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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2020 D-1754/2018

December 16, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,225 words·~26 min·5

Summary

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1754/2018

Urteil v o m 1 6 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2018 / N (…).

D-1754/2018 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger (…) Ethnie, mit letztem Wohnsitz in B._______, am (…). Juli 2014 sein Heimatland. Am (…). September 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom (…). November 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8253/2015 vom 17. Januar 2017 abgewiesen. D. Mit Eingabe vom (…). März 2017 stellte der Beschwerdeführer – handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin – ein neues Asylgesuch, welches eventualiter als Revisions- oder Wiedererwägungsgesuch zu behandeln sei. Er machte darin im Wesentlichen geltend, er sei zum Christentum konvertiert und habe sich am (…). April 2015 in der Schweiz taufen lassen. Am (…). Januar 2017 sei er in die evangelisch-reformierte Kirche C._______ aufgenommen worden und engagiere sich neben einer regelmässigen Teilnahme an Gottesdiensten seit Juni 2016 ehrenamtlich bei der Jugendarbeit in den Kirchgemeinden C._______, D._______ und E._______. Zudem habe er sich am F._______ für ein Theologiestudium immatrikuliert. Ferner sei er auf seinem Facebook-Profil sehr aktiv, indem er täglich Gebete poste und sich öffentlich zum Christentum bekenne. Unter Berücksichtigung verschiedener Rechtsprechung sowie aufgrund verschiedener Berichte zu Konvertiten im Iran sei er bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines Glaubenswechsels ausgesetzt. Es liege eine zielgerichtete Verfolgung im Sinne eines «real risk» vor, welche auch zukünftig bestehen würde. Dem Gesuch legte er seinen Taufschein vom (…). April 2015 in Kopie, seine Aufnahme in die Kirchgemeinde C._______ vom (…). Januar 2017, eine Bestätigung seiner Immatrikulation an der F._______ vom 9. Februar 2017, diverse Auszüge aus seinem Facebook-Profil sowie verschiedene Referenzschreiben ins Recht.

D-1754/2018 E. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, bestätigte die Rechtskraft ihrer Verfügung vom 23. November 2015 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. F. Mit Schreiben vom 15. März 2018 legte die damalige Rechtsvertretung das Mandat nieder. G. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2018 – handelnd durch seinen neuen Rechtsvertreter – Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache im Sinne einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht stellte er das Begehren, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und RA lic. iur. Urs Ebnöther als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde legte er eine Facharbeit im Rahmen seines Studiums an der F._______ – datiert vom (…). Oktober 2017, verschiedene Ausdrucke aus dem Internet, verschiedene Fotografien sowie ein weiteres Referenzschreiben bei. H. Mit superprovisorischer Verfügung vom 23. März 2018 wurde der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführer angewiesen, innert angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Das Gesuch um Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.

D-1754/2018 J. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. K. Die Vorinstanz hielt mit Stellungnahme vom 13. April 2018 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. L. Mit Schreiben vom 7. November 2019 legte RA lic. iur. Urs Ebnöther sein Mandat nieder. M. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen Studiennachweis einzureichen. N. Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 legte der Beschwerdeführer dar, er habe aus finanziellen Gründen 2018 sein Studium abbrechen müssen, weshalb er keine aktuelle Studienbescheinigung einreichen könne. O. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, allfällige Ergänzungen und Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Konversion einzureichen. P. Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Jugendarbeiters der Kirchgemeinde D._______ ins Recht, welcher die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Gemeinde bestätigte. Weiter erklärte er, er habe bereits viele Beweismittel eingereicht und verfüge über keine weiteren. Er wolle persönlich angehört werden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-1754/2018 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 6 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur rechtlichen Natur des vorliegenden Gesuches ist Folgendes festzustellen: Ein Wiedererwägungsgesuch liegt vor, wenn geltend gemacht wird, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Urteil der mit einer Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in erheblicher Weise verändert hat. Ersucht wird um Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung des SEM an die nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage. Die Abgrenzung des Wiedererwägungsgesuchs zum zweiten Asyl- bzw. Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) richtet sich danach, welcher

D-1754/2018 Teil der ursprünglichen Verfügung neu zu beurteilen beantragt wird. Bezieht sich die Veränderung der Sachlage auf Wegweisungsvollzugshindernisse (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges), liegt ein Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG vor. Wird hingegen eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht, die nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten ist, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch nach Art. 111c AsylG (vgl. Urteile des BVGer E-3029/2019 vom 25. Juni 2019 E. 6.1 und D-2178/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.1). 3.2 Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vom 29. März 2017 als «neues Asylgesuch, eventualiter Revisionsgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch» betitelt. Die Vorinstanz hat seine Eingabe hingegen als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen und als solches behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gewährt. Im Urteil D -8253/2017 vom 17. Januar 2017 hat es sich bereits mit der Konversion des Beschwerdeführers im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass seine nicht weiter erläuterte Konversion keine subjektiven Nachfluchtgründe darstellt (vgl. Urteil D -8253/2017 vom 17. Januar 2017, E.4.3). Die Frage, um welches Rechtsmittel es sich vorliegend bei der Eingabe vom 29. März 2017 handelt, kann insofern offengelassen werden, da sowohl neue Asylgesuche als auch Wiedererwägungsgesuche in erster Instanz vom SEM zu beurteilen sind und dem Beschwerdeführer durch die vorinstanzliche Anhandnahme als Wiedererwägungsgesuch somit kein Nachteil entstanden ist, da das Gericht vorliegend über die volle Kognition hinsichtlich der eingereichten Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid des SEM verfügt. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBERGER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).

D-1754/2018 4.2 Der Beschwerdeführer beanstandete in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt vollständig zu erstellen, wobei verschiedene Tatsachen unberücksichtigt geblieben seien. Deshalb sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt und die Sache sei zur vollständigen sowie richtigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weder die Referenzschreiben noch der Tatsache, dass er sich für ein vierjähriges (…)studium immatrikuliert habe, seien berücksichtigt worden. Schliesslich sei nicht beachtet worden, dass er anlässlich der BzP ausgeführt habe, sich bereits im Iran dem Islam abgewandt und sich als konfessionslos bezeichnet zu haben. Er hätte aufgrund seines stark ausgelebten Glaubens erneut zu einer Anhörung vorgeladen und angehört werden müssen. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung sei bei der Beurteilung einer Konversion oder Apostasie die Glaubhaftigkeit das zentrale Element bei der Asylprüfung. Zudem sei gemäss den Vorgaben des EGMR und der UN- HCR-Richtlinien eine allfällige Konversion gründlich und von Amtes wegen zu prüfen, insbesondere ob eine Person aus innerer Überzeugung konvertiert sei oder ob sie dies lediglich aus Nachfluchtgründen und um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, tue. 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

4.4 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von

D-1754/2018 Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; BVGE 2008/24, E. 7.2.; BVGE 2007/21, E. 11.1). 4.5 Die Rüge, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt und nicht alle eingereichten Beweismittel seien gewürdigt worden, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass diese als unerheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG einzustufen seien. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine Exponierung der Konversion des Beschwerdeführers respektive eine asylrelevante Gefährdung bei seiner Rückkehr zu belegen. Vorliegend ist ausserdem nicht zu beanstanden, dass im Entscheid nicht auf jedes einzelne Dokument eingegangen wurde, zumal es nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, m.w.H.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Möglichkeit, aber auch die Pflicht gehabt hätte, bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt seine Konversion detailliert darzulegen (vgl. E.5.4). Im Zusammenhang mit der Rüge, er hätte erneut zu einer Anhörung vorgeladen werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass Eingaben von Wiedererwägungsgesuchen und neuen Asylgesuchen ausschliesslich schriftlich und begründet zu erfolgen haben (vgl. Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 AsylG), weshalb auch in diesem Punkt nicht von einer Verfahrensverletzung ausgegangen werden kann. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht kein Anlass, die Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 In seinem Gesuch machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Sachlage habe sich seit seiner Asyleinreichung wesentlich verän-

D-1754/2018 dert. Er sei nach seiner Einreise in die Schweiz zum Christentum konvertiert. Obwohl er zum Zeitpunkt seiner Anhörung zu den Asylgründen seine neue Glaubensrichtung bereits gelebt habe, habe er diese nicht als Asylgrund angeben wollen. Er habe Hemmungen gehabt, seinen Glauben im Zusammenhang mit dem flüchtlingsrelevanten Aspekt zu stark zu gewichten, da Religion für ihn eine persönliche Angelegenheit darstelle. Zudem habe er sich auf Gottes Fügung verlassen wollen. Formell sei er nach seiner Taufe am (…). April 2015 im Januar 2017 in die evangelisch-reformierte Kirche in C._______ aufgenommen worden und nehme regelmässig an Gottesdiensten teil, wobei er sich intensiv für die Kirchgemeinde engagiere. So leite er seit Juni 2016 im Rahmen der (…) der Kirchgemeinde Aktivitäten sowie Anlässe für (…) und (…) aus den Gemeinden C._______, D._______ und E._______, welche alle zwei Wochen stattfinden würden. Gemäss den beigelegten Schreiben von Pfarrer G._______, H._______ sowie I._______ arbeite er aktiv in der Gemeinde mit und sei auch für die Technik im Gottesdienst verantwortlich. Weiter leiste er praktische Hilfe bei der Durchführung verschiedener Anlässe. Zudem sei er ein regelmässiger Teilnehmer einer Kleingruppe für junge gläubige Erwachsene. Überdies habe er sich zu einem Bachelorstudium in Theologie an der F._______ immatrikuliert. Ferner sei er auf seinem Facebook-Profil aktiv und übe auch dort seinen Glauben aus, indem er täglich Gebete poste und sich öffentlich zum Christentum bekenne. Anhand der eingereichten Beweismittel seien seine subjektiven Nachfluchtgründe hinreichend dargelegt worden. 5.2 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer, wie er in seinem Widererwägungsgesuch bereits erwähnt habe, tatsächlich seit mehreren Jahren aktiv auf seinem Facebook-Profil sei und darauf Mitteilungen christlichen Inhalts teile. Da es sich dabei jedoch um allgemeine Zitate aus der Bibel oder anderer christlicher Literatur handle, ohne dass dabei ein persönlicher Bezug zu seiner Person erkennbar sei, würde der Eindruck entstehen, er versuche mittels seiner häufigen Mitteilungen auf dem Internet eine möglichst grosse Aktivität im Bezug zu seiner Konversion vorzutäuschen. Um sich selber nicht allzu sehr zu belasten, würde er jedoch auf das Teilen von persönlichen oder subjektiven Botschaften oder Fotos verzichten. Seine überaus unpersönlich gestaltete Facebook-Seite enthalte keine Mitteilungen aus seinem persönlichen Leben, was lebensfremd wirke und zudem den Eindruck erwecke, dass er diese Seite vor allem deshalb führe, um sich eine Grundalge für die Anerkennung als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu schaffen. Ferner sei zwar ersichtlich, dass er sich gemäss den eingereichten Referenzschreiben äusserst aktiv in die Kirchgemeinde C._______ einbringen würde. Es

D-1754/2018 falle jedoch auf, dass er auf den Internetseiten der Kirchgemeinde nirgends in einer Art und Weise abgebildet sei, die für Aussenstehende Rückschlüsse auf einen erkennbar religiösen Charakter ergeben würden. Zusammenfassend könne aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass er sich öffentlich in einem überdurchschnittlichen Mass hinsichtlich seines Glaubenswechsels betätige, als dass er den iranischen Behörden in einer besonderen Weise auffallen oder missfallen würde, weshalb keine asylrelevante Verfolgung zu erkennen sei. 5.3 Der Beschwerdeführer hielt bezüglich der angeblich mit unpersönlichen Mitteilungen geführten Facebook Seite dagegen, dass er seit mehreren Jahren und im grossen Stil Mitteilungen christlichen Inhalts auf Facebook verbreite und dies auch von der Vorinstanz nicht bestritten werde. Jedoch könne dem Argument, er bewirtschafte sein Facebook-Profil lediglich aus dem Grund, um eine Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling zu schaffen, nicht gefolgt werden, da er bereits kurz nach seiner Asyleinreichung konvertiert sei und zudem diese Tatsache in seinem ersten Asylgesuch nicht habe als subjektiven Nachfluchtgrund aufgrund persönlicher Überzeugung darlegen wollen. Für ihn sei der christliche Glaube Privatsache zwischen seinem Gott und ihm selber. Seine diesbezügliche Einstellung zum Glauben komme auch im Referenzschreiben von Pfarrer G._______ zur Geltung. Es dürfe ihm nicht unterstellt werden, seinen neuen Glauben nicht ernsthaft zu leben. Dies wäre verfehlt, da er ihn laufend vertiefe. So zeige etwa die Inangriffnahme seines (…) Theologiestudiums, wie intensiv er sich damit befasse. Der Sinn der Bewirtschaftung seines Facebook-Profils habe missionarischen Ursprung und er beabsichtige damit, Benachrichtigungen über das Christentum zu teilen und so neue Glaubensmitglieder zu gewinnen, ohne sich jedoch hierbei in den Vordergrund stellen zu wollen, da sein Ziel die Missionierung sei. Dem Argument der Vorinstanz, er verstecke sich mit dem Teilen von unpersönlichen Mitteilungen, sei zu widersprechen, da die jeweiligen Texte und Zitate unter seinem Namen und mit seinem Profilfoto geteilt würden und er sich so öffentlich zum Christentum bekenne. Weiter werde sein aktives Engagement in der Kirchgemeinde C._______ in Frage gestellt, obwohl aus dem Referenzschreiben von Pfarrer G._______ hervorgehe, dass er sich sehr wohl aktiv in der Kirchgemeinde einbringe. Überdies habe dieser eine Liste mit verschiedenen Internetadressen aufgelistet, aus welchen ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer sich aktiv engagiere und es auch für Aussenstehende erkennbar sei, dass sein Tun einen religiösen Charakter aufweise. Die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, auf die Inhalte der

D-1754/2018 dem Wiedererwägungsgesuch beigelegten Referenzschreiben einzugehen, schliesslich sei aus diesen ersichtlich, dass er seit seiner Taufe im Jahr 2015 regelmässig an Gottesdiensten teilnehme, sich stetig in Bibelkunde weiterbilde, an verschiedenen Anlässen mithelfe und mit muslimischen Kollegen über das Christentum spreche. Zudem nehme er an Aktivitäten der (…) C._______ teil, habe einen Leiterkurs für (…) absolviert und helfe im offenen Jugendtreff in D._______ mit, wobei er im Januar 2018 auch einen Jugendgottesdienst moderiert habe. Im Rahmen seines Theologiestudiums spreche er mit seinen Mitstudierenden einmal in der Woche auf der Strasse Leute an und erkläre ihnen seinen Glauben und die Evangelien. Anlässlich seiner wöchentlichen Besuche in einer Asylunterkunft spreche er dort über seine Konversion und seine neue Religion in der Absicht, weitere Personen zum Glaubenswechsel zu animieren. Insgesamt sei festzuhalten, dass zahlreiche Referenzen und Fotos belegen würden, dass er als Konvertit und Christ bekannt sei und diese Tatsache den iranischen Behörden zu Ohren gekommen sein müsse. Verschiedenen Berichten zufolge, seien Christen im Iran verfolgt, insbesondere, wenn sie den Anschein geben, zu missionieren und würden deshalb einer seriösen Gefahr unterstehen, in asylrelevanter Form verfolgt sowie nach dem islamischen iranischen Strafgesetz mit dem Tod bestraft zu werden. Zudem existiere eine sogenannte iranische «Cyber Unit», welche sämtliche regimekritischen Äusserungen auf dem Internet aufspüre. Weiter sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seine Familie über seinen Glaubenswechsel informiert habe. Dies habe zu einer starken Ablehnung seitens seiner Familie sowie der Feststellung seiner Mutter, dass sie jetzt einen Sohn verloren habe, geführt. Die Mutter habe ihm aufgetragen, mit niemandem darüber zu sprechen, um die im Iran lebende Familie nicht zu gefährden. In Anbetracht dieser Umstände wäre er bei einer Rückkehr in den Iran zusätzlich einer ständigen sozialen Kontrolle und einem gesellschaftlichen Druck ausgesetzt und müsste seine Überzeugung verleugnen sowie ein Doppelleben führen. Auch müsste er damit rechnen, von seinen Familienangehörigen verraten zu werden. So sei er bereits in der Schweiz nicht vor Anfeindungen sicher gewesen. Anlässlich seiner regelmässigen Besuche in der Asylunterkunft habe ihm ein zwischenzeitlich in den Iran zurückgekehrter Asylsuchender äusserst kritische Fragen gestellt, weshalb er deswegen und aufgrund weiterer ähnlicher Erlebnisse mehrmals seine Telefonnummer habe wechseln müssen. Insgesamt sei er bei einer Rückkehr ins Heimatland einem unerträglichen, psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Abschliessend sei

D-1754/2018 klarzustellen, dass eine reelle Gefahr bestünde, dass er nach dem islamischen Strafrecht wegen Apostasie zur Todesstrafe verurteilt werden würde, weshalb ein Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Eine Wegweisung erweise sich auch unter dem Gesichtspunkt seiner weit fortgeschrittenen Integration als unzumutbar, weil keine Beziehung mehr zum Heimatland bestehe. 5.4 Wie die Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers nicht in Frage. Nicht nur die Tatsache, dass er bereits anlässlich der BzP angab, konfessionslos zu sein, sondern auch der Fakt, dass er sich seit Herbst 2014 mit dem Christentum befasst und sich im April 2015 taufen liess, bieten wenig Raum für Zweifel an seiner inneren Überzeugung bezüglich seiner Konversion, zumal sein Entschied, sich dem Christentum zuzuwenden, im damaligen Zeitpunkt nicht aufgrund eines negativen Verfahrensausgangs im Zusammenhang gestanden haben kann. Seine Aktivitäten bei den verschiedenen Kirchgemeinden und sein Engagement für den christlichen Glauben werden zudem durch die zahlreichen Referenzschreiben belegt. 6. 6.1 In einem weiteren Schritt bleibt zu prüfen, ob die Konversion des Beschwerdeführers asylrelevant ist – einschliesslich unter dem Aspekt eines unerträglichen psychischen Drucks gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG – oder im Sinne von Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. 6.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an den Nachweis beziehungsweise die Glaubhaftigkeit einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG bleiben dabei grundsätzlich massgeblich.

D-1754/2018 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung führt eine Konversion allein nicht zwingend zu einer staatlichen Verfolgung im Iran. Die Glaubensänderung vermag dann die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, wenn sie im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls missionarisch anzunehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine bekannt gewordene Konversion kann unter Umständen zu einer Denunziation durch nahe Familienangehörige führen. Zudem kann ein Glaubenswechsel zum Christentum auch als «Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe oder dem eigenen Stamm» angesehen und verfolgt werden. Deshalb ist neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2009/28, E. 7.3.4 und 7.3.5). Zudem ist es bekannt, dass die iranischen Behörden vor einer Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland nicht zurückschrecken und insbesondere die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Dabei finden sich ebenfalls Hinweise darauf, dass auch konvertierte Personen überwacht werden, wobei nicht eindeutig ist, dass dies auch für die Schweiz gilt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E- 5296/2014 vom 25. Februar 2016, E. 7.4 m.w.H; D-830/2016 vom 20. Juli 2016, E. 4.2 und E - 3923/2016 vom 24. Mai 2018, E. 5.2. m.w.H.). 6.5 Trotz der glaubhaft dargelegten Konversion des Beschwerdeführers liegen keine Anzeichen vor, dass er sich in missionarischer Weise betätigten würde. Gemäss den eingereichten Referenzschreiben beschränken sich seine Aktivitäten bei der Jugendarbeit in den Kirchgemeinden D._______ und C._______ auf das Leiten von Kinder- und Jugendgruppen sowie auf seine technische Unterstützung an verschiedenen Anlässen. Diese Aktivitäten sind nicht als missionarische Tätigkeiten zu werten. Auch aus dem Interneteintrag der Kirchgemeinde ist – trotz des Vorhandenseins eines persönlichen Fotos sowie seiner Mailadresse – nicht zu entnehmen, welche Tätigkeiten er dort ausübt, welche Funktion er innehat und ob diese seinem neuen Glauben gewidmet sind, weshalb ein diesbezüglicher öffent-

D-1754/2018 licher Bekanntheitsgrad, welcher ihn in den Fokus der heimatlichen Behörden rücken würde, ausgeschlossen werden kann. Überdies ist auch hinsichtlich der auf Facebook geteilten Beiträge mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass diese Posts vorwiegend neutral und unpersönlich erscheinen und keinen persönlichen Bezug des Beschwerdeführers zum Christentum widerspiegeln oder eine missionarische Gesinnung erkennen lassen. Ferner ist festzustellen, dass er sein Theologiestudium an der F._______ bereits nach kurzer Zeit wieder abgebrochen und diese neue Tatsache dem Gericht erst auf Nachfrage hin mitgeteilt hat. Die zahlreichen Referenzschreiben bezeugen zwar die Konversion des Beschwerdeführers, sind aber ungeeignet, eine missionarische oder exponierte Tätigkeit seiner Glaubensausübung oder eine mögliche Verfolgung durch die iranischen Behörden zu belegen. Sodann konnte er nicht substanziiert darlegen, inwiefern er bei einer Rückkehr in den Iran wegen seines neuen Glaubens einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. Schliesslich geht aus den Akten nicht hervor, dass seine Konversion im Heimatland bekannt geworden ist, zumal er dargelegt hat, dass ihn seine Mutter um Stillschweigen über sein Bekenntnis hinsichtlich seiner Konversion gebeten habe (vgl. Beschwerde vom 22. März 2018, S 18, letzter Abschnitt von unten). Eine Denunziation durch Familienangehörige ist demnach nicht zu befürchten. 6.6 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Konversion des Beschwerdeführers als authentisch eingestuft werden kann, eine missionarische Tätigkeit ist hingegen nicht erkennbar. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er mit seinen religiösen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen hat und weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zeit eine begründete Furcht droht, aufgrund seiner Konversion in asylrechtlich relevanter Weise in seinem Heimatland verfolgt zu werden. 6.7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

6.8 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-1754/2018 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.4 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.5 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-1754/2018 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018). 9.3 Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen leidet oder andere Gründe, welche einen Vollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, vorhanden sind. Ferner hat er eine Ausbildung als Elektriker absolviert und verfügt über mehrjährige Arbeitserfahrung auf diesem Gebiet. Zudem kann er weitere Arbeitserfahrungen als Immobilienmakler, als Fabrikangestellter sowie als Installateur von Überwachungsanlagen vorweisen. Somit ist insgesamt davon auszugehen, dass er sich erfolgreich in beruflicher Hinsicht in seinem Heimatland Iran reintegrieren wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-1754/2018 10. 10.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.2 Dem Vollzug der Wegweisung steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung der Situation im Heimatland angepasst wird. 11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1754/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 2. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

D-1754/2018 — Bundesverwaltungsgericht 16.12.2020 D-1754/2018 — Swissrulings