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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2020 D-1634/2020

April 16, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,729 words·~14 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1634/2020

Urteil v o m 1 6 . April 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2020.

D-1634/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben libyscher Staatsangehöriger – suchte am 14. September 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 14. September 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Anlässlich der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass seine geltend gemachte libysche Staatsangehörigkeit aufgrund verschiedener Anhaltspunkte nicht glaubhaft sei. In der Folge wurde seine Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf unbekannt geändert. Am 6. Februar 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. B. Anlässlich der BzP trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in C._______ geboren sei. Sein Vater stamme aus D._______, seine Mutter sei Algerierin. Sein Vater sei 1995 oder 1996 bei einem Autounfall gestorben. Er habe bis 1999 in D._______ gewohnt und sei danach mit seiner Mutter ausgereist. Bis 2001 habe er in Tunesien und danach bis 2016 in Algerien gelebt. Zwischendurch habe er auch mal in Mauretanien und Marokko gewohnt. In Algerien habe er als (…) auf dem Bau gearbeitet. Seine Mutter habe ihm gesagt, er solle weggehen und sich eine Zukunft aufbauen. Weder sie noch sonst jemand könne für sein Leben sorgen. Es habe auch Mafiosi gegeben, die gewollt hätten, dass er für sie arbeite. Im April 2016 sei er nach Tunesien und einen Monat später nach Libyen gereist. Danach sei er über Italien, Griechenland und weitere Länder in die Schweiz gelangt. In der Anhörung schilderte der Beschwerdeführer, dass er in C._______ geboren sei, wo er bis 2004 gelebt habe. Sein Vater habe viele Probleme gehabt, weshalb sich seine Mutter habe scheiden lassen. Er habe dann mit ihr bis 2010 in Algerien gelebt. Von 2010 bis 2011 habe er bei seinem Vater wieder in C._______ gelebt, dann sei dieser verschwunden und seither verschollen. Er sei wieder nach Algerien gegangen und dort bis 2016 geblieben, wobei er verschiedenen Arbeiten nachgegangen sei. Er habe weder in Algerien noch in Libyen eine Perspektive gehabt, weshalb er sich zur Ausreise nach Europa entschlossen habe. Zunächst sei er mit einem Freund für zwei Monate nach Libyen zurückgekehrt und habe dort eine Woche lang beim Schlepper gewohnt. Dann habe er bei anderen Leuten

D-1634/2020 gewohnt, die ihm sein Geld weggenommen hätten. Sie hätten ihm mit Vergewaltigung gedroht für den Fall, dass er ihnen nicht noch mehr Geld für die Ausreise geben würde. Sein Freund sei vergewaltigt worden, er aber nicht. C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 – eröffnet am 24. Februar 2020 – entschied das SEM, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS als unbekannt belassen werde, stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 20. März 2020 (Poststempel, Eingabe datiert vom 17. März 2020) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und beantragte dabei in materieller Hinsicht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei eine angemessene Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung sowie die unentgeltliche Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren. E. Mit Schreiben vom 23. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2020 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da die Eingabe vom 20. März 2020 keine Originalunterschrift enthalte. Gleichzeitig wies er den Beschwerdeführer unter Androhung, dass im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde, darauf hin, dass aus der knappen Beschwerdebegründung nur undeutlich hervorgehe, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig

D-1634/2020 feststellen sowie unangemessen sein solle, weshalb ihm innert der gleichen Frist Gelegenheit gegeben werde, die Beschwerdebegründung zu ergänzen und in diesem Rahmen seinem Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist entsprochen werde. G. Mit Eingabe vom 6. April 2020 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine mit Originalunterschrift versehene Kopie seiner Eingabe vom 20. März 2020 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und – und nach erfolgter Beschwerdeverbesserung – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-1634/2020 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Das Vorbringen, Mafiosi in Algerien hätten gewollt, dass er für sie arbeite, habe er nur in der BzP erwähnt, in der Anhörung habe er es weder in der freien Erzählung seiner Asylgründe noch bei Nachfragen nach allfälligen weiteren Asylgründen genannt und explizit verneint, in Algerien jemals Probleme mit Behörden oder anderen Personen gehabt zu haben. Deshalb sei das Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Das Vorbringen, Leute in Libyen hätten gedroht, ihn zu vergewaltigen, habe er in der BzP, wo er explizit bestätigt habe, alle Asylgründe genannt zu haben, nicht erwähnt. Zudem habe er in der Anhörung zunächst ausgesagt, es sei um ihm unbekannte Leute gegangen, die sich an kleinen Kindern vergangen hätten; diese Leute hätten versucht, ihn zu entführen, zu vergewaltigen und Geld von der Familie zu verlangen. Später habe er gesagt, es sei im Jahr 2016 gewesen und habe sich um Leute gehandelt, bei denen er gewohnt habe und die ihm bei der Ausreise geholfen hätten. Ebenso habe er in der Anhörung einerseits zu Protokoll gegeben, er sei während des Aufenthalts in Libyen immer nur in der Unterkunft des Schleppers gewesen, andererseits habe er später ausgeführt, er habe nach der ersten Woche bei diesen Leuten gewohnt. Mithin sei auch dieses Vorbringen als nicht glaubhaft zu werten. Insofern er geltend gemacht habe, er habe seinen Heimatstaat wegen fehlender Zukunftsperspektiven verlassen, handle es sich um Nachteile,

D-1634/2020 die auf die allgemeinen Lebensbedingungen in seinem Heimatstaat zurückzuführen seien, weshalb das Vorbringen nicht asylrelevant sei. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, dass er mit der vorinstanzlichen Verfügung in keiner Weise einverstanden sei und vollumfänglich an den von ihm im Rahmen von BzP und Anhörung vorgebrachten Asylgründen festhalten wolle. Diese seien, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, glaubhaft gemacht worden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz der Vorbringen schliessen lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, die weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen das Gericht sich anschliesst (vgl. E. 4.1). 5.2 Die Beschwerde, welche der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. April 2020 nicht weiter ergänzt hat, stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, zumal sie in ihrer Begründung äusserst oberflächlich bleibt und sich mit der vorinstanzlichen Verfügung in keiner Weise inhaltlich auseinandersetzt und somit auch nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. 5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-1634/2020 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die libysche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers weiterhin unglaubhaft sei. In der Anhörung habe er daran festgehalten, libyscher Staatsangehöriger zu sein, dies jedoch nicht überzeugend begründen können, weshalb die in der BzP angeführten Argumente gegen seine angebliche libysche Staatsangehörigkeit weiterbestehen würden. Zudem gebe es zwischen seinen Angaben in der BzP und in der Anhörung zahlreiche Widersprüche betreffend seinen Lebenslauf, die Art und den Verbleib seiner libyschen Identitätskarte sowie die Herkunft und das Schicksal seines Vaters. Seine Erklärung, er habe manche Dinge nicht gesagt und der Dolmetscher in der BzP sei nicht gut gewesen, überzeuge nicht, da dem Protokoll der BzP keine Hinweise auf solche Probleme zu entnehmen seien, er am Ende der BzP angegeben habe, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und ihm das Protokoll auch übersetzt worden sei, wobei er dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Er habe in den mehr als drei Jahren zwischen BzP und Anhörung auch keinerlei Belege für seine angebliche Staatsangehörigkeit eingereicht und dafür keine überzeugende Begründung zu geben vermocht. Deshalb könne auch darauf verzichtet werden, die in der Anhörung angekündigte allfällige Einreichung einer Geburtsurkunde abzuwarten, zumal es sich bei dieser nicht um ein rechtsgenügliches Ausweispapier handeln würde.

D-1634/2020 8.2 In materieller Hinsicht schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht auch der Einschätzung der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Staatsangehörigkeit vollumfänglich an. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine angebliche Herkunft aus Libyen glaubhaft darzulegen. Auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erkenntnisse kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. Verfügung […] und vorgängig E. 8.1). Der Inhalt der Beschwerde lässt keine andere Betrachtungsweise zu und vermag insbesondere nicht die von der Vorinstanz erkannten zahlreichen Widersprüche zu entkräften, denn es wird lediglich pauschal in einem Satz an der Glaubhaftigkeit der Aussagen festgehalten. 8.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, seine Herkunft aus Libyen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen. Seine Staatsangehörigkeit gilt daher weiterhin als unbekannt. 8.4 Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben gemacht und keine Identitätspapiere eingereicht hat, stehen seine Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zum Vollzug der Wegweisung zu äussern, was aber für die Überprüfung von möglichen Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung wäre. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere und unglaubhafte Aussagen eine vernünftige Prüfung des Wegweisungsvollzugs verhindert. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 8.2).

D-1634/2020 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte weiter um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1634/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

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