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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2023 D-172/2021

January 5, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·11,972 words·~1h·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-172/2021

Urteil v o m 5 . Januar 2023 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2020 / N (...).

D-172/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. November 2015 fand eine (verkürzte) Befragung zur Person (BzP) statt und am 8. Juni 2017 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der aus B._______, Gemeinde C._______ im D._______-Distrikt (Nennung Provinz) stammende tamilische Beschwerdeführer aus, nach seinem Schulabschluss habe er von (Nennung Zeitpunkt) bei einer (Nennung Firma) in D._______ gearbeitet, welche zur Hälfte den E._______ gehört habe. Dabei sei er mit Angehörigen der E._______ in Kontakt gekommen. F._______, der Chef des Unternehmens, habe die E._______ finanziell unterstützt und viele Kontakte zu dieser gepflegt. Am (Nennung Zeitpunkt) sei F._______ erschossen worden. In der Folge habe er (Beschwerdeführer) anonyme Anrufe erhalten, wobei er zu einem Treffen mit den Anrufern aufgefordert worden sei. Von (...) bis (...) habe er in seiner Ortschaft die E._______ unterstützt, indem er (Nennung Tätigkeit). Im (Nennung Zeitpunkt) sei er durch eine unbekannte Person bei der Armee denunziert worden, worauf Soldaten bei ihm auf dem Feld erschienen seien, ihn geschlagen und ins (Nennung Örtlichkeit) mitgenommen hätten. Dort sei er während (Nennung Dauer) geschlagen worden. Seither habe er Probleme am (Nennung Körperteil) und (Nennung Körperteil). Danach habe er während (Nennung Dauer) täglich im (Nennung Örtlichkeit) die Unterschrift leisten müssen, wobei er stets geschlagen und teils mit dem Tod bedroht worden sei. Von (...) bis (...) habe er deswegen bei seiner (Nennung Verwandte) in G._______ im (Nennung Gebiet) gelebt. Im (Nennung Zeitpunkt) habe die E._______ von allen Personen verlangt, sich am Kampf zu beteiligen. Er habe dies zunächst abgelehnt, sei dann aber mit (Nennung Anzahl) Angehörigen der E._______ in seine Heimatregion zurückgekehrt, wo sie sich in verlassenen Häusern versteckt hätten. Da die (Nennung Personen) ab (Nennung Zeitpunkt) den Kontakt zu den E._______ verloren hätten, seien sie an einen sicheren Ort und er selber nach Hause gegangen, wo er sich bis (Nennung Zeitpunkt) versteckt habe. In der Folge habe sich die Lage normalisiert und er habe seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im Jahr (...) habe er einen (Nennung Arbeitsgerät) gekauft, um selber damit zu arbeiten. Die Armee habe ihn in der Folge aufgefordert, den (Nennung Arbeitsgerät) zur Verfügung zu stellen, damit sie etwas in ihrem (Nennung Örtlichkeit) erledigen

D-172/2021 könne. Da er dies nicht getan habe, hätten sich die Soldaten über ihn erkundigt und dabei von seinen damaligen Hilfeleistungen an die E._______ im (Nennung Gebiet) erfahren. Unter Schlägen habe er zugegeben, den E._______ unter Zwang geholfen zu haben. Danach sei sein (Nennung Arbeitsgerät) ohne zu fragen mitgenommen, im (Nennung Örtlichkeit) in H._______ gebraucht und – nach einem Defekt – von den Soldaten stehengelassen worden. Er sei gezwungen gewesen, den (Nennung Arbeitsgerät) abschleppen und reparieren zu lassen. Danach habe er sich ständig respektive von (...) bis (...) im (Nennung Örtlichkeit) melden oder bei mehrtägigen Abwesenheiten abmelden müssen oder sei zuhause abgeholt und ins (Nennung Örtlichkeit) gebracht worden. Im (Nennung Örtlichkeit) sei er nicht jedes Mal, aber dennoch häufig geschlagen worden; auch hätten ihn die Soldaten zuhause aufgesucht und dort behelligt. Er sei jedoch nie in ein Rehabilitationslager gebracht worden. Aufgrund dieser Probleme habe er mit I._______, einem Parlamentsabgeordneten der J._______, Kontakt aufgenommen. I._______ habe ihn aufgefordert, zu ihm zu kommen. So habe er ab (Nennung Zeitpunkt) bis zu seiner Ausreise wieder in G._______ im (Nennung Gebiet) gelebt und für I._______ gearbeitet. Unter anderem habe er (Nennung Tätigkeit), weshalb er ab (Nennung Zeitpunkt) während (Nennung Dauer) (Nennung Anzahl) Drohanrufe erhalten habe. Er sei aufgefordert worden, nach Hause zu gehen und sich nicht in politische Angelegenheiten einzumischen. I._______ habe ihm jedoch gesagt, dass er sich darum kümmern werde. Obwohl die Armee gewusst habe, dass er bei I._______ gewesen sei, seien Angehörige der Armee in dieser Zeit wiederholt bei seinen Eltern erschienen und hätten gefragt, ob er zu Besuch gewesen sei. Die Soldaten hätten gesagt, er solle sich im Fall eines Besuchs zuhause im (Nennung Örtlichkeit) melden. Am (Nennung Zeitpunkt) habe die Beerdigung von K._______, der (Nennung Funktion) der E._______, stattgefunden. Im Vorfeld habe ihm die Armee telefonisch geraten, von solchen Veranstaltungen fernzubleiben. Er habe jedoch bei den Vorbereitungen für die Beerdigung von K._______ geholfen und auch an der Begräbnisfeier teilgenommen, an welcher er einer der (Nennung Funktion) gewesen sei. Da die Armee seine Teilnahme bemerkt habe, seien am (...) bewaffnete Armeeangehörige bei ihm zuhause erschienen, hätten seine Eltern bedroht, nach seinem Aufenthaltsort befragt und gesagt, er müsse sich bei ihnen melden respektive diese hätten ihn töten wollen. Seine Mutter habe ihn daraufhin telefonisch über die Suche informiert und ihn zum Weggehen aufgefordert. Er habe in der Folge mit I._______ Kontakt aufgenommen, der ihm ebenfalls zur Flucht geraten habe und auch gleich bei der Organisation der Ausreise behilflich gewesen sei. So sei er am (...) in L._______ eingetroffen und gleichentags auf dem Luftweg

D-172/2021 ausgereist. Ferner habe er in der Schweiz am (Nennung Anlässe) teilgenommen; ausserdem mache er hier bei den E._______ nahestehenden (Nennung Organisationen) mit, sei jedoch noch nicht Mitglied geworden. (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Ausreise sei sein Vater einmal mitgenommen und während (Nennung Dauer) festgehalten worden, dies in der Hoffnung, dass er (Beschwerdeführer) aus einem allfälligen Versteck zu seinem Vater kommen würde. Seine Familie habe deswegen bei der Polizei eine Anzeige erstattet, worauf sein Vater zurückgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 22. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.d Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. A.e Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 hob das SEM seinen Asylentscheid vom 22. August 2017 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. A.f Mit Entscheid D-5612/2017 vom 22. Februar 2018 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandlos geworden ab. A.g Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 23. Oktober 2018 und 1. November 2018 erneut zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte er vor, dass er im (Nennung Betrieb und Aufgabenbereich) sei. Da (Nennung Grund), habe die Armee von ihrer Verbindung zur Organisation erfahren. F._______ sei als Besitzer des Unternehmens am (...) (Nennung Örtlichkeit) von der Armee erschossen worden. Er selber habe zuvor im Jahr (...) telefonisch anonyme Drohungen erhalten. Die Anrufer hätten gesagt, dass der (Nennung Betrieb) den E._______ gehöre und verlangt, dass er und auch die übrigen Angestellten keine Kontakte mit den E._______ pflegen sollten. Er habe F._______ über die Drohungen informiert. Auch Angehörige des M._______ seien ins Geschäft gekommen und hätten behauptet, dieses gehöre der Bewegung; er sei deswegen jedoch nicht bedroht worden. (Nennung Zeitpunkt) nach dem Tod von F._______ habe dessen Sohn das Geschäft wieder eröffnet, worauf ein Mitarbeiter erschossen worden

D-172/2021 sei. Er habe sich während des Angriffs im hinteren Bereich des Geschäfts aufgehalten und fliehen können. Ferner habe er nach seiner Mitnahme durch die Armee im (Nennung Zeitpunkt) während (Nennung Dauer) (Nennung Anzahl) Unterschrift leisten müssen, wobei er jedes Mal geschlagen worden sei. Er habe das Gefühl bekommen, dass er nicht am Leben gelassen würde, worauf er die E._______ kontaktiert habe. Nachdem er weitere (Nennung Dauer) zuhause gewesen sei, sei er mit Hilfe der E._______ auf dem Seeweg ins (Nennung Gebiet) gelangt. Nachdem er im (Nennung Zeitpunkt) nach Hause zurückgekehrt sei, sei er von den E._______ gezwungen worden, die (Nennung Anzahl) mit ihm in diese Gegend zurückgekehrten Leute (Nennung Tätigkeit). Infolge der intensiver gewordenen Kriegshandlungen sei der Kontakt zwischen Angehörigen der E._______ in D._______ und dem (Nennung Gebiet) abgebrochen, worauf sich die (Nennung Personen) wieder in ihre jeweiligen Heimatregionen zurückbegeben hätten. Weiter habe er im Jahr (...) einen (Nennung Arbeitsgerät) gekauft, um mit diesem zu arbeiten. In seinem Dorf habe es noch einen anderen Besitzer eines (Nennung Arbeitsgerät) gegeben, der deswegen um die eigene wirtschaftliche Existenz gefürchtet habe. Wegen des (Nennung Arbeitsgerät) sei er in der Folge denunziert und die Armee darüber informiert worden, dass er früher die E._______ unterstützt habe, sowohl im (Nennung Gebiet) als auch nach seiner Rückkehr wieder zuhause. Er habe wegen dieser Unterstützungstätigkeit häufig ins (Nennung Örtlichkeit) gehen müssen. Während seiner Zeit bei I._______ sei er insgesamt (Nennung Anzahl) heimlich zu seinen Eltern nach Hause gegangen und ungefähr (Nennung Anzahl) von Armeeangehörigen angerufen worden, wobei ihm mitgeteilt worden sei, er solle nach Hause zurückkehren und es werde Probleme geben, wenn er so weitermache. Den letzten Anruf habe er am (Nennung Zeitpunkt) erhalten. An diesem Tag hätten bewaffnete Armeeangehörige seine Eltern aufgesucht, das Haus kontrolliert und ihnen gesagt, dass sie ihn finden und erschiessen würden. Ferner habe er nach seiner Ausreise keinen Kontakt mehr mit I._______ gehabt. Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, etwa (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Ankunft in der Schweiz ein Schreiben von I._______ erhalten zu haben, welches dieser von sich aus verfasst habe und in welchem seine Ausführungen bestätigt würden. Er wisse nicht, ob er es vergessen habe einzureichen. Ferner sei er im Jahr (...) als einfacher Teilnehmer an (Nennung Veranstaltung) und im Jahr (...) am (Nennung Veranstaltung) gewesen. An Letzterem habe er (Nennung Tätigkeit). Nach seiner Ausreise sei sein Vater dessen Angaben zufolge von Angehörigen der Armee oder des Geheimdienstes mitgenommen, befragt und nach Intervention seiner Mutter bei der Polizei am (Nennung Zeitpunkt) wieder freigelassen worden. Von weiteren Problemen

D-172/2021 seiner Angehörigen im Nachgang zu seiner Ausreise habe er nichts gehört, jedoch habe er auch nicht danach gefragt. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. A.h Das SEM holte weitere (Nennung Beweismittel) und zusätzlich telefonische Informationen (Nennung Personen) ein. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und anzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit und forderte ihn auf, bis zum 5. Februar 2021 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen.

D-172/2021 E. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte er unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 12T _3/2018 vom 22. Mai 2018 darum, es sei Richter Gerald Bovier durch eine nicht der SVP angehörende Gerichtsperson zu ersetzen. Zudem hielt er fest, es sei zwar in der Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021 der Spruchkörper bekannt gegeben, jedoch nicht ausgeführt worden, wer die Bildung des Spruchkörpers mit welcher Methode vorgenommen habe und ob manuell in das System zur Generierung des Spruchkörpers eingegriffen worden sei. Es sei ihm daher entsprechende Auskunft zu erteilen. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, lehnte das Ersuchen um Ersetzung von Richter Gérald Bovier durch eine nicht der SVP angehörende Gerichtsperson ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 26. Februar 2021 ein. G. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2021 nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte am 1. April 2021. I. Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Verfahrensstandsanfrage des (Nennung Behörde) vom (...). Die Schreiben werden dem Beschwerdeführer in der Beilage zu diesem Urteil zur Kenntnis gebracht.

D-172/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021 bereits mitgeteilt; er hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenommen. 2.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich dabei nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die

D-172/2021 Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Willkürverbots zusammen mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, das SEM habe sich über eingereichte Fachgutachten hinweggesetzt und diesen jeglichen Beweiswert abgesprochen sowie ein hypothesengeleitetes Verfahren angewendet und sich damit auf eine falsche Gesetzesbestimmung (Art. 10 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] anstatt Art. 7 Abs. 2 AsylG) abgestützt und versucht, das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung im Asylverfahren zu umgehen. Zudem habe es sich über die frühere Einschätzung im ersten Asylentscheid hinweggesetzt (vgl. Beschwerdeschrift S. 11-30). Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer jedoch nicht. Im Zusammenhang mit der Rüge, das SEM habe den Beweiswert der eingereichten (Nennung Beweismittel) negiert und sich darüber hinweggesetzt (vgl. Beschwerdeschrift S. 11-19), ist festzuhalten, dass der

D-172/2021 Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der in den Akten liegenden (...) Unterlagen und der in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, spricht weder für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch für eine Voreingenommenheit des zuständigen Sachbearbeiters des SEM. Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den (...) Problemen des Beschwerdeführers und den in den Akten liegenden (...) Unterlagen sowie den darin enthaltenen (Nennung Inhalt) in rechtsgenüglicher Weise auseinander und legte in nachvollziehbarer Weise seine Schlussfolgerungen dar (vgl. act. A139, S. 14 ff.). 3.2.2 Im Umstand, dass die Vorinstanz für die Unterscheidung von erlebnisbasierten und erfundenen Schilderungen auf sogenannte Realkennzeichen verwies, lässt sich kein willkürliches Verhalten respektive einen Umgehungsversuch des reduzierten Beweismasses im Asylverfahren erkennen. Die Vorinstanz führte denn auch im angefochtenen Asylentscheid eine Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG durch und kam zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die E._______ und I._______, zum Begräbnis von K._______ sowie zur angeblich bis zur Ausreise erlittenen Verfolgung als unglaubhaft zu erachten sei (vgl. act. A139, S. 16). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen Realkennzeichen verwendet, die eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen ermöglichen sollen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-2632/2019 vom 11. August 2020 E. 8.2.1). Aus der Vorgehensweise des SEM ist daher nicht ersichtlich, dass es faktisch Rückgriff auf ein sachfremdes Rechtsgebiet genommen, respektive das Beweismass unrechtmässig erhöht und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Art. 10 Abs. 3 StPO angewendet und deshalb willkürlich gehandelt oder das rechtliche Gehör verletzt hätte. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 12 VwVG zweier ergänzender Anhörungen mit dem Beschwerdeführer und anschliessend mit Blick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung – insbesondere der Aussagen des Beschwerdeführers bedient hat (Bst. b.) – und sich nicht veranlasst sah, ein Sachverständigengutachten einzuholen, stellt keinen formellen Mangel dar. Seine Behauptung, das SEM wolle sich zwar ans Strafrecht anlehnen, jedoch keine Abklärung durch einen Gutachter durchführen lassen, wie es im Strafrecht bei komplexen Fällen üblich sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 24, Ziff. 15), findet in

D-172/2021 den Akten keine Stütze und bleibt unbehelflich. Unter diesen Umständen ist auch die in der Beschwerdeschrift erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer fehlenden Subsumption und Begutachtung als Folge des Verweises auf ein "hypothesengeleitetes Vorgehen" als nicht stichhaltig zu qualifizieren. 3.2.3 Weiter habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich über ihre frühere Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers hinweggesetzt und nicht begründet habe, weshalb es zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit bezüglich der Ausführungen zu seinem Wohnort in den Jahren (...) bis (...) gekommen sei. Der Sachbearbeiter habe dieses Sachverhaltselement wegen einer zweideutigen Antwort pauschal in Zweifel gezogen, obwohl dieser Aussage "unzählige übereinstimmende" Antworten über drei Anhörungen hinweg gegenüberstünden. Dadurch setze sich der Sachbearbeiter nicht nur über seine "zahlreichen" übereinstimmenden Antworten, sondern auch über die Einschätzung des SEM in seiner Verfügung vom 22. August 2017 hinweg. Dies sei vor dem Hintergrund der attestierten (Nennung Leiden) als willkürlich zu erachten (vgl. Beschwerdeschrift S. 28 f.). Dieser Einwand ist als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Nachdem das SEM seine Verfügung vom 22. August 2017 auf Stufe Vernehmlassung aufgehoben hat, sind die darin enthaltenen damaligen Einschätzungen für das vorliegende Verfahren irrelevant. Zudem hat sich das SEM in der besagten Verfügung – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – zur Glaubhaftigkeit der Aussagen bezüglich des Wohnorts des Beschwerdeführers in den Jahren (...) bis (...) nicht geäussert. Ohnehin vermag der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens in den ergänzenden Anhörungen oder auch im Rahmen seiner Stellungnahme vom 13. November 2020 anders beziehungsweise unzählige Male übereinstimmend geäussert haben will als noch in der ersten Anhörung, die von der Vorinstanz festgestellte Unstimmigkeit nicht per se zu erklären, wie dies in der Beschwerdeschrift suggeriert wird. Eine Gehörsverletzung ist demnach im gerügten Vorgehen der Vorinstanz nicht zu erkennen. 3.2.4 Vor dem in E. 3.2.1 bis 3.2.3 dargelegten Hintergrund erkennt das Bundesverwaltungsgericht in der dort gerügten Vorgehensweise auch keine objektiven Anzeichen für eine Voreingenommenheit des mit der angefochtenen Verfügung befassten Fachspezialisten. Die angebliche Fehlerhaftigkeit in der juristischen Begründung der Verfügung (hochkonstru-

D-172/2021 ierte und kategorische Ablehnung der Sache ohne triftige Gründe und aufgrund teilweise absoluter Erwägungen) beschlägt sodann die Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. 3.3 Zu verneinen ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht mit Blick auf das geltend gemachte (Risiko)Profil des Beschwerdeführers (E._______-Verbindungen; Reflexverfolgung), seinen Gesundheitszustand und die aktuelle Lage in Sri Lanka (Beschwerde S. 31-34; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. 3.4 Das in E. 3.3 Gesagte gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu den individuellen Asylgründen, zu den E._______-Verbindungen und einem Konnex zwischen den E._______ und der J._______, einer (Nennung Leiden) und zur Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka unter Berücksichtigung der massiven Verschlechterung der Sicherheitsund Menschenrechtslage sowie des vom Rechtsvertreter eingereichten Länderberichts (Beschwerde S. 34-43). Diese richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die entsprechende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Im Übrigen sind den drei Anhörungsprotokollen keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt der Anhörungen nicht in der Lage gewesen wäre, diesen problemlos zu folgen, oder seine Fluchtgeschichte nicht vollständig und lückenlos hätte präsentieren können. Auf Nachfrage am Schluss der ersten Anhörung brachte er zunächst eine Ergänzung zum bisher aufgenommenen Sachverhalt vor und bestätigte anschliessend im Rahmen der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls (vgl. act. A32, S. 26). Auch anlässlich der beiden ergänzenden Anhörungen machte der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, Korrekturen anzubringen, Gebrauch und bestätigte am Ende derselben jeweils mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der Protokolle (vgl. act. A77, S. 6-8, 15, 17 und 20; A84, S. 8 und 14). Ausserdem erhielt er Gelegenheit, sich anlässlich der ergänzenden Anhörung

D-172/2021 vom 1. November 2018 zu Unstimmigkeiten in seinem bisherigen Sachverhaltsvortrag zu äussern (vgl. act. A84, S. 11 f.). 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde, er sei angesichts der aktuellen neuen Gefährdungslage erneut zu seinen Asylgründen anzuhören durch eine Fachperson mit ausreichendem Hintergrundwissen zu Sri Lanka und unter Beizug eines qualifizierten Übersetzers. Allenfalls sei ein Sachverständiger anzuweisen, ein Gutachten über seine Langzeittraumatisierung zu erstellen. 4.2 Ein Anspruch auf mündliche Anhörung ist nur ausnahmsweise gegeben, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie weiterer Beweismitteleingaben Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten – so insbesondere auch hinsichtlich seines (...) Gesundheitszustandes – schriftlich einzubringen. Zudem wurde der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt. Die entsprechenden Beweisanträge sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-172/2021 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid in materieller Hinsicht damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung widersprochen, so hinsichtlich der Dauer der Haft im Anschluss an die Festnahme im (Nennung Zeitpunkt), der Anzahl Anrufe von unbekannten Nummern und seiner Besuche bei den Eltern während seiner Tätigkeit für I._______, dem Inhalt der an seine Eltern gerichteten Ausführungen der das Elternhaus auf- respektive durchsuchenden Soldaten am (Nennung Zeitpunkt), seinem Wohnort im (Nennung Gebiet) in den Jahren (...) bis (...) und dem Umfang der in dieser Zeit für I._______ geleisteten Tätigkeit sowie dem Inhalt der telefonischen Anrufe nach der Ermordung seines Arbeitgebers im (Nennung Zeitpunkt). Weiter ergäben sich Unstimmigkeiten bezüglich der Umstände des Verlusts eines von I._______ ausgestellten Bestätigungsschreibens. Ferner habe der Beschwerdeführer zu den geltend gemachten Aktivitäten für die E._______, wie auch zu den angeblichen Problemen mit der Armee und den Tätigkeiten für I._______ lediglich knappe und allgemeine Angaben gemacht. Ein Mindestmass an geschilderten Details stelle jedoch, zusammen mit der logischen Konsistenz – an welcher es seinen Angaben ebenfalls mangle – eine der beiden notwendigen Bedingungen für eine glaubhafte Aussage dar. Diese unsubstanziierten Aussagen liessen sich nicht durch fehlende Fähigkeiten des Beschwerdeführers erklären; überdies habe er Gelegenheit erhalten, seine Asylgründe frei zu schildern. Zwar würden seine Schilderungen einige wenige ungewöhnliche Details und teilweise Realkennzeichen, so raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen und Schilderungen eigener psychischer Vorgänge enthalten. Jedoch könnten auch erfundene Aussagen Realkennzeichen enthalten, welche allerdings in qualitativer oder quantitativer Hinsicht weniger ausgeprägt seien. In den Ausführungen des Beschwerdeführers fehlten hingegen andere Realkennzeichen mit einer stärkeren qualitativen Aussagekraft oder

D-172/2021 seien – wie beispielsweise die ungewöhnlichen Details – kaum zu finden. Zudem könne etwas tatsächlich Erlebtes Teil eines sonst erfundenen Handlungsablaufs sein, der aus diesem Grund Realkennzeichen aufweise. So sei beispielsweise nicht auszuschliessen, dass die Soldaten effektiv den (Nennung Arbeitsgerät) des Beschwerdeführers mitgenommen hätten, weshalb er sich in deren (Nennung Örtlichkeit) habe begeben müssen, handle es sich dabei doch um ein Vorbringen, das sich nur schwer in die übrigen Vorbringen eingliedern lasse. Da emotional bedeutsame Erfahrungen verhältnismässig lange im Gedächtnis gespeichert blieben, wären selbst bei lange zurückliegenden Ereignissen ausführlichere Schilderungen zu erwarten gewesen. Sodann würden die Darlegungen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung widersprechen oder seien als unlogisch zu qualifizieren, so bezüglich seines Desinteresses, ob es nach seiner Ausreise zu weiteren, mit seiner Person zusammenhängenden Vorfällen gekommen sei respektive seinem Verzicht auf eine Kontaktaufnahme zu seinen Eltern oder zu I._______, hinsichtlich des Umstandes, dass er ab (Nennung Zeitpunkt) ohne Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen von den Sicherheitskräften unbemerkt im Dorf habe leben und arbeiten können, sowie bezüglich der Vorgehensweise der Armeeangehörigen zur Abklärung seines Aufenthaltsortes nach dem Begräbnis von K ._______ im (Nennung Zeitpunkt) und seinen in diesem Zusammenhang stehenden Angaben gegenüber den Soldaten.

Der Beschwerdeführer habe im Weiteren mehrere medizinische Berichte eingereicht und geltend gemacht, aufgrund seiner Traumatisierung in seinem Erinnerungsvermögen in schwerwiegender Weise eingeschränkt zu sein. Aus den Anhörungsprotokollen würden sich jedoch keine Hinweise auf eine Einschränkung des Erinnerungsvermögens ergeben. Er habe zu seiner Arbeit im (Nennung Betrieb) in den Jahren (...) bis (...) relativ präzise Angaben gemacht, die ausserdem ungewöhnliche Einzelheiten enthielten. Selbst zu den angeführten Problemen mit den Soldaten in den Jahren (...) und nach (...) – welche potenziell wohl am ehesten ein Trauma auslösen könnten – habe er teilweise genaue Angaben zu geben vermocht. Des Weiteren wäre zu erwarten gewesen, dass sich Gedächtnisstörungen bei den Anhörungen auf verbale und nicht verbale Weisen bemerkbar gemacht hätten, was den anderen anwesenden Personen hätte auffallen müssen, und dies nicht erst am Ende der dritten Anhörung. Aus seinen Antworten und seinem Verhalten bei den drei Anhörungen würden sich jedoch, ausser seinen eigenen Bemerkungen zu seiner psychischen Situation, keine Hinweise auf derartige gesundheitliche Probleme ergeben. Selbst als er am Ende der dritten Anhörung auf Unstimmigkeiten in seinen Äusserungen

D-172/2021 hingewiesen worden sei, habe er auf überlegte Weise geantwortet und verschiedene Gründe aufgezählt, um diese Mängel zu erklären. In diesem Sinne würden die Protokolle nicht den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer verwirrt gewesen sei oder sich nicht hätte konzentrieren können. Hinzu komme, dass sich seine erfahrungswidrigen und unlogischen Aussagen kaum durch gesundheitliche Probleme erklären liessen. Angesichts der substanziierten Schilderung seiner Tätigkeit im (Nennung Betrieb) hätten überdies zumindest zu den angeführten E._______-Tätigkeiten detailliertere Angaben erwartet werden dürfen. Ferner werde in den Berichten des (Nennung Institutionen) nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen die geltend gemachte Verfolgung und deren Auswirkungen als glaubhaft erachtet würden. Zwar würden die Berichte (Nennung Leiden) erwähnen, was auf ein Trauma hinweise. Jedoch fehlten nähere Ausführungen dazu und es werde nicht auf die Frage eingegangen, ob allenfalls ein Trauma anderer Art solche Störungen verursacht haben könnte. Es sei der Schluss zu ziehen, dass sich die widersprüchlichen und unsubstanziierten Angaben im Asylverfahren nicht durch psychische oder physische Probleme erklären lassen würden. Demnach sei davon auszugehen, dass die körperlichen Probleme des Beschwerdeführers auf andere als die angegebenen Ursachen zurückzuführen seien. Da die Schilderungen als nicht glaubhaft zu qualifizieren seien, sei auch der angeführte Grund für die Kontaktaufnahme mit I._______ zu bezweifeln. Auch sei anzunehmen, dass die Bestattung von K._______ durch deren unmittelbare Bezugspersonen und nicht durch einen Parlamentsabgeordneten organisiert worden wäre. Die eingereichten Fotos der Begräbnisfeier von K._______ würden lediglich den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer an jenem Begräbnis teilgenommen, dort unter Umständen (Nennung Funktion) habe und möglicherweise I._______ kenne. Jedoch vermöge er angesichts der dargelegten Unstimmigkeiten nicht zu belegen, dass er Aktivitäten für I._______ entfaltet habe. Unter diesen Umständen vermöchten – mit Blick auf den Antrag, I._______ als Zeugen durch die Schweizer Vertretung in L._______ anhören zu lassen – Aussagen oder eine schriftliche Erklärung von I._______ zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

Weiter sei es als unwahrscheinlich zu erachten, dass die sri-lankischen Behörden anlässlich der Begräbnisfeier von K._______ die Absicht gehabt hätten, Personen zu identifizieren. Zwar habe die Armee gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers versucht, die Leute von einer Teilnahme am Begräbnis abzuhalten. Jedoch hätten Medien bereits Tage vorher auf diese Feier hingewiesen und es seien Tausende an dieser anwesend ge-

D-172/2021 wesen, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn das Risiko einer Identifizierung und weiterer Probleme effektiv bestanden hätte. Das Vorbringen, dass der Ehemann von K._______ im Anschluss an das Begräbnis festgenommen worden sei, habe sich durch die Abklärungen des SEM nicht bestätigen lassen. Folglich ergäben sich keine Hinweise, dass es während des Begräbnisses oder danach, gestützt auf Bildmaterial, zu Identifizierungen gekommen sei und der Beschwerdeführer deswegen gefährdet wäre.

Hinsichtlich des persönlichen (Risiko)Profils des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass es trotz der geschilderten politischen Entwicklungen in Sri Lanka keinen Anlass zur Annahme gebe, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Auch habe der Beschwerdeführer nach Ende des Bürgerkriegs noch längere Zeit in Sri Lanka gelebt. Er gehöre daher zu denjenigen Personen, bei welchen die sri-lankischen Sicherheitsorgane Gelegenheit gehabt hätten, allfällige Beziehungen zu den E._______ zu prüfen. Gerade seine Herkunft, sein Alter, ein Aufenthalt im (Nennung Gebiet) und die Narben hätten sicherlich deren Aufmerksamkeit auf ihn gelenkt. Trotz dieses Profils und seiner möglichen Bekanntschaft oder Verwandtschaft zu I._______ sei gestützt auf die bisherigen Ausführungen davon auszugehen, dass er bis zur Ausreise offensichtlich keine relevanten Probleme mit den Sicherheitsorganen gehabt habe. Daraus sei zu schliessen, dass er diesen nicht als Person, die sich im Umfeld der E._______ bewegt habe, bekannt sei. Weiter ergäben sich aus seinen Aussagen und Beweismitteln zum exilpolitischen Engagement keine Hinweise, dass er sich hierzulande besonders exponiert habe und dadurch den sri-lankischen Behörden aufgefallen wäre. Auch lägen keine Anhaltspunkte vor, dass er wegen seines in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter) Probleme haben könnte. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Rückkehrer würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Angesichts des Profils des Beschwerdeführers ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass er in diesem Zusammenhang oder wegen der Beschaffung von Ersatzreisepapieren in Schwierigkeiten geraten könnte. Auch ergäben sich keine Hinweise, dass er im Zusammenhang mit dem von den Soldaten

D-172/2021 verwendeten (Nennung Arbeitsgerät) aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verfolgt gewesen wäre. Es sei gestützt auf die Sachlage davon auszugehen, dass die Armee an seinem (Nennung Arbeitsgerät) und nicht an ihm persönlich interessiert gewesen sei. Es bestehe somit insgesamt kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst, das SEM habe den Grundsatz Beweis vor Glaubhaftigkeit verletzt. Es hätten in Form von verschiedenen (Nennung Beweismittel) für seine (...) Probleme respektive seinen Gesundheitszustand sowie für die von ihm vorgebrachten Misshandlungen vorgelegen, welche vom SEM ignoriert respektive als nicht beweiskräftig taxiert worden seien, obwohl diese Dokumente einen Teilbeweis für seine Sachverhaltsschilderungen erbringen würden. Er sei (Nennung Leiden und Beweismittel), was bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu berücksichtigen sei. Das SEM habe indes keine nuancierte Überprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen. Seine Ausführungen zur Dauer seiner Festnahme im (Nennung Zeitpunkt) seien wohl widersprüchlich gewesen, der Vorfall habe jedoch bei ihm schwerste Reaktionen auf der subjektiven Belastungsskala ausgelöst. Angesichts der Ausführungen im (Nennung Beweismittel), der sich ausführlich mit diesem Ereignis befasse, sei zu erwarten gewesen, dass er Mühe habe, darüber zu berichten und den zeitlichen Zusammenhang in seiner Erinnerung einzuordnen; er denke aber, dass er am gleichen Tag wieder freigelassen worden sei. Zum Vorhalt widersprüchlicher Ausführungen zu den Umständen, wie er im Jahr (...) ins (Nennung Örtlichkeit) gelangt sei, entgegnete er, dieser Widerspruch sei konstruiert und aktenwidrig. Bei der dritten Anhörung habe er nirgends angeführt, die Soldaten seien zu ihm aufs Feld gekommen. Seine Angaben seien deckungsgleich. An der ersten ergänzenden Anhörung habe er zwar angegeben, "alleine" ins (Nennung Örtlichkeit) gegangen zu sein. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die Antwort auf die späteren Übergriffe bezogen habe. Es sei – wenn überhaupt – nur eine kleine Unstimmigkeit auszumachen, die nicht geeignet sei, seine Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Es sei in diesem Zusammenhang auf die mit zahlreichen Realkennzeichen versehene Beschreibung der brutalen Folterungen dieses Übergriffs zu verweisen. Zu den Unstimmigkeiten bezüglich der Anzahl Telefonanrufe und Besuche seiner Eltern

D-172/2021 während seiner Tätigkeit für I._______ sei zu entgegnen, dass er nach Erhalt der wöchentlichen Anrufe seine Mobiltelefonnummer gewechselt und in der Folge nur noch spärliche Anrufe erhalten habe. Seine diesbezüglichen Angaben hätten sich auf unterschiedliche Mobiltelefonnummern bezogen. Weiter habe er nur monatlich und nicht wöchentlich seine Eltern besucht. Auch in diesem Punkt habe er grosse Mühe, die entsprechenden Erinnerungen zu quantifizieren und zu datieren. Der Vorhalt, er habe unterschiedliche Angaben zu den Aussagen der Soldaten gegenüber seinen Eltern am (Nennung Zeitpunkt) gemacht, sei unzutreffend. Den nicht selber erlebten Vorfall habe er in der ersten Anhörung einlässlich und an der zweiten ergänzenden Anhörung nur noch zusammenfassend geschildert. Zu den laut SEM unterschiedlichen Angaben zu seinem Wohnort in den Jahren (...) bis (...) sei anzuführen, dass es dahingestellt bleiben könne, was er mit seiner Aussage, er habe von (...) bis (...) bei seiner (Nennung Verwandte) in G._______ gelebt, genau gemeint habe. Aus den Anhörungen ergebe sich eindeutig, dass er in dieser Zeit bei I._______ gelebt habe, was durch dessen Schreiben bestätigt werde. Schliesslich sei der angebliche Widerspruch bezüglich des Inhalts der Telefongespräche im Nachgang zur Ermordung des (Nennung Person) unerheblich. Das SEM habe seine Ausführungen zur dortigen Tätigkeit als substanziiert und präzise taxiert. Dieser vermeintliche Widerspruch dokumentiere daher die in sich widersprüchliche Argumentation der Vorinstanz. Ferner sei er tatsächlich aufgefordert worden, die anonymen Anrufer zu treffen, was ihm anlässlich der beiden ergänzenden Anhörungen – auch aufgrund seiner Konzentrationsstörungen – schlicht nicht eingefallen sei. Insgesamt seien sämtliche vorgebrachten Sachverhaltselemente entweder mittels objektiven Beweismitteln belegt oder aber zumindest glaubhaft gemacht worden. Sodann erfülle er zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren, die zur Annahme einer begründeten Furcht bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen müssten, so seine Verbindungen zu den E._______ (Unterstützungstätigkeit für die E._______ und die J._______; Verwandtschaft zu seinem (Nennung Verwandter); Nähe zu I._______; Teilnahme an der Begräbnisfeier von K ._______), der Eintrag seines Namens auf einer Stop-List, das exilpolitische Engagement, der langjährige Auslandaufenthalt und das Fehlen von gültigen Einreisepapieren. Diese Risikofaktoren seien kumulativ zu würdigen und würden in seinem Fall zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. 6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in materieller Hinsicht fest, zweifellos gelte es bei einer traumatisierten Person, deren Vorbringen auf

D-172/2021 die Glaubhaftigkeit geprüft würden, zu berücksichtigen, dass Unstimmigkeiten eine Folge des Traumas sein könnten. Es sei jedoch nicht einzusehen, weshalb sich – wie der Beschwerdeführer zu verstehen gebe – Widersprüche und unsubstanziierte Angaben als Hinweise auf ein Trauma offenbaren würden, alle anderen Indizien jedoch nicht erkennbar wären. Sollte ein Trauma derartig schwerwiegende Unstimmigkeiten wie Widersprüche verursachen, müssten Anzeichen dafür auch anderweitig, sowohl in den Aussagen jener Person wie auch in deren Verhalten, feststellbar sein. Auch im zitierten Artikel der Aktuellen Juristischen Praxis (AJP; vgl. Beschwerdeschrift S. 23, Pkt. 2.3.13) werde lediglich bei komplexen Fällen der Beizug eines Sachverständigen empfohlen. Hinweise dafür, dass es sich vorliegend um einen komplexen Fall handle, lägen nicht vor. Im Übrigen dränge es sich im Asylverfahren selbst bei einer solchen Sachlage nicht auf, einen Experten beizuziehen, da gestützt auf die Asylpraxis angesichts des reduzierten Beweismasses im Zweifelsfall zu Gunsten der asylsuchenden Person zu entscheiden wäre. Vor diesem Hintergrund lägen für das SEM triftige Gründe vor, um in Bezug auf die Ursachen des Traumas von den Folgerungen in den (Nennung Beweismittel) abzuweichen. Desgleichen lägen nach Ansicht des SEM ernsthafte Gründe vor, um bezüglich der Zumutbarkeit der Behandlung im Heimatstaat zu einer anderen Einschätzung als in derjenigen im Bericht eines jener (Nennung Institutionen) zu gelangen. Bezüglich des mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten (Nennung Beweismittel) von I._______ sei festzuhalten, dass Beweismitteln dieser Art nur dann Beweiskraft beizumessen sei, wenn weitere Hinweise für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestünden, was hier nicht der Fall sei. Insbesondere erstaune, dass der Beschwerdeführer erst (Nennung Dauer) nach Einreichung seines Asylgesuchs ein solches Beweismittel einreiche, obwohl er anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 1. November 2018 auf ein allfälliges (Nennung Beweismittel) von I._______ angesprochen worden sei. Er habe damals zwar auf mögliche Probleme hingewiesen, die I._______ bei einer Kontaktaufnahme unter Umständen erwachsen wären. Dies vermöge alleine schon aufgrund des nun nachgereichten Dokuments nicht zu überzeugen. Weiter habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihn I._______ zum Verlassen Sri Lankas aufgefordert habe. I._______ erkläre jedoch im (Nennung Beweismittel), der Beschwerdeführer selber habe den Ausreiseentscheid gefällt. Auch habe der Beschwerdeführer angeführt, seit (Nennung Zeitpunkt) verfolgt worden zu sein und damals Todesdrohungen erhalten zu haben. I._______ hingegen halte fest, dass der Beschwerdeführer seit (Nennung Zeitpunkt) Todesdrohungen von Seiten des Militärgeheimdienstes und des

D-172/2021 M._______ ausgesetzt gewesen sei. Sodann kämen in (Nennung Beweismittel) mit keinem Wort die Tätigkeiten zur Sprache, welche der Beschwerdeführer angeblich in der Zeit von (...) bis (...) für ihn verrichtet haben soll. Auch erstaune, dass darin im Zusammenhang mit der Suche der Armee nach dem Beschwerdeführer und dessen Ausreise auf seine Teilnahme am Begräbnis von K._______ nicht eingegangen werde. Dies sei umso überraschender, als der Beschwerdeführer angeblich jenes Begräbnis mit I._______ zusammen organisiert habe und aufgrund seiner damaligen Rolle den Behörden aufgefallen sei. Das (Nennung Beweismittel) spreche insgesamt nicht für die geltend gemachte Verfolgung, sondern stelle diese zusätzlich in Frage. Mit Blick auf den eingereichten Lagebericht zur Situation in Sri Lanka bestehe auch im heutigen Zeitpunkt kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr gefährdet sein. 6.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, es sei Aufgabe des SEM, eine korrekte und dem Asylverfahren entsprechende Prüfung der Glaubhaftigkeit vorzunehmen (mit Verweis auf das Urteil E-14/2018 vom 27. August 2020, welches diesbezüglich eine klare Anleitung enthalte). Es müsse in seinem Fall eine nuancierte Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen werden. Der Sachbearbeiter des SEM habe sich angemasst, ohne psychologische Fachkenntnisse zwei unabhängigen (Nennung Beweismittel) als ungenügend zu bezeichnen respektive diesen den Beweiswert abzusprechen. Zudem verkenne er die Aussagekraft der (Nennung Beweismittel) von I._______ und habe diese in unkorrekter Weise gewürdigt. Ferner sei er aufgrund seines Profils in Sri Lanka bei einer Rückkehr von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht. Diesbezüglich erfülle er mehrere (Hoch)Risikofaktoren. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, da die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten – sofern überhaupt asylrelevant – nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Zudem hielt das SEM zu Recht fest, bei dieser Sachlage bestehe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen asylrelevanten Massnahme. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdestufe und den zur Stützung derselben eingereichten Beweismitteln die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen.

D-172/2021 7.1.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe den Grundsatz Beweis vor Glaubhaftigkeit verletzt, zumal die eingereichten (Nennung Beweismittel) Belege, mithin Teilbeweise für seinen beeinträchtigten (...) Gesundheitszustand sowie für die von ihm vorgebrachten Misshandlungen darstellten, was von der Vorinstanz ignoriert worden sei, ist festzustellen, dass das SEM in seiner Verfügung sämtliche (Nennung Beweismittel) – so auch die vom Beschwerdeführer insbesondere thematisierten (Nennung Beweismittel) – im Sachverhalt explizit erwähnt hat (vgl. act. A139, S. 6 f.). Im Rahmen der Beweiswürdigung nahm es denn auch ausdrücklich Bezug auf die beiden erwähnten (Nennung Beweismittel) (vgl. act. A139, S. 14) und würdigte die darin festgehaltenen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Nennung Leiden) vor dem Hintergrund seines Aussageverhaltens, der Qualität und des Inhalts seiner Asylvorbringen anlässlich der mehreren Anhörungen. In diesem Zusammenhang vermag das Argument, das SEM habe den Grundsatz Beweis vor Glaubhaftigkeit verletzt, nicht zu überzeugen. 7.1.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei die diagnostizierte (Nennung Diagnose) sowie die im (Nennung Beweismittel) festgehaltene (Nennung Leiden) sowie seine erheblichen Konzentrationsstörungen und dadurch zu erwartende Probleme bei der Darstellung gewisser Sachverhaltselemente zu berücksichtigen. Vorweg ist anzuführen, dass dem Verlauf der Protokolle der einlässlichen Anhörungen keine Anzeichen dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen verwirrt, unkonzentriert oder unter Druck gewesen wäre oder sich nicht vollständig zu seinen Fluchtgründen hätte äussern können (vgl. auch E. 3.4 vorstehend). Sodann brachte die Hilfswerkvertretung bei der Beobachtung der Einhaltung eines korrekten Ablaufs bei den Anhörungen diesbezüglich keine Beanstandungen vor. Lediglich anlässlich der zweiten ergänzenden Anhörung regte sie im damaligen Zeitpunkt – da der Beschwerdeführer psychische und physische Probleme wiederholt erwähnt habe – eine entsprechende Abklärung an (vgl. act. A84, Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG), welche unter anderen in den bereits erwähnten (Nennung Beweismittel) resultierten. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass bisweilen ausgelassene Sachverhaltsteile oder deren unterschiedliche Darstellung in den Befragungen mit dem Aussageverhalten von Menschen, die ein Trauma erlitten haben respektive an einer (Nennung Leiden) leiden, erklärt werden können. Jedoch ist auch in solchen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen

D-172/2021 ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden können (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2). Sodann können Arztberichte lediglich über einen gesundheitlichen Befund Auskunft geben, bilden jedoch keinen Beweis für das geltend gemachte traumatisierende Ereignis (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Gleichwohl bildet die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung in Betracht fallen, ein Indiz, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Vorliegend vermag der Beschwerdeführer aus den erwähnten (Nennung Beweismittel) mit Blick auf die von der Vorinstanz durchgeführte Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Sachverhaltselemente nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wohl werden in diesen Berichten als Symptome der angeführten (Nennung Leiden) eine (Nennung Symptome) formuliert. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig jedoch auch als (Nennung weitere Beurteilung). Weiter wurden im Gespräch Hinweise für (Nennung Störungen sowie Nennung fehlende Hinweise auf weitere Defizite) festgestellt (vgl. act. A107, S. 4). Hinzukommt, dass sich die erwähnten Berichte hinsichtlich der Ursachen der untersuchten Beeinträchtigungen des (...) Gesundheitszustands ausschliesslich auf die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber den begutachtenden Personen stützen. Sodann finden sich Ungereimtheiten zwischen den beiden in Frage stehenden (Nennung Beweismittel) bezüglich der festgehaltenen Aussagen einerseits und den Angaben des Beschwerdeführers in der ersten Anhörung andererseits, so hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der politischen Verfolgung. Diesbezüglich äussert sich der im Jahr (...) erstellte Bericht (Nennung Beweismittel) dahingehend, dass die politische Verfolgung (Nennung Zeitpunkt), mithin im Jahr (...), begonnen habe (vgl. act. A121, S. 1), währenddessen der Bericht (Nennung Beweismittel) und der Beschwerdeführer diesen Zeitpunkt ins Jahr (...) legen (vgl. act. A107, S. 2; act. A32, F47 ff.). Auch bezüglich der Art der erlittenen Folter anlässlich der ersten Haft im Jahr (...) ergeben sich Unterschiede, soll er gemäss dem Bericht der (Nennung Beweismittel) nicht nur geschlagen, sondern mit an den Kopf gehaltener Pistole bedroht worden sein (vgl. act- A107, S. 2 oben), was jedoch der Beschwerdeführer auch auf wiederholte explizite Nachfrage in der ergänzenden Anhörung nicht erwähnte (vgl. act. A77, F56 f. und F62 f.). Im Weiteren erstaunt, dass der Bericht der (Nennung Beweismittel) zwar (Nennung gesundheitliche Beeinträchtigungen) aufzeigt (vgl. act.

D-172/2021 A107, S. 1, Soziale Anamnese), indes Aussagen zu einem möglichen Zusammenhang zwischen (Nennung gesundheitsschädigendes Verhalten) und aktuell beeinträchtigter (Nennung Leiden) fehlen. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der Qualität der Aussagen weiter festzuhalten, dass die Anhörungen zwischen Juni 2017 und November 2018 ein bis zwei Jahre vor der Erstellung der beiden (Nennung Beweismittel) durchgeführt worden sind, den Akten – soweit ersichtlich – aber keine Hinweise zu entnehmen sind, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt ein (Nennung gesundheitsschädigendes Verhalten) vorgelegen hätte. Eine Durchsicht der in Frage stehenden Anhörungsprotokolle lässt jedenfalls keine Anhaltspunkte erkennen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der jeweiligen Befragungen intellektuell oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, denselben zu folgen. 7.1.3 Die im Bericht (Nennung Beweismittel) erwähnten (Nennung gesundheitliche Probleme) des Beschwerdeführers sind demnach nicht geeignet, die Verwertbarkeit der Anhörungsprotokolle in Frage zu stellen. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn der jeweiligen Anhörungen auf die Bedeutung der jeweiligen Befragung sowie auf seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufmerksam gemacht wurde und er am jeweiligen Schluss der Befragungen nach Rückübersetzung die Wahrheit und Korrektheit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte. Zudem machte er in den Anhörungen nicht geltend, seine gesundheitliche Situation hätte ihn per se daran gehindert, seine Asylgründe vollständig, detailliert und korrekt darzulegen. Auch wies er anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 1. November 2018 auf Vorhalt widersprüchlicher und unstimmiger Angaben zu mehreren Punkten seiner Schilderungen nur vereinzelt auf (Nennung gesundheitliche Probleme) seiner Person hin (vgl. act. A84, F104 ff.). 7.2 Soweit sich der Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Argumenten, die die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen in Zweifel ziehen, äussert, ist Folgendes auszuführen: 7.2.1 Der Beschwerdeführer wendet zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zur Dauer seiner Festnahme im (Nennung Zeitpunkt) ein, seine diesbezüglichen Ausführungen seien wohl gegensätzlich, er bekunde jedoch Mühe, über den Vorfall zu berichten und diesen zeitlich einzuordnen. Er denke jedoch, dass er am gleichen Tag wieder freigelassen worden sei. Dieser Einwand vermag einerseits vor dem Hintergrund der in E. 7.1 – 7.1.3 enthaltenen Erwägungen und andererseits angesichts der bei der

D-172/2021 ersten Anhörung gemachten Schilderung, anlässlich welcher er bezüglich der Festnahme im (Nennung Zeitpunkt) im freien Vortrag unter zwei Malen anführte, während (Nennung Dauer) im (Nennung Örtlichkeit) geschlagen worden zu sein (vgl. act. A32, F47) nicht durchzudringen. Ferner ist in diesem Zusammenhang auf weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers hinzuweisen. So gab er anlässlich der ersten Anhörung an, er habe im Anschluss an seine Freilassung ab (Nennung Zeitpunkt) (Nennung Dauer) jeden Tag die Unterschrift leisten müssen (vgl. act. A32, F47, F49), um demgegenüber im Rahmen der ersten ergänzenden Anhörung anzuführen, dies sei während (Nennung Dauer) geschehen und er sei nach jener Unterschriftspflicht noch weitere (Nennung Dauer) zuhause geblieben – ohne dass er in diesem Zusammenhang eine weitere Unterschriftspflicht erwähnte –, bevor er ins (Nennung Gebiet) gegangen sei (vgl. act. A77, F53, F56, F57, F68, F70). 7.2.2 Weiter ist auch der Einwand bezüglich des vorinstanzlichen Vorhalts widersprüchlicher Ausführungen zu den Umständen, wie er im Jahr (...) ins (Nennung Örtlichkeit) gelangt sei, als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass aus dem Protokoll der dritten Anhörung nicht ersichtlich wird, dass die Soldaten damals zu ihm aufs Feld gekommen seien, zumal gemäss den entsprechenden Anhörungsprotokollen diese den Beschwerdeführer zuhause aufgesucht haben. Aus dieser Klarstellung vermag er jedoch nichts für sich abzuleiten, liegt der von der Vorinstanz bemängelte Widerspruch in seinen Aussagen doch darin, dass er sich zum Umstand, ob er von den Soldaten ins (Nennung Örtlichkeit) mitgenommen worden sei oder sich – nach einer Vorladung – selber dorthin begeben habe, gegensätzlich äusserte (vgl. act. A32, F119; A77, F104 f.; A84, F85 f.). Soweit er in diesem Zusammenhang einwendet, anlässlich der ersten ergänzenden Anhörung angegeben zu haben, "alleine" ins (Nennung Örtlichkeit) gegangen zu sein, sich diese Antwort aber auf die späteren Übergriffe bezogen habe, bleibt dieser Einwand angesichts des in diesem Punkt eindeutigen, die vom Beschwerdeführer angeführte Schlussfolgerung ausschliessenden Protokollwortlauts unbehelflich (vgl. act. A77, F105). Zudem bleiben die Angaben des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen, die die Armeeangehörigen überhaupt dazu veranlasst hätten, ihn im (Nennung Zeitpunkt) wegen vermuteter Unterstützungstätigkeit für die E._______ aufzusuchen und in der Folge zu behelligen, uneinheitlich. So sei gemäss seinen Ausführungen in der ersten Anhörung seine Weigerung, den Soldaten seinen (Nennung Arbeitsgerät) zur Verfügung zu stellen, für das Einziehen von Erkundigungen über seine Person durch die

D-172/2021 Armeeangehörigen verantwortlich gewesen (vgl. act. A32, F41), wo hingegen gemäss Angaben in der ersten ergänzenden Anhörung wegen eines anderen (Nennung Arbeitsgerät)-Besitzers im Dorf, der um seine Existenz gefürchtet habe, jemand die Armee über seine früheren Tätigkeiten für die E._______ informiert habe (vgl. act. A77, F99). 7.2.3 Sodann erweist sich der Einwand bezüglich des vorinstanzlichen Vorhalts unstimmiger Aussagen zur Anzahl der Telefonanrufe seitens Armeeangehöriger und der Besuche seiner Eltern während seiner Tätigkeit für I._______, gemäss welchem er nach Erhalt der wöchentlichen Anrufe seine Mobiltelefonnummer gewechselt und in der Folge nur noch spärliche Anrufe erhalten habe, als aktenwidrig. So erwähnte er einen solchen Wechsel in keiner der drei Anhörungen und gab überdies anlässlich der dritten Anhörung auf die ausdrückliche Frage, warum er angesichts der regelmässigen Anrufe nicht einfach seine Telefonnummer gewechselt habe an, die Soldaten hätten ihm gesagt, dass er ja nicht sein Telefon wechseln solle (vgl. act. A84, F24). Ausserdem vermag der Beschwerdeführer mit seiner Entgegnung nicht zu erklären, wie die Soldaten Kenntnis von seiner anderen Mobiltelefonnummer erlangt haben sollen. Auch die weitere Entgegnung, gemäss welcher er nur monatlich und nicht wöchentlich seine Eltern besucht habe, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn dem so gewesen wäre, liesse sich diese Behauptung nicht mit seiner Aussage, er habe seine Eltern (Nennung Dauer) – mithin ein Zeitraum von (Nennung Dauer) – zirka (Nennung Anzahl) besucht, vereinbaren (vgl. act. A84, F4 f.). Soweit er diesbezüglich anführt, auch in diesem Punkt grosse Mühe zu bekunden, die entsprechenden Erinnerungen zu quantifizieren und zu datieren, ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorgängigen Erörterungen in den E. 7.1 – 7.1.3 zu verweisen. 7.2.4 Ferner sind auch die Entgegnungen zu den bezweifelten Aussagen der Soldaten gegenüber seinen Eltern am (...) unbehelflich. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich angibt, er habe das – nicht selbst erlebte Vorkommnis – in der ersten Anhörung einlässlich und an der zweiten ergänzenden Anhörung nur noch zusammenfassend geschildert, vermag dies seine unterschiedlichen Aussagen nicht zu erklären. So betonte er in der ersten Anhörung stets, dass die Soldaten seinen Eltern gesagt hätten, er müsse sich bei ihnen respektive im (Nennung Örtlichkeit) melden beziehungsweise er müsse unbedingt zu ihnen kommen, ansonsten er erschossen werde (vgl. act. A32, F60, F96, F154 f.), was er in der dritten Anhörung jedoch nicht mehr geltend machte, obwohl er dort explizit nach dem ge-

D-172/2021 nauen Hergang des Vorfalls am besagten Tag und nach den Aussagen beziehungsweise noch anderen, weiteren Angaben der Soldaten gegenüber seinen Eltern gefragt wurde (vgl. act. A84, F28). Auch soll dieser Vorfall letztlich den Beschwerdeführer zur Flucht veranlasst haben, weshalb von ihm eine wiederholte übereinstimmende Schilderung dieses Ereignisses hätte erwartet werden dürfen, auch wenn er nicht selber vor Ort gewesen sein will. 7.2.5 Zur vorinstanzlichen Kritik an den unterschiedlichen Angaben zum Wohnort des Beschwerdeführers in den Jahren (...) bis (...) kann der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ansicht, es könne dahingestellt bleiben, was er mit seiner Aussage, er habe von (...) bis (...) bei seiner (Nennung Verwandte) in G._______ gelebt, genau gemeint habe, nicht beigepflichtet werden. So handelt es sich bei diesem Vorbringen doch um eine klare und keiner Interpretation zugängliche Antwort. Der Einwand, es ergebe sich aus den Anhörungen eindeutig, dass er in dieser Zeit bei I._______ gelebt habe, ist daher unzutreffend, auch wenn er in der Folge in den ergänzenden Anhörungen diesen Umstand übereinstimmend geschildert haben mag (vgl. act. A77, F132 f.; A84, F7 f.). Doch selbst wenn der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vertretenen Ansicht, wonach er – unter Verweis auf mehrere Protokollstellen – in der ersten Anhörung verschiedentlich gesagt habe, bei I._______ gewohnt zu haben, gefolgt würde, blieben in diesem Zusammenhang stehende Vorbringen widersprüchlich (vgl. act. A136, Ziff. 6), so hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit in diesem Zeitraum. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, denen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag (vgl. act. A139, S. 10). 7.2.6 Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer hingegen bezüglich des angeblichen Widerspruchs zum Inhalt der Telefongespräche im Nachgang zur Ermordung des (Nennung Person) im Jahr (...). Lediglich der Umstand, dass er in den ergänzenden Anhörungen nicht mehr erwähnte, von den anonymen Anrufern aufgefordert worden sei, sie zu treffen, ist als nebensächliches Detail zu werten und vermag dem Beschwerdeführer – auch vor dem Hintergrund dieses lange zurückliegenden Ereignisses – mit Blick auf die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht zum Nachteil zu gereichen. 7.2.7 Soweit der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen auf ein (Nennung Beweismittel) verweist, kann demselben keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Die darin enthaltenen Ausführungen

D-172/2021 sind relativ allgemeiner Natur und lassen kaum Rückschlüsse auf ausreiserelevante Begebenheiten zu, zumal diese teilweise gänzlich fehlen (Aufzählung Begebenheiten) und sich überdies mit verschiedenen Aussagen, so hinsichtlich des Zeitpunkts, ab wann er verfolgt worden sein soll und des Entscheids zur Ausreise nicht in Übereinstimmung bringen lassen (vgl. dazu auch die einlässlichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung S. 2 f.). 7.2.8 Insoweit in der angefochtenen Verfügung festgehalten wird, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten als realitätsfremd und als logisch inkonsistent darstellten, kann in Ermangelung entsprechender Entgegnungen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind (vgl. act. A139, S. 12- 14). 7.3 In Würdigung sämtlicher Umstände sowie der im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel (vgl. Bstn. A.g. und A.i) vermag der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Demzufolge kann auch nicht geglaubt werden, dass die Behörden im Zeitpunkt der Ausreise an ihm interessiert gewesen sein sollen und seinetwegen die Eltern behelligt und ihr Haus durchsucht hätten. Auf welche Ursache(n) die in den (Nennung Beweismittel) festgestellten (Nennung Leiden) des Beschwerdeführers zurückzuführen sind (vgl. Bstn. A.g. und A.i sowie E. 7.1 f.), muss nach dem Gesagten offenbleiben. Überdies hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung aufgezeigt, weshalb dem Beschwerdeführer aus seiner Teilnahme am Begräbnis von K._______ im (...) keine Gefährdung droht (vgl. act. A139 S. 16 f. und E. 7.2.4 oben). Die auf Beschwerdeebene unwidersprochen gebliebenen diesbezüglichen Erwägungen sind zu bestätigen. Der Beschwerdeführer vermag daher infolge seiner Begräbnisteilnahme für den Zeitpunkt seiner Ausreise auch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung darzulegen. 7.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Er führt diesbezüglich unter Hinweis auf seine Verbindungen zu den E._______, seiner Verwandtschaft zu seinem (Nennung Verwandter), den Eintrag seines Namens auf einer Stop-List, das exilpolitische Engagement, den langjährigen Auslandaufenthalt und das Fehlen von gültigen Einreisepapieren weiter aus, er erfülle zahlreiche Risikofaktoren.

D-172/2021 7.4.1 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3) und das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.4.4 f.); es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation ihre Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4930/2019 vom 10. Mai 2022 E. 5.4 und E-5959/2019 vom 19. April 2022 E. 8.4.2). 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stützt die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, hat sich die Vorverfolgung des Beschwerdeführers weder als glaubhaft noch als asylrelevant erwiesen. Aus der Teilnahme an der Begräbnisfeier von K._______ ergeben sich – auch vor dem Hintergrund der diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen einlässlichen Ausführungen und Quellenverweisen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. act. A139, S. 16 f.) – keine Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. Ebenso wenig vermag er aus der Verwandtschaft zu seinem in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter), welcher Sri Lanka (Nennung Zeitpunkt) vor dem Beschwerdeführer verliess und dessen Asylgesuch vom SEM mit Verfügung vom (...) abgewiesen wurde, eine Gefährdung herzuleiten. So machte er nicht geltend, nach der Ausreise seines (Nennung Verwandter) von den sri-lankischen Behörden deswegen jemals behelligt worden zu sein. Daher liegen auch keine glaubhaften Hinweise vor, welche auf eine künftige Furcht vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen. Das Bestehen einer Reflexverfolgung kann daher ausgeschlossen werden. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten – (Nennung Tätigkeiten) – liegen bereits (Nennung Dauer) zurück und lassen ihn, soweit diese Aktivitäten überhaupt belegt beziehungsweise näher konkretisiert wurden, überdies als blossen Mitläufer erscheinen, weshalb nicht von einer Gefährdung seiner Person auszugehen ist (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.4). Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf der Stopp- oder der Watch-List befindet und deshalb zu befürchten hätte, im Falle der Rückkehr noch am Flughafen L._______ verhaftet zu werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er einer Befragung und einer Überprüfung

D-172/2021 durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Dieser "Backgroundcheck" ist aber nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten, und für ein darüberhinausgehendes Interesse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Alleine aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Distrikt D._______, dem Umstand, dass er mit einem temporären Reisepass aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, der Asylgesuchstellung in der Schweiz und seinen Narben kann er keine asylrelevante Gefährdung ableiten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. 7.4.3 An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen individuellen Bezug etwa zum Regierungswechsel 2019, der diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019 oder der aktuell schwelenden Regierungskrise aufweist, aufgrund dessen er einer möglichen Gefährdung ausgesetzt sein könnte. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-172/2021 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Da-

D-172/2021 bei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehenden Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Die persönlichen Risikofaktoren des Beschwerdeführers sprechen nach dem oben Gesagten nicht für die Gefahr von über einen Backgroundcheck hinausgehenden Massnahmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. 9.2.3 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, besteht bei ihm gemäss (Nennung Beweismittel) (Nennung Diagnosen und aktuelle Therapien) (vgl. act. A124, A139, S. 21 f.). Ferner wurden die physischen Probleme des Beschwerdeführers (Nennung deren Behandlung) (vgl. act. A139, S. 22 f.). Sodann reichte der durch einen im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer seit (...) keine aktuellen ärztlichen Berichte mehr ein, was den Schluss zulässt, dass seine gesundheitlichen Beschwerden (...) zumindest nicht schlimmer geworden sind oder sich sogar stabilisiert haben. Gesundheitliche Probleme stellen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK im Übrigen nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis dar (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunterfallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Der Vollzug erweist sich damit als zulässig.

D-172/2021 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den E._______ ist im (Nennung Zeitpunkt) zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die (Nennung Provinz) Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch angesichts der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Zwar stellt sich die wirtschaftliche Situation in Sri Lanka zurzeit sehr schwierig dar. Allerdings können wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). 9.3.2 Vorliegend sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Distrikt D._______, (Nennung Provinz), wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung – so zum Bestand eines familiären Beziehungsnetzes und der Möglichkeit eines Erwerbs – verwiesen werden (vgl. act. A139, S. 20 f.). 9.3.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder

D-172/2021 gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist mit Verweis auf die vorstehende Erwägung 9.2.3 vorliegend nicht auszugehen. Ferner hat Sri Lanka hinsichtlich der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht; in den letzten Jahren wurde zunehmend in das Gesundheitswesen investiert. Staatliche Krankenhäuser sind in jeder grösseren Stadt angesiedelt, verfügen über modernes Gerät und bieten viele Behandlungsmethoden an. Auch psychische Probleme sind in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandelbar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1756/2020 vom 6. April 2022 E. 8.3 m.w.H. und D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2 m.w.H.). Es ist demnach davon auszugehen, dass eine weiterführende oder erneute Behandlung der aktenkundigen gesundheitlichen Probleme auch in Sri Lanka erhältlich wäre. An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, nichts zu ändern. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4227/2020 vom 4. März 2021 E. 8.3). Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. Im Übrigen ist hinsichtlich der im (Nennung Beweismittel) (vgl. act. A107, Ziff. 5.3) in Frage gestellten Reisefähigkeit des Beschwerdeführers festzuhalten, dass es eine solche erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausreise abzuklären gilt. 9.3.4 Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Dies trotz der verschlechterten wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka, auch wenn die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht zu verkennen sind. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Herkunftsdistrikt D._______, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung

D-172/2021 seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann, zumal seine Eltern dort über (Nennung Besitztümer) verfügen und – wie gemäss unbestritten gebliebener Schlussfolgerung des SEM (vgl. angefochtene Verfügung S.23) anzunehmen ist – nicht mittellos sein dürften. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 11. Februar 2021 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither in relevanter Weise verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-172/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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D-172/2021 — Bundesverwaltungsgericht 05.01.2023 D-172/2021 — Swissrulings