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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2009 D-1642/2009

March 19, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,858 words·~14 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Full text

Abtei lung IV D-1642/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, alias B._______, geboren Y._______, alias C._______, geboren Z._______, Nigeria, vertreten durch LL.M. Reto M. Picenoni, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 6. März 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1642/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2009 bei D._______ am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Februar 2009 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung vom 18. Februar 2009 sowie der Anhörung vom 25. Februar 2009 im Wesentlichen geltend machte, zusammen mit seiner Mutter in E._______ gelebt und dort die Schulen besucht zu haben, dass sein Vater und seine Zwillingsschwester in F._______, G._______, gewohnt hätten, wo die Familie zwei Häuser und Land besessen habe, dass ihn im Jahre W._______ eine Nachbarin, welche Mieterin in einem der Häuser gewesen sei, angerufen und mitgeteilt habe, dass das Elternhaus in Brand gesteckt worden sei, dass dabei sein Vater und seine Schwester umgekommen seien, da man diese im Haus festgehalten habe, dass er einige Wochen später anlässlich der Beerdigung von einem Mann angesprochen worden sei, der sich als Chef der vom Staat ermächtigten Militanten, welche für den Hausbrand verantwortlich seien, ausgegeben habe, dass er von diesem erfahren habe, dass sich sein Vater geweigert habe, das Land - auf diesem sei Erdöl gefunden worden, weshalb der lokale Gouverneur das Land habe übernehmen wollen - an den Staat abzutreten, dass ihm dieser zudem gesagt habe, er könne entweder fliehen oder sterben, worauf er sich nach der Beerdigung nach E._______ zurückbegeben habe, D-1642/2009 dass er neun Monate später von unbekannter Seite mit SMS und Anrufen bedroht worden sei, worauf er sich nach H._______ begeben und dort als Händler gearbeitet habe, dass er aber auch dort auf seinem Handy telefonisch bedroht worden sei und sich eines Tages ein grosser Mann nach ihm erkundigt und ihm Geld dafür gegeben habe, wenn er dem Mann - der ihn nicht erkannt habe - seinen Aufenthaltsort preisgebe, dass er sich daraufhin zur Ausreise entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer ferner erklärte, das seine Identitätsdokumente beim Brand des Elternhauses zerstört worden seien, dass bezüglich der weiteren Angaben auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Flughafenpolizei beim Beschwerdeführer einen nigerianischen Reisepass, lautend auf den Namen B._______, geboren Y._______, sicherstellte und dieses Dokument in der Folge vom (...) als echt qualifiziert wurde, dass die Flughafenpolizei im Weiteren eine auf denselben Namen lautende schweizerische B-Bewilligung sicherstellte, welche sich gemäss Bericht des (...) als manipuliertes Dokument erwies, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. März 2009 - eröffnet am 8. März 2009 - abwies und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Kloten sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den genauen Todestag seines Vaters anzugeben und detaillierte Aussagen zum Brand des Elternhauses und zum Tod seines Vaters und der Schwester zu machen, dass ferner logisch nicht nachvollziehbar sei, dass die Leichen seiner Familienangehörigen vor der Beisetzung mehrere Wochen aufbewahrt worden seien, dass der Beschwerdeführer zudem keine überzeugenden Informationen zum angeblich erdölreichen Land seines Vaters zu geben ver- D-1642/2009 mocht habe, zumal er weder gewusst habe, wie gross das Grundstück sei, noch den Zeitpunkt der Erdölentdeckung habe nennen können, dass weiter unlogisch sei, dass die Verfolger die Handy-Nummer des Beschwerdeführers erst nach neun Monaten hätten ausfindig machen sollen, und unglaubhaft sei, dass man den Beschwerdeführer bis nach H._______ verfolgt habe, zumal sich seine Verfolger aufgrund seiner Abwesenheit im Heimatort ohne weitere aufwändige Such- und Verfolgungsaktionen das Grundstück das Vaters hätten aneignen können, dass schliesslich nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer in (...) H._______ von einem Mann gefunden worden sei, der ihn zuerst angerufen, aber dann trotzdem nicht als A._______ erkannt haben soll, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass ein Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. März 2009 (Datum Eingabe und Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 6. März 2009 für nichtig zu erklären, eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der Beschwerdeschrift unter anderem (...) beilagen, dass bezüglich der Begründung der Beschwerde auf die Erwägungen verwiesen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2009 in Kopie beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-1642/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der beantragten Nichtigerklärung der angefochtenen Verfügung anführte, diese sei von einem namentlich nicht genannten "Wiss. Mitarbeiter" und von einem "Dienstchef" unterzeichnet worden, wobei infolge unleserlicher Unterschriften deren Namen nicht entziffert werden könnten, weshalb auch nicht überprüft werden könne, ob diese Personen überhaupt zur Unterzeichnung der Verfügung ermächtigt gewesen seien, dass ferner die Unterschrift des Dienstchefs "i.V." unterzeichnet worden sei und abzuklären wäre, ob eine solche Substitution überhaupt zulässig und der Vertreter per se zur Unterzeichnung ermächtigt gewesen sei, D-1642/2009 dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig erachtet wird, enthält doch die angefochtene Verfügung des BFM sämtliche Grundelemente eines Entscheids (verfügende Behörde, Parteien, Begründung, Dispositiv; vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 130, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, so insbesondere BGE 106 Ib 179), dass es gemäss der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Gültigkeit einer Verfügung ausreicht, wenn die verfügende Behörde als solche genannt wird, es sei denn, das Gesetz verlange ausdrücklich, dass die einzelnen Mitglieder der Behörde mit Namen aufgeführt werden, dass jedoch weder im AsylG noch im VwVG eine solche Namensnennung als Erfordernis enthalten ist, dass überdies - wird der Argumentation in der Beschwerdeschrift gefolgt - selbst bei lesbarer Unterschrift keine Gewähr dafür bestünde, dass die unterzeichnende Person auch tatsächlich zur Unterschrift befugt gewesen wäre, und dies dadurch für den Verfügungsadressaten stets durch Nachfrage bei der verfügenden Behörde abgeklärt werden müsste, dass sodann gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die in der angefochtenen Verfügung unterschriftlich aufgeführten BFM- Mitarbeiter zur Unterzeichnung (auch i.V.) berechtigt sind, dass zusammenfassend die Unleserlichkeit einer Unterschrift auf einer Verfügung keinen Grund für deren Nichtigkeit darstellen kann, weshalb der dementsprechende Feststellungsantrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), D-1642/2009 dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sachverhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird, dass der Einwand, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen nicht gefragt worden sei, ob ihm die Nachbarn den genauen Todestag seines Vaters überhaupt mitgeteilt hätten, was eine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz darstelle, als unbeheflich zu erachten ist, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2009 anführte, er sei von der Nachbarin am Tag, als das Haus gebrannt habe, über den Vorfall informiert worden und er habe bei einem weiteren Telefongespräch erfahren, dass sein Vater beim Brand umgekommen sei (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 4 f.), dass der Beschwerdeführer demnach ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, sowohl den genauen Todeszeitpunkt seines Vaters als auch denjenigen der Beerdigung - welche gemäss eigenen Angaben im gleichen Jahr gewesen sei (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 8) - mitzuteilen, und diesbezüglich keine explizite Nachfrage seitens der Vorinstanz vonnöten war, dass zudem der Vorinstanz in ihrer Einschätzung zur Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer angeführten telefonischen Bedrohung und Verfolgung in H._______ vollumfänglich beizupflichten ist, gab der Beschwerdeführer doch selber an, die Mieter seines Vaters seien im Besitz seiner Telefonnummer gewesen, weshalb es für die Verfolger ein Leichtes gewesen wäre, diese innerhalb kürzester Zeit erhältlich zu machen, dass ferner der Beschwerdeführer weder in den Anhörungen noch in seiner Rechtsmitteleingabe in plausibler Weise darzulegen vermag, warum er in (...) H._______ von den Militanten noch gesucht worden sein soll, zumal ihm der Chef der Militanten anlässlich der Beerdigung geraten haben soll, zu fliehen, und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung ja nachgekommen ist, dass überdies unerklärlich bleibt, warum sich der Beschwerdeführer den Drohtelefonaten und SMS-Belästigungen nicht sofort durch simples Entledigen seines Handys beziehungsweise seiner SIM-Karte entzogen hat, sondern damit bis zu seiner Ausreise wartete (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 16), zumal er dadurch auch einer (in der Beschwerdeschrift angeführten) allfälligen Lokalisation seines Handys D-1642/2009 beziehungsweise seiner Person durch Triangulation wirksam hätte entgegenwirken können, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe selber widerspricht, wenn er einerseits anführt, auch regierungsnahe Militante könnten sich nicht einfach Land aneignen, sondern müssten Dritte mittels Druck zur Unterschrift zwingen, um andererseits in den Befragungen hervorzuheben, dass man seinen Vater beseitigt habe, weil dieser nicht habe unterschreiben wollen, und auch er deswegen um sein Leben habe fürchten müssen, dass der wiederholte Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers in den von der Vorinstanz gerügten Punkten plausibel seien, nicht zu überzeugen vermag, zumal sich diese Einschätzung durch die fraglichen Protokollstellen nicht erhärten lässt, lassen diese doch effektiv teilweise jeglichen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen, dass in casu insbesondere der Umstand, dass die nigerianischen Behörden im Falle einer Weigerung des Vaters des Beschwerdeführers, sein Land dem Staat abzutreten respektive zu verkaufen, den Weg über eine Enteignung hätten beschreiten können, ohne gleich die davon betroffenen Personen umzubringen oder ganze Häuser niederzubrennen, den als abwegig zu erachtenden Schilderungen des Beschwerdeführers jegliche glaubhafte Grundlage entzieht, dass unter diesen Umständen auf die weiteren, von der Vorinstanz aufgezählten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers und den diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerdeschrift nicht weiter eingegangen zu werden braucht, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen, wurde einerseits der darin enthaltene Sachverhalt (Landkauf durch Vater) im angefochtenen Entscheid nicht bestritten und sind die Dokumente andererseits, so im Falle der (...) Bestätigungen, als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne rechtserheblichen Beweiswert zu qualifizieren, zumal die eine der erwähnten Bestätigungen lediglich in pauschaler Form auf die Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimat hinweist und die an- D-1642/2009 dere, ausführlichere Bestätigung teilweise nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt, so hinsichtlich des Umstandes, dass (...) noch vor der Ausreise des Beschwerdeführers von diesem kontaktiert worden sein soll, was aus den Befragungsprotokollen jedoch an keiner Stelle ersichtlich wird, dass im Weiteren zu berücksichtigen ist, dass in den beiden Bestätigungen eine Person namens A._______ aufgeführt wird, diese vom Beschwerdeführer angegebene Identität indessen nicht belegt wurde und er sich eines Passes bediente, der auf die Identität B._______ lautet und der vom (...) als echt bezeichnet wurde, weshalb nicht feststellbar ist, ob sich die beiden Bestätigungen überhaupt auf den Beschwerdeführer beziehen und ihm zustehen, dass bei dieser Sachlage die Asylrelevanz der Angaben des Beschwerdeführers nicht zu prüfen ist, dass zudem keine weiteren Abklärungen erforderlich sind, weshalb der diesbezügliche Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-1642/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entgegenstehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist, D-1642/2009 dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1642/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, OPC, zu den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Telefax) - I._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 12

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