Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1747/2012
Urteil v o m 2 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2012 / N (…).
D-1747/2012 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2011 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 11. Oktober 2011 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 9. Februar 2012 in D._______ angehört (Anhörung). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe in Sri Lanka in E._______ (Distrikt F._______) gelebt. Er habe bei einer Tankstelle sowie als (…) und (…) gearbeitet. Im Jahre 2008 sei er einmal von Soldaten geschlagen worden, da die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gratis bei "seiner" Tankstelle getankt hätten. Im Jahre 2010 sei er von Soldaten auf einem Geburtstagsfest grundlos zusammengeschlagen worden, da diese gedacht hätten, die Festteilnehmer würden eine Bombenexplosion feiern, die sich am gleichen Tag in G._______ ereignet habe. Ab dem Jahre 2011 seien in seiner Wohnregion "Grease-Teufel" aktiv gewesen, weshalb die Bewohner seines Dorfes im August 2011 eine Dorfabwehr zusammengestellt hätten, in welcher die Dorfbewohner als Wachen eingeteilt worden seien. Er habe am 2. September 2011 zusammen mit zwei weiteren Personen Wache gestanden, als sie Hundegebell und die Schreie einer Frau gehört hätten. Nachdem sie zur schreienden Frau gelaufen seien, hätten sie gesehen, wie zwei "Grease-Teufel" die Frau angegriffen hätten. Einer der "Grease-Teufel" habe fliehen können, während er (Beschwerdeführer) den anderen beim Versuch, über eine Mauer zu entkommen, habe packen und nach unten ziehen können, worauf sie ihn zu dritt zusammengeschlagen hätten. Kurz darauf seien weitere Dorfbewohner hinzugekommen, die ebenfalls auf den "Grease-Teufel" eingeschlagen hätten. Bevor die Armee am Ort des Geschehens eingetroffen sei, sei er (Beschwerdeführer) geflohen. Am nächsten Tag habe die Armee der angegriffenen Frau mitgeteilt, dass er und die beiden anderen Wachen sich im Armeecamp melden müssten. Nachdem sich die beiden anderen Wachen im Camp gemeldet hätten, seien sie verprügelt worden. Da er sich nicht ins Armeecamp begeben habe, sei die Armee bei seiner Mutter erschienen, um dort nach ihm zu suchen. Seine Mutter habe ihn anschliessend angerufen und ihm abgeraten, nach Hause zu kommen, weshalb er zu seinem Onkel nach H._______ gegangen sei, bevor er fünf Tage später zu anderen Verwand-
D-1747/2012 ten nach I._______ gezogen sei. Am 1. Oktober 2011 sei er mit der Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines gefälschten Passes von G._______ an einen unbekannten Ort geflogen, von wo er mit dem Auto in die Schweiz gelangt sei. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung geltend gemacht, dass die Frau mit einem Messer am Rücken verletzt worden sei, während er anlässlich der Anhörung festgehalten habe, er wisse nicht, womit die Frau verletzt worden sei. Es sei irgendein Gegenstand gewesen. Ferner habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung angegeben, dass die Frau um 21.30 Uhr angegriffen worden sei. Anlässlich der Anhörung habe er zuerst vorgebracht, dass der Vorfall spät am Abend, nach Mitternacht, stattgefunden habe, bevor er zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung erneut zu Protokoll gegeben habe, dieses Ereignis habe sich um 21.30 Uhr ereignet. Zudem habe er bei der Kurzbefragung geltend gemacht, die Wache habe an diesem Abend aus sechs Personen bestanden, während er anlässlich der Anhörung diesbezüglich erklärt habe, es seien drei Gruppen zu je drei Personen gewesen. Überdies habe er bei der Kurzbefragung vorgebracht, dass seinen beiden Wach-Kollegen gesagt worden sei, dass der "Grease-Teufel" im Sterben liege, wohingegen er anlässlich der Anhörung angegeben habe, er habe nach dem Abend, als sie ihn verprügelt hätten, nichts mehr über den Zustand des "Grease-Teufels" gehört. Schliesslich habe er bei der Kurzbefragung ausgesagt, dass an jenem Abend jeweils eine Wachmannschaft patrouilliert und die andere unter dem Baum gewartet habe. Als seine Gruppe unter dem Baum gewesen sei, hätten sie den Schrei gehört. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber zu Protokoll gegeben, dass sie nach 22 (recte: 23) Uhr durch das Dorf patrouilliert seien. In der Umgebung, wo sie gestanden seien, hätten Dorfbewohner laut angefangen zu schreien. Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung habe er jedoch ausgeführt, dass sie noch nicht patrouilliert seien, als sich der Vorfall ereignet habe. Angesichts dieser
D-1747/2012 Widersprüche bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens. Asylvorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Der Beschwerdeführer habe weiter ausgeführt, dass die Armee die Frau, welche durch die "Grease-Teufel" angegriffen worden sei, beauftragt habe, ihm und seinen beiden Kollegen mitzuteilen, dass sie sich auf dem Armeeposten zu melden hätten. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien aus folgenden Gründen nicht glaubhaft: Zum einen sei es nicht nachvollziehbar, dass die Armee nicht gleich selbst ihn und seine beiden Kollegen festgenommen habe. Zum anderen widerspreche es jeglicher Logik, ausgerechnet jene Person damit zu beauftragen, welcher durch den Beschwerdeführer und seine beiden Kollegen geholfen worden sei. Aufgrund dieser Feststellungen könnten seine Vorbringen bezüglich "Grease-Teufel" nicht geglaubt werden. Bezüglich der anderen Asylvorbringen sei Folgendes festzuhalten: Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die Asylgewährung setze gezielt gegen die Person des Gesuchstellers gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Gründen voraus. Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person seien dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangslage nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er in den Jahren 2008 und 2010 bereits Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabe habe, als er zweimal durch Soldaten der sri-lankischen Armee geschlagen worden sei. Er habe aber keine weiteren Probleme nach diesen Ereignissen geltend gemacht und sei aufgrund dessen auch nicht geflohen. Es bestehe daher keine Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und seiner Flucht, zumal es sich dabei nicht um eine gezielte Verfolgung gegen den Beschwerdeführer gehandelt habe, da es die tamilische Bevölkerung im Allgemeinen betroffen habe. Schliesslich hätten diese Ereignisse auch keine Intensität angenommen, die ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglicht habe. Die Behelligungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2008 und 2010 durch Soldaten der sri-lankischen Armee seien daher asylrechtlich nicht relevant. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für
D-1747/2012 die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 30. März 2012 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, es sei der Entscheid des BFM vom 28. Februar 2012 vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Überdies sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden ein Bestätigungsschreiben der Sri Lanka Red Cross Society vom 12. Dezember 2005, ein Bestätigungsschreiben des (…) vom 8. März 2012 (inklusive Bestätigungsanfrage; in Kopie), ein Bestätigungsschreiben des (…) (in Kopie) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 29. März 2012 eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 19. April 2012 zu bezahlen habe. F. Am 13. April 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
D-1747/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Begehren, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1747/2012 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 3/9 S. 2, 7; A 8/16 S. 1).
5.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
D-1747/2012 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I, Bst. C. vorstehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Insbesondere vermögen – soweit ein sachlicher Zusammenhang überhaupt ersichtlich wird – die eingereichten Bestätigungsschreiben die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich "Grease-Teufel" nicht glaubhaft zu machen, zumal auch keine Gewähr für die Echtheit dieser Schreiben besteht. Soweit in der Rechtsmittelschrift zudem geltend gemacht wird, es sei wahrscheinlich, dass die sri-lankische Armee den Beschwerdeführer als ehemaliges LTTE-Mitglied verdächtige, da er im Jahre 2008 LTTE-Leute an "seiner" Tankstelle gratis habe tanken lassen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist, da er anlässlich der protokollierten Befragungen eine derartige Verfolgungsgefahr nicht vorgebracht hat. Der Umstand, dass er sich seit mehr als einem halben Jahr in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift gehört der Beschwerdeführer somit keiner der im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 definierten Risikogruppe an, weshalb er in Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. 5.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
D-1747/2012 net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50
D-1747/2012 (EMRK, SR0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-6220/2006
D-1747/2012 des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni- Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
D-1747/2012 7.3.3. Der junge und – gemäss den Akten – gesunde Beschwerdeführer stammt aus E._______ (Distrikt F._______), wo er bis 1995 und von 2002 bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka wohnte (A 8/16 S. 3). Dort leben nach wie vor seine Eltern sowie zwei jüngere Brüder (A 3/9 S. 4). Es liegen keine Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen könnten, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr in E._______ aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen über eine gute Schulbildung sowie Berufserfahrung als (…), (…) und (…) verfügt. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in E._______ lebenden Familie zählen können und bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner Erfahrungen und beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). In casu liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 7.5. Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34
D-1747/2012 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. April 2012 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1747/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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