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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2009 D-1672/2009

March 31, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,111 words·~16 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung IV D-1672/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . März 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Thomas Tribolet, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf ein Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1672/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2007 in der Schweiz erstmals um Asyl ersuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger aus A._______ in B._______, wo er seit seiner Kindheit bis im November 2007 gelebt und seit dem Jahr 2003 für die All Nigeria People's Party (ANPP) sowie später für die Action Congress (AC) tätig gewesen sei, dass es anlässlich der Wahlen im April 2007 infolge fehlender Wahlunterlagen zu Ausschreitungen gekommen sei, bei welchen mehrere Personen getötet worden seien, worauf dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, er habe mit dem Tod dieser Personen zu tun, weshalb man ihn behördlich gesucht und er sich zur Flucht aus seinem Heimatland entschlossen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Februar 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2008 abwies, womit die Verfügung des BFM vom 22. Februar 2008 in Rechtskraft erwuchs, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. November 2008 auch das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. September 2008 abwies, dass das BFM den Vollzug des Beschwerdeführers bis am 20. Dezember 2008 aussetzte, um ihm die nachträgliche Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätsausweises zu ermöglichen, dass das BFM am 23. Dezember 2008 eine weitere Aussetzung des Vollzugs ablehnte, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2009 ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, das vom BFM als zweites Asylgesuch entgegengenommen und behandelt wurde, dass er im Wesentlichen auf den bereits bekannten Sachverhalt verwies und darüber hinaus geltend machte, er habe einen Identitäts- D-1672/2009 nachweis erbracht, indem das Schweizer Konsulat seine Identität bestätige, womit der Hauptgrund für die Ablehnung seines ersten Asylgesuches entfalle, dass mit den nunmehr eingereichten Beweismitteln die Suche seiner Person durch die nigerianische Polizei und die Angehörigen der People's Democratic Party (PDP) belegt werde, dass der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel, darunter eine Kopie eines Certificate of Registration of Birth, mehrere Schreiben – davon eines im Original – des Advokaturbüros von C._______, die Kopie einer Visitenkarte der erwähnten Anwaltskanzlei, eine Membership Card des AC und einen Brief des AC vom 11. Juni 2008 zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. März 2009 – eröffnet am 9. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 16. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, das Bundesamt sei anzuweisen, in der Sache neu zu entscheiden, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder es sei ihm in der Schweiz vorübergehend Schutz zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Aussetzung des Vollzugs ersuchte, dass er im Wesentlichen den bisher bereits geltend gemachten Sachverhalt vortrug und in Ergänzung dazu darlegte, es sei ihm gelungen, aus der Schweiz Beweismittel zu beschaffen, welche seine Mitgliedschaft beim AC zu bestätigen vermöchten, dass er darüber hinaus mit Hilfe des Advokaturbüros von C._______ einen Geburtsschein habe organisieren und unter Vermittlung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) eine Bestätigung seiner Identität durch den Solicitor D._______ habe beibringen können, indem dieser aufgrund eines ihm gezeigten Fotos des Beschwerdeführers auf dem Schweizer Konsulat ausgesagt D-1672/2009 habe, die abgebildete Person sei ihm unter dem Namen Z._______ bekannt, womit seine Identität nun belegt sei, dass D._______ kurz nach der Vorsprache auf dem Schweizer Konsulat von einem Schlägertrupp angegriffen, spitalreif zusammengeschlagen und ihm nahegelegt worden sei, sich nicht mehr für den Beschwerdeführer aktiv zu betätigen, ansonsten er mit gravierenderen Konsequenzen zu rechnen habe, dass ferner sein ehemaliger Vermieter die Suche nach seiner Person durch die Polizei bestätigt habe, dass er aufgrund der nachgereichten Bestätigungen und Beweismittel sowie der vor allem mündlich vorhandenen Unterlagen im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland gefährdet sei, weil die Verantwortlichen der PDP an ihm ein Exempel statuieren wollten, dass der geltend gemachte Sachverhalt nunmehr glaubhaft und die Identität des Beschwerdeführers belegt sei, dass die Argumentation des BFM, beim eingereichten Geburtsschein handle es sich im afrikanischen Kontext um ein leicht käufliches Dokument, angesichts des Agreement zwischen der Schweiz und Nigeria vom 9. Januar 2003, das ein Glaubhaftmachen der Identität mit einem Geburtsschein erlaube, nicht aufrecht erhalten bleiben könne, dass zudem das Argument der Vorinstanz, die eingereichten Dokumente seien zu allgemein gehalten, erstaune, da sich diese ausschliesslich auf den Beschwerdeführer beziehen würden, dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit einem Nichteintretensentscheid hätte erledigen dürfen und weitere Abklärungen nötig seien, dass der Beschwerdeführer versuchen werde, weitere Unterlagen – insbesondere über die polizeiliche Suche – erhältlich zu machen, wobei die Beschaffung aufgrund der gegenwärtig gravierenden Verhältnisse in Nigeria schwierig sei, dass die Akten der Vorinstanz am 26. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, D-1672/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Vollzug auszusetzen, im Hinblick auf die in Art. 103 BGG enthaltene Regelung der grundsätzlich bestehenden aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen und vorliegend gestützt auf die Bestimmungen D-1672/2009 von Art. 32 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht keine erneute Anhörung durchgeführt hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen das vorangegangene Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14), dass es sich bei den Vorbringen, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Abschluss des Verfahrens geltend machte, nicht um Vorfälle handelt, die sich erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, dass diese Vorbringen vielmehr eine Wiederholung der bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe, die bereits Gegenstand des ersten Verfahrens waren, darstellen, D-1672/2009 dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen vom BFM in seinem Entscheid vom 22. Februar 2008 und vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. März 2008 als unglaubhaft qualifiziert worden sind und sie aus den nachfolgenden Erwägungen im nunmehr zu beurteilenden zweiten Asylverfahren auch nicht als glaubhaft zu betrachten sind, dass keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, vorliegen, dass diese Einschätzung durch die offenkundig ungereimten Aussagen des Beschwerdeführers erhärtet wird, dass hinsichtlich der näheren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass an dieser Einschätzung auch die nachträgliche Einreichung der vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Beweismitteln nichts zu ändern vermag, dass aus der Aussage des nigerianischen Anwaltes D._______, er erkenne den Beschwerdeführer auf einer ihm gezeigten Kopie einer Fotografie und kenne ihn unter seinem Namen, grundsätzlich nicht ohne Zweifel auf eine glaubhafte Identitätsfeststellung zu schliessen ist, da es sich bei dieser Bestätigung nicht um ein amtliches Dokument handelt und sie auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein kann, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in den Befragungen nicht geltend gemacht hatte, er kenne einen Solicitor mit dem Namen D._______, sondern vielmehr vorgebracht hatte, er sei mit dem Anwalt C._______ bekannt, womit die Zweifel noch erhärtet werden, dass gestützt auf die Aktenlage der erwähnte Solicitor zwar in der Anwaltskanzlei des vom Beschwerdeführer in seinen Aussagen erwähnten Rechtsanwalts C._______ arbeitet, indessen unklar geblieben ist, warum er und nicht der vom Beschwerdeführer erwähnte C._______ seine Identität bezeugte, D-1672/2009 dass diese Bestätigung zudem trotz der Vermittlung durch das schweizerische Konsulat keine notariell beglaubigte Aussage darstellt, weshalb sie ebenfalls nicht über alle Zweifel erhaben ist, dass der Beschwerdeführer ferner anlässlich des ersten Asylgesuches erklärte, er habe den Anwalt C._______ an der Adresse E._______ kontaktiert (vgl. Akte A7/14 S. 10), was indessen mit der im zweiten Asylgesuch eingereichten Kopie der Visitenkarte der Anwaltskanzlei mit den Namen dieses Mannes und den verschiedenen Briefen aus der Kanzlei nicht vereinbart werden kann, weil diese eine andere Adresse – nämlich F._______ – aufweisen, dass auch gestützt auf diese Ungereimtheit an der Echtheit der ins Recht gelegten Beweismittel aus der nigerianischen Anwaltskanzlei – insbesondere des von D._______ unterzeichneten Schreibens vom 15. Januar 2009, das vom Beschwerdeführer im Bestreben, seine Identität zu belegen, nachträglich eingereicht wurde – zu zweifeln ist, dass der Beschwerdeführer ferner gemäss diesem Bestätigungsschreiben an der Nummer 19 der G._______ gelebt haben soll, während er selber angab, an der Nummer 23 dieser Strasse gewohnt zu haben (Akte A1/9 S. 1), womit eine weitere Ungereimtheit die erhobenen Zweifeln bestätigt, dass das in Kopie eingereichte Schreiben der Anwaltskanzlei C._______ vom 19. Juni 2008, welches die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe wiederholt, die bereits im ersten Asylverfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit nicht auszuräumen vermag, dass es zudem nur in Kopie vorliegt und auch deshalb keinen wesentlichen Beweiswert aufweist, dass nämlich Kopien von Beweismittel – wie sie der Beschwerdeführer nachreichte – grundsätzlich nur über einen geringen Beweiswert verfügen, weil einerseits allfällige Manipulationsspuren auf Kopien kaum oder nicht feststellbar sind und andererseits – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – Beweismittel, wie sie vom Beschwerdeführer eingereicht wurden, auch gegen Entgelt auf Bestellung angefertigt worden sein können, D-1672/2009 dass dasselbe auch für die in Kopie eingereichten Beweismittel bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers beim AC gilt, dass unter diesen Umständen die im ersten Asylverfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht widerlegt werden kann, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht konkret und detailliert angab, wie D._______ in den Besitz seiner Geburtsurkunde beziehungsweise deren Kopie gekommen ist, dass der Beschwerdeführer nämlich anlässlich des ersten Asylgesuchs nicht erwähnte, im Besitz einer Geburtsurkunde zu sein, obwohl die nunmehr eingereichte bereits am 11. Juni 1987 ausgestellt worden sein soll und sich somit in seinem Zugriffsbereich befunden haben müsste, dass er vielmehr erklärte, er habe nur eine Legitimationskarte besessen (Akte A1/9 S. 4) und könne von nirgendwo ein Identitätspapier beschaffen (Akte A7/14 S. 3), was mit der nachträglichen Beschaffung einer Geburtsurkunde nicht zu vereinbaren ist, dass somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Echtheit der der eingereichten Kopie zugrunde liegenden Geburtsurkunde des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass darüber hinaus seine Identität selbst im Fall der Abgabe einer Geburtsurkunde im Original nicht feststünde, da gestützt auf Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) im Asylverfahren zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises seiner Identität ausgestellt worden ist, notwendig wäre, dass der Geburtsschein diesen Anforderungen nicht zu genügen vermag, womit die Identität des Beschwerdeführers auch im Fall der Abgabe eines Geburtsscheins im Original nicht feststünde, dass an dieser Einschätzung das in der Beschwerdeschrift erwähnte Abkommen zwischen der Schweiz und Nigeria (vgl. Agreement on Immigration Matters between the Swiss Federal Council and the Government of the Federal Republik of Nigeria) nichts zu ändern D-1672/2009 vermag, zumal auch gemäss diesem Abkommen der Geburtsschein des Beschwerdeführers nicht als Beweis für die Nationalität gilt (Article V Ziff. 3), sondern nur als Beweis des ersten Anscheins (prima facie evidence) dient (Art. V Ziff. 4 Bst. d), der zusätzlich einer näheren Überprüfung durch die Parteien bedarf (Art. V Ziff. 5), um Beweiskraft zu erlangen, dass vorliegend einerseits der Geburtsschein nicht im Original zu den Akten gegeben wurde und andererseits gestützt auf eine summarische Überprüfung ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Dokuments angebracht sind, dass zusammenfassend die Identität des Beschwerdeführers mangels Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren nach wie vor nicht feststeht, auch die nachträgliche Einreichung des Originals der eingereichten Kopie der Geburtsurkunde daran nichts ändern könnte und aus dem zu den Akten gegebenen Bestätigungsschreiben aufgrund der erhobenen Zweifel an dessen Echtheit nicht auf eine glaubhaft vorgetragene Identität des Beschwerdeführers zu schliessen ist, dass infolgedessen die eingereichten Akten mangels Vorliegen eines rechtsgenüglichen Identitätsdokumentes insgesamt nicht der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden können, dass aus den gleichen, dargelegten Gründen auch das zu den Akten gegebene Schreiben des Vermieters des Beschwerdeführers und die übrigen eingereichten Beweismittel keine Beweiskraft erlangen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und infolge zahlreicher Ungereimtheiten in Bezug auf die nachgereichten Akten als ungeeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen beziehungsweise als nicht relevant für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes erwiesen haben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Schlussfolgerung des BFM teilt, dass sich somit insgesamt entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant wären, D-1672/2009 dass an dieser Würdigung des Sachverhalts die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, zumal gemäss Praxis der damaligen ARK, welche diesbezüglich auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt, zur besagten Gesetzesbestimmung ein enger Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, was zur Folge hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie bereits rechtskräftig feststeht, unglaubhaft ausgefallen sind, dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, D-1672/2009 dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebundene – Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise drei Geschäfte geführt und Telefonkarten verkauft, womit er über genügend berufliche Erfahrungen verfügt, um sich in seinem Heimatland erneut eine Existenzgrundlage aufbauen zu können, dass zudem gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die Mutter und Geschwister in Nigeria leben und der Beschwerdeführer somit über ein Beziehungsnetz verfügt, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite) D-1672/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 13

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