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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2023 D-1649/2023

April 11, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,359 words·~7 min·4

Summary

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Gesuch um Fristwiederherstellung

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1649/2023

Urteil v o m 11 . April 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kolumbien, (…), Gesuchstellerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Fristwiederherstellung / N (…).

D-1649/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz am 10. Mai 2022 gemeinsam mit ihrem Sohn B._______ (N […]; Beschwerdeverfahren D-735/2023) um Asyl nachsuchte, dass das SEM das Asylgesuch der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 26. September 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-4959/2022 vom 29. November 2022 abwies, dass die Gesuchstellerin am 19. Dezember 2022 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, eine erneute Überprüfung der Asylvorbringen verlangte und das Gericht diese Eingabe am 9. Januar 2023 dem SEM zur gutscheinenden Behandlung übermittelte, dass das SEM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dieses am 1. Februar 2023 unter Kostenfolge abwies und seine Verfügung vom 26. September 2022 für vollstreckbar und rechtskräftig erklärte, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Beschwerdeverfahren D-725/2023) und in prozessualer Hinsicht unter anderem implizit um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, indem sie geltend machte, sie lebe von Nothilfe, dass der Instruktionsrichter des Verfahrens D-725/2023 mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und der Gesuchstellerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– eine Frist bis zum 6. März 2023 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass er die Gesuchstellerin ferner auch darauf hinwies, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde ein allfälliges weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass, oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und

D-1649/2023 ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. Februar 2023 mit der Begründung, sie lebe derzeit von Nothilfe und verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um eine vollständige Zahlung zu leisten, um Bewilligung der Ratenzahlung des Kostenvorschusses ersuchte, dass sie mit weiterer Eingabe vom 6. März 2023, (Eingang beim Gericht am 8. März 2023), beantragte, es sei ihr eine Frist von 20 Tagen zu gewähren, um den Kostenvorschuss zu leisten, und zur Begründung vorbrachte, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, den Betrag von Fr. 1'500.– innert der vorgegebenen Frist aufzubringen, und im Übrigen lebe sie von Nothilfe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-725/2023 vom 14. März 2023 sowohl das Gesuch vom 23. Februar 2023 um Ratenzahlung des Kostenvorschusses, als auch das Gesuch vom 6. März 2023 um Fristerstreckung zur Zahlung des Kostenvorschusses abwies und auf die Beschwerde aufgrund des nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht eintrat, dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 21. März 2023 gemeinsam mit ihrem Sohn B._______ an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und mitteilte, inzwischen verfüge sie über den Betrag von Fr. 1'500.– und wolle wissen, ob sich diese Kosten auch auf den Fall ihres Sohnes beziehen würden, dass sie weiter ausführte, sie berufe sich auf ihren Zustand als haushaltsführende Mutter, befinde sich in einem vulnerablen Zustand, habe keine eheliche Stütze mehr und ihre einzige Stütze sei ihr Sohn, dass sie weiter an die Berücksichtigung verschiedener völkerrechtlicher Grundsätze appellierte, dass sie dem Schreiben einen Abklärungsbericht von Dr. med. C._______, Ambulante Dienste der (…) Psychiatrie, vom 3. März 2023, beilegte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM

D-1649/2023 entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass Gesuche, mit denen nach Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Asylbeschwerde das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert hätten, gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Wiederherstellung der Frist) behandelt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, dass diese Regel – trotz offensichtlicher Unzulässigkeit des Gesuchs – auch für das vorliegende Verfahren gilt, da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass die Gesuchstellerin in ihren Schreiben ausführt, sie verfüge nun über die Summe des von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1’500.– und sich betreffend das Fristversäumnis auf einen schlechten Gesundheitszustand beruft und zum Nachweis dafür einen Arztbericht einreicht, dass das Gericht die Eingabe vom 21. März 2023 – obwohl dies nicht explizit geltend gemacht wurde – sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der im Verfahren D-725/2023 gesetzten Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses entgegennimmt, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), vorausgesetzt, dass innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes darum ersucht und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (formelle Voraussetzung),

D-1649/2023 dass der mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2023 im Verfahren D-725/2023 verlangte Kostenvorschuss bis zum heutigen Zeitpunkt nicht geleistet wurde, dass demnach die formelle Voraussetzung von Art. 24 Abs. 1 VwVG für die Wiederherstellung einer verpassten Frist (Nachholen der versäumten Rechtshandlung) vorliegend nicht erfüllt ist, dass der Vollständigkeit halber an dieser Stelle festzuhalten ist, dass sich aus der Eingabe der Gesuchstellerin vom 21. März 2023 auch keine entschuldbaren Gründe für die Nicht-Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren D-725/2023 ergeben, dass insbesondere das eingereichte Arztzeugnis nicht geeignet ist, zu belegen, dass die Gesuchstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, den Kostenvorschuss fristgerecht zu bezahlen, hält dieses doch nur fest, dass sie im Zeitraum vom 3. März 2023 bis zum 30. April 2023 zu 50 Prozent arbeitsunfähig war, dass sich im Übrigen die Rechtswirkungen der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2023 im Verfahren D-725/2023 nur auf die Gesuchstellerin und nicht auch auf ihren Sohn B._______ (N […]; Beschwerdeverfahren D-735/2023) beziehen können, was daher auch auf die vorliegend zu beurteilende Eingabe zutrifft, dass unter diesen Umständen auf das vorliegende Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 250.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1649/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerindie Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

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