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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2016 D-1763/2016

April 1, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,255 words·~11 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1763/2016

Urteil v o m 1 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Wiedererwägungsverfahren); Zwischenverfügung des SEM vom 22. Februar 2016 / N_______.

D-1763/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern B._______ und C._______ am 6. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 18. November 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte und die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung am 2. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass die Beschwerdeführerin am (...) ihr Kind D._______ zur Welt brachte, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM vom 18. November 2015 erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2015 mit Urteil D-7794/2015 vom 22. Februar 2016 abwies, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. März 2016 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichten und darin beantragten, es sei die ursprüngliche Verfügung des SEM vom 18. November 2015 aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderungen der Sachlage eingetreten seien, das SEM sei anzuweisen, von seinem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen und das entsprechende Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, und ersuchten in prozessualer Hinsicht, es sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren, das zuständige Migrationsamt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Gesuchs auszusetzen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass das SEM in seiner Zwischenverfügung vom 14. März 2016 nicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, da die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 111d AsylG wegen Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs erfüllt seien, und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 29. März 2016 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,

D-1763/2016 dass festgehalten wurde, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. März 2016 gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 14. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die Zwischenverfügung vom 14. März 2016 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 11. März 2016 ohne Erhebung eines Kostenvorschusses einzutreten, und in formeller Hinsicht ersuchten, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das zuständige Migrationsamt dahingehend zu informieren, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass es sich beim Entscheid über die Erhebung eines Gebührenvorschusses gemäss Art. 111d AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG) handelt, dessen asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]), dass die Beschwerde gegen eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 in fine AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels vorhandenen Rückscheins in den Akten des SEM nicht exakt festgestellt werden kann, dass indessen aus dem Ausgangsstempel des SEM zu schliessen ist, die angefochtene Zwischenverfügung vom 14. März 2016 sei nicht vor dem

D-1763/2016 16. März 2016 der Post übergeben worden, weshalb sie frühestens am Folgetag, nämlich am 17. März 2016 eröffnet worden sein kann, dass die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Rechtsmitteleingabe gemäss Poststempel am 21. März 2016 der Post übergeben wurde, weshalb die zehntägige Beschwerdefrist ohnehin als eingehalten zu erachten ist, auch wenn mangels Rückscheins der Eröffnungstag der angefochtenen Verfügung nicht exakt feststeht, dass unter den gegebenen Umständen Nachforschungen über den Verbleib des fraglichen Rückscheins unterbleiben können, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Zwischenverfügung erwog, die italienischen Behörden hätten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im

D-1763/2016 Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifiziert und sie würden nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte untergebracht, dass die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt werden könne, weshalb es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem die Beschwerdeführenden untergebracht würden, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK entstehe, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen, dass angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien dem SEM keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass Italien – trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende – nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen, dass die italienischen Behörden – wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7794/2015 vom 22. Februar 2016 gefordert – vor der Überstellung über die Geburt informiert würden, dass daher infolge Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses gegeben seien, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegneten, das SEM sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf ihre Argumente im Wiedererwägungsgesuch eingegangen, dass es als aktenwidrig zu bezeichnen sei, dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als ihre Familienmitglieder identifiziert hätten, zumal D._______ erst am (...) zur Welt gekommen sei, dass die Vorinstanz gar nie beabsichtigt habe, Italien betreffend die Geburt zu informieren, zumal in der angefochtenen Verfügung ausgeführt werde,

D-1763/2016 man plane, die italienischen Behörden erst vor der Überstellung über die Geburt von D._______ in Kenntnis zu setzen, dass Italien demnach gar nicht alle Familienmitglieder kenne und für das Kind D._______ die Übernahme weder bestätigt noch akzeptiert habe, was jedoch für die Unterbringung in Italien äusserst relevant sei, dass weiter die neue SPRAR-Liste vom 15. Februar 2016 vom SEM nicht mitberücksichtigt worden sei, welche deutlich aufzeige, dass es für Familien eigentlich fast keine Unterbringungsplätze mehr gebe, zumal es gemäss dieser Liste nur noch 21 freie Plätze in Sizilien und insgesamt nur noch 85 Plätze für ganz Italien habe, dass sich daher das SEM nicht mehr ernsthaft auf den Standpunkt stellen könne, eine individuelle Garantie für ihre Unterbringung sei nicht zu prüfen beziehungsweise die SPRAR-Liste könne als Garant herhalten, dass sich vorliegend das SEM seiner – gemäss eigenen Angaben anspruchsvollen – Zusammenarbeit mit seinem wichtigsten Dublin-Partnerstaat Italien gänzlich zu entziehen versuche und von der Vorinstanz erwartet werden müsse, dass sie Italien auffordere, die individuelle Zusicherung für einen ganz konkreten Platz in Italien zu garantieren, dass es schliesslich nicht angebracht erscheine, der Beschwerdeführerin zu unterstellen, sie wolle ein aussichtsloses Verfahren führen, weil es nichts koste, zumal das Ersuchen um Wiedererwägung legitim erscheine und sie in der Schweiz ihr Asylverfahren durchlaufen möchte, da sie Angst habe, in Italien nicht die nötige Unterstützung für sich und ihre Kinder zu erhalten und nicht menschenwürdig untergebracht zu werden, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe an der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Zwischenverfügung nichts zu ändern vermögen, dass vorliegend die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin und ihre (beiden älteren) Kinder gemäss der Zusicherung vom 17. November 2015 im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachten, dass das jüngste Kind in dieser Zusicherung noch nicht enthalten sein konnte, da es erst über (...) Monate später beziehungsweise am (...) zur Welt kam,

D-1763/2016 dass in der Zusicherung vom 17. November 2015 angeführt ist, die italienischen Behörden seien mindestens zehn Tage vor dem Transfer über besondere gesundheitliche Umstände, über Behinderungen oder heikle Situationen, die erhebliche Probleme beim Empfang mit sich bringen könnten, zu informieren (vgl. act. A19/1), dass darunter auch die Geburt eines weiteres Kindes während des laufenden Verfahrens subsumiert werden kann, und ein solches Ereignis im Zeitraum zwischen erteilter Zusicherung und effektiver Überstellung nicht ein derart aussergewöhnliches Vorkommnis darstellt, welches die Einholung einer zusätzlichen individuellen Garantie einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung voraussetzt, dass vielmehr davon ausgegangen werden kann, die italienischen Behörden werden das Neugeborene ebenfalls als Teil der am 17. November 2015 anerkannten Familiengemeinschaft betrachten, dass überdies bereits im Urteil D-7794/2015 vom 22. Februar 2016 festgehalten wurde, es sei sicherzustellen, dass die italienischen Behörden vor der Überstellung über die Anwesenheit des Säuglings zu informieren seien, und das SEM in der angefochtenen Zwischenverfügung diese Anzeige seinerseits zusicherte, dass sich ferner der Einwand, gemäss unberücksichtigter SPRAR-Liste vom 15. Februar 2016 gebe es für Familien fast keine Unterbringungsplätze mehr, weshalb eine individuelle Garantie für ihre Unterbringung dennoch zu prüfen sei respektive die SPRAR-Liste nicht als Garant herangezogen werden könne, als unbehelflich erweist, dass aus dem Umstand, dass die italienischen Behörden am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen haben, in welchem die aktuelle – und nach Ansicht der Beschwerdeführenden zu geringe – Anzahl der freien SPRAR-Plätze zu ersehen ist, nicht geschlossen werden kann, es seien im Falle einer Überstellung für sie keine entsprechenden Plätze mehr vorhanden respektive garantiert, dass nämlich die wesentliche Zusicherung der italienischen Behörden darin besteht, kontinuierlich für familiengerechte Unterbringungsplätze zu sorgen,

D-1763/2016 dass es sich bei den SPRAR-Projekten somit um ein bewirtschaftetes System handelt, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versucht, dass die Vorinstanz somit nicht gehalten war, Italien aufzufordern, die individuelle Zusicherung für einen ganz konkreten Platz in Italien zu garantieren, was überdies schon aus organisatorischen Gründen kaum durchführbar wäre, dass zudem auch keine Hinweise bestehen, wonach es derzeit in Italien bei der Unterbringung von Familien zu erheblichen Schwierigkeiten kommen würde, dass das SEM nach dem Gesagten die Voraussetzungen zur Erhebung eines Gebührenvorschusses gemäss Art. 111d AsylG in seiner Zwischenverfügung vom 22. Februar 2016 zu Recht als erfüllt erachtete und den Beschwerdeführenden folgerichtig Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass daher die gegen den erwähnten Zwischenentscheid erhobene Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache das Ersuchen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das zuständige Migrationsamt dahingehend zu informieren, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen, gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1763/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

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