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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2010 D-1756/2010

March 29, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,271 words·~16 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Full text

Abtei lung IV D-1756/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . März 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], Iran, vertreten durch BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1756/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Dezember 2008 legal auf dem Landweg verliess und durch die Türkei in ein unbekanntes Land reiste, von wo er mit einem französischen Pass nach Belgien flog, wo er am Flughafen verhaftet wurde, dass er nach einer Woche Aufenthalt in Belgien in die Schweiz reisen wollte, jedoch in Deutschland "steckenblieb" (act. A2/11 S. 7), wo er ein Asylgesuch stellte und nach insgesamt neun Monaten Aufenthalt schliesslich nach Belgien rücküberstellt wurde, dass er nach einigen Tagen Belgien auf dem Landweg verliess, am 10. November 2009 illegal in die Schweiz einreiste und am 19. November 2009 in Basel um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank EURODAC am 27. Februar 2007 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, dass er im Rahmen der Anhörung zur Person und den Asylgründen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am 1. Dezember 2009 unter anderem geltend machte, er sei im Jahr 2005 oder 2006 in Iran ausgepeitscht worden, weil er mit seiner Freundin zusammengewesen sei und Alkohol getrunken habe, und er sei insgesamt sieben bis acht Mal für ein bis zwei Tage festgenommen worden, dass er zum Christentum konvertiert sei und diesen Glauben aktiv propagiert habe, deswegen von den Behörden aber nie angehalten worden sei, doch nach der Verhaftung zweier Freunde Angst um sein Leben gehabt habe und deshalb ausgereist sei, dass ihm im Rahmen der Anhörung am 1. Dezember 2009 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Belgien sowie zur Zuständigkeit Belgiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt wurde, dass er dabei angab, er fühle sich in Belgien nicht sicher, weil er Angst vor den dort wohnhaften Iranern habe, unter denen es viele Spione gebe, D-1756/2010 dass er sich in der Schweiz sicher fühle und hier auch auf die Unterstützung seiner Schwester, die Schweizer Bürgerin sei, zählen könne, dass das BFM am 14. Januar 2010 an die zuständigen belgischen Behörden, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers richtete, dass das Bundesamt sich auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO stützte und zur Begründung des Gesuchs angab, die deutschen Behörden hätten am 12. Mai 2009 ein Übernahmeersuchen an Belgien gestellt, welches gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO mit Ablauf des 12. Juli 2009 zuständig geworden sei; die deutschen Behörden seien daher mit Entscheid vom 28. August 2009 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. März 2009 nicht eingetreten und hätten ihn im Oktober 2009 nach Belgien überstellt, dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2010 – dem vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. März 2010 eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Belgien sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt des Weiteren den Beschwerdeführer anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und feststellte, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei mit einem französischen Pass nach Belgien und D-1756/2010 von dort weiter nach Deutschland gereist, von wo er im Oktober 2009 nach Belgien rücküberstellt worden sei, dass Belgien gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen sowie das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) durch Verfristung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden sei, da Belgien das Übernahmeersuchen der Schweiz vom 14. Januar 2010 bis am 22. Februar 2010 nicht beantwortet habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung gemäss Art. 19 Abs. 3 oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO – bis spätestens am 21. August 2010 zu erfolgen habe, dass die Vorinstanz weiter ausführte, dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden, dass er dabei erklärt habe, er fühle sich in Belgien nicht sicher, da er Angst vor den dort lebenden Iranern habe, dass diese Ausführungen gemäss der Vorinstanz die Zuständigkeit Belgiens für das Asylverfahren nicht in Frage zu stellen vermöchten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 19. März 2010 gegen die Verfügung des BFM vom 11. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er dabei unter anderem beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen sowie diese anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu erachten; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Belgien festzustellen, D-1756/2010 dass in prozessualer Hinsicht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte sowie beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden des Kantons Baselstadt seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Belgien abzusehen, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 22. März 2010 den Vollzug der Wegweisung nach Belgien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2010 per Fax und am 26. März 2010 im Original beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung des BFM vom 11. März 2010 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. März 2010 eröffnet wurde und somit mit der Beschwerdeeingabe durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin vom 19. März 2010 die gesetzliche Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG gewahrt ist, D-1756/2010 dass auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S 240 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich begründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG), dass im vorliegenden Fall Anlass zur Frage besteht, ob die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend nachgekommen ist, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert wird, wonach der Gehörsanspruch verschiedene Teilaspekte umfasst – einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG), dass Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in D-1756/2010 Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben können, dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien umfasst (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.), dass dazu zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert, dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.), dass festzustellen ist, dass der angefochtene Entscheid des BFM diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird, dass dem Beschwerdeführer zwar anlässlich der Anhörung vom 1. Dezember 2009 zur Person und den Asylgründen das Recht gewährt wurde, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asylverfahrens und einer eventuellen Wegweisung in diesen Staat zu äussern, D-1756/2010 dass indessen das Recht auf vorgängige Anhörung durch die Pflicht der Behörde ergänzt wird, die Äusserungen des Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinanderzusetzen (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 5; vgl. ausserdem BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, ebd., Art. 32), dass in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zur Person am 1. Dezember 2009 angab, er habe in der Schweiz zwei Schwestern, von welchen eine über das Schweizer Bürgerrecht verfüge (vgl. act. A2/11 S. 3 und 8), und anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Belgien während derselben Anhörung sagte, er könne auf die Unterstützung der Schwester mit Schweizer Bürgerrecht zählen, dass in der Beschwerde unter anderem vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe in Belgien kein Asylgesuch gestellt, sondern von Anfang an in die Schweiz zu seinen Schwestern gewollt, was er anlässlich der Befragung auch gesagt habe, dass er zu seiner älteren Schwester, die ihn mit aufgezogen habe, ein sehr enges Verhältnis habe, und diese ihn jedes Jahr in Iran besucht habe und mit ihm in häufigem telefonischem Kontakt gestanden sei, dass bereits der vormalige Rechtsvertreter mit Mandatsanzeige vom 18. November 2009 unter Beilage eines ärztlichen Schreibens vom 16. November 2009 die Vorinstanz darum ersucht habe, den Beschwerdeführer während des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Stadt oder Basel-Landschaft zuzuweisen, weil er in der Region Basel Verwandte habe und dort wegen schweren psychischen Beschwerden auch bereits in medizinischer Behandlung sei (vgl. act. A5/2), woraufhin der Beschwerdeführer dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen worden sei (vgl. act. A15/6 S. 2), dass der Vorinstanz daher vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2010 bekannt gewesen sei, dass zwei Schwestern des Beschwerdeführers in der Schweiz wohnen und der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme auf deren Unterstützung angewiesen sein könnte, D-1756/2010 dass der Argumentation der Vorinstanz zu den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers – dieser werde nach erfolgter Überstellung Zugang zum belgischen Gesundheitssystem haben – in der Beschwerde entgegnet wird, die medizinische Betreuung in Belgien könne die Unterstützung durch die Schwester in der Schweiz nicht ersetzen, dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung mit der familiären Situation des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe und jegliche Begründung fehle, weshalb seine Vorbringen nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 beziehungsweise Art. 8 i.V.m. Art. 15 Dublin-II-VO ein Wegweisungshindernis darstellen könnten, dass die Vorinstanz in der Tat in ihrer Verfügung vom 11. März 2010 die beiden in der Schweiz wohnhaften Schwestern des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnte, obwohl ihr die Existenz dieser familiären Sachverhaltskonstellation vor Erlass der Verfügung zweifelsfrei bekannt sein musste, dass somit bereits die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung nicht vollständig ist, dass sodann die Dublin-II-VO im Bestreben erlassen wurde, die Einheit der Familie zu wahren, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist (vgl. Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Dublin-II-VO), dass in Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO definiert wird, welche Personen unter den Begriff "Familienangehörige" fallen und nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zudem über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande – namentlich auch diejenigen zwischen Grosseltern und ihren Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln beziehungsweise Tanten und ihren Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern – unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1; CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), D-1756/2010 dass zwar der Hinweis in der Beschwerde auf Art. 15 Dublin-II-VO (Humanitäre Klausel) – welche es ermöglichen würde, aus humanitären Gründen die Familieneinheit herzustellen respektive zu bewahren, wenn kein Anspruch auf Familienzusammenführung besteht – im vorliegenden Fall unbehelflich ist, da die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzt, dass der Beschwerdeführer sich im zuständigen Staat (in casu: Belgien) aufhält, dass sich indessen vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen zumindest die Frage des Selbsteintritts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO stellt, dass das Bundesamt jedoch auch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen zwei Schwestern mit keinem Wort einging, dass daher offenkundig ist, dass das BFM seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen und somit die Begründungspflicht beziehungsweise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass sich nunmehr die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss, dass aus prozessökonomischen Gründen der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife zwar grundsätzlich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, wobei allerdings eine Grenze gezogen werden muss, deren Überschreitung nicht mehr ohne Weiteres durch die Beschwerdeinstanz rückgängig gemacht werden kann, dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf ei- D-1756/2010 nem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist, dass indessen bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen kann, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1), dass im vorliegenden Fall die Verletzung der Begründungspflicht als schwerwiegender Mangel zu erachten ist, weil das BFM über das Asylgesuch entschieden hat, ohne sich in seinen Erwägungen auch nur ansatzweise mit der Frage der Familieneinheit auseinanderzusetzen, wobei dieses Unterlassen nicht auf einem Versehen beruht, sondern als Ergebnis einer unsorgfältigen Verfahrensführung gewertet werden muss, dass die Beschwerde daher insofern gutzuheissen ist, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2010 beantragt wird, dass die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist, dass gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 64 Abs. 1 VwVG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor D-1756/2010 dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer solchen indessen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) dem Beschwerdeführer Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen sind, dass dieser Betrag dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten ist. (Dispositiv auf der nächsten Seite) D-1756/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 11. März 2010 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde](in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 13

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