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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2007 D-1779/2007

March 19, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,076 words·~15 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung IV D-1779/2007 {T 0/2} Urteil vom 19. März 2007 Mitwirkung: Richter Lang, Bovier, Schmid Gerichtsschreiber Maeder A._______, Afghanistan, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 28. Februar 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein aus C._______ stammender D._______, am 6. Januar 2003 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, sein Vater, der unter Najibullah und später unter Massud sowie den Taliban Militäroffizier gewesen sei, sei im Frühjahr 2002 von Unbekannten abgeführt worden und danach nicht mehr aufgetaucht, dass er ergänzend vorbrachte, er selber sei an einem Abend im Sommer 2002 von Unbekannten in Uniform mit roher Gewalt zum Mitgehen gezwungen und auf einen Posten gebracht worden, wo man ihn in einen Raum gesperrt und unter Anspielung auf die militärische Vergangenheit seines Vaters schwer misshandelt habe, ehe ihm noch in derselben Nacht die Flucht gelungen sei, dass er anfügte, er vermute hinter den Übergriffen auf seinen Vater und ihn selbst eine Racheaktion der Familie der früheren Ehefrau seines Vaters als Folge zurückgewiesener Erbschaftsforderungen und einer damit verbundenen Ehescheidung, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 in Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM dem Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling mit der wesentlichen Begründung versagte, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, weil sie in sich selbst nicht schlüssig seien und er im Übrigen vor der Einreise in die Schweiz nachweislich in Österreich und in Deutschland mit den dortigen Behörden in Kontakt getreten sei und jeweils auf eine Asylbeantragung verzichtet habe, was dem natürlichen Verhalten einer tatsächlich schutzbedürftigen Person zuwiderlaufe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Januar 2006 in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfocht, dass die ARK die Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2006 im vereinfachten Verfahren vollumfänglich abwies, wobei sie in der Entscheidbegründung zusammenfassend festhielt, aufgrund der Akten seien die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten, so insbesondere die angeblich erlebte Blutrache, welche nicht nur wegen der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch deshalb zweifelhaft erscheine, weil dafür ein � im afghanischen Kontext � nachvollziehbares Motiv fehle, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2006 beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift mit diversen Beweismitteln einreichte, dass das BFM sich in der Sache als unzuständig erklärte und mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2006 die Rechtsschrift vom 4. Mai 2006 mit den zugehörigen Beweismitteln an die ARK überwies, dass die zuständige Instruktionsrichterin der ARK die Rechtsschrift vom 4. Mai 2006 als Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 21. März 2006 im Umfang des Vollzugs der Wegweisung qualifizierte und auf dieses Rechtsmittel mit Urteil vom 9. Juni 2006 nicht eintrat, nachdem der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, den von ihm verlangten

3 Kostenvorschuss fristgemäss zu bezahlen, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2007 eine weitere, als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift an das BFM richtete, dass er darin beantragte, es sei die Verfügung des BFF vom 6. Januar 2003 (recte: 16. Dezember 2005) in Wiedererwägung zu ziehen und ihm in der Folge Asyl zu gewähren, dass er im Weiteren beantragte, es sei auf jeden Fall vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und gegebenenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und in der Folge für ihn die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zur Begründung dieser Begehren einerseits geltend machte, die politische Situation in Afghanistan habe sich im Sommer/Herbst 2006 dramatisch zuzuspitzen begonnen und sei gegenwärtig von grosser und allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, dass er daneben auf seine persönliche Situation hinwies und diesbezüglich vorbrachte, er habe eine individuelle Verfolgung aus Gründen einer privaten Rache geltend gemacht und könne weder in seine Heimatstadt Kabul zurückkehren noch � angesichts der mehr als angespannten politischen Situation in anderen Gebieten Afghanistans � auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zurückgreifen, dass er zusammen mit der Rechtsschrift vom 15. Februar 2007 Papierausdrucke von drei im Internet (www.espace.ch ) erschienenen Berichten zur Entwicklung in Afghanistan ("Der Bund" vom 16. November 2006 und 5. Februar 2007, Schweizerische Depeschenagentur [SDA] vom 8. Februar 2007) und ein Arbeitszeugnis vom 6. Oktober 2006 zur Prüfung vorlegte, dass das BFM die Rechtsschrift 15. Februar 2007 einschliesslich der genannten Beweismittel als neues Asylgesuch qualifizierte und auf dieses mit Verfügung vom 28. Februar 2007 � eröffnet am 1. März 2007 � in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs nicht eintrat, dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides im Wesentlichen festhielt, das am 6. Januar 2003 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 21. März 2006 rechtskräftig abgeschlossen, und die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss dieses Verfahrens geltend mache, seien weder für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant, dass es im Konkreten ausführte, die vom Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren pauschal und ohne neue Elemente vorgetragene Verfolgung durch private Dritte sei bereits im Entscheid vom 16. Dezember 2005, welcher in Rechtskraft erwachsen sei, als unglaubhaft beurteilt worden, und was die geltend gemachte und mit Presseberichten untermauerte Verschlechterung der allgemeinen Lage im Heimatland seit dem Abschluss des ersten Verfahrens betreffe, so seien solche Vorbringen nach Praxis der Schweizerischen Asylbehörden nicht als asylrechtlich relevante Hinweise auf eine Verfolgung zu werten, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 28. Februar 2007 mit Beschwerde vom 8. März 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er darin im Hauptpunkt beantragte, es sei auf das Asylgesuch vom 9. Februar 2007 einzutreten, dass er im Weiteren die Begehren stellte, es sei vom Vollzug der Wegweisung abzuhttp://www.espace.ch/

4 sehen, die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und für ihn die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass zusammen mit der Rechtsmittelschrift vier weitere Berichte zur Lage in Afghanistan in der Form von Papierausdrucken von Internet-Publikationen einreichte (SDA vom 18. Februar 2007, "Der Bund" vom 28. Februar 2007, NZZ Online vom 6. März 2007, SDA vom 6. März 2007), dass die vorinstanzlichen Akten am 12. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde � wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt � offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),

5 dass ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens vorbehältlich des Anrufens von Revisionsgründen grundsätzlich als neues Asylgesuch zu behandeln ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.), dass in Anbetracht der hiervor skizzierten Prozessgeschichte das BFM die Rechtsschrift vom 15. Februar 2007 mitsamt Beweismitteln zu Recht entgegen ihrer Bezeichnung als "Wiedererwägungsgesuch" als neues Asylgesuch qualifiziert hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG abgestützten Nichteintretensentscheides einer asylsuchenden Person, welche � wie vorliegend der Beschwerdeführer � nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 AsylG), dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör darin erschöpft, die angeblich neuen und relevanten Ereignisse geltend zu machen, was im Regelfall zusammen mit der Gesuchseinreichung geschieht (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c.bb S. 13, welches Urteil vom 4. März 1998 datiert und sich in diesem Punkt noch auf die � bezüglich des Verfahrens vor einem Nichteintreten auf ein Zweit- oder Mehrfachgesuch mit dem heutigen Art. 36 AsylG weitgehend übereinstimmende � Regelung von Art. 14 Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 22. Mai 1991 [aAsylV 1, SR 142.311] bezieht), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift vom 15. Februar 2007 (vgl. daselbst S. 3 und 4) die nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Tatsachen, die nach seiner Einschätzung die Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft rechtfertigen, klar verständlich darlegt und mit mehreren Presseberichten untermauert, dass nichts darauf hindeutet, er habe darüber hinaus weitere angebliche neue und relevante Ereignisse geltend zu machen, weshalb das BFM davon absehen durfte, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zusätzlich im Rahmen einer förmlichen Befragung zu gewähren, dass das BFF mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2003 ablehnte, dass diese Verfügung mit Erlass des abweisenden Beschwerdeentscheids der ARK vom 21. März 2006 in Rechtskraft erwuchs, dass damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben betrachtet werden kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b S. 7 ff.), dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitliche relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert, dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse

6 Bedeutung zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind, dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente der Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass innerhalb des so gesteckten Rahmens bei der Prüfung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist, dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hinsehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tatsache, dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines erneuten Asylgesuchs einerseits auf die im ersten Verfahren geltend gemachte Verfolgung aus Gründen einer privaten Rache und andererseits auf die � mit diversen aktuellen Presseberichten dokumentierte � Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan hinweist, dass in der erneuten Erwähnung der angeblich drohenden Blutrache offensichtlich kein Hinweis auf zwischenzeitliche relevante Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu erblicken ist, nachdem die betreffenden Vorbringen in einem rechtskräftigen Entscheid als unglaubhaft beurteilt worden sind und der Beschwerdeführer keinerlei Andeutungen macht, es habe sich in diesem Zusammenhang seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens etwas Bedeutsames ereignet, dass auch die Geschehnisse in Afghanistan, wie sie in den eingereichten Presseberichten beschrieben werden, mit Bezug auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers keine zwischenzeitlichen relevanten Ereignisse darstellen, dass der Beschwerdeführer keine biographischen Eigenschaften in seiner Person oder in seinem familiären Umfeld � wie etwa ein besonderes politisches Profil, ein leitendes Amt oder eine prominente dienende Funktion unter dem ehemaligen kommunistischen Regime � anzuführen vermag, die zum einen nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft zu erkennen wären und überdies vor dem Hintergrund der Entwicklung der politischen und militärischen Situation in Afghanistan seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens im Hinblick auf ein Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft eine gewisse Bedeutung entfalten könnten, dass seine Ausführungen in der Rechtsschrift vom 15. Februar 2007 und in der Beschwerde vom 8. März 2007 ohne jeden Bezug zu seiner eigenen Person bleiben, dass er in keiner Weise einen Zusammenhang zwischen der behaupteten Zuspitzung der Situation in seiner Heimat und seinem individuellen Gefährdungsprofil herzustellen vermag, dass somit im Falle des Beschwerdeführers bei erstem Hinsehen erkennbar wird, dass nicht sämtliche konstituierenden Elemente des Flüchtlingsbegriffs im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG (vgl. EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17) gegeben sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das

7 Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des afghanischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Afghanistan kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass in den Akten auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Afghanistan herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass mit Bezug auf Kabul, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise stets wohnhaft gewesen ist, nicht von einer Situation unkontrollierter Gewalt und der Unmöglichkeit einer gesicherten Lebensführung auszugehen ist (vgl. zuletzt EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.2.-7.7. S. 97 ff.), dass die eingereichten aktuellen Presseberichte insgesamt kein anderes Bild zu zeichnen vermögen, dass sich ebenso wenig darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er, wie bereits im Urteil der ARK vom 21. März 2006 festgehalten wurde, über eine vergleichweise gute Ausbildung und breite Berufserfahrung verfügt und in Kabul seine Mutter und Geschwister sowie ein Onkel leben, dass er damit über ein gefestigtes und tragfähiges Beziehungsnetz und offensichtlich auch über eine gesicherte Wohnsituation verfügt, weshalb davon auszugehen ist, er

8 bringe alle Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; 2 Expl.; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten - den E._______ des Kantons F._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand am:

10 Einschreiben Frau lic. phil. I Annelise Gerber Asylhilfe Bern Bahnhöheweg 44 3018 Bern

D-1779/2007 — Bundesverwaltungsgericht 19.03.2007 D-1779/2007 — Swissrulings