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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2010 D-1642/2008

March 5, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,928 words·~20 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung","Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Full text

Abtei lung IV D-1642/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1642/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 28. Juni 2004 und gelangte über den Iran, die Türkei und Italien am 31. Juli 2004 in die Schweiz, wo er am 2. August 2004 um Asyl nachsuchte. Am 3. August 2004 wurde er summarisch befragt und infolgedessen am 10. September 2004 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen. Am 21. Oktober 2004 wurde er durch die zuständigen kantonalen Behörden einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er dabei im Wesentlichen an, er stamme aus Kirkuk und sein Vater sei im Jahr 2003 von den Peschmerga wegen seiner Arbeit für die gestürzte irakische Zentralregierung – er habe eine hohe Stelle gehabt und sei für den Checkpoint Y._______ zuständig gewesen – entführt worden. Seither habe er nichts mehr von seinem Vater gehört. Eine Woche später hätten die Peschmerga auch ihn zu suchen begonnen. Daraufhin habe er sich zuerst bei seiner Tante versteckt und sei dann ausgereist. B. Im Rahmen einer LINGUA-Analyse wurde am 19. August 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in Kirkuk sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit im Grossraum Erbil sozialisiert worden sei. Sein kurdischer Dialekt entspreche der Mundart dieser Region und nicht der in Kirkuk typischen Mundart. Weiter könne er nur eine Strasse und ein Quartier in Kirkuk richtig angeben und nenne das Quartier beim alten Namen. Er gebe an, dass der Fluss Khassa mit Dreckwasser gefüllt sei, dieser sei jedoch die meiste Zeit des Jahres trocken. Er habe gesagt, es gebe nur eine Brücke über den Khassa, habe sich dann auf vier korrigiert und angegeben, es gebe keine Gehsteige auf diesen Brücken, was nicht stimme. Weiter könne er nicht sagen, wo sich das Haus des Gouverneurs oder der TV-Turm – ein auffälliges Merkmal in der Stadt – befinde und könne keine Cafés oder Hotels angeben. Er gebe zwar korrekt an, dass man im Fernsehen die Sender Shabab und Bagdad empfangen könne, vergesse aber den lokalen Kirkuk-Sender. Auch habe er ausgesagt, es werde nur in Arabisch gesendet, dann aber angefügt, am Morgen gebe es auch kurdische Programme. In Wahrheit würden diese aber nachmittags gesendet. Den Benzinpreis gebe er zu tief an. Zudem sei ungewöhnlich, dass sein Vater am D-1642/2008 Checkpoint südlich von X._______ gearbeitet haben wolle, da das Pendeln im Irak nicht einfach und selbstverständlich sei. C. Am 30. Januar 2006 nahm der Beschwerdeführer zur LINGUA-Analyse Stellung. Dabei wiederholte er, dass er aus Kirkuk stamme. Er habe sich nicht mit Brücken, Hotels und Cafés beschäftigt, deshalb wisse er die Namen nicht. In Kirkuk gebe es keine Strassen- und Quartiernamen. Auch könne er nicht sagen, wie viele Fernsehtürme es dort habe. Er erwarte seine Identitätskarte und werde sie einreichen, sobald sie eingetroffen sei. D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 wies des BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung an. Deren Vollzug wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung wuchs am 10. März 2006 unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teilte es dem Beschwerdeführer mit, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Gemäss LINGUA-Analyse sei er nicht wie von ihm angegeben in Kirkuk, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Erbil sozialisiert worden. Seinen Angaben zufolge lebten überdies zwei Onkel in Erbil, womit er dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Den Akten zufolge sprächen überdies keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. F. Mit Schreiben vom 20. August 2007 nahm der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – dazu Stellung. Dabei verwies er im Wesentlichen auf die allgemein schlechte Sicherheitslage im Nordirak. Zudem drohe die türkische Armee die Region anzugreifen D-1642/2008 und habe bereits Truppen an die Grenze verlegt. Entgegen der LIN- GUA-Analyse stamme er aus Kirkuk und es sei ihm gelungen über seine Mutter zwei Dokumente und Fotos kommen zu lassen, die seine Identität zweifelsfrei belegten. In Kirkuk sei die Lage sehr unstabil und gefährlich, insbesondere angesichts des anstehenden Referendums. Zudem bestehe die Gefahr, dass er wegen seines Vaters von den Peschmerga festgenommen werde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem einen Nationalitätenausweis und eine Identitätskarte im Original sowie zwei Fotografien ein. G. Nach internen Abklärungen teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2007 mit, es erachte die eingereichten Dokumente als gefälscht und forderte den Beschwerdeführer auf, dazu Stellung zu nehmen. Beim Nationalitätenausweis entsprächen die Gebührenmarke, der Umschlag, das Wappen und die Serienbezeichnung nicht dem Ausstellungsdatum. Beim Identitätsausweis stimme der Druck nicht mit der Druckart der Seriennummer überein, die Seriennummer sei nicht im richtigen Druckverfahren gedruckt worden und die Serienbezeichnung stehe nicht im Einklang mit dem Ausstellungsdatum. H. Mit Schreiben vom 19. September 2007 bestand der Beschwerdeführer auf der Echtheit der eingereichten Ausweise. Er sei kürzlich auf das irakische Konsulat gegangen, um dies bestätigen zu lassen. Dort sei ihm gesagt worden, dass er die Originale bringen müsse. Deshalb beantrage er die Aushändigung der Originalausweise. I. Am 3. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Z._______ befragt, weil der von ihm beim Strassenverkehrsamt eingereichte irakische Führerausweis als Totalfälschung qualifiziert worden war. J. Mit Verfügung vom 7. Februar 2008 – eröffnet am 12. Februar 2008 – hob das BFM die am 6. Februar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf. D-1642/2008 K. Mit Eingabe vom 12. März 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Verfügung vom 18. März 2008 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2008 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Schreiben vom 17. April 2008 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. O. Im Rahmen eines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] reichte der Beschwerdeführer am 2. November 2009 seinen irakischen Pass im Original zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in Sachen D-1642/2008 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2006 vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen. 3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme D-1642/2008 sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 4. 4.1 In seinem Entscheid vom 7. Februar 2008 verwies das BFM betreffend die Frage der Zulässigkeit vorab auf die rechtskräftige Abweisung des Asylgesuches und hielt im Weiteren fest, aufgrund der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen würde. Den Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya erklärte es aufgrund der heutigen Verhältnisse als grundsätzlich zumutbar. Auch eine individuelle Gefährdungslage liege nicht vor. Eine LINGUA-Analyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm angegeben in Kirkuk, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Erbil sozialisiert worden sei. Diese Feststellung im Asylentscheid sei unbestritten geblieben. Eigenen Angaben zufolge lebten überdies zwei Onkel in Erbil und der Beschwerdeführer wolle während Jahren als Auto-Elektriker gearbeitet haben. Eine eingehende Prüfung, ob allfällige Vollzugshindernisse vorlägen, sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer seine Herkunft gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nicht offengelegt habe. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung auch möglich. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Nationalitäten- und Identitätsausweise wurden vom BFM eingezogen, weil bei den Dokumenten in einer amtsinternen Überprüfung objektive Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien. Die Behauptung in der Stellungnahme vom 19. September 2007, wonach die D-1642/2008 Dokumente echt seien, vermöchten die drucktechnisch festgestellten Mängel und Abweichungen nicht zu widerlegen. Zudem habe der Beschwerdeführer an den Befragungen zu den Asylgründen angegeben, der Identitätsausweis – ein anderes Dokument wolle er nie besessen haben – sei zirka 1990 respektive als er noch sehr klein gewesen sei, ausgestellt worden und enthalte auch ein entsprechendes Foto von ihm als Kleinkind. Die nunmehr eingereichten Dokumente wiesen indessen als Ausstellungsdatum den 21. Oktober 2002 auf und enthielten ein Foto des Beschwerdeführers als Erwachsener. Eine diesbezügliche Erklärung sei der Beschwerdeführer schuldig geblieben. 4.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage im Nordirak und in Kirkuk anlässlich seiner Stellungnahme vom 19. September 2007. Im Weiteren hielt er daran fest, dass die eingereichten Ausweise echt seien. Die kurdische Vertretung in Bern habe dies mit einem Stempel bestätigt. Der vom irakischen Konsulat vorher für den Fall, dass die Ausweise echt seien, in Aussicht gestellte Pass sei ihm dann aber nicht ausgestellt worden. Bei ihrer Behauptung, er stamme „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ aus Erbil, sei sich die Vorinstanz offenbar auch nicht sicher und stütze sich hauptsächlich auf die LINGUA-Analyse. Er habe bei den Befragungen klar zu Protokoll gegeben, dass er aus Kirkuk stamme. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer von der Vertretung der kurdischen Regionalregierung am 18. September 2007 abgestempelte Kopien seiner Ausweise ein. 4.3 In seiner Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz vorab erneut zur Sicherheitslage im Nordirak im Allgemeinen. Danach führte sie aus, der Beschwerdeführer habe gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Z._______ dem Strassenverkehrsamt des Kantons Z._______ ebenfalls einen gefälschten irakischen Führerausweis eingereicht. Auf die festgestellten Mängel und Abweichungen beim Identitäts- und Nationalitätenausweis werde in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen. Aus der abgestempelten Kopie der Dokumente könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Originale hätten sich zu diesem Zeitpunkt (18. September 2007) in ihrem Besitz befunden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie die Echtheit der Dokumente durch eine kurdische beziehungsweise irakische Behörde D-1642/2008 hätte beurteilt werden können. Der Beschwerdeführer versuche seine Herkunft zu verschleiern. 4.4 In seiner Replik betonte der Beschwerdeführer noch einmal, er stamme aus Kirkuk und es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz die LINGUA-Analyse als absolut unfehlbar erachte. Zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente habe er mit Schreiben vom 19. September 2007 vom BFM die Herausgabe der Originale verlangt. Da dieses nicht reagiert habe, sei er gezwungen gewesen, sich mit den Kopien an die kurdische Vertretung zu wenden. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso das BFM einerseits die Originale nicht freigegeben habe und andererseits vorbringe, anhand von Kopien lasse sich die Echtheit nicht überprüfen. Zudem könne das BFM die Ausweise auch selber durch das irakische Konsulat überprüfen lassen. Weiter treffe es nicht zu, dass er zu den Mängeln nicht Stellung genommen habe. Da die Ausweise echt seien, wiesen sie folglich auch keine Mängel auf. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen D-1642/2008 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem es in seiner Verfügung vom 6. Februar 2006 – welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist – festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wurden doch seine Vorbringen von der Vorinstanz mit überzeugenden Ausführungen als unglaubhaft qualifiziert. Auch die allgemeine Sicherheitsund Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Sulaimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2008/4; UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-1642/2008 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insb. 7.5.8). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O.). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). 6.3 An dieser Lageeinschätzung vermag der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf die schlechte Sicherheitslage im Nordirak nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). 6.4 Anlässlich einer im Asylverfahren durchgeführten LINGUA-Analyse wurde aufgrund des Dialektes des Beschwerdeführers und seiner mangelnden Kenntnisse der Stadt Kirkuk festgestellt, dass er entge- D-1642/2008 gen seinen Angaben nicht in Krikuk, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Erbil sozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführer vermochte diesem Ergebnis in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2006 nichts Wesentliches entgegenzuhalten und focht denn die ablehnende Verfügung vom 6. Februar 2006 auch nicht an. Im vorliegenden Verfahren macht er nun zwar geltend, das BFM stütze seinen Entscheid einzig auf die LINGUA-Analyse und es sei nicht nachvollziehbar, wieso es diese für absolut unfehlbar halte. Dazu gilt es einerseits festzuhalten, dass sich aus den Akten keinerlei Zweifel an der LIN- GUA-Analyse ergeben. Vielmehr wurde im vorliegenden Fall von zwei Experten bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht in Kirkuk, sondern in Erbil sozialisiert worden sei. Andererseits kann ergänzend festgehalten werden, dass sich bereits aus Antworten an den Befragungen zu den Asylgründen Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers ergaben. So wusste der Beschwerdeführer beispielsweise nicht, wie die seinem Elternhaus nächst gelegene Moschee heisst, in der er seine Religion ausgeübt haben will. Zudem äusserte schon der Dolmetscher an der kantonalen Anhörung den Verdacht, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Kirkuk. An dieser Einschätzung vermögen auch die nun im Verfahren um die vorläufige Aufnahme eingereichten Identitätsausweise und der im Rahmen des Gesuches um eine Aufenthaltsbewilligung eingereichte Pass mit Geburtsort Kirkuk nichts zu ändern. An der Echtheit des Nationalitäten- und des Identitätsausweises äusserte das BFM begründete Zweifel und stellte die Echtheitsprüfung der kurdischen Regionalregierung zu Recht in Frage, da dieser nur Kopien vorlagen. Sodann bleibt die Herkunft des neu eingereichten im Jahre 2008 ausgestellten Reiseausweises unklar. Der Beschwerdeführer kann aber aus den eingereichten Dokumenten, unabhängig ihrer Echtheit, ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darin wird nämlich lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer in Kirkuk geboren wurde. Wo er aber gelebt hat, geht aus den Dokumenten nicht hervor. Die LINGUA-Analyse hinterlässt diesbezüglich jedoch keine Zweifel. Somit vermögen die eingereichten Dokumente die in der LINGUA-Analyse festgestellte Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in Kirkuk, sondern in Erbil sozialisiert worden ist, nicht zu widerlegen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in Erbil verbracht hat. Er ist alleinstehend, 22-jährig und ethnischer Kurde. Es ist davon auszugehen, dass er in Erbil nach wie vor über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügt. Gemäss seinen Aussagen wohnen zudem zumin- D-1642/2008 dest zwei Onkel von ihm dort. Der Beschwerdeführer hat gemäss Aktenlage keine gesundheitlichen Probleme und verfügt über berufliche Erfahrung als Auto-Elektriker. In der Schweiz arbeitete er zudem im Gastgewerbe. Gestützt auf diese Erwägungen ist davon auszugehen, dass es ihm trotz der angespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak gelingen wird, sich dort innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Erbil aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 6.5 Schliesslich besitzt der Beschwerdeführer einen gültigen irakischen Pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Absatz 1 Bst. a VGG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1642/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - B._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 14

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