Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1784/2018
Urteil v o m 1 5 . Oktober 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2018 / N (…).
D-1784/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 2015 und gelangte am 8. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er am 11. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 18. Dezember 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 21. Juni 2017 fand die einlässliche Anhörung statt. A.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara und stamme aus dem Dorf C._______ (Distrikt D._______, Provinz Ghazni). Er habe in seiner Heimatregion neun Jahre lang die Schule besucht, welche von den Taliban kontrolliert worden sei. Er und die anderen Schüler seien von den Taliban bedroht und regelmässig mit der Peitsche geschlagen worden. Da es in seiner Heimatregion keine Sicherheit gegeben habe, sei er im Jahre 2009 zu einem in F._______, Pakistan, wohnhaften Onkel gezogen. Dort habe er im Jahre 2011 an einer afghanischen Schule einen Mittelschulabschluss machen können. Danach habe er für verschiedene Schulen Englischunterricht erteilt und begonnen, sich vom Islam zu distanzieren. Er habe mit seinem Schwager und Pastor E._______ über das Christentum gesprochen und die Bibel gelesen. Schliesslich sei er zum Christentum konvertiert und habe sich im Juni 2013 taufen lassen. Seine «Ideologien» habe er anschliessend in seine Englischkurse eingebracht. Er habe gemischte Kurse für Knaben und Mädchen durchgeführt und Folklore aufgeführt. Er habe sich gegen Fanatismus und Terrorismus sowie gegen die Ausnützung der Bevölkerung durch die Mullahs ausgesprochen. In seinen Kursen habe er nicht direkt vom christlichen Gedankengut sprechen können, aber die Taten von Religionsführern aus Afghanistan verurteilt. Unter seinen Schülern seien auch Söhne von Mullahs und Fanatikern gewesen. Seine Tätigkeiten seien von den entsprechenden Leuten falsch aufgenommen worden, und man habe ihm vorgeworfen, er würde die Kinder zur Prostitution erziehen und sie auf den falschen Weg führen. Die Mullahs hätten deshalb seinen Unterricht schliessen wollen. Nachdem er Morddrohungen erhalten habe, habe er sich rund einen Monat lang in F._______ versteckt gehalten, bevor er sich im September 2015 nach D._______, Afghanistan, zu seiner Familie durchgeschlagen habe. Seine Ehefrau sei in F._______ zurückgeblieben. Er habe
D-1784/2018 in D._______ – später zusammen mit seiner Ehefrau – leben und unterrichten wollen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass es Sicherheitsprobleme geben würde. Kurz nachdem er einen Antrag gestellt habe, um als Lehrer in den umliegenden Schulen arbeiten zu können, seien Flugblätter der Religionskommission von D._______ verteilt worden, worin die Bevölkerung über seine Konversion zum Christentum und die hierfür angesetzte Todesstrafe informiert worden sei. Er gehe davon aus, dass die Mullahs in Pakistan die Religionskommission in D._______ über seine Aktivitäten informiert hätten. Nachdem er durch das Nachbarskind seiner Mutter von diesem Flugblatt Kenntnis genommen habe, sei er noch am selben Tag nach G._______ gereist. Er habe sich vergewissern wollen, ob es eine Möglichkeit gebe, legal aus Afghanistan auszureisen. Weil dies aber mehrere Monate gedauert hätte und er Angst um sein Leben gehabt habe, sei er nach rund zehn Tagen in G._______ im Oktober 2015 illegal aus Afghanistan ausgereist. In der Schweiz besuche er eine christliche Kirche und bete. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine afghanische Identitätskarte (im Original, inkl. Übersetzung), ein Abschlusszeugnis der afghanischen Schule (…) aus dem Jahre 2011 (in Kopie), einen Ausweis als Direktor der (…) (in Kopie), diverse Unterlagen betreffend seinen Onkel und seine beiden Cousins väterlicherseits (in Kopie, inkl. Übersetzung), eine Heiratsurkunde vom 5. Juli 2013 (im Original), einen Taufschein der (…) aus dem Jahre 2013 (im Original), diverse Fotos (insbesondere betreffend seine berufliche Tätigkeit als Lehrer), ein Flugblatt der Religionskommission des Distrikts D._______ (in Kopie, inkl. Übersetzung), zwei Schreiben von Pfarrer H._______ der evangelisch-methodistischen Kirche des Bezirks I._______ vom 13. Dezember 2016 und 14. Juni 2017, eine Teilnahmebestätigung der Universität Freiburg betreffend das Seminar (…) vom Januar 2017 sowie diverse Terminkarten betreffend medizinische Behandlungen ins Recht. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 – eröffnet am 21. Februar 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte sein Asylgesuch indes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D-1784/2018 C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. März 2018 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person der Unterzeichnenden ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung, eine Kopie der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, eine Vollmacht vom 9. März 2018, eine Fürsorgebestätigung vom 8. März 2018 sowie eine Kostennote der Rechtsvertreterin. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung – unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer aktuellen Fürsorgebestätigung – gut und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Sara Lenherr einen amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Die Rechtsvertreterin reichte mit Schreiben vom 22. Mai 2018 eine aktuelle Fürsorgebestätigung vom 7. Mai 2018 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2018 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 11. Juni 2018 eingeladen. G. In der am 7. Juni 2018 eingereichten Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. Am 8. Juni 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
D-1784/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Aufgrund der Begründung der Beschwerde und der Tatsache, dass das SEM in seiner Verfügung vom 16. Februar 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bejahte, ist davon auszugehen, dass mit der Beschwerde – entgegen der Formulierung der Beschwerdebegehren – nicht die gesamte Verfügung des SEM, sondern lediglich die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs angefochten werden. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich mithin auf die Fragen des Asyls und der Wegweisung an sich. 3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-1784/2018 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, nicht asylrelevant oder von der Asylgewährung ausgeschlossen. Zur Begründung führt sie zunächst aus, die geltend gemachten Übergriffe durch die Taliban vor der Ausreise aus Afghanistan im Jahre 2009 seien als Nachschub zu werten. Der Beschwerdeführer habe diese Übergriffe in der BzP mit keinem Wort erwähnt, obwohl solche Verfolgungsmassnahmen erfahrungsgemäss wichtige Elemente in der Begründung eines Asylgesuches bilden würden. Diese Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ferner erwägt die Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unsichere Lage in seiner Herkunftsregion vor seiner Ausreise im Jahre 2009 sei Ausdruck der dortigen und in weiten Teilen Afghanistans herrschenden prekären Sicherheitslage, namentlich der militärischen Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban sowie deren Präsenz in seiner Herkunftsregion. Diese Asylgründe würden daher auf der damaligen
D-1784/2018 allgemeinen politischen und sozialen Lage in seiner Heimatregion gründen, von der ein Grossteil der dort ansässigen Bevölkerung, so auch Schüler und Schülerinnen, in gleicher Weise betroffen gewesen seien, weshalb diese Vorbringen keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, sie gehe aufgrund des in Pakistan erfolgten Abfalls des Beschwerdeführers vom islamischen Glauben, seiner dortigen Tätigkeit als Englischlehrer, der eingereichten Beweismittel sowie seines Profils davon aus, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion ernsthaften Nachteilen im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017, insb. E. 7.6 und 7.7). Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb seiner Herkunftsregion sei nicht gegeben, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Jedoch seien seine flüchtlingsrelevanten Tätigkeiten als Englischlehrer und seine Konversion zum Christentum nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat erfolgt, weshalb die flüchtlingsrelevanten Elemente als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren seien. Der von ihm erwähnte kurze Aufenthalt in Afghanistan im Jahre 2015 sowie die damit geltend gemachten Probleme würden die Anwendung von Art. 54 AsylG nicht beschlagen, da sie auf seine Aktivitäten nach seiner Ausreise und im Zusammenhang mit seinem langjährigen Aufenthalt in Pakistan zurückzuführen seien. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse im Jahre 2015 in Afghanistan sowie den damit zusammenhängenden Drohbrief zu prüfen. Folglich sei der Beschwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die geltend gemachten Ereignisse in Afghanistan im Jahre 2015 auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz hin zu prüfen. Es sei festzustellen, dass er in Afghanistan aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung seiner Konversion zum Christentum schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Mit der Konversion habe er sich grundsätzlichen islamischen Sitten, Gebräuchen und Glaubensregeln wiedersetzt. Seine ausführlichen Angaben zu seiner Rückkehr nach Afghanistan seien im Hinblick auf die aktuelle Lage in seinem Heimatstaat bezüglich der Religionsfreiheit nachvollziehbar, konsistent und plausibel. Auch in Zusammenhang mit seinen von der Vorinstanz bereits als glaubhaft qualifizierten Aussagen zu den Ereignissen in Pakistan, seien ihm vorliegend die Ereignisse bei seiner Rückkehr nach Afghanistan zu glauben. Er sei von seinem privaten Umfeld, der Gesell-
D-1784/2018 schaft und der Religionskommission wegen seiner Konversion nicht akzeptiert und verurteilt worden. Ferner sei zu betonen, dass die Vorinstanz ebenfalls davon ausgegangen sei, er wäre in seiner Heimatregion ernsthaften Nachteilen im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt. Diese Annahme habe sich bewahrheitet, als er nach Afghanistan zurückgekehrt und tatsächlich solchen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Die Vorinstanz habe folglich verkannt, dass er eben gerade wegen ernsthafter Nachteile beziehungsweise wegen begründeter Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und seines besonderen Profils, Afghanistan habe verlassen müssen. Da es sich vorliegend nicht um subjektive Nachfluchtgründe handle, sei ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse in Afghanistan im Jahre 2015 vom SEM in der angefochtenen Verfügung zwar unter dem Sachverhalt aufgeführt, indessen unter den Erwägungen nicht ausreichend gewürdigt wurden (vgl. Verfügung des SEM vom 16. Februar 2018, Ziff. I/2. und Ziff. II/3.). Insbesondere ist die lapidare Aussage, der kurze Aufenthalt in Afghanistan beschlage Art. 54 AsylG nicht, nicht verständlich. 6.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des mit Grundrechtsqualität ausgestatteten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
D-1784/2018 die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; PATRICK SUTTER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 6.3 Aus den Verfahrensgarantien lässt sich somit ableiten, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, sich in den Erwägungen konkret zu den vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignissen in Afghanistan im Jahre 2015 zu äussern und das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel (Flugblatt der Religionskommission des Distrikts D._______) gegebenenfalls zu würdigen. Aus der angefochtenen Verfügung wird nicht eindeutig ersichtlich, aus welchen Gründen die Vorinstanz die geltend gemachten Ereignisse in Afghanistan im Jahre 2015 für nicht entscheidwesentlich erachtet hat. Insbesondere hat sie weder die Glaubhaftigkeit noch die Asylrelevanz ausdrücklich geprüft. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4).
7.2 Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, zumal die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkt ist und die Vorinstanz in der Vernehmlassung darauf verzichtet hat, das Versäumte nachzuholen. Die Vorinstanz ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen und die geltend gemachten Ereignisse in Afghanistan im Jahre 2015 sowie das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel (Flugblatt der Religionskommission des Distrikts D._______) ausreichend zu würdigen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen.
D-1784/2018 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung des festgestellten Mangels sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte am 23. März 2018 eine Kostennote zu den Akten, die einen Vertretungsaufwand von 9.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– und eine Spesenpauschale von Fr. 50.– ausweist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE), ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 180.– zu belassen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch und wird um drei Stunden gekürzt. Ferner sind Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Demnach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1’310.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1784/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die vorinstanzliche Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’310.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
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