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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2009 D-1774/2009

March 23, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,121 words·~16 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-1774/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . März 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Nigeria, zur Zeit (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1774/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 27. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 6. März 2009 ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei in C._______ (D._______ State) geboren worden und aufgewachsen, dass sein Vater, ein Muslim, und seine Mutter, eine Christin, sich im Jahre 2006 hätten scheiden lassen, dass seine Mutter und seine Schwester nach der Scheidung nach E._______ (F._______ State) gezogen seien, wohingegen er auf Wunsch seines Vaters bei diesem geblieben sei, dass er von seinem Vater gezwungen worden sei, den Islam zu praktizieren, er sich aber als Christ gefühlt habe, weshalb er sich habe taufen lassen, dass er nach der Rückkehr von der Taufe von seinem Vater geschlagen worden sei, da dieser nicht habe akzeptieren wollen, dass er zum Christentum konvertiert sei, weshalb er - der Beschwerdeführer - zu seiner Mutter nach E._______ geflohen sei, die ihn bei sich aufgenommen habe, dass er sich in der Folge dem Wunsch seines Vaters widersetzt habe, zu ihm zurückzukehren, weshalb dieser zehn Personen zum Haus seiner Mutter geschickt habe, um ihn zu kidnappen, dass sich seine Mutter seiner Entführung durch die Männer widersetzt habe, weshalb es zum Streit zwischen den Entführern und seiner Mutter gekommen sei, in deren Verlauf seine Mutter und seine Schwester von den Entführern getötet worden seien, dass es ihm jedoch gelungen sei, zu seinem Onkel nach Lagos zu fliehen, dem er alles erzählt habe, worauf dieser zu seinem Vater als Vermittler gegangen sei, um mit ihm zu sprechen, D-1774/2009 dass während dieses Besuchs sein Vater den Onkel getötet habe, weshalb er Angst bekommen habe, von seinem Vater ebenfalls getötet zu werden, dass er zu einem ebenfalls in Lagos wohnhaften Priester geflohen sei, dem er seine Erlebnisse erzählt habe, dass er die an seinen Familienmitgliedern begangenen Morde nicht der Polizei gemeldet habe, da diese in dieser Sache sowieso nichts unternommen hätte, dass der Priester ihm am 12. Januar 2009 einen Mann vorgestellt habe, mit dessen Hilfe er von Lagos in ein unbekanntes Land geflogen sei, von wo er mit einer weissen Frau mit einem Auto am 13. Januar 2009 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 12. März 2009 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 23. Januar 2009 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz gleichzeitig anordnete, der Beschwerdeführer sei zur Sicherstellung des Vollzugs für maximal zwanzig Tage in Ausschaffungshaft zu nehmen, weshalb der Beschwerdeführer in der Folge ins (...) überführt wurde, dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe weder ein Reise- noch ein Identitätspapier eingereicht, dass der Beschwerdeführer die Nichteinreichung von Identitätsdokumenten einzig damit zu rechtfertigen versuche, dass er solche nie besessen habe und dass er keine Person kenne, die ihm bei der Beschaffung solcher Dokumente helfen könne, D-1774/2009 dass überdies festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer keine Bemühungen unternommen habe, um Identitätspapiere zu beschaffen, dass es sich zudem bei den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er während seiner Flugreise von Nigeria in das unbekannte Land nie aufgefordert worden sei, ein Reisedokument zu zeigen und die Reise ihn auch nichts gekostet habe, um stereotype Behauptungen handle, aus denen zu schliessen sei, der Beschwerdeführer versuche die wahren Umstände seiner Reise und die dabei verwendeten Dokumente zu verbergen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass in den Aussagen des Beschwerdeführers zudem Ungereimtheiten in Bezug auf die zeitliche Abfolge der Ereignisse ersichtlich seien, dass er beispielsweise bei der Bundesanhörung zuerst ausgesagt habe, er sei bis Mitte oder Ende 2007 bei seinem Vater in C._______ geblieben, wohingegen er in der gleichen Anhörung etwas später zu Protokoll gegeben habe, er sei im Jahre 2006 getauft worden und habe kurz darauf das Haus seines Vaters verlassen, um zu seiner Mutter zu gehen, dass er überdies bei der Erstbefragung erklärt habe, er habe während eines Jahres bei seiner Mutter in E._______ gelebt, demgegenüber er bei der Bundesanhörung angegeben habe, er habe nur einige Tage in E._______ gewohnt, dass weitere Aussagen des Beschwerdeführers darauf schliessen liessen, er habe mindestens zwei Jahre bei seiner Mutter verbracht, dass zudem festzustellen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich vage und unsubstanziiert ausgefallen seien, dass er beispielsweise nicht habe erklären können, wie es ihm gelungen sei, dem Angriff der von seinem Vater geschickten Entführer zu entkommen, sondern sich dazu nur sehr unbestimmt geäussert habe, dass schliesslich die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er sich nach der Ermordung seines Onkels nicht an die Polizei gewandt D-1774/2009 habe, nicht geglaubt werden könne, da die nigerianische Polizei sich sehr wohl um Konfrontationen zwischen Muslimen und Christen kümmere, weil solche Ereignisse das Potential hätten, Gewaltakte im ganzen Land auszulösen, dass daher die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in englischer Sprache beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 20. März 2009 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-1774/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass in Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zwar unter anderem beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sich jedoch aus den übrigen Rechtsbegehren und der Beschwerdebegrün- D-1774/2009 dung unzweideutig ergibt, dass mit der Beschwerde lediglich die Ziffern eins bis vier der Verfügung der Vorinstanz angefochten werden, weshalb die Ziffern fünf bis sieben vorliegend nicht Gegenstand einer Prüfung sind, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-1774/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erneut ausführt, keinerlei Identitätspapiere zu besitzen, und im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen wiederholt, dass für den übrigen Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche D-1774/2009 Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Anhörungen teilweise widersprüchliche, unsubstanziierte und unglaubhafte Aussagen geltend machte und diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass allein schon wegen der unglaubhaften Behauptung des Beschwerdeführers, sein Vater habe nicht weniger als zehn Männer mit seiner Entführung beauftragt, davon auszugehen ist, es handle sich bei seinen Vorbringen, wonach er aufgrund seiner Konversion zum Christentum in seiner Heimat von seinem Vater mit dem Tod bedroht werde, um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen nicht geglaubt werden können, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält, was aber an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag, dass namentlich der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine nur kurze Schulbildung in keiner Weise die massiven Ungereimtheiten in seinen Vorbringen zu erklären vermag, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-1774/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-1774/2009 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen, dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegenstandslos erweist, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, D-1774/2009 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1774/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - das BFM, OPC (per Telefax [...]; mit der Bitte, das Fax-Exemplar dem Beschwerdeführer auszuhändigen und das Dispositiv zu übersetzen) - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, OPC (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; mit der Bitte, um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das BFM, EVZ B._______ (per Telefax [...] zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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