Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Entscheid aufgehoben durch Revisionsentscheid des BVGer vom 22.01.2021 (D-6540/2020)
Abteilung IV D-1704/2020
Urteil v o m 1 8 . November 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Saban Murat Özten, Sidus Consulting GmbH, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 / N (…).
D-1704/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl. Am 8. März 2017 wurde er summarisch befragt und am 16. Januar 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger und gehöre der Minderheit der alevitischen Araber an. Er stamme aus B._______, Hatay; zuletzt habe er in C._______ gelebt. Ab 2013 habe er regelmässig an den Gezi-Protesten in C._______ teilgenommen. Die Polizei habe Wasserwerfer eingesetzt, Filmaufnahmen gemacht und immer wieder Menschen verhaftet. Die Demonstrierenden seien beleidigt und erniedrigt worden. Der Staat habe zudem Schlägertrupps engagiert, welche auch ihn mit Schlagstöcken angegriffen hätten. Er habe immer wieder fliehen und sich im Quartier verstecken müssen, sei aber nie verhaftet worden. Weiter habe er Angst vor den Mitgliedern des sogenannten Islamischen Staat (IS) gehabt, die ihn bedroht hätten. Zudem hätten Aleviten keine Rechte in der Türkei und würden ausgegrenzt. Aus diesem Grund habe er sich 1997 einige Monate in D._______ und zwischen 2005 und 2012 in E._______ aufgehalten. Er habe seine Meinung auf Facebook kundgetan und die Aleviten in Schutz genommen. Weil er in der Türkei keine Lebenssicherheit habe, sei er ausgereist. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte er Kopien seiner Identitätskarte sowie einer abgelaufenen spanischen Aufenthaltserlaubnis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 – eröffnet am 27. Februar 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. März 2020 liess er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben. Zur Hauptsache beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
D-1704/2020 Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Mit der Beschwerdeschrift reichte er in Kopie einen Brief eines türkischen Rechtsanwalts mit deutscher Übersetzung, Kopien seiner Facebook-Seite und von 69 Facebook-Posts mit deutscher Übersetzung, diverse Artikel, Medienmitteilungen und Länderberichte zur Türkei und Syrien, eine Unterstützungsbestätigung sowie einen Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung im (…)bereich zu den Akten. D. Am 25. März 2020 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 27. März 2020 reichte der Beschwerdeführer den Brief des türkischen Anwalts im Original nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig – so auch hier – endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-1704/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung sind durch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis definiert worden. Auf die einschlägige Rechtsprechung sei hier verwiesen (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, den Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass er festgenommen worden oder ein formelles Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, dies obwohl er nach eigenen Angaben seit 2013 an den Protesten teilgenommen und die Polizei dabei auch Filmaufnahmen gemacht habe. Seine Aussage, man wisse nicht, was morgen passieren könne, sei nicht geeignet, eine Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmasses für ihn herzuleiten. Insgesamt seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er einer
D-1704/2020 solchen Gefährdung in der Türkei ausgesetzt gewesen wäre oder bei einer Rückkehr zu befürchten hätte. Der Umstand, dass die Polizei anlässlich der Proteste Wasserwerfer eingesetzt und Demonstrierende erniedrigt sowie beleidigt habe, vermöge daran nichts zu ändern, zumal auch andere Protestteilnehmende in ähnlicher Weise betroffen gewesen seien. Weiter sei bekannt, dass Kurden und Aleviten in der Türkei schikaniert und benachteiligt werden könnten. Dabei handle es sich aber im Allgemeinen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die vorliegend geltend gemachten Benachteiligungen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Schliesslich seien auch die dargelegten Drohungen von Angehörigen des IS aufgrund ihrer Art und Intensität nicht geeignet, ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise zu erschweren. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen. Überdies äusserte er sich unter Bezug auf die eingereichten Artikel, Medienmitteilungen und Länderberichte zum Bürgerkrieg in Syrien, der Situation arabischer Aleviten in der Südtürkei und der aktuellen politischen Situation in der Türkei. Wegen des syrischen Bürgerkriegs stünden arabische Aleviten seit Jahren im Visier der türkischen Regierung. Diese Situation sei besonders für jene gefährlich, welche ihre oppositionelle Haltung und ihre Unterstützung für Baschar al-Assad offenbarten. Zudem seien in der Türkei tausende Strafverfahren aufgrund der friedlichen Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäusserung angestrengt worden. Viele Ermittlungen würden im Geheimen durchgeführt. Aufgrund seiner aktiven Beteiligung an den Gezi-Protesten und seiner Facebook-Posts mit harter Kritik gegen Recep Tayyip Erdogan und die türkische Regierung sowie mit Unterstützungsaufrufen zugunsten der syrischen Regierung und von al-Assad befürchte er, bei seiner Rückkehr verhaftet und in einem unfairen Strafverfahren verurteilt zu werden. 6. Eine eingehende Prüfung ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.1 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an Protesten seit dem Jahr 2013 in C._______ verhaftet wurde oder in sonstiger Weise asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt
D-1704/2020 war, dies, obwohl er unzählige Male an den Protesten teilgenommen haben will. Die Übergriffe durch Schlägertrupps, der Einsatz von Wasserwerfern, die Filmaufnahmen sowie die Beleidigungen und Erniedrigungen stellen gemäss Aktenlage keine Massnahmen dar, welche ihn persönlich treffen sollten oder überhaupt ein asylerhebliches Ausmass erreichten. Der Beschwerdeschrift sind keine Vorbringen zu entnehmen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. Im Gegenteil lassen die zahlreichen eingereichten Facebook-Posts darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer trotz der darin geäusserten Kritik an der türkischen Regierung über mehrere Jahre offensichtlich nicht ins Visier der türkischen Behörden geriet und Verhaftungen oder gar einem Strafverfahren ausgesetzt war. Mangels Anhaltspunkten für eine individuelle Verfolgung erübrigt es sich, auf die allgemeinen Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers zur Lage von politisch Oppositionellen in der Türkei und insbesondere von arabischen Aleviten (vgl. dazu weiter E. 6.2) einzugehen. Ergänzend sei angemerkt, dass die Facebook-Posts mit der Ausreise aus der Türkei enden, womit auch nicht davon auszugehen ist, er könnte überhaupt im Hinblick auf exilpolitische Aktivitäten in den Fokus der Behörden geraten und behelligt werden, geschweige denn, ein Strafverfahren bei einer Rückkehr gewärtigen. Ein exilpolitisches Engagement hat er in der Anhörung zudem selbst explizit verneint. Soweit er auf Beschwerdeebene geltend macht, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Strafverfahren eingeleitet wurde, hat er keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Aktenlage mussten sich zudem weder die Vorinstanz noch das Gericht gehalten sehen, diesbezüglich nähere Abklärungen zu tätigen. 6.2 Weiter sind die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unterdrückung des Beschwerdeführers als arabischer Alevit vollumfänglich zu stützen. Zwar handelt es sich bei ihm nicht um einen Kurden, sondern einen Araber. Im Hinblick auf Letztere sowie auf Menschen mit anderer Glaubensausrichtung können allfällige Diskriminierungen in der Türkei nicht ausgeschlossen werden. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen eine Kollektivverfolgung geltend macht, ist er jedoch darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung stellt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Die von ihm erwähnten allgemeinen Behelligungen weisen die für eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität nicht auf, weshalb keine Kollektivverfolgung von Angehörigen solcher Gruppierungen anzunehmen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Be-
D-1704/2020 schwerdeebene zur allgemeinen Situation von arabischen Aleviten namentlich in der Südtürkei vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal ihnen auch nicht eine gezielte und persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den arabischen Aleviten entnommen werden kann. 6.3 Schliesslich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die geltend gemachten Drohungen von Mitgliedern des IS aufgrund ihrer Art und Intensität nicht geeignet sind, ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise zu erschweren. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohungen – ihre Glaubhaftmachung immer unterstellt – über das hinausgingen, was die Bevölkerung in der Südtürkei üblicherweise zu erdulden hatte. 6.4 Gesamthaft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist zudem nicht davon auszugehen, dass er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr zu befürchten hätte. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-1704/2020 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 8.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre (vgl. E. 6). Der Hinweis in der Beschwerde auf die allgemeine Lage für politisch aktive Personen in der Türkei und namentlich arabische Aleviten in der Südtürkei vermag daran nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; dorthin ist der Wegweisungsvollzug als generell nicht zumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1; Urteil des BVGer E-7083/2017 vom 3. Dezember 2019 E. 9.5 m.w.H.). Ebenfalls häufig von gewaltsamen Auseinandersetzungen betroffen sind weitere Provinzen im Südosten der Türkei, unter anderem auch die Provinz Hatay, aus der der Beschwerdeführer stammt (vgl. Urteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 [als Referenz-
D-1704/2020 urteil publiziert] und E-6536/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 8.2). Im Verlauf des vergangenen Jahres lagen die Gewaltereignisse in Hatay jedoch tief, so waren im letzten Jahr fünf Gewaltopfer zu beklagen und im Jahr davor deren vier (vgl. http://www.crisisgroup.be/interactives/turkey/). Von einer Situation der allgemeinen Gewalt kann damit in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Ohnehin wäre aber vom Bestehen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit für den Beschwerdeführer auszugehen (vgl. nachfolgend). 8.3.3 Bei der Prüfung einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sind gemäss einer gefestigten Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) insbesondere die Fragen nach der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort und der Möglichkeit der dortigen sozialen Integration zu beantworten (für die massgebenden individuellen Prüfkriterien vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 2 E. 6b); das Bundesverwaltungsgericht setzt diese Praxis fort und beachtet dabei die gleichen Kriterien wie zuvor die ARK (vgl. [auch zu den Anforderungen an eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in verschiedenen Länderkontexten] BVGE 2011/24 E. 13.3; BVGE 2013/1 E. 6.3.5, BVGE 2008/5 E. 7.5 ff., zuletzt etwa Urteil des BVGer E-6536/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 8.3).
Beim Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er im Westen der Türkei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative wählen kann. Den Akten ist zu entnehmen, dass er sich verschiedentlich in Istanbul aufhielt, so auch für kurze Zeit vor seiner Ausreise. Für die Zumutbarkeit eines Ortes im Westen als individueller Aufenthaltsalternative ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gesund und in einem arbeitsfähigen Alter ist, türkisch und arabisch spricht, eine fünfjährige Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung (unter anderem als Inhaber einer […]) aufweist sowie auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz, namentlich seine Mutter und zahlreiche Geschwister, in der Türkei zurückgreifen kann. Letzteren geht es nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers wirtschaftlich gut. Mithin könnten sie ihn finanziell bei der Reintegration in einer anderen Region im Westen der Türkei unterstützen. Auch lebt seine erwachsene Tochter in E._______, welche ihm im Bedarfsfall ebenfalls behilflich sein könnte. Nicht zuletzt hat der Beschwerdeführer eine gewisse Zeit in D._______, E._______ und nun der Schweiz gelebt und sich gemäss Aktenlage bis zu einem gewissen Grad beruflich und sozial vor Ort integrieren können. Es ist nach dem zuvor Gesagten davon auszugehen, http://www.crisisgroup.be/interactives/turkey/
D-1704/2020 dass ihm dies erst recht in einem anderen Teil der Türkei möglich sein wird, einem Land, mit dessen Sprache, Kultur und Gewohnheiten er aufgewachsen und vertraut ist. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erwies sich jedoch nicht von Vornherein als aussichtslos. Zudem ist der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage – auch unter Berücksichtigung seiner geringfügigen Beschäftigung – als bedürftig zu erachten. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist danach gutzuheissen. Folglich hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 10.2 Nach dem zuvor Gesagten wäre grundsätzlich auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 31a aAbs. 4 und Art. 44 AsylG). Wie im Verfahren (…) geprüft und mit Zwischenverfügung vom (…) festgehalten, erfüllt der rubrizierte Rechtsvertreter Saban Murat Özten jedoch (bislang) die Voraussetzungen für die Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG nicht. Folglich ist das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Da vorliegend keine über die Einreichung der Beschwerdeschrift hinausgehenden Verfahrensschritte notwendig waren,
D-1704/2020 erübrigt es sich überdies, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur nachträglichen Mandatierung eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin einzuräumen, welcher respektive welche die Voraussetzungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt. (Dispositiv nächste Seite)
D-1704/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung des rubrizierten Rechtsvertreters wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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