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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2010 D-1751/2010

March 29, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,473 words·~12 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-1751/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . März 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 5. März 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1751/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 4. Juli 2009 verliess und auf dem Luftweg nach B._______ gelangte, dass er am 6. Juli 2009 von B._______ her kommend illegal in die Schweiz einreiste und am 20. Juli 2009 im C._______ ein Asylgesuch stellte, dass er am 23. Juli 2009 im C._______ summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, wobei er darlegte, aufgrund der PKK- Mitgliedschaft seines Vaters, Onkels und Cousins seien er und seine Familie in den neunziger Jahren von den Behörden unterdrückt und schikaniert worden, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit in der Schule diskriminiert worden sei, weshalb er diese verlassen habe, dass im Jahr Y._______ sogar auf ihr Haus geschossen worden sei, dass er keinen Militärdienst habe leisten wollen, sich jedoch dem Aufgebot zum Militärdienst nicht habe entziehen können, dass er sich auch der Aufforderung seines Regimentskommandanten, fortan für die Militärs zu arbeiten, nicht habe widersetzen können, da er gewusst habe, was ihm drohen würde, falls er der Aufforderung nicht nachkommen würde, dass viele kurdische Soldaten auf mysteriöse Weise gestorben seien, von denen behauptet worden sei, sie hätten Selbstmord begangen, was er jedoch nie geglaubt habe, dass er an einem Treffen der D._______ deren Mitglied er seit Z._______ sei und für die er seit seinem 16. oder 17. Lebensjahr tätig gewesen sei, teilgenommen und die Anwesenden um Rat gefragt habe, dass ihm die Partei zur Flucht verholfen habe, indem sie ihm eine "Einladung" nach B._______ organisiert habe, worauf ihm ein Visum erteilt worden sei, D-1751/2010 dass er am 4. Juli 2009 bei seiner Ankunft in B._______ von einem Landsmann empfangen worden sei, dass er diesem erklärt habe, psychisch sehr angeschlagen zu sein und dass er sowohl in E._______ wie auch in der Schweiz Brüder habe, worauf ihm dieser empfohlen habe, in die Schweiz zu reisen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 23. Juli 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach B._______ gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer erklärte, er sei psychisch stark angeschlagen und habe in B._______ keinerlei Angehörige, hingegen lebe in der Schweiz einer seiner Brüder, der ihm helfen könnte, dass das BFM die Behörden von B._______ am 16. Oktober 2009 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die Behörden von B._______ einer Rückübernahme mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2010 – eröffnet am 16. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach B._______ spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei am 4. Juli 2009 mit einem von B._______ ausgestellten Schengenvisum nach B._______ gereist, von wo aus er auf dem Landweg zwei Tage später in die Schweiz gelangt sei, dass B._______ gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die D-1751/2010 Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, und am 4. Dezember 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung) – bis spätestens zum 5. Juni 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei er erklärte habe, er wolle nicht nach B._______ zurückkehren, da er psychisch angeschlagen sei, indessen einer seiner Brüder in der Schweiz sei, der ihm helfen könne, und er in B._______ keine Angehörigen habe, dass zum Aufenthalt von Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Schweiz festzuhalten sei, dass die Dublin-II-Verordnung unter Art. 2 Bst. i den Begriff „Familienangehörige“ auf die Kernfamilie einschränke, wozu lediglich Ehegatten, Lebenspartner sowie Lebenspartnerinnen, minderjährige Kinder und – bei unverheirateten minderjährigen asylsuchenden Personen – der Vater, die Mutter oder der Vormund gehörten, dass somit die in der Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitskriterien bezüglich Familie vorliegend nicht anwendbar seien, da Geschwister keine Familie im Sinne der Dublin-II-Verordnung bilden würden, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2010 (Poststempel und Faxeingang) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, auf das Asylgesuch vom 20. Juli 2009 sei einzutreten, gegebenenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Weg- D-1751/2010 weisung festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, gegebenenfalls die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass die Akten der Vorinstanz am 23. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-1751/2010 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass er am 4. Juli 2009 mit einem Schengenvisum nach B._______ einreiste, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) B._______ als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass B._______ der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zugestimmt hat, dass keine Hinweise darauf bestehen, B._______ halte sich hinsichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulement- Verbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), D-1751/2010 dass, wie nachfolgend aufgezeigt wird, der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass weder angesichts der Verhältnisse in B._______ noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung besteht, dass der Umstand, dass sich ein Bruder in der Schweiz aufhält, einer Rückübernahme des Beschwerdeführers durch B._______ nicht entgegensteht, dass die in der Rechtsmittelschrift angeführte Argumentation, der Beschwerdeführer habe nie gedacht, nach B._______ zu gehen, da sich seine Verwandten ja in E._______ und in der Schweiz aufhalten würden, nicht gegen eine Rückübernahme des Beschwerdeführers durch B._______ spricht, dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmungen der Dublin-II- Verordnung die Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden, dass nach Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung der Bruder des volljährigen Beschwerdeführers grundsätzlich nicht als Familienangehöriger zu erachten ist, da darunter lediglich der Ehegatte oder - unter gewissen Voraussetzungen - der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers (vgl. Bst. i[i]) und die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Asylbewerbers (vgl. Bst. i [ii]) sowie der Vater, die Mutter oder der Vormund eines minderjährigen unverheirateten Antragssteller (vgl. Bst. i [iii]) zu subsumieren sind, dass zwar im Gegensatz zu vorher erwähntem Art. 2 Bst. i Dublin-II- Verordnung bei Vorliegen besonderer Umstände, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, der Begriff der Familienangehörigen gemäss Art. 8 EMRK auch weitere Angehörige umfassen kann (wie beispielsweise die Beziehung zwischen Eltern und ihrem D-1751/2010 volljährigen behinderten Kind), sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis vorliegend jedoch zu verneinen ist, da weder die vom Beschwerdeführer bis dato nicht belegten gesundheitlichen Probleme (psychische Schwierigkeiten) noch sonst Anhaltspunkte dafür vorliegen, der volljährige Beschwerdeführer sei zwingend auf die persönliche Hilfe seines in der Schweiz lebenden Bruders angewiesen respektive seine Fähigkeit, selbständig zu leben, hänge in entscheidendem Masse von dessen Betreuung ab, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer in B._______ kein Asylgesuch stellte und sich dort eigenen Angaben zufolge lediglich einen Tag lang aufgehalten habe, nicht gegen die Zuständigkeit von B._______ spricht, dass allfällige psychische Schwierigkeiten auch in B._______ behandelt werden können, dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beziehung zwischen B._______ und der Türkei im jetzigen Zeitpunkt sehr angespannt sei, da das Parlament von B._______ am W._______ die Massaker der Türkei an Armeniern und anderen christlichen Minderheiten als Völkermord bezeichnet habe, am vorinstanzlichen Entscheid nichts zu ändern vermögen, zumal nicht aufgezeigt wird, inwiefern der Beschwerdeführer persönlich konkret von Benachteiligungen betroffen sein könnte, beziehungsweise inwiefern sich daraus ableiten liesse, B._______ würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass in der Beschwerde auch sonst nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da die auf Beschwerdeebene nochmals dargelegten Asylgründe in der Schweiz im Rahmen des Asylverfahrens in B._______, welcher Staat – wie dargelegt – staatsvertraglich dafür zuständig ist, zu prüfen sein werden, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge D-1751/2010 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach B._______ zu Recht als zulässig und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde zum Wegweisungsvollzug einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die D-1751/2010 Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1751/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - F._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11

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