Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1777/2026
Urteil v o m 2 3 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, Advokatur Roth, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 3. März 2026 / N (…).
D-1777/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Februar 2025 – zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern – in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr in Italien ein für den 21. August 2021 gültiges Visum ausgestellt worden war. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) zeigte, dass sie gleichentags in Italien um Asyl nachgesucht hatte, wo sie in der Folge als Flüchtling anerkannt wurde. B. Am 21. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. C. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Dabei gab sie an, ihre Familie sei bei der Machtübernahme der Taliban von den italienischen Behörden aus Afghanistan evakuiert worden. Die Familie habe zunächst ein Jahr in einem Camp bei Florenz verbracht, bevor sie nach Sizilien transferiert worden sei. Nachdem sie und ihre Familie in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden seien, hätten sie eine Wohnung gemietet, welche zunächst von den italienischen Behörden bezahlt worden sei. Später hätten sie selbst für die Miete aufkommen müssen. Dies sei ihnen nicht möglich gewesen, da weder die Beschwerdeführerin noch die anderen Familienmitglieder eine Arbeitsstelle hätten finden können. Da sie keinerlei finanzielle Unterstützung erhalten hätten, habe die Familie Italien verlassen müssen und sei in die Schweiz gekommen. Bei einer Rückkehr drohe ihnen eine existentielle Notlage. D. Am 28. Februar 2025 händigte das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese ging am 3. März 2025 beim SEM ein. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. März 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten könne sie in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden. Gleichzeitig
D-1777/2026 beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hob mit Urteil D-1726/2025 vom 19. März 2025 die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. G. Am 31. März 2025 nahm das SEM das Asylverfahren wieder auf und wies die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zu. Die gegen die Kantonszuweisung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5111/2025 vom 24. Juli 2025 ab. H. Am 14. August 2025 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. I. Die italienischen Behörden stimmten der Rückübernahme de Beschwerdeführerin am 17. September 2025 zu und teilten dem SEM mit, sie sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden. J. Am 2. März 2026 nahm die Beschwerdeführerin zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Italien Stellung und machte im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen geltend. K. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. März 2026 trat das SEM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein und verfügte unter Androhung von Zwangsmassnahmen die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
D-1777/2026 L. Mit Eingabe vom 10. März 2026 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Italien festzustellen, und beantragte im Fliesstext die vorläufige Aufnahme (vgl. Beschwerde Rz. 40). Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und insbesondere zur Durchführung einer Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei im Falle einer Wegweisung von den italienischen Behörden eine individuelle Zusicherung betreffend den Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung sowie einer adäquaten Unterbringung und einer Sicherung der existenziellen Mittel einzuholen. Subsubsubeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und eine rechtskonforme Ausreisefrist von mindestens 90 Tagen anzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, das Verfahren sei mit den Verfahren ihrer Eltern und Geschwister zu koordinieren und mit dem Entscheid über das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss der genannten Verfahren zuzuwarten. Weiter sei die aufschiebende Wirkung festzustellen und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons Graubünden seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. M. Mit Schreiben vom 13. März 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch
D-1777/2026 vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde von der Vorinstanz nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Aufgrund der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich zudem der Erlass vorsorglicher Massnahmen, weshalb auf diesen Antrag mangels Rechtsschutzinteressens nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht ihrem Antrag auf eine persönliche Anhörung sei zu Unrecht nicht stattgegeben worden Sie habe daher keine angemessene Gelegenheit zur Darlegung ihrer geschlechtsspezifischen Erfahrungen in Italien erhalten. Auch ihr Gesundheitszustand
D-1777/2026 sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe daher in Bezug auf die Rückführung keine individualisierte, traumainformierte und geschlechterspezifische Risikobeurteilung vornehmen können. Zudem habe die Vorinstanz es versäumt, ihr im Zusammenhang mit der Antwort der italienischen Behörden bezüglich Rückübernahmegesuch das rechtliche Gehör zu gewähren. Es lägen damit grobe verfahrensrechtliche Verfehlungen vor, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen wäre, beziehungsweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hätte. So hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf die Gelegenheit erhalten, sich zur Antwort der italienischen Behörden und der Beurteilung der Antwort durch das SEM zu äussern. Weiter besteht bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 AsylG keine Pflicht zur Durchführung einer Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario) und die Beschwerdeführerin hatte im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich schriftlich zu ihrem Gesundheitszustand sowie zu ihrem Aufenthalt in Italien und den Gründen, die ihrer Ansicht nach gegen eine Wegweisung dorthin sprechen, zu äussern. Es ist daher – sowie unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin – von einem vollständig erstellten rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus verfahrensrechtlichen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien, als Mitglied der EU, um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und die italienischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Entsprechend kann die
D-1777/2026 Beschwerdeführerin nach Italien zurückkehren, nachdem in der Beschwerde diesbezüglich nichts Substanzielles entgegengebracht wurde, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Die Wegweisung wurde vorliegend zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin anführt, ihre gesamte Familie sei auf ihre Unterstützung angewiesen, ist auf das Urteil F-5111/2025 vom 24. Juli 2025 E. 4 zu verweisen, in welchem ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie verneint wurde. Auch die nicht weiter substantiierte Behauptung, die Beschwerdeführerin benötige Kontakt zu ihrer Familie, um eine Verschlechterung ihres psychischen Zustands zu verhindern, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Da sich überdies weder die Eltern noch die minderjährigen Geschwister als Familienmitglieder gemäss Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) qualifizieren, verletzt die Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) nicht und der Antrag auf koordinierte Behandlung ihres Asylgesuchs mit den (noch pendenten) Asylgesuchen der Eltern sowie der minderjährigen Geschwister ist abzuweisen 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
D-1777/2026 erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht der Beschwerdeführerin, welche dort als Flüchtling anerkannt wurde, keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3288/2023 vom 22. September 2023 E. 7.2 m.w.H.). Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Das Land ist an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). In Bezug auf den Zugang zu Wohnraum sieht die nationale Gesetzgebung gemäss Art. 29 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 251 vom 19. November 2007 vor, dass der Zugang zu Unterkunft gemäss Art. 40 Abs. 6 des Gesetzesdekrets Nr. 286 vom 25. Juli 1998 für Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiärem Schutzstatus zu den gleichen Bedingungen wie für italienische Staatsbürger gilt. Es besteht kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung, dass Italien der Beschwerdeführerin die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). 7.2.3 Ferner stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Die erstmals auf Beschwerdeebene unsubstantiiert geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin vermögen die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen. Für den Fall, dass sich behandlungsbedürftige Beschwerden bei der Beschwerdeführerin manifestieren sollten, geht das Gericht davon aus, dass zumindest die notwendige medizinische Versorgung in Italien gewährleistet sein wird.
D-1777/2026 7.2.4 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene gerügten Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen des Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich aber in erster Linie an die Legislative (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4 m.w.H.). 7.2.5 Diesen Erwägungen zufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 7.3 7.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 7.3.2 Soweit in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin sei in Italien von einem Mann (sexuell) bedrängt worden, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen – selbst bei Wahrunterstellung – einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegenstehen, da Italien ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwilligkeit und -fähigkeit bezüglich Übergriffe vonseiten Dritter auszugehen ist. Dass die Beschwerdeführerin sich aus Angst, dass der Mann davon erfahren würde, sich nicht an die Polizei gewandt habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.3.3 Nach Prüfung der Akten sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass sie bei einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die Verpflichtungen Italiens gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Sozialleistungen, Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie ergeben, zu verweisen. Es ist ihr – entgegen ihrer Einwände – zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die italienischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ihre Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu
D-1777/2026 erfüllen und es gelingt ihm nicht, die Legalvermutung umzustossen. Auch die unsubstantiiert vorgebrachten psychischen Probleme lassen nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. 7.3.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der italienischen Behörden betreffend den sofortigen Erhalt von Obdach und ausreichende Unterkunft, Nahrungsversorgung, finanzieller Leistungen und Zugang zu medizinischer Versorgung. Das entsprechende (Subsubeventual-)Begehren ist demnach ebenfalls abzuweisen. 7.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 7.4 7.4.1 Schliesslich ist zu beurteilen, ob der Vollzug der Wegweisung als möglich zu erachten ist. Gemäss Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens teilt die ersuchte Vertragspartei den eigenen Entscheid der ersuchenden Vertragspartei innert kürzester Frist, spätestens innert acht Tagen, schriftlich mit und die Ermächtigung zur Rückübernahme gilt für einen Monat ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe. Aus den Überstellungsmodalitäten des SEM geht hervor, dass die Zustimmung der italienischen Behörden in der Regel sechs Monate gültig sei und der zuständige Kanton dafür zu sorgen habe, dass rechtzeitig beim Dublin-Office eine Verlängerung der Übernahmefrist beantragt werde (vgl. SEM-act. 42/2). Die sechsmonatige Frist ist vorliegend kürzlich am (…) März 2026 abgelaufen. Ob das SEM oder die kantonalen Behörden eine Fristverlängerung eingereicht haben, ist den Akten nicht zu entnehmen. Aus den Akten geht aber hervor, dass die Beschwerdeführerin über einen bis am (…) April 2027 gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Es ist daher nach wie vor von der Aufnahmebereitschaft seitens der italienischen Behörden und damit von der Vollzugsmöglichkeit auszugehen. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1‒4 AIG). 8. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die angesetzte Ausreisefrist sowie die Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall seien unzulässig. Hierzu ist festzuhalten, dass die angesetzte Ausreisefrist
D-1777/2026 (am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung) vorliegend nicht zu beanstanden ist, da sie konstanter Praxis entspricht und ein Ausreisetermin ab heutigem Urteilsdatum angesichts der zeitlichen Differenz zum Verfügungsdatum offensichtlich keine Verletzung von Art. 45 Abs. 2 AsylG darstellt (vgl. Urteil des BVGer E-367/2018 vom 30. Januar 2018 E. 6.1). Sodann ist die Androhung von Zwangsmassnahmen von Gesetztes wegen zulässig (Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG). Der (subsubsubeventualiter) gestellte Antrag, es sei eine rechtskonforme Ausreisefrist von mindestens 90 Tagen anzusetzen, ist abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde – unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1777/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Michèle Fierz
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