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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2009 D-1677/2009

March 19, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,569 words·~13 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-1677/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1677/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 12. Januar 2009 sowie der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 23. Februar 2009 im Wesentlichen angab, er sei ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus C._______, dass ihn seine Freundin, eine ebenfalls in C._______ wohnhafte Yezidin, mit der er seit März oder April 2008 eine Beziehung gehabt habe, am 1. Dezember 2008 angerufen und gebeten habe, zu ihr zu kommen, da sie allein zu Hause sei, dass sie an diesem Tag miteinander geschlafen hätten, als plötzlich der Bruder der Freundin aufgetaucht sei, dass dieser daraufhin die Freundin erschossen habe, ihm - dem Beschwerdeführer - hingegen die Flucht gelungen sei, dass (Verwandte) in der Folge mit dem Bruder der Freundin gesprochen hätten, dieser jedoch nicht bereit gewesen sei, eine friedliche Lösung zu finden, dass er sein Heimatland deshalb aus Angst vor dem Bruder seiner Freundin am 14. Dezember 2008 verlassen habe und mithilfe eines Schleppers via D._______ und ihm unbekannte Länder am 29. Dezember 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A11), dass der Beschwerdeführer bei der Stellung des Asylgesuchs trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere abgegeben hat, dass er diesbezüglich anlässlich der Erstbefragung vom 12. Januar 2009 ausführte, er habe nie einen Pass besessen und die Identitäts- D-1677/2009 karte, welche er bei der Ausreise aus dem Irak bei sich gehabt habe, sei ihm vom Schlepper in D._______ weggenommen worden und er wisse nicht, ob er neue Papiere beschaffen könne (vgl. A1, S. 3), dass das BFM aufgrund von Zweifeln an den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft ein linguistisches Gutachten erstellen liess, welches ergab, dass er eindeutigerweise nicht wie behauptet aus der Region C._______, sondern mit grösster Wahrscheinlichkeit aus der Region Dohuk stamme, dass das BFM dem Beschwerdeführer hierzu anlässlich der Anhörung vom 23. Februar 2009 das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis der Lingua-Analyse in Abrede stellte und bekräftigte, er stamme aus C._______ (vgl. A11, S. 4 f.), dass er bezüglich der fehlenden Identitätspapiere zunächst ergänzend ausführte, er habe seine Familie in der Zwischenzeit mehrmals angerufen und gebeten, ihm neue Papiere zu beschaffen und er hoffe, dass diese in den nächsten Tagen eintreffen würden (vgl. A11, S. 2), dass er später hingegen ausführte, neue Papiere seien nicht beschaffbar, da er dafür selber vor Ort sein müsste, dass er jedoch mitbekommen habe, dass sein (Verwandter) den Schlepper angerufen und die Identitätskarte zurückverlangt habe (vgl. A11, S. 6), dass der Beschwerdeführer in der Folge am 6. März 2009 eine gescannte Kopie einer Identitätskarte nachreichte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 16. März 2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an das BFM zwecks materieller Prüfung ersuchte, D-1677/2009 dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung der Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung der Vorinstanz, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, ersucht wurde, dass zudem in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen gescannte Kopien zweier Identitätskarten (von ihm als „Typ A“ und „Typ B“ bezeichnet), einer Wohnsitzbescheinigung sowie eines Essensgutscheins einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass Asylsuchende den Abschluss des Verfahrens in der Regel in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG) und vorliegend der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf den Antrag in der Beschwerdeschrift betreffend Untersagung der Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an das Herkunftsland im Hin- D-1677/2009 blick auf die Vollzugsorganisation (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG) nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings- D-1677/2009 eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, mithin grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten, welche zudem im Original vorliegen müssen, diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderern Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs beziehungsweise innert 48 Stunden danach Dokumente zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2), dass die nachträglich eingereichte Kopie einer Identitätskarte kein rechtsgenügliches Dokument im Sinne der massgeblichen Bestimmung darstellt, da - wie erwähnt - nur Originale die Anforderungen zu erfüllen vermögen, dass überdies die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er die nun in Kopie eingereichte Identitätskarte beim Verlassen des Irak zwar mitgeführt habe, sie ihm jedoch in D._______ vom Schlepper abgenommen worden sei (vgl. A1, S. 3), nun aber dank eines Anrufs seines (Verwandten) beim Schlepper habe wiederbeschafft werden können (vgl. A11, S. 6), nicht glaubwürdig erscheinen, dass zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von D._______ aus - nachdem ihm der Schlepper die Identitätskarte abgenommen habe - ohne Papiere Richtung Schweiz weitergereist (vgl. A1, S. 3), angesichts der strengen Kontrolle an wichtigen Grenzübergängen nicht realistisch erscheint, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene gescannte Kopien zweier Identitätskarten einreichte und die Nachreichung der Originale in Aussicht stellte, D-1677/2009 dass jedoch ein nachträglicher Eingang eines Originaldokuments nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheids zu führen vermöchte, da - wie oben dargelegt - das Unterlassen der Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere innert Frist nicht entschuldbar ist und überdies - wie nachfolgend aufgezeigt - keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5), dass die auf Beschwerdeebene zudem eingereichten Kopien einer Wohnsitzbescheinigung und eines Essensgutscheins in diesem Zusammenhang unbeachtlich sind, da diese keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere darstellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass überdies das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, im Irak gäbe es zwei Arten von Identitätskarten, welche er nun in Kopie einreiche (Typen „A“ und „B“), im Widerspruch zu seinen bisherigen Ausführungen steht, wonach er zuvor nie geltend gemacht hatte, er verfüge über zwei Identitätspapiere, sondern immer nur von einer Identitätskarte gesprochen hatte, welche ihm vom Schlepper abgenommen worden sei (vgl. A1, S. 3) und die er nach der Wiedererlangung in Kopie beim BFM eingereicht habe (Typ „A“), dass - wenn der Beschwerdeführer tatsächlich über zwei Identitätskarten verfügte - umso unverständlicher erscheint, weshalb er nicht zumindest eines dieser Dokumente (gemäss seinen Ausführungen hatte ihm der Schlepper lediglich eine Identitätskarte abgenommen) eingereicht hat, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Fluchtgründe mangels Substanz und Realkennzeichen und aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten sowie angesichts des Ergebnisses der Lingua-Analyse zutreffend als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet hat und dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten und Mängel nicht zu substanziieren, das Herkunftsgutachten nicht zu entkräften und keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen, D-1677/2009 dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel angesichts ihres geringen Beweiswerts - lediglich in Kopie vorliegend - an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht wie behauptet aus der Region C._______, sondern aus den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen - mit grösster Wahrscheinlichkeit aus der Provinz Dohuk - stammt, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie D-1677/2009 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30)], dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5), dass der Vollzug der Wegweisung des (...) Beschwerdeführers dorthin, der gemäss eigenen Angaben über verwandtschaftliche Beziehungen im Heimatstaat verfügt, in (...) tätig war und keine gesundheitlichen Beschwerden geltend macht, sich somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-1677/2009 dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1677/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums B._______ (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 11