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Bundesverwaltungsgericht 18.04.2023 D-1699/2023

April 18, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,633 words·~18 min·4

Summary

Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Vollzug der Wegweisung (Safe Country); Verfügung des SEM vom 20. März 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1699/2023

Urteil v o m 1 8 . April 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Safe Country); Verfügung des SEM vom 20. März 2023 / N (…).

D-1699/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______. Er verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Februar 2023 auf dem Luftweg und gelangte nach C._______. Per Autostopp reiste er weiter in die Schweiz, wo er am 13. Februar 2023 um Asyl nachsuchte. Nach einer Personalienaufnahme am 17. Februar 2023 fand am 7. März 2023 eine Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund seines Gesundheitszustands in die Schweiz gekommen. Seine schlechte gesundheitliche Verfassung sei auf die Unwissenheit und Fahrlässigkeit der Ärzte in seinem Heimatstaat zurückzuführen. Das hohe medizinische Niveau der Schweiz sei bekannt, weshalb ihm empfohlen worden sei, hierher zu kommen und sich behandeln zu lassen. In Georgien sei ihm (…) diagnostiziert worden und er sei vom (…) abhängig gewesen. Zudem leide er aufgrund einer im Jahr 2007 erlittenen Schussverletzung insbesondere an Beschwerden am (…), wobei sich eine (…) entwickelt habe, weshalb schliesslich das (…) habe entfernt werden müssen. Er sei auf verschiedene Medikamente angewiesen und habe viel Zeit im Spital verbracht. Zuletzt habe er wegen der Fahrlässigkeit der Ärzte kurz vor Weihnachten 2022 eine (…) erlitten und sei zwei Monate hospitalisiert gewesen. Er habe alle Ressourcen ausgeschöpft, sowohl physisch als auch materiell, und ihm sei keine andere Wahl geblieben, als auszureisen. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer sowohl einen abgelaufenen als auch einen gültigen georgischen Reisepass im Original ein. Die zugewiesene Rechtsvertretung übermittelte dem SEM zudem mit Eingabe vom 13. März 2023 zahlreiche medizinische Unterlagen aus der Schweiz (vgl. SEM-Akte (…)-14/25). C. Das SEM stellte der Rechtsvertretung am 16. März 2023 einen Entwurf seiner Verfügung zu. Diese nahm mit Eingabe vom 17. März 2023 dazu Stellung und reichte weitere medizinische Unterlagen ein. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. März 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es

D-1699/2023 lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 24. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige am 28. März 2023 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.

D-1699/2023 1.3 Eine Beschwerde in Verwaltungssachen hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung und diese wurde von der Vorinstanz nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist daher von Gesetzes wegen berechtigt, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG), weshalb auf den Eventualantrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. 2. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Hinsichtlich der Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs sowie der Wegweisung wurden weder Anträge gestellt noch äussert sich die Begründung dazu, womit die angefochtene Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher – ungeachtet des Umstands, dass in den Rechtsbegehren einleitend die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird – lediglich die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme reichten nicht aus, um zur Annahme zu führen, eine Rückkehr würde einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Es handle sich beim ihm nicht um eine schwerkranke Person, welche durch eine Abschiebung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit dem realen Risiko

D-1699/2023 konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, welche mit intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung einherginge. Aus den ärztlichen Unterlagen gehe hervor, dass er in der Schweiz aufgrund einer (…)-Infektion hospitalisiert worden sei, wobei in diesem Zusammenhang verschiedene Untersuchungen vorgenommen und diverse Diagnosen gestellt worden seien. Demgemäss leide er an folgenden Krankheiten: (…) sowie Beeinträchtigung am (…) aufgrund einer Schussverletzung. Nach eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer gegen Ende 2022 aufgrund einer (…) mehrere Wochen auf der Intensivstation verbracht; zudem leide er an einer (…). Den Arztberichten sei zu entnehmen, dass eine (…) Standortbestimmung als indiziert erachtet worden sei. Georgien verfüge aber über eine medizinische Grundversorgung und die diagnostizierten Krankheiten seien auch dort behandelbar. Zur Behandlung von (…) und (…) gebe es weitgehend kostenlose staatliche Programme. Alle Arten von Medikamenten stünden in Georgien zur Verfügung und es seien auch (…) möglich, so dass die anscheinend früher bestehende (…) einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegenstehe. Folglich sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich bei Bedarf im Heimatstaat in Behandlung zu begeben, zumal er dort bereits vor der Ausreise wegen diverser Krankheiten immer wieder in medizinischer Behandlung gewesen sei. Es sei nicht zu erkennen, inwiefern – wie von ihm geltend gemacht – eine Fahrlässigkeit der georgischen Ärzte zu seiner (…) beigetragen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Folge des (…) oder der (…) sei. Weiter gebe es in Georgien Sozialhilfeprogramme inklusive einer kostenlosen Krankenversicherung, welche medizinische Behandlungen auch für Personen ohne finanzielle Ressourcen ermöglichten. Der Zugang zu einer menschenwürdigen Gesundheitsversorgung sei sichergestellt, weshalb vorliegend keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse bestünden. Bei dringend behandlungsbedürftigen Erkrankungen, welche keinen Unterbruch der Therapie erlaubten, treffe das SEM die erforderlichen Vorkehrungen, um die Weiterbehandlung zu gewährleisten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer ein familiäres Netzwerk, welches ihn bisher unterstützt habe, darunter zwei erwachsene Kinder und eine Schwester. Bis zur Ausreise habe er im Elternhaus gelebt und es könne davon ausgegangen werden, dass er wiederum dort wohnen und auf die Unterstützung von Verwandten und Freunden zurückgreifen könnte. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG beantragen könne.

D-1699/2023 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an diversen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Bereits in der Einleitung des Anhörungsprotokolls seien die schwerwiegenden Atemprobleme nach einem kurzen Treppenaufstieg vermerkt worden. Die kürzliche (…)- Erkrankung und der damit verbundene Spitalaufenthalt habe die (…) zusätzlich geschwächt. Sodann leide er unter anderem immer noch stark an den Folgen einer Schussverletzung aus dem Jahr 2007; sein (…) sei dysfunktional und er habe an mehreren (…) Lähmungserscheinungen. Dieser fehlgeschlagene Heilungsprozess sei auf das unzureichende Gesundheitssystem in Georgien zurückzuführen. Deshalb habe er zahlreiche Reisen ins Ausland unternehmen müssen und sämtliche Wertanlagen verkauft, um eine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten. Er habe sich nie von seinen Beschwerden erholen können und die Spitalaufenthalte in Georgien hätten nichts gebracht, sondern seinen Gesundheitszustand nur noch verschlimmert. Eine Wegweisung in den Heimatstaat würde seinen instabilen Gesundheitszustand drastisch verschlechtern, was eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zur Folge hätte. Gemäss einem Bericht des (…) sei er derzeit auf eine (…) angewiesen und könne nicht selbständig für seine Körperpflege sorgen. Die langwierige Flugreise nach Georgien sei unter diesen Umständen nicht zumutbar, da sie auch das Risiko einer erneuten Infektion – mit unvorhersehbaren Folgen – erheblich erhöhen würde. 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2 6.2.1 Nachdem in der angefochtenen Verfügung rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Sodann sind in den Akten keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.

D-1699/2023 6.2.2 Nur ganz ausnahmsweise kann eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 6.2.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Die mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereichten Berichte des (…) halten fest, dass er zuletzt wegen einer (…) vom 11. bis zum 15. März 2023 (erneut) hospitalisiert war. Nach der Entlassung sei eine (…) organisiert worden; bereits in Georgien sei ihm gemäss seinen Angaben eine solche verordnet worden. Daneben wurden ihm die Medikamente (…) verschrieben (vgl. SEM-Akte (…)-17/10 [nachfolgend Akte 17]). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Probleme der (…) bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden und die Beschwerden in Georgien mit denselben Mitteln wie in der Schweiz – (…) und verschiedene Medikamente – behandelt wurden (vgl. SEM-Akte (…)-13/13 [nachfolgend Akte 13] F5 und F10). Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang nicht geltend, dass es ihm in Georgien nicht (mehr) möglich gewesen wäre, zwingend erforderliche Medikamente erhältlich zu machen. Konkrete Hinweise dafür, dass der schlechte Zustand seiner (…) auf ärztliche Fehler oder eine mangelhafte medizinische Versorgung zurückzuführen wären, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass sein eigenes Verhalten zu einer Verschärfung der (…) beigetragen hat, nachdem aus den medizinischen Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach wie vor stark (…), obwohl ihm ein umgehender (…) dringend empfohlen wurde (vgl. SEM-Akte (…)-14/25 [nachfolgend Akte 14], Provisorischer Kurzbericht (…) vom 23. Februar 2023). Dessen ungeachtet kann aus dem Umstand, dass die Ärzte in Georgien ihm gesagt hätten, sie könnten

D-1699/2023 lediglich versuchen, seinen Gesundheitszustand zu erhalten, aber nicht viel zu dessen Verbesserung beitragen (vgl. Akte 13, F5), nicht auf seine unzureichende medizinische Versorgung geschlossen werden. Bei einer chronischen Erkrankung wie (…) ist ein Erhalt der noch bestehenden Funktionen sowie das Verhindern einer Verschlechterung des Zustands teilweise die einzige Behandlungsmöglichkeit, wobei es keine Garantie für deren Erfolg gibt (vgl. dazu die Informationen auf der Website des Universitätsspitals Zürich, […], abgerufen am 11.04.2023). Ob die vom Beschwerdeführer erlittene (…) tatsächlich auf die Fahrlässigkeit der Ärzte zurückzuführen ist, wie von ihm behauptet wird (vgl. Akte 13, F5, F42 und F51), ist ebenfalls nicht erstellt. Bei seinen zahlreichen gesundheitlichen Problemen (vgl. dazu die Auflistung oben in E. 5.1), seinen Spitalaufenthalten, medizinischen Behandlungen sowie damit verbunden seiner geschwächten Konstitution, können Komplikationen oder zusätzliche Probleme – wie eine (…) – nie gänzlich ausgeschlossen werden; weder bei Behandlungen in der Schweiz noch in Georgien. 6.2.4 Neben der vom Beschwerdeführer als Hauptproblem bezeichneten (…) bringt er des Weiteren vor, unter den Folgen einer Schussverletzung zu leiden, welche ihm 2007 zugefügt worden sei. Er sei deswegen mehrmals operiert worden (vgl. Akte 13, F4 und F60). Diese gesundheitliche Beeinträchtigung besteht somit seit vielen Jahren und er wurde in diesem Zusammenhang verschiedentlich medizinisch behandelt, wobei nicht ersichtlich ist, weshalb dies – bei entsprechendem Bedarf – zukünftig nicht mehr der Fall sein sollte. Der Beschwerdeführer vermochte nicht zu erklären, inwiefern die offenbar umfangreichen Behandlungen, die er in Georgien erhielt, ungenügend gewesen seien (vgl. Akte 13, F52). Wie bereits erwähnt, kann aus dem Umstand, dass diese nicht den von ihm gewünschten Behandlungserfolg nach sich zogen, nicht auf eine mangelhafte medizinische Versorgung geschlossen werden. Vielmehr ist festzuhalten, dass er im Heimatstaat jederzeit Zugang zu notwendigen Behandlungen hatte. Zudem reiste er eigenen Angaben zufolge auch nach D._______ und E._______, um sich behandeln zu lassen (vgl. Akte 13, F24). Ferner geht aus seinem Reisepass hervor, dass er zahlreiche weitere Reisen unternommen hat (vgl. Beweismittelverzeichnis (…), ID-001). Dabei machte er geltend, er habe verschiedene Sachen verkaufen müssen, um seine Reisen zu finanzieren. Ausserdem habe er zeitweise gearbeitet und ihm sei geholfen worden (vgl. Akte 13, F25 und F53). Nun übernehme die allgemeine Versicherung die Kosten für dringende Behandlungen jedoch nicht mehr vollumfänglich, sondern nur noch teilweise, und auch Medikamente müssten selbst bezahlt werden (vgl. Akte 13, F54). Bei diesen Vorbringen

D-1699/2023 handelt es sich indessen lediglich um unbelegte Behauptungen. Auf die Frage, was er unternommen habe, um Unterstützung zu erhalten, erklärte er, dass er «offiziell» nichts gemacht habe, nachdem ihm von Seiten eines Mitarbeiters der Gemeinde sowie der Polyklinik seines Hausarztes gesagt worden sei, dies würde nichts bringen (vgl. Akte 13, F68 f.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht einmal versucht hat, staatliche Unterstützung für die Finanzierung seiner Gesundheitskosten zu beantragen, kann nicht angenommen werden, dass er diesbezüglich alle Möglichkeiten ausgeschöpft hätte. Zudem wurde er stets von seiner Schwester unterstützt (vgl. Akte 13, F33 und F55) und es ist nicht ersichtlich, weshalb dies in Zukunft nicht mehr der Fall sein sollte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er sämtliche Ressourcen erschöpft hat und ihm bei einer Rückkehr nach Georgien der Zugang zur medizinischen Versorgung mangels finanzieller Mittel verwehrt wäre. 6.2.5 Der Bericht des (…) vom 15. März 2023 hält fest, neben der Abgabe von (…) und Medikamenten sei eine (…) Standortbestimmung vorgesehen, wobei je nach Verlauf weitere Untersuchungen – eine (…) sowie eine (…) Standortbestimmung – in Betracht kämen. Konkret wurden die Medikamente (…) verschrieben (vgl. Akte 17). Sowohl in Bezug auf den (…) als auch die Medikamente ist davon auszugehen, dass diese respektive vergleichbare Präparate in Georgien verfügbar und dem Beschwerdeführer zugänglich sind. Hinsichtlich der empfohlenen weitergehenden Untersuchungen ist nicht ersichtlich, inwiefern diese zwingend in der Schweiz erfolgen müssen, um eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verhindern. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass bereits im Heimatstaat zahlreiche medizinische Behandlungen vorgenommen wurden und davon ausgegangen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin möglich ist, dort notwendige Behandlungen erhältlich zu machen. Er selbst gab an, bei einer Rückkehr nach Georgien erwarte ihn «nichts Gutes», was er dahingehend präzisierte, dass sein Gesundheitszustand dadurch nicht besser würde und ihm die Ärzte nicht garantierten, dass er weiterleben könne; jede weitere Erkrankung könnte seinen Tod bedeuten (vgl. Akte 13, F71 f.). Eine Garantie für eine Verbesserung des Gesundheitszustands kann es indessen auch bei einem Verbleib in der Schweiz nicht geben. 6.2.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung trotz des bedauerlichen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers weder gegen die EMRK verstösst noch aus anderen Gründen unzulässig erscheint. Die bestehenden chronischen Beschwerden lassen sich

D-1699/2023 – soweit überhaupt möglich – auch in Georgien behandeln und es ist davon auszugehen, dass er dort dringend notwendige medizinische Behandlungen weiterhin erhältlich machen kann. Auch hinsichtlich der weiteren gesundheitlichen Probleme ist nicht ersichtlich, inwiefern diese nicht auch in Georgien behandelt werden könnten, wenn sich dies als erforderlich erweisen sollte. Entsprechend ist nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr mit einer raschen Verschlechterung des Gesundheitszustands oder intensivem Leiden einhergehen würde. Das Risiko einer (weiteren) Infektion, etwa mit (…), besteht sowohl im Heimatstaat als auch in der Schweiz. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 6.3.3 Nach dem zuvor Dargelegten ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch in Georgien behandelt werden können, wie dies bereits vor der Ausreise der Fall war. Sein Wunsch nach einer besseren Behandlung in der Schweiz, wo das Niveau der Gesundheitsversorgung höher sei (vgl. Akte 13, F42 und F70), ist zwar nachvollziehbar. Es besteht indessen kein Anspruch auf einen Verbleib hierzulande, um in den Genuss von (kostenlosen) medizinischen Leistungen zu kommen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm aufgrund der (…) sowie seiner eingeschränkten Mobilität nicht zuzumuten, die Flugreise nach Georgien anzutreten, ist festzuhalten, dass die

D-1699/2023 Reisefähigkeit erst im Zeitpunkt des konkreten Vollzugs zu prüfen ist. Dem Gesundheitszustand wird dabei im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen sein. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar trotz bestehenden Gesundheitsproblemen in der Vergangenheit zahlreiche Reisen unternommen hat. Zuletzt reiste er Anfang Februar 2023 per Flugzeug nach C._______ und von dort per Autostopp weiter in die Schweiz (vgl. Akte 13, F15). Erst einige Wochen nach seiner Ankunft wurde eine (…) organisiert. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm die Heimreise nach Georgien – gegebenenfalls mithilfe einer medizinischen Vorbereitung oder Begleitung des Ausreiseprozesses – nicht zumutbar sein sollte. 6.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen georgischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

D-1699/2023 8. 8.1 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die gestellten Rechtsbegehren als zum Vornherein aussichtslos zu erachten. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind folglich ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1699/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichtein: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand:

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