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe und Bedrohungen durch zwei serbische Jugendliche bei den zuständigen Behörden ihres Heimatlandes um Schutz zu ersuchen, dass sie damit den serbischen Behörden keine Möglichkeit gegeben haben, ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit unter Beweis zu stellen, weshalb gegen sie nicht der Vorwurf erhoben werden kann, sie würden keinen Schutzwillen zeigen und seien nicht in der Lage, der ihnen obliegenden Schutzfähigkeit nachzukommen, dass der Einwand der Beschwerdeführenden, eine Anzeige bei der Polizei hätte ihre Probleme nur noch verschlimmert, weil die serbische Polizei korrupt sei und mit den Jugendlichen zusammenarbeite, nicht zu überzeugen vermag, da es sich um blosse Behauptungen handelt, die einerseits durch nichts bewiesen sind und andererseits von den Beschwerdeführenden auch nicht konkretisiert und somit nicht glaubhaft dargelegt wurden, dass ferner – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz zu verweisen ist, dass im Übrigen auch betreffend der allgemein dargelegten angeblich fehlenden Rechte der Roma in Serbien und der vorgebrachten gesundheitlichen Schwierigkeiten die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden den Erwägungen des BFM nichts Konkretes und Stichhaltiges entgegenhalten, dass unter diesen Umständen der von den Beschwerdeführenden gestellte Antrag auf eine weitere Anhörung abzuweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001

D-1790/2012 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-

D-1790/2012 menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts der heutigen Lage in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, dass zwar – wie von der Vorinstanz bereits erwähnt – Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht ausgeschlossen werden können, indessen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Wegweisungsvollzug in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse, dass somit die Rückkehr der zur Volksgruppe der Roma zugehörigen Beschwerdeführenden nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen würden, da sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, sie würden aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass das BFM insbesondere mit zutreffender Begründung feststellte, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden hätten vor ihrer Ausreise auch in ihrem Heimatland behandelt werden können, weshalb sie auch diesbezüglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, dass somit weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

D-1790/2012 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-1790/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

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