Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1643/2018 wiv
Urteil v o m 2 7 . März 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2018 / N (…).
D-1643/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2015 und reiste mit dem Flugzeug in die Türkei. Von dort aus gelangte er über Griechenland sowie verschiedene weitere europäische Staaten am 21. März 2016 in die Schweiz und stellte am Folgetag ein Asylgesuch. Daraufhin wurde er am 30. März 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 1. Februar 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), sei verheiratet und habe zwei Kinder. Zuletzt habe er einen Laden mit (…) geführt sowie eine (…) betrieben. Er sei zwar kein Mitglied, aber Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und habe bereits während seiner Schulzeit an einigen Aktivitäten teilgenommen. Einer seiner Schwager sei bei den LTTE gewesen und als Märtyrer gestorben, während ein anderer Schwager an einem Rehabilitationsprogramm habe teilnehmen müssen. Er selbst sei 2007 verdächtigt worden, einen Bombenanschlag verübt zu haben. Das Militär habe ihn deshalb mitgenommen und sieben oder acht Tage lang festgehalten, wobei er auch misshandelt worden sei. Im Jahr 2012 habe er gemeinsam mit anderen Personen in E._______ auf einem grossen Sendemast eine LTTE- Flagge gehisst. Vier dieser Personen seien festgenommen worden; ihn habe man aber nicht belangt. Am 26. November 2015 sei der Geburtstag des Anführers der LTTE gefeiert worden. Aus diesem Anlass habe er an der Hinterseite seines Tuktuk ein Poster aufgeklebt, auf welchem „61. Geburtstag unseres Führers“ gestanden habe. Zudem habe er zusammen mit Kollegen beim (…) in der Nähe eines Militärcamps eine Fahne der LTTE gehisst. Am Tag danach seien Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) in der Gegend patrouilliert und am 28. November 2015 seien sie in die Nähe seines Ladens gekommen. Sie seien erst mit ihren Motorrädern vor diesem auf und ab gefahren, dann seien sie zum Laden gegangen und hätten in gebrochenem Tamilisch gefragt, ob dies der F._______-Laden sei. Dieselben Personen seien einen Tag später vor dem Haus seiner Frau gewesen und hätten ihn beobachtet, als er zur Arbeit habe gehen wollen. Am 30. November 2015 sei er abends wiederum bei
D-1643/2018 seiner Ehefrau gewesen, als sie gehört hätten, dass sich ein Fahrzeug nähere. Als sein Schwiegervater die Türe geöffnet habe, seien Militärpersonen sowie Angehörige der Special Task Force (STF) davor gestanden. Seine Frau habe dies ebenfalls gesehen und ihm gesagt, er solle durch die Hintertür wegrennen, was er auch getan habe. Er sei zum Strand gerannt und dort auf einen Freund seines Schwiegervaters getroffen, welcher ihn mit seinem Boot nach G._______ gebracht habe. In der Folge sei er nach H._______ gelangt und schliesslich am (…) 2015 im Kofferraum eines Busses nach Colombo gereist. Mithilfe eines Schleppers habe er sich einen Pass ausstellen lassen und Sri Lanka wenige Tage später auf dem Luftweg verlassen. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte, eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde in die englische Sprache, Geburtsregisterauszüge von seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern (mit englischer Übersetzung), zwei Hochzeitsfotos sowie eine beglaubigte Kopie des Ehescheins ein. Zudem gab er die Märtyreranzeige eines Schwagers zusammen mit dessen Auszug aus dem Todesregister sowie vier Kopien von Dokumenten betreffend einen anderen Schwager (Wiedereingliederungsbestätigung, IKRK-Karte, IOM-Karte, Karte von […]) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 – eröffnet am 14. Februar 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. März 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. E. Mit Verfügung vom 22. März 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht
D-1643/2018 fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, welcher ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden soll. F. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, ordnete ihm das Gericht mit Verfügung vom 30. April 2018 von Amtes wegen lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem gewährte es dieser die beantragte Akteneinsicht und räumte ihr die Gelegenheit ein, die Beschwerde zu ergänzen. G. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein, unter Beilage von mehreren Fotos sowie einer Kostennote. Die Aufnahmen habe die Schwester des Beschwerdeführers am (…) 2018 gemacht; sie zeigten Militärangehörige vor seinem ehemaligen Laden. H. Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Die Rechtsvertreterin replizierte daraufhin mit Eingabe vom 8. Juni 2018 und reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. I. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens von der bisherigen Instruktionsrichterin auf Richter Schürch übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
D-1643/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-1643/2018 4. 4.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner Identität lediglich Kopien seiner Identitätskarte, seiner Geburtsurkunde sowie seines Ehescheines eingereicht. Da es sich dabei nicht um rechtsgenügliche Ausweisdokumente handle, stehe seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Zwar gebe er an, dass er seinen Pass und seine Identitätskarte dem Schlepper habe abgeben müssen. Bei dieser Erklärung handle es sich aber um ein Standardvorbringen vieler Asylsuchender, die nicht bereit seien, den Asylbehörden ihre Reisedokumente auszuhändigen. Hinzu komme, dass bei seinen Schilderungen zu den Reiseumständen – gerade auch bezüglich der Reisedokumente – verschiedene Fragezeichen angebracht seien. So falle die zeitliche Gedrängtheit seiner Ausreise auf, da er das Haus seiner Ehefrau am 30. November 2015 verlassen habe und bereits am (…) 2015 ausgereist sei. Weiter seien seine Angaben dazu, ob der vom Schlepper beantragte Pass ein Visum enthalten habe, inkonsistent. Schliesslich habe er sich darauf festgelegt, dass im Pass ein türkisches Visum angebracht gewesen sei. Für das Verlassen des Flughafens in Istanbul habe er aber einen grünen – wohl indonesischen – Pass erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er hierfür ein ihm nicht zustehendes Dokument hätte benutzen müssen, nachdem er im Besitz eines eigenen Passes mit gültigem türkischem Visum gewesen sei. Es überrasche auch, dass er seinen Pass für das Verlassen des Flughafens gegen den indonesischen habe eintauschen müssen, daraufhin den eigenen Pass zurückerhalten und diesen kurz darauf dem Schlepper wieder habe abgeben müssen. Angesichts dieser unstimmigen Angaben zu den Reiseumständen und den fehlenden rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten bestünden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Während der BzP habe er bei der Frage nach seinen Asylgründen dargelegt, dass er in der Nacht des 26. November 2015 versucht habe, eine LTTE-Flagge zu hissen. Dann seien Armeeangehörige gekommen und er sei weggerannt. Im Rahmen der Anhörung habe er das Hissen dieser Flagge auf Nachfrage näher beschrieben, dabei aber nicht erwähnt, dass Militärangehörige aufgetaucht seien. Vielmehr habe er die Frage, ob sie bei ihrer Aktion gestört worden seien, explizit verneint. Mit den abweichenden Angaben der BzP konfrontiert, habe er erklärt, das Militär sei mit Taschenlampen in ihre Richtung gekommen, dies aber erst, als sie nach dem Hissen der Flagge noch vor Ort verweilt seien. Daraufhin seien sie in Richtung Strand davongerannt. Dieser Erklärungsversuch zeige ein situativ angepasstes Aussageverhalten und es bleibe unverständlich, weshalb er
D-1643/2018 trotz wiederholter Bitte um eine detaillierte Schilderung nicht erwähnt habe, dass das Militär gekommen sei. Sodann seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Haltung zu den LTTE und seiner persönlichen Motivation vage geblieben und beschränkten sich auf Allgemeinplätze. Engere persönliche Bezüge zu den LTTE liessen sich seinen Angaben nicht entnehmen. Seine Motivation, in der Nähe eines Militärcamps eine Flagge der LTTE zu hissen, habe er nicht nachvollziehbar begründen können und seine Ausführungen hierzu – und damit zu einem Kernaspekt seiner Vorbringen – blieben schemenhaft und knapp. Weiter stützten sich seine Aussagen auf Mutmassungen, da er nur habe vermuten können, weshalb man ihn verdächtigt habe, hinter dem Hissen der Flagge zu stehen, oder dass er überhaupt identifiziert worden sei. Auch die Beschreibungen zu den Vorgängen zwischen dem 26. und dem 30. November 2015 seien grösstenteils detailarm und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen und es fehle ihnen an Realkennzeichen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sich diese Ereignisse nicht so zugetragen hätten. Insgesamt seien seine Aussagen oberflächlich und unpersönlich ausgefallen. Anzumerken sei auch, dass weder der ausgewählte Ort für das Hissen der Flagge einleuchte noch die angeblich dazu benötigte Zeit von eineinhalb Stunden. Angesichts der Tragweite des Ereignisses sei es auch nicht plausibel, dass er vor seiner Ausreise nicht versucht habe, die daran beteiligten Personen zu kontaktieren. Weiter erstaune es vor dem Hintergrund der angeblichen Sympathiebekundungen für die LTTE, dass der Beschwerdeführer Anfragen von LTTE-Leuten, sich in der Schweiz politisch zu engagieren, ausgeschlagen habe. Fragwürdig erscheine auch das behauptete Vorgehen des CID und des Militärs gegen ihn, da er kein politisches Profil aufweise, welches ein derart erhöhtes Verfolgungsinteresse an seiner Person plausibel erscheinen liesse. Zusammenfassend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Somit habe er nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden sei; vielmehr habe er nach Kriegsende noch mehr als sechs Jahre in Sri Lanka gelebt. Aufgrund der Aktenlage sei auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden könnte. Daran vermöge auch der Umstand, dass er 2007 angeblich einige Tage in Untersuchungshaft genommen worden sei und dabei zwei Narben am (…) davongetragen habe, nichts zu ändern, da dies für ihn später keine Konsequenzen mehr gehabt habe. Die Vorbringen betreffend seine beiden Schwager, von denen einer im Jahr 2006 als Märtyrer
D-1643/2018 verstorben und der andere rehabilitiert worden sei, seien ebenfalls nicht geeignet, sein politisches Profil zu verschärfen. Es bestehe deshalb kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Sodann erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, zulässig und möglich. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift kritisierte der Beschwerdeführer, die pauschalisierenden Ausführungen der Vorinstanz – seine Aussage, dass er seinen Pass dem Schlepper habe abgeben müssen, entspreche einem Standardvorbringen – würden einer angemessenen Prüfung der Asylvorbringen nicht gerecht. Zudem sei es üblich, dass Flüchtende ihre Pässe den Schleppern abgeben müssten, was auch bei ihm der Fall gewesen sei. Sein Ziel, die Schweiz zu erreichen, sei wichtiger gewesen, als den Pass behalten zu können. Die abgegebenen Kopien der Identitätskarte, der Geburtsurkunde sowie des Ehescheins würden ausreichend Aufschluss über seine Identität geben. Dass er innerhalb einer derart kurzen Zeit ausgereist sei, habe sich aus seiner Gefährdungslage ergeben. Als die Leute des Militärs und der STF vor dem Haus seiner Frau aufgetaucht seien, habe er grosse Angst gekriegt und seiner Flucht alles untergeordnet. Hinsichtlich seiner angeblich uneinheitlichen Angaben zur Frage, ob sein Pass ein Visum enthalten habe, gelte es zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Fragen sehr unklar formuliert gewesen seien und es ihm jeweils nicht sofort klar gewesen sei, was der Befrager gemeint habe. Es sei stossend, wenn das SEM aus dieser wirren Frageführung schliesse, seine inkonsistenten Angaben seien „bezeichnend“. Zudem habe er nie gesagt, dass er ein legales Visum in seinem Pass gehabt habe, sondern lediglich ausgeführt, sein Schlepper habe ihm ein Sticker-Visum gegeben. Mit diesem sei er durch den Zoll in Colombo gekommen, nicht aber durch jenen in Istanbul. Dies erkläre auch das Vorgehen, dass er dort einen indonesischen Pass verwendet habe, da das Sticker-Visum mutmasslich als Fälschung erkannt worden wäre. Was das weitere Verhalten des Schleppers angehe – dass er ihm den Pass zurückgegeben und danach wieder abgenommen habe – müsse festgehalten werden, dass der Schlepper die Reise organisiert habe und er dessen Anweisungen gefolgt sei. Er könne deshalb nicht erklären, warum dieser so gehandelt habe. Die Vorwürfe der Vorinstanz betreffend seine Ausführungen zu den Reiseumständen erwiesen sich als unsubstanziierte, auf Mutmassungen basierende Behauptungen. Das SEM könne
D-1643/2018 auch nicht nachweisen, dass er seine Ausweis- und Reisepapiere absichtlich vorenthalten habe und es sei nicht erkennbar, inwiefern daraus Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit entstehen könnten. In Bezug auf seine zentralen Asylvorbringen halte ihm das SEM vor, er habe in der BzP ausgesagt, dass sie nach dem Hissen der Flagge vom Militär ertappt worden und deshalb weggerannt seien, während er dies bei der Anhörung erst erwähnt habe, als man ihn mit den abweichenden Angaben der BzP konfrontiert habe. Er habe jedoch sowohl bei der Anhörung als auch bei der BzP ausgeführt, dass sie nach dem Hissen der Flagge vom Militär entdeckt worden und daraufhin zum Strand gerannt seien. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern darin ein widersprüchliches oder „situativ angepasstes“ Aussageverhalten zu erkennen sei. Sodann sei es stossend, dass die Vorinstanz aus seinen ausführlichen Angaben zu seiner Sympathie für die LTTE schliesse, dass er diese nicht habe überzeugend umschreiben können. Er habe klar dargelegt, dass diese Sympathie vor allem in der Ablehnung gegenüber dem sri-lankischen Staat und insbesondere den Sicherheitsbehörden gründe. Dies habe er mit konkreten Vorkommnissen illustriert, beispielsweise sei er im Jahr 2007 fälschlicherweise festgenommen und gefoltert worden und seine Frau sei einmal von den Militärbehörden sexuell belästigt worden. Zudem komme seine Ehefrau wie I._______ aus J._______ und sei sogar eine entfernte Verwandte von diesem. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM keine engeren persönlichen Bezüge zur LTTE respektive keine klaren Beweggründe für sein Handeln erkennen könne. Dem Vorwurf, seine Aussagen zur Verfolgung stützten sich nur auf augenscheinliche Mutmassungen, sei entgegenzuhalten, dass er die Gründe für seine Verfolgung nicht kenne. Es ergebe sich aus der Sachlage, dass er darüber nur Vermutungen anstellen könne. Sodann werde von der Vorinstanz bemängelt, dass weder der ausgewählte Ort für das Hissen der Flagge noch die dafür benötigte Zeit einleuchten würden. Er habe jedoch dargelegt, dass sie den Ort bewusst aufgrund seiner Nähe zum Militärcamp ausgesucht hätten. Schliesslich sei es darum gegangen, dem Militär zu zeigen, dass es die LTTE immer noch gebe. Weiter habe er erklärt, dass sie beim Aufbau der Flagge vorsichtig hätten vorgehen müssen und deshalb nicht besonders schnell vorangekommen seien, weshalb sie etwa 90 Minuten dafür gebraucht hätten. Es ergebe sich somit ein stringenter, stimmiger Sachverhalt und seine Aussagen seien als glaubhaft anzusehen. Bei einer Rückkehr fürchte er um seine Sicherheit und um sein Leben. Es gebe auch unter der Präsidentschaft von Sirisena Berichte von Verhaftung
D-1643/2018 und Folter von tamilischen Rückkehrenden. Die Regierung habe grosse Angst vor einem Wiederaufflammen der LTTE-Bewegung und gehe nach wie vor sehr hart gegen Verdächtige vor. Ein Hinweis darauf sei auch der Umstand, dass der Prevention of Terrorism Act (PTA) trotz anderslautenden Versprechungen bis heute nicht abgeschafft worden sei. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka sei immer noch prekär und Folter gehöre zur Tagesordnung. Er sei geflüchtet, da er von den Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Folglich habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt und an seinem Leben bedroht zu werden. 4.3 Mit der Beschwerdeergänzung wurden sieben Fotografien eingereicht, welche von der Schwester des Beschwerdeführers am (…) 2018 in Sri Lanka aufgenommen worden seien. Sie zeigten Militärangehörige vor seinem ehemaligen Laden, welcher zurzeit von seinem Vater geführt werde. Kurz zuvor hätten sich die Beamten in der Nachbarschaft sowie im Laden selber nach dem Beschwerdeführer erkundigt und dabei erklärt, sie hätten vom CID die Anweisung, nach diesem zu fahnden. Dies stelle einen weiteren Beleg für seine Gefährdung im Heimatstaat dar. Hinsichtlich der Argumentation der Vorinstanz betreffend das Vorhandensein eines Visums im Pass des Beschwerdeführers sei zu ergänzen, dass sie zu Unrecht von inkonsistenten Angaben ausgehe. So habe sie an einer Stelle nach einem Stempel im Pass gefragt, was der Beschwerdeführer zutreffend verneint habe, weil ein Sticker-Visum keinen solchen darstelle. Die Vorinstanz habe auch ausgeführt, es sei nicht logisch, dass er sich nach seiner Flucht nicht nach der Lage zu Hause erkundigt habe. Er habe sich aber aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht getraut, so kurz nach dem Entkommen am Telefon darüber zu sprechen. Weiter habe es das SEM als unverständlich erachtet, dass er sich nicht auch in der Schweiz für die Sache der Tamilen engagiert habe. Hierzu sei anzumerken, dass er wohl an einigen Veranstaltungen teilgenommen habe, aber nicht Mitglied einer Organisation sei, da ihn die persönlichen Sorgen im Moment stark beschäftigten. 4.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die nachgereichten Fotos seien als Beweismittel untauglich, da sie einzig die Präsenz zweier Soldaten vor einem Laden dokumentierten. Dabei könne es sich ebenso gut um Kunden handeln. Jedenfalls vermöchten die Aufnahmen die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in keiner Weise zu belegen. Der Vorwurf in der Beschwerdeschrift, die Frageführung betreffend Pass und Visum sei wirr gewesen, sei als haltlos zurückzuweisen. Das Vorbringen, bei seiner Ehefrau handle es sich um eine entfernte Verwandte von
D-1643/2018 I._______, sei während des bisherigen Verfahrens nie geltend gemacht worden. Zudem sei anzumerken, dass seit dem Ende des Bürgerkriegs mittlerweile neun Jahre vergangen seien und sich seine Frau nach wie vor in Sri Lanka aufhalte. 4.5 In der Replik wurde dem entgegengehalten, es sei eine realitätsfremde und wenig plausible Mutmassung, dass es sich bei den vor dem Laden fotografierten Militärangehörigen auch um gewöhnliche Kunden handeln könnte. Einerseits sei sichtbar, dass die Militärangehörigen keine eingekauften Gegenstände bei sich tragen würden. Andrerseits wäre es äusserst ungewöhnlich, wenn sich Soldaten der sri-lankischen Armee im Herkunftsort des Beschwerdeführers im Distrikt D._______ zum Einkauf in ein privates tamilisches (…) begeben würden. Die eingereichten Aufnahmen stellten ein starkes Indiz für seine Exponiertheit und Gefährdung dar. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein Intellektueller, sondern ein einfacher Kaufmann sei. Es falle ihm daher schwer, sich wortgewandt zu seiner Haltung gegenüber der LTTE, dem tamilischen Aufstand und seiner Rolle darin zu äussern. Zum Umstand, dass er den entfernten Verwandtschaftsgrad der Ehefrau zu I._______ nicht früher erwähnt habe, sei anzumerken, dass dieser für ihn nicht im Vordergrund gestanden habe. Er gehe auch heute noch davon aus, dass seine eigenen Aktivitäten sowie die zahlreichen weiteren familiären Verstrickungen seiner Ehefrau mit LTTE-Mitgliedern für seine Verfolgungssituation relevanter seien. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens
D-1643/2018 zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Zu den Reiseumständen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Ausreise innerhalb von (…) nach dem Verlassen der Wohnung seiner Ehefrau – in dieser Zeit gelangte er nach Colombo, liess einen Pass ausstellen und trat eine Flugreise an – tatsächlich innert kürzester Zeit stattfand. Dies führt für sich allein genommen zwar noch nicht zu Zweifeln an deren Glaubhaftigkeit. Hingegen erscheinen die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Frage, ob sein Pass ein Visum enthalten habe, nicht nachvollziehbar. Anlässlich der BzP führte er zuerst aus, im Pass sei kein Visum gewesen. Als er kurz darauf gefragt wurde, ob er für die Einreise in die Türkei nicht ein Visum benötigt habe, erklärte er, dass es ein Sticker-Visum gegeben habe (vgl. A5 Ziff. 4.2). Bei der Anhörung verneinte er wiederum explizit, dass sein Pass ein Visum enthalten habe (vgl. A12, F14). Mit seinen Aussagen von der BzP konfrontiert korrigierte er sich und gab an, dass ihm der Schlepper in Sri Lanka einen sogenannten Sticker gegeben habe, bei dem es sich um das türkische Visum gehandelt habe (vgl. A12, F20 f.). Das SEM hat diese Ausführungen zu Recht als inkonsistent eingestuft, womit es auch darauf schliessen durfte, dadurch kämen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Frageführung im Zusammenhang mit den Reiseumständen und den verwendeten Dokumenten unklar formuliert oder gar wirr gewesen wäre (vgl. A12, F6 – F24). Es wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht weiter substanziiert oder konkret dargelegt, inwiefern und aus welchen Gründen die entsprechenden Fragen für ihn schwer verständlich gewesen sein sollen. 5.3 5.3.1 Die Kernvorbringen des Beschwerdeführers betreffen insbesondere ein Ereignis vom 26. November 2015. Dabei habe er anlässlich des Geburtstags des LTTE-Führers zusammen mit vier Kollegen auf dem Spielplatz des (…) in der Nähe eines Militärcamps eine Flagge der LTTE gehisst. Bei den Ausführungen zu diesem Vorfall im Rahmen der Anhörung fällt auf, dass der Beschwerdeführer weder im freien Bericht noch bei der detaillierten Schilderung erwähnt, dass während dieser Aktion Militärangehörige aufgetaucht seien (vgl. A12, F44 und F66 ff.). Dabei handelt es sich aber um ein zentrales Sachverhaltselement, zumal der Beschwerdeführer zuvor betonte, sie hätten sich versteckt, erst bei Dunkelheit mit der Durchführung begonnen und jeweils zwei Personen hätten aufgepasst, ob das Militär
D-1643/2018 komme. Gleichzeitig führte er aus, sie seien von den Leuten, die in den drei Häusern neben dem Spielplatz gewohnt hätten, beobachtet worden und diese hätten genau gewusst, wer die Fahne gehisst habe (vgl. A12, F68). Diese Aussage erstaunt insofern, als die Aktion bei Dunkelheit stattfand, womit es schwer nachvollziehbar ist, dass die Beteiligten für die Nachbarn klar erkennbar gewesen sein sollen. Jedenfalls wurde die Frage, ob sie während ihrem Unterfangen gestört worden seien, vom Beschwerdeführer explizit verneint. Demgegenüber hatte er bei der BzP noch erklärt, sie hätten am 26. November 2015 versucht, eine Flagge zu hissen, es seien dann aber Behörden gekommen und sie seien weggerannt (vgl. A5 Ziff. 7.01). Aus dieser Schilderung geht implizit hervor, dass die Aktion unterbrochen wurde durch das Auftauchen von Behördenmitgliedern respektive Armeeangehörigen. Anlässlich der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer erst auf konkreten Vorhalt seiner Aussagen von der BzP, dass das Militär gekommen sei, nachdem sie die Flagge gehisst hätten und noch einige Minuten dort gesessen hätten (vgl. A12, F70 und F76). Dies lässt tatsächlich auf ein situativ angepasstes Aussageverhalten schliessen. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer später ausführte, dass sie noch eine kleine Fahne auf den Sendemast hätten hissen wollen, was ihnen aber nicht gelungen sei, weil das Militär gekommen sei (vgl. A12, F93). Diese Angabe deutet wiederum darauf hin, dass die Gruppe bei ihrer Aktion unterbrochen worden war – da diese eigentlich noch nicht abgeschlossen gewesen war, wenn das Hissen einer weiteren Flagge geplant gewesen wäre – was jedoch nicht vereinbar ist mit der Aussage des Beschwerdeführers, sie seien nicht gestört worden. 5.3.2 In Übereinstimmung mit dem SEM ist auch festzuhalten, dass es seltsam erscheint, dass der Beschwerdeführer und seine Kollegen für das Hissen einer Flagge rund 1 ½ Stunden benötigt haben sollen. Dies begründete er damit, dass in der Nähe ein Militärcamp gewesen sei, weshalb sie hätten beobachten und langsam vorgehen müssen (vgl. A12 F91). Diese Erklärung erscheint wenig einleuchtend, nachdem an der Aktion angeblich rund fünf Leute beteiligt gewesen sein sollen. Von diesen seien jeweils zwei mit Beobachten beschäftigt gewesen, womit ausreichend Personen zur Verfügung gestanden hätten, um eine Fahne zu hissen. Zudem würde die Nähe zum Militärcamp und die damit verbundene Gefahr einer Entdeckung eher ein rasches Vorgehen indizieren als ein besonders langsames. Weiter ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im freien Bericht davon gesprochen hat, dass sie am Abend des 26. November 2015 „zwischen 23:30 Uhr bis etwa 23:45 Uhr“ eine LTTE-Fahne gehisst hätten (vgl. A12, F44). Dies steht im Widerspruch zu seiner späteren Angabe, dass sie bereits um 22
D-1643/2018 Uhr begonnen hätten und erst gegen 23:30 bis 23:45 Uhr fertig geworden seien (vgl. A12, F76). 5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Äusserungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des zentralen Ereignisses vor seiner Ausreise als widersprüchlich erweisen und verschiedene Ungereimtheiten enthalten. Sodann weisen die Schilderungen der darauf folgenden Begebenheiten zwischen dem 26. November 2015 und dem Verlassen seines Heimatortes nur wenig Substanz auf. Weder die dahingehenden Ausführungen im freien Bericht noch die präzisierenden Angaben in diesem Zusammenhang sind von Realkennzeichen – wie dem Wiedergeben von Gesprächen, der Schilderung von Nebensächlichkeiten, ausgefallenen Einzelheiten oder eigenen Emotionen und Gedankengängen – geprägt (vgl. A12, F44 und F78 - F90). Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise als unglaubhaft einzustufen. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung auch zutreffend darauf hin, dass die eingereichten Beweismittel den vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt nicht zu untermauern vermöchten. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt war. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er auch nach seiner Ausreise noch gesucht worden sei. Nachdem er jedoch nicht glaubhaft machen konnte, dass er von den Behörden gesucht worden war, ist auch nicht davon auszugehen, dass dies später der Fall gewesen ist. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien, welche zwei Personen in Militäruniform auf Fahrrädern vor einem Laden zeigen, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Daraus geht keineswegs hervor, dass die Militärangehörigen nach dem Beschwerdeführer gesucht haben, vielmehr können sie sich aus irgendeinem unbekannten Grund dort aufgehalten haben. Es lässt sich auch nicht überprüfen, ob es sich bei dem auf den Fotografien erkennbaren Laden überhaupt um jenen des Beschwerdeführers handelt. Angesichts der unglaubhaften Angaben zu den Vorfällen vor seiner Ausreise sind auch die eingereichten Aufnahmen nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen und eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
D-1643/2018 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der srilankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8). 6.2 Der Beschwerdeführer ist zwar nicht Mitglied der LTTE, bezeichnet sich aber als deren Anhänger. Gemäss eigenen Angaben wurde er im Jahr 2007 einmal inhaftiert, da man ihn verdächtigt habe, an einem Bombenanschlag beteiligt gewesen zu sein (vgl. A12, F58 f.). Selbst wenn man von der Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls ausgeht, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer deswegen keine weiteren Probleme gehabt hat (vgl. A12, F60). Vielmehr lebte er danach über mehrere Jahre hinweg unbehelligt in seinem Heimatdorf und ging einer Erwerbstätigkeit nach. Weiter will er bereits im Jahr 2012 zusammen mit Kollegen eine Fahne der LTTE gehisst haben. Dies hatte für ihn selbst aber keine Konsequenzen, da seine Identität offenbar nicht bekannt geworden war (vgl. A12, F47 ff.). Sodann konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im November 2015 wiederum eine Fahne der LTTE gehisst habe, diesmal auf unbekannte Weise identifiziert und in der Folge von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er den Behörden seines Heimatstaates als LTTE-Anhänger bekannt ist respektive früher oder aktuell von diesen gesucht wird. Entsprechend
D-1643/2018 ist auch nicht anzunehmen, dass ein Eintrag in die sogenannte „Stop-List“ besteht und er zu befürchten hätte, bei der Einreise nach Sri Lanka umgehend festgenommen und inhaftiert zu werden. 6.3 Im Verwandtschaftskreis des Beschwerdeführers befinden sich offenbar mehrere ehemalige LTTE-Mitglieder. So soll ein Schwager von ihm als Märtyrer gestorben sein, während ein anderer Schwager Rehabilitationsmassnahmen unterzogen worden sei. Weiter sei ein Cousin seiner Mutter bei den LTTE gewesen (vgl. A12, F51 f. und F55). Abgesehen davon, dass er Letzterem einige Male Benzin gebracht und dass seine Familie den LTTE-Leuten im Dorf jeweils Geld gegeben habe, hat der Beschwerdeführer keine Unterstützungsleistungen für die LTTE getätigt. Seine konkreten Verbindungen zu den LTTE beschränken sich somit auf Familienangehörige, welche dieser früher angehört haben sollen. Aus dem Umstand, dass in seiner Verwandtschaft ehemalige LTTE-Mitglieder sind, lässt sich jedoch noch nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lankischen Behörden ebenfalls als LTTE-Anhänger wahrgenommen wird. Er selbst verfügt denn auch nicht über ein eigenes politisches Profil, welches geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der Behörden auf ihn zu lenken. Weder im Heimatstaat noch in der Schweiz war er politisch tätig oder trat offen als Unterstützter der LTTE in Erscheinung. Somit ist nicht anzunehmen, dass er aufgrund der Familienangehörigen mit LTTE-Vergangenheit ebenfalls als tamilischer Aktivist eingestuft werden würde. Den Akten zufolge verfügt der Beschwerdeführer über zwei Narben am (…) (vgl. A12, F61). Diese stellen jedoch einen lediglich schwach risikobegründenden Faktor dar, welcher ebenso wenig wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie ist und in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hat, geeignet ist, dazu zu führen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Regimekritiker wahrgenommen oder als Person angesehen würde, welche bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Unter Würdigung aller Umstände ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
D-1643/2018 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
D-1643/2018 konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Wie oben dargelegt wurde, konnte er nicht glaubhaft machen, dass er damit rechnen müsste, bei einer Rückkehr aufgrund seines Profils die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen und deshalb persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer ist heute (…) Jahre alt und leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Er besuchte elf Jahre lang die Schule und beendete diese mit einem O-Level-Abschluss. Danach arbeitete er in seinem eigenen Laden und führte gleichzeitig eine (…) (vgl. A5 Ziff. 1.17.04 f.). Wirtschaftlich ging es dem Beschwerdeführer gut, so dass er auch die (…) Euro, welche seine Ausreise gekostet habe, aus seinen Ersparnissen bezahlen konnte (vgl. A12, F39 f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers wohnt mit den beiden gemeinsamen Kindern derzeit im Haus seiner Eltern, zusammen mit seiner jüngsten Schwester. Ebenso wohnen ein Bruder, eine weitere Schwester, eine Tante sowie die Schwiegereltern in seiner Heimatregion. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in Sri Lanka über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei seiner Wiedereingliederung unterstützen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei
D-1643/2018 einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 22. März 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 10.2 Mit Verfügung vom 30. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer lic.iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Dabei machte sie einen Aufwand von 6.5 Stunden à Fr. 200.– (im Falle des Obsiegens, andernfalls werde der Ansatz von Fr. 150.– akzeptiert) sowie Barauslagen von Fr. 120.– (für Porti, Telefonund Faxgebühren sowie Dolmetscherkosten) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint vorliegend als angemessen, der Stundenansatz beträgt – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 30. April 2018 dargelegt – bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen praxisgemäss höchstens Fr. 150.– und ist entsprechend zu reduzieren. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 1‘095.– (inklusive Auslagen) festzusetzen und geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
D-1643/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1‘095.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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