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Bundesverwaltungsgericht 10.04.2012 D-1754/2012

April 10, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,675 words·~13 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1754/2012/wif

Urteil v o m 1 0 . April 2012 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren […], Staat unbekannt, Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______, […], Beschwerdeführer,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März 2012 / N […].

D-1754/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2010 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2009 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. August 2011 die gegen diese Verfügung am 7. Juni 2010 erhobene Beschwerde abwies, dass zusammenfassend zur Begründung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe keine Gründe nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nachweisen oder glaubhaft machen können, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2012 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 19. März 2012 hinsichtlich seines zwischenzeitlichen Aufenthalts ausführte, die Schweiz am 3. Oktober 2011 verlassen und sich nach Frankreich begeben zu haben, wo er bis zu seiner Rückreise am 5. März 2012 bei einem Kollegen in C._______ geblieben sei und keine Kontakte zu den dortigen Behörden gehabt habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Palästinenser aus D._______ in Libyen, dass er von Libyen im Jahre 2001 in den Libanon umgezogen sei, wo er zuletzt im Dorf A. in der Provinz S. gelebt habe, dass sein Vater ethnischer Palästinenser und seine Mutter Libanesin sei, dass er das zweite Asylgesuch eingereicht habe, nachdem er eine Bestätigung der palästinensischen Vertretung über seine Herkunft (Palästinenser) erhalten habe, dass die Behörden im Rahmen des ersten Verfahrens seine libanesische Herkunft behauptet hätten, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen möglichen Nichteintretensentscheid und einer allfälligen Wegweisung in den Libanon am 26. März 2012 im EVZ das rechtliche Gehör gewährt wurde,

D-1754/2012 dass er dabei unter anderem ausführte, dies (der Libanon) sei nicht sein Land und er kehre nicht zurück, zumal er dort, wo man als Palästinenser keine Rechte hätte, nur sechs Jahre gelebt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2012 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festsetzte dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung der palästinensischen Vertretung stelle keinen neuen Sachverhalt dar, zumal im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2011 dessen Angaben zu seiner gemischt-ethnischen Abstammung als zutreffend erachtet worden sei und er im zweiten Verfahren zudem bestätigt habe, sein Vater sei Palästinenser und seine Mutter Libanesin, dass es sich gleichermassen mit den ebenfalls bereits im ersten Verfahren geltend gemachten und gewürdigten fehlenden Rechte von Palästinensern im Libanon verhalte, dass das am 13. Juni 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem 23. August 2011 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung in den Libanon zulässig, zumutbar und möglich sei, weil diesem keine triftigen Gründe entgegen stünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 2. April 2012) Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunfts-

D-1754/2012 staat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, dass vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers offenzulegen und dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

D-1754/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),

D-1754/2012 dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass sich der Beschwerdeführer auf den gleichen Sachverhalt wie anlässlich des ersten Asylverfahrens berief, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers unter Angabe der entsprechenden Fundstellen in den Protokollen der Kurzbefragung vom 19. März 2012 und des gewährten rechtlichen Gehörs vom 26. März 2012 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2011 schlüssig aufgezeigt hat, weshalb diese nicht geeignet sind, eine die Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Situation seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens darzutun, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal der Sachverhalt unverändert bleibt, dass ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner vertretenen Ansicht – nicht als libanesischer Staatsangehöriger erachtet wird, was sich zum einen bereits aus dem Rubrum des Urteils des Bundesverwaltungsgericht vom 19. August 2011 (palästinensischer Herkunft [Libanon]) ergibt und zum anderen aus dem Rubrum der angefochtenen Verfügung (ohne Nationalität/Staat unbekannt) unmissverständlich hervorgeht, dass der Libanon lediglich im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug von Bedeutung ist, wo der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die letzten sechs Jahre vor seiner Ausreise nach Europa verbrachte und wo noch immer zahlreiche Familienmitglieder sowie weitere Verwandte von ihm leben, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

D-1754/2012 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

D-1754/2012 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Libanon droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Libanon noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es der Beschwerdeführer überhaupt unterlässt, in der Rechtsmitteleingabe konkret auf seine Person bezogene Wegweisungshindernisse hinsichtlich des Libanon darzulegen und sich seine Ausführungen in einer bloss zusammenfassenden Wiedergabe der Rechtsprechung zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Zumutbarkeit erschöpfen, dass ferner zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Libanon schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,

D-1754/2012 die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist, dass ohnehin keine Gründe vorliegen, welche eine derartige Massnahme notwendig erscheinen lassen würden, dürfen doch nach Art. 97 AsylG Personendaten von Asylsuchenden, bei denen in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint worden ist, dem Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist beziehungsweise ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer nämlich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten (ordentlichen) Asylverfahrens im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs einen grundsätzlich unveränderten Sachverhalt vorbringt, mithin keine zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse darzutun vermag, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, die Daten von Asylsuchenden, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten worden sei, dürften grundsätzlich nicht weitergegeben werden, da bei Nichteintretensentscheiden wie dem vorliegenden die Flüchtlingseigenschaft regelmässig materiell nicht geprüft werde, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Tatsache des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers bedeutet, dass dessen Vorbringen derart offensichtlich unbegründet sind, dass sich eine eingehendere Prüfung im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens erübrigt, womit gleichzeitig das Vorliegen einer Gefährdungslage des Asylsuchenden im Heimat- oder Herkunftsstaats klarerweise verneint wird (vgl. auch oben), dass aufgrund der fehlenden Gefährdungslage des Beschwerdeführers dessen weiteres Gesuch, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, mangels Notwendigkeit abzuweisen ist,

D-1754/2012 dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Gesuchs um Einsicht in eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat an das BFM als zuständige Behörde wenden kann, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1754/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Alfred Weber

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