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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2010 D-1753/2010

March 24, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,374 words·~12 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Full text

Abtei lung IV D-1753/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . März 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1753/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Juli 2007 und gelangte am 6. Juli 2009 unkontrolliert in die Schweiz, wo er am 7. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 15. Juli 2009 zur Person (BzP) im EVZ M._______ machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er sei von Libyen aus auf dem Seeweg nach Sizilien gelangt und habe sich in Italien vier Monate lang aufgehalten, ohne ein Asylgesuch zu stellen. Danach sei er in die Schweiz eingereist, weil er kein Geld gehabt habe. A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2009 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid laut Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), zur Zuständigkeit des Dublin Staates und zur Wegweisung in den Dublin Staat und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er könne keine spezifischen Gründe gegen die Zuständigkeit von Italien zur Behandlung seines Asylgesuchs ins Feld führen. Doch würden Asylgesuchsteller in der Schweiz insofern besser aufgenommen, als ihnen Unterkunft gewährt werde. B. Gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 29. Dezember 2008 in Rom (Italien) und die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP stellte das BFM am 17. September 2009 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers. Bis am 11. März 2010 ging keine Antwort Italiens auf das Ersuchen ein. C. Mit Verfügung vom 11. März 2010 – eröffnet am 15. März 2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2009 nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D-1753/2010 D. Mit Beschwerde vom 19. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 11. März 2010 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären. Es sei sodann im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Darüber hinaus ergeben sich aus der Beschwerdeeingabe Anträge auf Gewährung von Asyl, auf Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (in den Heimatstaat), auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Unterlassung der Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaats und Bekanntgabe allenfalls weiter gegebener Daten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Telefax vom 22. März 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- D-1753/2010 liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil D-1753/2010 des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4.2 Dementsprechend ist auf das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren, nicht einzutreten. Ebensowenig sind der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat des Beschwerdeführers oder die Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaats Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge gleichfalls nicht einzutreten ist. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da bis am 11. März 2010 keine Stellungnahme aus Italien eingegangen sei und der Termin für die Stellungnahme laut Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II Verordnung am 2. Oktober 2009 verfristet sei, gelte dies als stillschweigende Zustimmung Italiens. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin II Verordnung [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- D-1753/2010 staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist]) oder Verlängerung (Art. 20 Abs. 2 Dublin II Verordnung) – bis spätestens zum 3. April 2010 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei am 15. Juli 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden. Dabei habe er geltend gemacht, er sei gegen eine Wegweisung nach Italien, weil er dort keine Unterkunft habe. Diese Aussage stelle kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien dar, da Italien ein Rechtsstaat und gemäss Dublin Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei. Italien wende die Minimum-Standards- der EU für die Aufnahme von Asylgesuchstellern an und stelle demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung. Demnach sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Die Folge eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Italien habe der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt. Schliesslich hätten Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2008 erstmals in Italien daktyloskopiert wurde. Bei dieser Sachlage ist Italien für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig. Die italienischen Behörden unterliessen es, sich bis am 2. Oktober 2009 zu einer allfälligen Übernahme des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Ersuchen zugestimmt worden ist (Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO). 5.4 Der Beschwerdeführer kann somit ohne Weiteres in den Dublin- Staat (Italien) ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, D-1753/2010 dass Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde. Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien im Rahmen der Dublin II VO zu prüfen, ist auf die Vorbringen in Bezug auf die Situation in Eritrea nicht einzugehen. 5.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gemäss den Kriterien der Dublin II VO Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Er beantragt indessen sinngemäss, das BFM habe das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, weil ihn in Italien ein miserables Leben erwarte, ohne Nahrung und Schutz. Er habe es bereits am eigenen Leib erfahren und auch andere eritreische Migranten angetroffen, die auf der Strasse und unter freiem Himmel gelebt hätten. Es sei für ihn zu schwierig, in Italien zu leben. Er erwarte einen fairen Entscheid, der seine schwierige persönliche Situation, eingeschlossen Stress, Kopfweh, Gedankenkreisen, Hoffnungslosigkeit und dergleichen berücksichtige. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Betreuung von Asylbewerbern durch die italienischen Behörden entspreche nicht dem gewohnten schweizerischen Niveau. Dabei verkennt er zum einen, dass er diesmal nicht einfach auf der Strasse leben muss, weil er den italienischen Behörden übergeben wird, die damit erst die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen. Zum anderen gibt es keinen Anspruch von Asylgesuchstellern, vom höchstmöglichen Niveau der Betreuung im Schengen-Raum zu profitieren. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich in Berücksichtigung sozialer Aspekte unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK somit als zulässig, weshalb kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 6. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Die Anträge, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, sind somit abzuweisen. D-1753/2010 7. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II VO). 7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. 8. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 9. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 10. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- D-1753/2010 schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1753/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 10

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