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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2009 D-1663/2009

March 27, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,099 words·~5 min·4

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Full text

Abtei lung IV D-1663/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . März 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 11. November 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1663/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Gesuchsteller mit an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichtetem Schreiben vom 19. April 2007 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl ersuchte, dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September 2008 eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 31. Dezember 2007 insoweit guthiess, als es die angefochtene Verfügung zufolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies, dass das BFM – nachdem es den Gesuchsteller am 22. Oktober 2008 durch die schweizerische Vertretung in Colombo hatte anhören lassen – das Asylgesuch mit am 20. November 2008 eröffneter Verfügung vom 11. November 2008 erneut abwies und dem Gesuchsteller die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass der Gesuchsteller mit an das BFM gerichteter – und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter – Eingabe vom 19. Dezember 2008 (Posteingang beim BFM am 30. Dezember 2008 bzw. beim Bundesverwaltungsgericht am 31. Dezember 2008) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht – nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass die vom Gesuchsteller bei der srilankischen Post aufgegebene Beschwerdeschrift erst am 29. Dezember 2008 der Schweizerischen Post übergeben worden war – mit Urteil vom 26. Januar 2009 wegen verspäteter Einreichung der Beschwerde auf diese nicht eintrat, dass der Gesuchsteller mit am 12. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR D-1663/2009 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung einer Frist zuständig ist, dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass die Wiederherstellung einer Frist gewährt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Wiederherstellungsgesuches vorbringt, es sei ihm nach der am 20. November 2008 erfolgten Zustellung der Verfügung des BFM vom 11. November 2008 nicht innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gelungen, eine in einer schweizerischen Amtssprache verfasste Beschwerdeschrift einzureichen, weil er sich aufgrund der stressvollen Situation, in welcher er sich befinde, nicht frei bewegen könne und sich versteckt halten müsse, dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG als erfüllt zu betrachten sind, zumal die versäumte Rechtshandlung bereits durch die am 31. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde erfolgte und die Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs angesichts des Umstandes, dass es – wie nachstehend ausgeführt – ohnehin abzuweisen ist, letztlich offen bleiben kann, dass demnach auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist, dass in materieller Hinsicht ein Versäumnis unverschuldet im Sinne der erwähnten Bestimmung ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 124; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 71 Rz. 2.140), D-1663/2009 dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnachteile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu beheben und dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein gewisser Spielraum eingeräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass nach Lehre und Praxis nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die dem Gesuchsteller beziehungsweise einen allfälligen Rechtsvertreter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, wie namentlich ein schwerer Unfall, eine schwerwiegende Erkrankung oder vergleichbare objektive Begebenheiten (vgl. MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 72 Rz. 2.146), dass die vom Gesuchsteller angegebene Begründung, wonach er die 30-tägige Frist zur Einreichung einer in einer schweizerischen Amtssprache abgefassten Beschwerdeschrift nicht habe einhalten können, weil er sich aufgrund seiner persönlichen Situation nicht frei bewegen könne und sich versteckt halten müsse, kein genügendes Hindernis im genannten Sinne darstellt, zumal dem Gesuchsteller das grundsätzliche Ausreichen einer in Englisch verfassten Beschwerdeschrift bekannt war, nachdem das Bundesverwaltungsgericht im ersten Beschwerdeverfahren seine in dieser Sprache eingereichte Beschwerde als rechtsgenüglich entgegen genommen hatte, dass sich dem Gesuchsteller somit selbst angesichts der von ihm geltend gemachten Bedrohungslage, welche ihn unter anderem Ende Oktober 2008 zum Untertauchen gezwungen habe (vgl. dazu Beschwerdeeingabe vom 19. Dezember 2008, S. 2), keine unüberwindlichen Hindernisse präsentierten, welche der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung im Wege gestanden hätten, dass bei dieser Sachlage somit keine objektiven Gründe vorliegen, die darauf schliessen liessen, der Gesuchsteller sei unverschuldeterweise abgehalten worden, innert Frist Beschwerde zu erheben, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist daher abzuweisen ist, D-1663/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf das Erheben von Kosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-1663/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller, durch die schweizerische Vertretung in Colombo - die schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an den Gesuchsteller sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 6

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