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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2020 D-1666/2020

June 4, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,110 words·~11 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1666/2020

Urteil v o m 4 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2020 / N (…).

D-1666/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie – am 28. August 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 10. September 2018 und der Anhörung vom 13. November 2019 angab, der Hauptanteilseigner des Kleidergeschäftes, bei dem er, der Beschwerdeführer, sich als Geschäftsführer beworben habe, habe bei seiner Anstellung die Unterzeichnung eines Schuldscheins in der Höhe von 40 Millionen Tuman, einen sogenannten Safteh, verlangt, dass zirka im Dezember 2017 das Kleidergeschäft wegen Insolvenz geschlossen worden sei und dem Beschwerdeführer, obwohl die Schlussabrechnung keine Unregelmässigkeiten aufgewiesen habe, die Herausgabe des Schuldscheins verwehrt worden sei, dass Ende März 2018 der ehemalige Geschäftsinhaber den Beschwerdeführer unter Gewaltandrohung zur Zahlung der Schuldsumme aufgefordert habe, dass er aus Furcht, selbst verhaftet zu werden, seinen früheren Arbeitgeber wegen den Drohungen nicht angezeigt und sich stattdessen zur Ausreise entschlossen habe, dass er sich im Übrigen als Araber im Iran benachteiligt gefühlt und auch an Demonstrationen gegen diese Benachteiligungen teilgenommen habe, dass am 17. Oktober 2018 ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei, dass er sich in der Schweiz für das Christentum interessiere, ohne indessen konvertiert zu sein, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen und zum Nachweis seiner Vorbringen mehrere Dokumente einreichte (u.a. iranische Identitätskarte, iranischer Führerausweis, gerichtliche Vorladung vom 17. Oktober 2018 als Zeuge, Referenzschreiben des Benediktinerklosters Einsiedeln sowie Informationsbroschüren),

D-1666/2020 dass das SEM mit Verfügung vom 19. Februar 2020 (Eröffnung am 21. Februar 2020) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. März 2020 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache beantragte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Übersetzung neuer Beweismittel (Screenshots eines Whatsapp-Chats) ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. März 2020 den Eingang der Beschwerde vom 23. März 2020 bestätigte, dass mit Eingabe vom 31. März 2020 eine Übersetzung der bereits mit der Beschwerdeschrift eingereichten Screenshots eines Whatsapp-Chats eingereicht wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-1666/2020 dass am 1. März 2019 die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass in Anwendung von aArt. 111 Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, von seinem ehemaligen Arbeitgeber unter Androhung von Gewalt zur Zahlung eines Schuldscheines aufgefordert worden zu sein und zu befürchten, wegen den angeblichen Schulden angezeigt und in Haft genommen zu werden, zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat,

D-1666/2020 dass es sich hierbei um Übergriffe durch Dritte handelt, welche nur bei fehlender staatlicher Schutzgewährung asylrelevant sind, dass vorliegend keine Hinweise dafür vorliegen, dass der iranische Staat seine Schutzpflicht verletzt haben könnte, wäre es doch dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, wegen der Drohungen eine Anzeige zu erstatten und sich gegen die missbräuchliche Verwendung des Schuldscheins vor Gericht zur Wehr zu setzen, dass sich auch aus dem im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten gerichtlichen Vorladung vom 17. Oktober 2018 als Zeuge keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben, handelt es sich doch bei der darin angedrohten Haft bei Nichterscheinen um eine behördliche Massnahme, die rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient, dass die Rechtsvertretung auf Beschwerdeebene erstmals geltend macht, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2018 während rund drei Monaten eine aussereheliche Beziehung mit einer bereits verlobten Frau namens B._______ geführt und die Familienangehörigen von B._______ hätten ihn deswegen im Oktober 2018 bei der Polizei angezeigt, was ihm B._______ im Oktober 2018 in mehreren Nachrichten über den Nachrichtendienst WhatsApp mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens aus Scham nicht erwähnt habe, dass es sich hierbei um eine entscheidrelevante Tatsache handle, weshalb die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des vollständigen Sachverhalts zu beantragen sei, dass dieses Ersuchen bereits aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde (Art. 54 VwVG) abzuweisen ist, dass das ohne nachvollziehbaren Grund erstmals geltend gemachte Vorbringen ohnehin als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft zu erachten ist, dass an dieser Einschätzung die mit der Beschwerde eingereichten Screenshots eines Whatsapp-Chats mangels hinreichender Beweistauglichkeit nichts zu ändern vermögen, geben diese doch lediglich Aussagen wieder, deren Authentizität nicht eruiert werden kann,

D-1666/2020 dass schliesslich, wie bereits vom SEM zutreffend ausgeführt, weder die geltend gemachten Benachteiligungen von Arabern im Iran noch das blosse Interesse des Beschwerdeführers am Christentum asylrechtlich relevant sind, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, welche durch die Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde nicht entkräftet werden, dass die Vorinstanz somit mit hinreichender und zutreffender Begründung das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es

D-1666/2020 dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte berufliche Integration in der Schweiz in diesem Zusammenhang nicht von Belang ist, weshalb sich die Rügen in der Beschwerde, wonach das SEM diesen Umstand nicht berücksichtigt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, als offensichtlich unbegründet erweisen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,

D-1666/2020 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund der obenstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, weshalb die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) abzuweisen sind, dass somit die Kosten des Verfahrens des unterliegenden Beschwerdeführers aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Kosten in casu auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1666/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand:

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