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Bundesverwaltungsgericht 19.07.2018 D-1631/2018

July 19, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,421 words·~37 min·7

Summary

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 9. März 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1631/2018 law/bah

Urteil v o m 1 9 . Juli 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 9. März 2018 / N (…).

D-1631/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Februar 2018 im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte er den Flughafen am Tag zuvor erreicht. Das SEM verweigerte ihm noch am gleichen Tag vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 20. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen (Befragung zur Person, BzP) befragt. Er gab an, er sei in B._______ geboren worden und habe sich zuletzt in C._______ aufgehalten. Im Jahr 2011 sei er indessen untergetaucht und habe anschliessend an verschiedenen Orten gelebt. Er habe das College 1996 abgebrochen, weil er den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten sei. Er habe für die LTTE Bürotätigkeiten ausgeübt und deren Mitglieder registriert. Er habe den LTTE bis im April 2009 angehört. Damals habe er sich freiwillig der Armee gestellt. Bis im August 2010 sei er in einem Camp in D._______ gewesen. Danach sei er nach C._______ geschickt worden. Bei seiner Freilassung habe man ihm gesagt, seine Tante habe für ihn gebürgt. Bei seiner Ankunft in C._______ sei er von Marine-Soldaten registriert worden. Er wisse nicht, von wem er immer wieder bei seiner Tante gesucht worden sei. Er habe deshalb bei Bekannten seiner Tante gelebt. Anlässlich eines Besuchs bei seiner Tante im Jahr 2011, sei er von Marine-Soldaten festgenommen worden. Die Marine habe von ihm wissen wollen, welche LTTE-Leute sich noch in Freiheit befänden. Er sei während etwa elf Monaten auf dem Stützpunkt von C._______ festgehalten worden; im Camp sei er geschlagen und mit Zigaretten verbrannt worden. Als er krank geworden und in ein Spital gebracht worden sei, habe er fliehen können. 2012 sei er nach E._______ gegangen, wo er in den Jahren 2013 und 2014 als (…) gearbeitet habe. Danach sei er von einem Kameraden, der mit ihm bei den LTTE gewesen sei, finanziell unterstützt worden. Zirka im März 2015 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt; er habe bis zu seiner Ausreise im Februar 2018 versteckt im F._______-Distrikt gelebt. In E._______ sei er einmal vom dortigen Geheimdienst kontrolliert worden. Er habe zugegeben, dass er bei den LTTE gewesen sei, worauf er sich während 15 Tagen täglich zur Unterschrift habe melden müssen. 2015 sei er von den (…) Behörden festgenommen worden. Man habe ihn für fünf Tage inhaftiert; während dieser Zeit seien

D-1631/2018 Geheimdienstleute gekommen, die ihm Fotografien gezeigt und gefragt hätten, ob er die abgebildeten Personen kenne. Man habe seinen Vater gebracht, der sich in einem Flüchtlingscamp aufgehalten habe, und sie seien beide befragt worden. Man habe ihnen gesagt, sie würden in Sri Lanka gesucht. Schliesslich habe man ihn gehen lassen und er sei selbständig in die Heimat zurückgekehrt. Sein Vater sei seit September 2017 in Sri Lanka in Haft – er sei nicht LTTE-Mitglied gewesen, habe aber für diese Organisation gearbeitet. Sein Schwager sei bei den LTTE gewesen und ums Leben gekommen und sein Bruder sei verschollen. Es gebe ein Schreiben der Armee, in dem stehe, dass sein Vater seinetwegen festgenommen worden sei. Die Armee gehe immer wieder zu seiner Mutter und verlange, dass sein Bruder und er sich stellten. B.b Am 27. Februar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe ab 1996 für die LTTE gearbeitet. Seine Aufgabe sei das Zusammenfassen von Texten gewesen. Er sei militärisch ausgebildet worden, habe aber an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Er sei der „Verwaltung“ zugeteilt worden und habe alle administrativen Arbeiten erledigen müssen. Er habe die Personalien und Wohnorte der LTTE-Mitglieder aufnehmen müssen. Als die Armee 2009 angerückt sei, habe er nach E._______ fliehen wollen. Während er mit dem Boot unterwegs gewesen sei, sei er von der sri-lankischen Marine festgenommen worden und nach G._______ sowie nach einem halben Tag zum (…) in D._______ geschickt worden. Eine Woche später sei er ins (…) Camp gebracht worden. Man habe wissen wollen, ob er irgendwo Verwandte habe, und er habe seine Tante genannt. Bis zu seiner Entlassung Ende 2009/Anfang 2010 sei er von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und von Caritas betreut worden. Nach der Freilassung sei er zu einem Navy Camp in C._______ gebracht worden, wo ihm eine Tafel mit seinem LTTE-Codenamen in die Hand gegeben worden sei. So habe man ihn fotografiert. Am folgenden Tag habe er zu seiner Tante gehen dürfen. Nachdem er dort angekommen sei, sei er die ganze Zeit befragt und belästigt worden. Nach einer Woche habe ihn die Tante zu anderen Personen gebracht. Als er eines Tages seine Tante habe besuchen wollen, sei er festgenommen und elf Monate lang im Navy Camp in C._______ festgehalten worden. Man habe von ihm die Namen von LTTE- Leuten, die er registriert habe, wissen wollen. Er sei auf verschiedene Weise misshandelt worden. Er glaube, Anfang 2011 hätten mehrere Gefangene hohes Fieber bekommen; alle seien nach C._______ ins Spital gebracht worden. Er habe einen Gärtner kennengelernt, der dort gearbeitet

D-1631/2018 habe. Dieser habe die Telefonnummer der Schwester des Beschwerdeführers ausfindig gemacht und sie ihm gegeben. Eines Tages habe er das Spital verlassen. Es sei keine Wache dort gewesen. Als er sich in E._______ aufgehalten habe, sei er vom Geheimdienst befragt worden. Sein Vater sei in E._______ in einem anderen Camp untergebracht worden – er sei im September 2017 mit dem Flugzeug nach Sri Lanka zurückgeschickt und am Flughafen von Colombo festgenommen worden. Er (der Beschwerdeführer) habe 2014 bei der Schweizer Botschaft in E._______ ein Asylgesuch stellen wollen. 2015 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil die (…) Behörden gedroht hätten, ihn zurückzuschaffen. Sein Vater sei seinetwegen festgenommen worden; die Behörden wollten wissen, wo er sich aufhalte. 2012 sei sein Bruder ebenfalls seinetwegen mitgenommen worden – man wisse bis heute nicht, was mit ihm geschehen sei. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2015 habe er versteckt gelebt. Nachdem sein Vater festgenommen worden sei, habe er noch mehr Angst gehabt als zuvor. Mitarbeiter des Criminal Investigation Department (CID) und Navy-Leute seien mehrmals bei ihm zuhause und an anderen Orten gewesen, um nach ihm zu suchen. Seine Familie sei deshalb umgezogen. B.c Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte, seiner Geburtsurkunde und eines Schreibens der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) vom 13. September 2012 ein. Ferner gab er die Kopie einer Anordnung des High Court von Colombo vom 22. Oktober 2011 zu den Akten, gemäss der sein Vater festzunehmen sei, falls er ein- oder ausreisen wolle. Zudem reichte er Kopien weiterer seinen Vater betreffender Dokumente ein (Ausreisesperre, Bestätigungen seiner Verhaftung durch die Polizei). Ebenfalls gab er Kopien eines Schreibens des „(…) Welfare Centre“ und ein Schreiben eines Parlamentsmitglieds ab. Der Beschwerdeführer reichte später das Original seiner Identitätskarte nach. C. Mit Verfügung vom 9. März 2018 (am gleichen Tag durch Vermittlung der Flughafenpolizei eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. März 2018 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht

D-1631/2018 Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihm zu gestatten, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten zu verlassen und in die Schweiz einzureisen, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig ist und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben von H._______ vom 16. März 2018 sowie weitere Beweismittel bei. E. Mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Beschwerdeführer lic. iur. Brigitt Thambiah als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. F. Mit Eingabe vom 26. März 2018 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines Auszugs aus dem Buch der Polizeistation von C._______ vom 12. Januar 2018 und eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin vom 26. März 2018. G. In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Stellungnahme vom 6. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Dieser lagen ein Auszug aus dem Informationsbuch einer Polizeistation, ein Schreiben seiner Schwester vom 15. März 2018 und eine aktualisierte Honorarnote bei. I. Das SEM beantragte in der zweiten Vernehmlassung vom 16. April 2018 erneut die Abweisung der Beschwerde.

D-1631/2018 J. Mit Verfügung vom 18. April 2018 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihn für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zu. K. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme zur zweiten Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 an seinen Anträgen festhalten. Der Eingabe lagen die Kopie einer Registrierungskarte des Beschwerdeführers und eine aktualisierte Honorarnote bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei zu gestatten, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten zu verlassen und in die Schweiz einzureisen, ist durch die vom SEM am 18. April 2018 erteilte Einreisebewilligung gegenstandslos geworden.

D-1631/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, nach Kriegsende seien hunderttausende tamilische Flüchtlinge in Welfare Camps interniert worden. LTTE-Angehörige seien von ihren Familien getrennt und in separaten Camps festgehalten und rehabilitiert worden. Es erstaune einerseits, dass die Behörden über die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den LTTE Bescheid gewusst, ihn aber nicht separiert und rehabilitiert hätten. Anderseits könne nicht geglaubt werden, dass er selbst nicht wisse, ob er tatsächlich rehabilitiert und mit welcher Begründung er aus dem Camp (…) entlassen worden sei. Es erstaune des Weiteren, dass die Behörden ihn eine Woche nach seiner Entlassung aus dem Camp wieder festgenommen hätten. Es sei nicht glaubhaft, dass er nach elfmonatiger Haft ohne Beaufsichtigung in ein Spital gebracht worden sei und mit Hilfe eines Gärtners habe fliehen können. Nicht nachvollziehbar sei, dass er nach den angeblich erlebten Verfolgungsmassnahmen nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Es könne nicht geglaubt werden, dass er sich drei Jahre lang in Sri Lanka versteckt habe. Auf diese Zeit angesprochen, habe er

D-1631/2018 lediglich gesagt, er habe sich versteckt gehalten und er habe ab und zu seine Mutter angerufen. Seine Familie habe dem Freund, bei dem er sich versteckt habe, Geld geschickt. Seinen Angaben fehlten Realitätsmerkmale. Die sri-lankischen Behörden hätten in den letzten Jahren nach LTTE- Exponenten gesucht, weshalb nicht plausibel sei, dass sie neun Jahre nach Kriegsende auf ihn angewiesen seien, um allfällige LTTE-Kaderleute zu finden. Falls dem so gewesen wäre, hätten die Behörden ihn nicht ohne weiteres aus dem Welfare Centre entlassen und ihm auch nicht die Flucht aus dem Spital ermöglicht. Zudem sei nicht anzunehmen, dass er 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt wäre, falls er ständig gesucht worden wäre. Dass er trotz angeblich den Behörden bekannter LTTE-Tätigkeiten nicht in ein Rehabilitationscamp geschickt worden sei, sei erstaunlich. Somit könne die Frage seiner Tätigkeit für die LTTE nicht abschliessend beurteilt werden. Was seinen Bruder betreffe, so sei es erstaunlich, dass seine Eltern keine ordentliche Vermisstenanzeige erstattet hätten. Hinsichtlich seines Vaters habe er nur spärliche Auskünfte geben können. Zum Grund der Festnahme habe er gesagt, man suche nach seinen Söhnen. Es erstaune, dass die Angehörigen nichts hätten unternehmen können, um seinen Vater zu unterstützen. Es falle auf, dass er nicht wissen wolle, was seinem Vater vorgeworfen werde. Der Beschwerdeführer kenne den Inhalt der abgegebenen Beweismittel offenbar nicht. Bei den Asylgründen des Beschwerdeführers handle es sich um ein Konstrukt, das auf Ereignissen basiere, die vielleicht in einem anderen Zusammenhang stattgefunden hätten, und auf Ereignissen, die es nicht gegeben habe. Er habe die Ungereimtheiten nicht aufklären können und sei immer sehr vage geblieben. In der Bestätigung der HRC von 2012 werde nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer Anfang 2010 nach der Entlassung aus dem Welfare Centre (…) festgenommen und elf Monate lang festgehalten worden, sondern, dass er im August 2010 zusammen mit seinem Vater nach Indien geflohen sei. Auf der polizeilichen Nachricht bezüglich der Festnahme seines Vaters vom September 2017 stehe das Datum „1. Mai 2012“. Nach der Anhörung habe er schriftlich mitgeteilt, der Dolmetscher habe 2012 begonnen, die seinen Vater betreffenden Dokumente zu übersetzen. Das Schreiben des Parlamentariers habe keinen Beweiswert, da diesem keine stichhaltigen Hinweise für eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen seien.

D-1631/2018 Es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen habe. Gemäss Rechtsprechung sei die Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2016 vom 15. Juli 2016). Eine Befragung bei einer Rückkehr am Flughafen und das Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Rückkehrer würden auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen nähmen kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er sei bis Februar 2018 in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Herr J._______ sei anerkannter Flüchtling und lebe seit 2009 in der Schweiz; er sei bereit, Fragen über den Beschwerdeführer zu beantworten. Er kenne die Familie des Beschwerdeführers und sei zusammen mit dessen Schwager bei den LTTE gewesen. Ab August 1996 sei er der Ausbilder des Beschwerdeführers bei den LTTE gewesen. Herr H._______ lebe in K._______ und sei ebenfalls anerkannter Flüchtling. Er könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer zwischen 1997 und 2004 mit ihm zusammen bei den Sea-Tigers gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer von Indien nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sei er von Herrn H._______ finanziell unterstützt worden. Der Mutter des Beschwerdeführers sei im Januar 2018 ein Dokument ausgehändigt worden, gemäss dem ihr Sohn gesucht werde. Der Beschwerdeführer sei weder zusammen mit seiner Familie inhaftiert worden noch habe er sich seines Wissens im Camp (…) befunden. Nach seiner Festnahme durch die Navy sei er nach G._______, dann nach D._______ und schliesslich nach (…) ins Camp gebracht worden, wo er von Mitarbeitern des IOM registriert worden sei. Seine Mutter habe die entsprechende Karte in die Schweiz geschickt. Er habe die Frage, ob (…) ein Rehabilitationscamp sei, zunächst bejaht, habe aber präzisiert, dass dies während seines Aufenthalts nicht gesagt worden sei beziehungsweise, dass er es nicht wisse. (…) sei kein Rehabilitationscamp, denn in solchen seien in der Regel keine Mitarbeiter des IOM und der Caritas zugegen. Er habe gesagt, er vermute, dass er wegen der Anwesenheit der Mitarbeiter dieser Organisa-

D-1631/2018 tionen freigelassen worden sei. Von (…) aus sei er in ein Navy-Camp gebracht worden, wo er als LTTE-Mitglied „(…)“ enttarnt worden sei. Da man gegenüber Hilfswerkvertretern versichert habe, er werde freigelassen, habe er tags darauf zu seiner Tante gehen können, wo er von der Navy registriert worden sei. Danach sei er weiterhin belästigt und gesucht worden. Bei der Durchsicht der Protokolle finde man keine Aussage, wonach er bereits eine Woche nach seiner Entlassung wieder festgenommen worden sei. Er habe gesagt, er sei nur knapp eine Woche bei seiner Tante gewesen, bis er von ihr zu jemand anderem gebracht worden sei. Während seines Aufenthalts in C._______ sei er an Dengue-Fieber erkrankt und ins Spital gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe seine Schwester anrufen und sie um Geld bitten können, mit dem er jemanden habe bezahlen können, der dafür besorgt gewesen sei, dass sich niemand für seine Flucht interessiere. Es sei bekannt, dass Indien Personen, die verdächtigt würden, Beziehungen zu den LTTE zu haben, nach Sri Lanka zurückgeschafft würden. Es sei nachvollziehbar, dass er versucht habe, selbständig zurückzukehren anstatt eine Ausschaffung zu riskieren. Dass er nach seiner Rückkehr untergetaucht sei, sei vor dem Hintergrund der Vorgeschichte nachvollziehbar. Über diese Zeit habe es nicht viel zu erzählen gegeben, da er immer im Haus seines Freundes gewesen sei. Die sri-lankischen Behörden suchten allgemein nach LTTE-Mitgliedern, die ihnen Informationen geben könnten. Auch der Vater des Beschwerdeführers, der kein LTTE- Mitglied gewesen sei, sei verhaftet worden. Er selbst sei bei den Sea-Tigern für die Registrierung der Personen verantwortlich gewesen. Es liege auf der Hand, dass dies für die Behörden heute noch von Interesse sei. Nicht alle LTTE-Mitglieder seien in ein Rehabilitationscamp gebracht worden; zahlreiche von ihnen seien in andere Lager gebracht und nach einer Bürgschaft von Verwandten freigelassen worden. Die Widersprüche zwischen seinen Aussagen und den Angaben in der Bestätigung der HRC könne er sich nicht erklären. Seine Vorbringen seien glaubhaft, daran ändere nichts, dass er Schwierigkeiten mit der zeitlichen Einordnung gehabt habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei bei seiner Rückkehr aus E._______ inhaftiert worden und befinde sich noch in Haft. Der Beschwerdeführer habe gesagt, man habe von ihm wissen wollen, wo seine Söhne seien. Seiner Mutter sei erklärt worden, ihr Ehemann sei wegen „terroristischer Sachen“ festgenommen worden und man wolle den Beschwerdeführer befragen. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei einige Monate nach seiner Flucht festgenommen worden und gelte seitdem als verschollen. Seiner

D-1631/2018 Mutter sei ein Dokument ausgehändigt worden, gemäss dem er gesucht werde. Aufgrund dieser Tatsachen sei davon auszugehen, dass ihm asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer sei LTTE-Mitglied gewesen und sein Schwager sei bei Bombardierungen getötet worden. Sein Vater befinde sich trotz einer Krebserkrankung in Haft. Der Beschwerdeführer sei aus dem Spital geflohen und habe nicht mehr ausfindig gemacht werden können. Rückkehrer aus dem Ausland, die vergeblich Asyl beantragt hätten, seien gefährdet, bei einer Rückkehr verhaftet und gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer weise auch Brandnarben auf. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung vom 27. März 2018 aus, Bestätigungen von LTTE-Mitgliedern hätten geringen Beweiswert, stünden diese doch auf der Seite des Asylsuchenden. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln seien seine Angehörigen und er am 22. April 2009 vom Vanni-Gebiet nach L._______ gebracht und im D._______ (…) interniert worden. Am 16. Mai 2009 sei die Familie in das (…) verlegt und die Familie sei am 18. November 2009 entlassen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, ob die mündliche Angabe, er sei als LTTE- Anhänger in (…) interniert worden, oder die oben zusammengefasste schriftliche Version gelte. Es werde nicht erklärt, weshalb er in der Anhörung vom Camp (…) spreche, während in den Beweismitteln das Camp von (…) genannt werde. Der Beschwerdeführer habe einerseits betont, dass er nicht in einem Rehabilitationscamp, sondern im Camp (…) gewesen sei – dort gebe es keine Vertreter des IOM und der Caritas. Anderseits habe er erklärt, er habe seine Freilassung aus dem Camp den Vertretern der IOM und der Caritas zu verdanken. 4.4 In der Replik vom 6. April 2018 wird entgegnet, es sei nicht ersichtlich, weshalb die beiden anerkannten Flüchtlinge sich auf die Seite des Beschwerdeführers stellen und falsche Angaben machen sollten. Herr J._______ sei bereit, unter Strafandrohung eine eidesstattliche Erklärung zu seiner Zeit mit dem Beschwerdeführer bei den LTTE abzugeben. Das Schreiben der HRC beziehe sich nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf seinen Bruder M._______, was eine Durchsicht des Dokuments bestätige. Im August 2010 sei M._______ mit seinem Vater nach Indien geflüchtet. Der Beschwerdeführer selbst sei zu diesem Zeitpunkt in Haft gewesen. In der Beschwerde sei ausgeführt worden, dass das Camp (…) kein Rehabilitationscamp gewesen sei, da Mitglieder von Hilfswerken in der Regel keinen Zugang zu solchen hätten. Herr H._______ aus London habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Bruder, seine Schwester und deren Tochter am 26. März 2018 vom CID befragt worden seien. Während der

D-1631/2018 Befragung habe ein Angehöriger des CID die Mutter des Beschwerdeführers angerufen und sie gefragt, wo sich ihr Sohn aufhalte. Dabei habe er bemerkt, sie werden den letzten ihrer Söhne auch noch verlieren, falls sie nicht die Wahrheit sage. 4.5 In der zweiten Vernehmlassung vom 16. April 2018 führt das SEM aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen von zwei dem Beschwerdeführer bekannten Flüchtlingen seine fehlende Glaubwürdigkeit wiederherstellen könnten. Das SEM habe die Frage seiner LTTE-Tätigkeiten nicht abschliessend beurteilt. Unglaubhaft seien seine Behauptungen, er wisse nicht, ob er rehabilitiert worden sei, und die Verfolgungsmassnahmen in den Jahren 2010 bis 2011. Im Schreiben der HRC werde ausgeführt, M._______, dessen Vater und dessen Bruder hätten Sri Lanka am 8. August 2010 in Richtung Indien verlassen. Aus dem Schreiben der HRC ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer nicht nach Indien geflüchtet sei. Es wäre logisch gewesen, dass die Mutter, hätte sie bei der HRC ausgesagt, die schwierige Situation des Beschwerdeführers erwähnt hätte, wäre er in Haft gewesen. Im Schreiben der HRC werde ausgeführt, der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie hätten sich bis zum 18. November 2009 im (…) aufgehalten. In der Freilassungsbestätigung werde aufgeführt, dass die Familie N._______ (mit dem Beschwerdeführer [A._______]) am 15. Mai 2009 ins (…) verlegt und am 18. September 2019 freigelassen worden sei. Der Beschwerdeführer sollte wissen, wo er interniert und ob er dort rehabilitiert worden sei. Beim eingereichten Auszug aus dem Polizeiregister handle es sich um eine Kopie, die geringen Beweiswert habe. Es sei zu bezweifeln, dass die Polizei im Januar 2018 nach dem Bruder des Beschwerdeführers suche, der im Jahr 2012 festgenommen worden und nicht mehr aufgetaucht sei. Gemäss dem Schreiben der HRC sei der Bruder bereits 2010 nach Indien geflüchtet. 4.6 In der Stellungnahme vom 9. Mai 2018 wird entgegnet, dass H._______ von 1997 bis 2004 mit dem Beschwerdeführer bei den Sea- Tigern gewesen sei. J._______ könne bestätigen, dass er sein Ausbilder bei den LTTE gewesen sei. Dadurch würden das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und er selbst glaubwürdig. Was das SEM mit der Bemerkung meine, es habe die LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt, sei schleierhaft. Das SEM verletze das rechtliche Gehör, indem es auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der fehlenden Kenntnis bezüglich der Rehabilitation und der Flucht aus dem Spital nicht eingehe. Es gehe nicht an, dass das SEM alles,

D-1631/2018 was ihm als „nicht nachvollziehbar“ erscheine, als unglaubwürdig abqualifiziere. Dem Schreiben der HRC sei zu entnehmen, dass M._______, sein Vater und sein Bruder von der Polizei gesucht worden seien und am 8. August 2010 Sri Lanka verlassen hätten. Der Beschwerdeführer werde nicht erwähnt, es werde lediglich vom „Bruder“ gesprochen. Der Beschwerdeführer habe zwei Brüder, M._______ und O._______, die mit dem Vater gesucht worden und nach Indien geflohen seien. Der Beschwerdeführer sei erst Ende 2012/Anfang 2013 nach Indien geflohen. Nach der Flucht des Vaters seien die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers häufig bedrängt worden, weshalb der Vater den Bruder O._______ bereits einige Wochen nach der Flucht wieder nach Sri Lanka zurückgeschickt habe. Die Unstimmigkeiten in den Schreiben der HRC und dem Entlassungsschreiben des (…) bezüglich der Lager (…) und (…) könne sich der Beschwerdeführer nicht erklären. Unzählige tamilische Personen hätten während des Krieges ihren Wohnort mehrfach wechseln müssen. Dabei hätten sie Dokumente auf sich getragen – zum Beispiel das Familienbuch. Sein Vater habe dies getan, was der Beschwerdeführer im März 2009 gesehen habe, als er seine Angehörigen getroffen habe. Als sein Vater im (…) für die Registrierung das Familienbuch vorgelegt habe, sei dieses offenbar abgeschrieben worden, weshalb auch er auf dem Entlassungspapier aufgeführt sei. Der Beschwerdeführer sei im (…) als Einzelperson registriert worden, obwohl der Ausweis Family Card genannt worden sei. Als seine Mutter im September 2012 bei der HRC Klage eingereicht habe, sei er nicht in Haft gewesen. Die Formulierung des SEM unterstelle zumindest indirekt, dass die Mutter nicht die Wahrheit gesagt habe. Das SEM habe offenbar nicht zur Kenntnis genommen, dass mit der Stellungnahme vom 6. April 2018 das Original des Auszugs aus dem Polizeiregister eingereicht worden sei. Das SEM verkenne, dass gemäss dem Auszug aus dem Polizeiregister nicht nach dem Bruder des Beschwerdeführers, sondern nach ihm selbst gesucht werde. Er habe dies bei der Anhörung auch so zu Protokoll gegeben. Das SEM verwechsle die beiden Personen erneut. Der Bruder M._______ sei im Jahr 2010 zusammen mit seinem Vater nach Indien geflohen. Aber auch er sei nach Sri Lanka zurückgekehrt. Der Vater sei bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Oktober 2017 verhaftet worden. 5. 5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren

D-1631/2018 und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er sei von 1996 bis im April 2009 bei den LTTE gewesen und habe sich im April 2009 freiwillig der sri-lankischen Armee gestellt. Danach sei er bis im August 2010 in einem Camp in D._______ (einer Art Internierungslager) festgehalten worden. Nachdem seine Tante für ihn gebürgt habe, habe man ihn nach C._______ geschickt, wohin er selbständig gegangen sei. Bei seiner Ankunft sei er von Marinesoldaten empfangen und registriert worden. Bei einem Besuch bei seiner Tante sei er im Jahr 2011 von der Marine festgenommen und elf Monate lang inhaftiert worden (vgl. act. A9/35 S. 12). 2012 sei er nach E._______ gegangen, wo er sich bis zu seiner Rückkehr nach Sri Lanka im März 2015 aufgehalten habe (vgl. act. A9/35 S. 7). Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, er habe 2009 nach E._______ fliehen wollen und sei auf der Flucht von der sri-lankischen Marine festgenommen worden. Man habe ihn nach G._______ gebracht und umgehend ins (…) Camp von D._______ transferiert, wo er eine Woche lang festgehalten worden sei. Danach sei er ins (…) Camp verlegt worden, wo er bis Ende 2009/Anfang 2010 geblieben sei. Von dort aus sei er ins Navy Camp von C._______ gebracht worden. Am folgenden Tag habe er zu seiner Tante gehen können (vgl. act. A18/16 S. 4 f.). Anfangs 2010 sei er festgenommen worden, als er zu seiner Tante habe gehen wollen. Er glaube, anfangs 2011 sei ihm die Flucht aus dem Spital gelungen; kurz darauf sagte er, die Flucht aus dem Spital müsse sich Ende 2011/Anfang 2012 zugetragen haben. Ende 2012/Anfang 2013 sei er wohl nach E._______

D-1631/2018 gegangen, wo er sich bis im Oktober 2015 aufgehalten habe (vgl. act. A18/16 S. 6 f.). Unter Hinweis auf die vorstehend wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers, die von ihm nach erfolgter Rückübersetzung als korrekt und der Wahrheit entsprechend befunden wurden, ist festzustellen, dass diese in verschiedener Hinsicht nicht miteinander in Einklang stehen. So hat er voneinander abweichende Angaben zu den Orten, an denen er interniert worden sei, sowie zur Frage, ob er sich der Armee freiwillig gestellt habe oder nicht, gemacht. Ebenso unstimmig sind seine Angaben dazu, ob er nach der Internierung auf eigene Faust nach C._______ reiste oder von den Behörden dorthin gebracht wurde. Dass er sich auch in zeitlicher Hinsicht nicht mehr genau orientieren und festlegen konnte, ist zumindest teilweise nachvollziehbar und fällt angesichts der seit den Ereignissen verstrichenen Zeit nicht stark ins Gewicht. 5.2.2 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Beweismittel ein, die sich teilweise nicht mit seinen Aussagen decken. In einer Bestätigung des (…) Welfare Centre vom 18. November 2009 wird ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers zusammen mit seiner Ehefrau und vier Kindern am 22. April 2009 vom Vanni-Gebiet nach L._______ gebracht worden sei. Bis zum 15. Mai 2009 sei die Familie im D._______ (…) Welfare Centre gewesen. Dann sei die Familie ins (…) Welfare Centre transferiert worden, wo sie bis zu ihrer Entlassung am 18. November 2009 geblieben sei. Auf der Bestätigung werden die Nummern der Identitätskarten der Familienmitglieder wiedergegeben, die aufgeführte Nummer der Identitätskarte des Beschwerdeführers stimmt mit der auf dem abgegebenen Ausweis aufgeführten überein. Der Bestätigung der HRC vom 13. September 2012 ist zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers, M._______, in C._______ geboren worden sei. M._______ und seine Familie seien am 22. April 2009 vom Vanni-Gebiet weggebracht worden und hätten sich danach im (…) aufgehalten. Am 18. November 2009 seien sie entlassen und nach C._______ gebracht worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei am 22. April 2009 festgenommen und bis zum 23. September 2009 festgehalten worden. Danach seien sie mehrmals von der sri-lankischen Marine verhört worden. Später seien M._______, sein Vater und sein Bruder von bewaffneten Unbekannten gesucht worden. Am 8. August 2010 hätten sie Sri Lanka verlassen und seien nach E._______ gegangen.

D-1631/2018 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die in den Beweismitteln gemachten Angaben weitere Fragen aufwerfen. Gemäss dem Bestätigungsformular des (…) Welfare Centre müsste sich der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in zwei Camps (D._______ […] und […]) aufgehalten haben, was seinen Angaben, wonach er ohne Familienangehörige vom (…) ins (…) Camp gebracht worden sei, widerspricht. Die in der Stellungnahme gegebene Erklärung, der Beschwerdeführer sei im Familienbüchlein seines Vaters eingetragen gewesen und aus diesem Grund unbesehen seiner tatsächlichen Anwesenheit als Lagerinsasse aufgenommen worden, überzeugt nicht, da auf dem Bestätigungsformular die Nummer der Identitätskarte des Beschwerdeführers aufgeführt wird, die dem Familienbüchlein nicht entnommen werden kann. Gemäss den Ausführungen der HRC sei der Bruder M._______ zusammen mit seiner Familie im (…) festgehalten worden, wobei sein Vater bereits zu einem früheren Zeitpunkt freigelassen worden sei. Die Angaben in den Beweismitteln sind in verschiedenen Punkten widersprüchlich und nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung zu bringen. 5.2.3 Angesichts der geschilderten Ausgangslage gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Geschehnisse, die sich in Sri Lanka zugetragen haben sollen, glaubhaft zu machen. Neben den Unstimmigkeiten und offensichtlichen Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und den eingereichten Beweismitteln, sind seine Aussagen auch in sich widersprüchlich. Es steht nicht fest, ob sich der Beschwerdeführer nach dem Ende des Bürgerkrieges tatsächlich in einem Internierungslager aufhielt. Aufgrund des Schreibens des schweizerischen Generalkonsulats in P._______ vom 22. März 2014 kann als erstellt gelten, dass er im Februar 2014 ein Asylgesuch aus dem Ausland stellen wollte. Als Adresse nannte er den Aufenthaltsort seines Vaters in Q._______. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich in E._______ aufhielt. Wann er sich dorthin begab – vor Ende des Bürgerkriegs, im August 2010, im Jahr 2012 –, ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Asylverfahrens geltend, er sei von Sri Lanka aus über E._______ in die Schweiz gereist, ohne dies jedoch zu belegen. Ob er im März oder im Oktober 2015 tatsächlich von E._______ nach Sri Lanka zurückkehrte und sich dort beinahe zweieinhalb oder drei Jahre versteckt hielt, erscheint auch angesichts seiner farblosen und substanzarmen Schilderung dieses Aufenthalts fraglich. 5.3 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Asylverfahrens geltend, sein Vater habe den LTTE geholfen, sei aber nicht deren Mitglied gewesen

D-1631/2018 (vgl. act. A9/35 S. 13). Aufgrund der Dokumente, die seine Mutter erhalten habe, und aufgrund von ihr gegenüber gemachten Aussagen, sei sein Vater seinetwegen festgenommen worden (vgl. act. A18/16 S. 8). Der Beschwerdeführer reichte eine Anordnung des High Court von Colombo aus dem Jahr 2011 an die sri-lankischen Immigrationsbehörden ein, wonach seinem Vater die Ein- und die Ausreise zu verweigern und dieser festzunehmen sei. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers ein wichtiges LTTE-Mitglied sei, das während 20 Jahren mit einem Kadermann der LTTE terroristische Aktivitäten verübt haben solle. Diese Angaben stehen mit den Aussagen des Beschwerdeführers, sein Vater sei kein LTTE-Mitglied gewesen und habe den LTTE lediglich geholfen, nicht in Einklang. Den eingereichten Dokumenten (auch nicht den Bestätigungen der Festnahme des Vaters vom 15. September 2017) ist kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers seinetwegen festgenommen worden wäre. 5.4 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene einen Auszug aus dem Information Book der Polizeistation von C._______ ein, in dem ein Schreiben an seine Mutter, gemäss dem sie ihn am 15. Januar 2018 zur Polizeistation bringen müsse, enthalten sein soll. Dieses Dokument entspricht nicht einer polizeilichen Vorladung an eine Person, die sich bei den Behörden zu melden hat. Beim Information Book handelt es sich um ein Journal, in dem polizeiliche Vorgänge festgehalten werden. Dass in einem Information Book ein Schreiben an eine Drittperson, sie habe jemanden zur Polizeistation zu bringen, verfasst wird, ist nicht nachvollziehbar. Zudem werden die Einträge wohl kaum in englischer Sprache vorgenommen und es ist auch nicht anzunehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers Englisch versteht. Der Beweiswert dieses Beweismittels erscheint somit äusserst fraglich. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers bestehen. 6. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber

D-1631/2018 ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Begründung des Entscheids niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Begründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. 6.2 Das SEM räumt in der angefochtenen Verfügung ein, dass die Frage der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei den LTTE nicht abschliessend beurteilt werden könne. Die Art und das Ausmass der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE ist indessen für die Beurteilung der Frage, ob er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in begründeter Weise befürchten muss, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet zu sein oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erleiden, von entscheidender Bedeutung. Da aufgrund der Aktenlage Hinweise darauf bestehen, der Beschwerdeführer könnte seine Tätigkeit für die LTTE verharmlost haben, sind diesbezüglich weitere Abklärungen notwendig. 6.3 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene zwei Personen benannt, die ihn aus seiner Zeit bei den LTTE kennen würden. Das SEM stellt sich in seinen Vernehmlassungen auf den Standpunkt, diese Personen stünden auf der Seite des Asylsuchenden, eine Sichtweise, die zu kurz

D-1631/2018 greift. Ohne eingehendere Abklärung der Aussagen, die von den genannten Zeugen gemacht werden könnten, kann nicht beurteilt werden, ob diese zur Klärung des wahren Sachverhalts dienen können oder nicht. LTTE-Mitgliedern kann nicht grundsätzlich unterstellt werden, sie würden Personen, die nicht mit der LTTE in Verbindung gestanden hätten, gefälligkeitshalber eine Verbindung zu dieser Organisation bestätigen, auch wenn dies nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Vorliegend bestätigt ein in Grossbritannien anerkannter Flüchtling, er habe mit dem Beschwerdeführer sieben Jahre lang bei den Sea Tigern „gearbeitet“. Seit 2015 habe er den Beschwerdeführer finanziell unterstützt, als dieser in Sri Lanka gelebt habe. Ein in der Schweiz lebender Landsmann des Beschwerdeführers, der hier als Flüchtling anerkannt wurde, sei der Ausbilder des Beschwerdeführers gewesen und bereit, als Zeuge auszusagen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE hatte; es erklärte indessen, es sei nicht in der Lage, sich diesbezüglich abschliessend zu äussern. Gerade deshalb könnten die Aussagen der beiden sri-lankischen Staatsangehörigen, die möglicherweise als Flüchtlinge anerkannt wurden, weil sie in den Reihen der LTTE standen, die Rolle, die der Beschwerdeführer bei den LTTE spielte, erhellen. 6.4 Der Beschwerdeführer gab mehrere Beweismittel zu den Akten, die belegen könnten, dass sein Vater bei den LTTE eine wichtige Position innehatte und von den sri-lankischen Behörden festgenommen wurde, als er auf dem Luftweg nach Sri Lanka zurückkehrte. Seither soll er sich trotz einer Krebserkrankung in Haft befinden. Angesichts der in den Befragungsprotokollen festgehaltenen emotionalen Verfassung des Beschwerdeführers, als er von der Festnahme und der Haft des erkrankten Vaters berichtete (vgl. act. A9/35 S. 13, A18/16 S. 8), erscheint nicht von vornherein unglaubhaft, dass sein Vater tatsächlich unter dem Verdacht, bei den LTTE eine gewichtige Rolle gespielt zu haben, festgenommen wurde. Ob die eingereichten Dokumente dazu echt sind oder nicht, kann ohne weitere Abklärungen nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer die Rolle des Vaters bei den LTTE – dieser sei nicht Mitglied gewesen und habe nur „geholfen“ – in den Befragungen herunterspielte (vgl. act. A9/35 S. 13, A18/16 S. 10), würde sich, sollte der Vater, wie aufgrund der Beweismittel zu schliessen wäre, bei den LTTE eine gewichtige Position bekleidet haben, in die Bemühungen des Beschwerdeführers einreihen lassen, seine eigene Rolle bei den LTTE zu verharmlosen.

D-1631/2018 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Sachverhaltselemente gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen. Ob es sich bei diesen um ein Konstrukt handelt, das auf Ereignissen basiert, die sich in einem anderen Zusammenhang zugetragen haben, und der Beschwerdeführer mit den sri-lankischen Behörden keine Probleme hatte, oder ob er bewusst seine Tätigkeiten für die LTTE herunterspielt und zu verschleiern versucht, kann im heutigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Bezüglich der Funktion, die der Beschwerdeführer bei den LTTE innehatte, und der Aktivitäten, die er für diese ausübte, besteht keine Klarheit, weil der rechtserhebliche Sachverhalt diesbezüglich nicht vollständig erstellt ist. Ebenso wenig steht fest, ob der Vater des Beschwerdeführers sich in Sri Lanka in Haft befindet, weil er LTTE-Mitglied war und terroristischer Aktivitäten verdächtigt wird. 6.6 6.6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 6.6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf, welche den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM wird zu klären haben, welche Stellung der Beschwerdeführer innerhalb der LTTE innehatte und welche Aktivitäten er für diese entfaltete. Zur Feststellung des Sachverhalts könnte sich eine weitere Befragung des Beschwerdeführers, eine Einvernahme der Herren J._______ und H._______ als Zeugen und/oder weitere Abklärungen in Form einer Botschaftsanfrage als sachdienlich erweisen. Nach der ergänzenden Sachverhaltsabklärung wird das SEM in der Sache neu zu entscheiden haben. Sollte der Beschwerdeführer innerhalb der LTTE eine bedeutendere Stellung als geltend gemacht innegehabt und/oder an Kampfhandlungen teilgenommen haben beziehungsweise von den sri-lankischen Behörden gesucht werden, weil er des-

D-1631/2018 sen verdächtigt wird, wird sich im Falle der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft unweigerlich die Frage stellen, ob Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1F FK oder für den Ausschluss vom Asyl infolge Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG vorliegen. Sollten sich keine überzeugenden Hinweise auf von ihm nicht genannte Tätigkeiten für die LTTE ergeben, wird das SEM abzuklären haben, ober der Vater des Beschwerdeführers von den sri-lankischen Behörden tatsächlich festgenommen wurde und welche Stellung dieser bei den LTTE bekleidete. Auch diese Abklärungsergebnisse wird es bei der Entscheidfindung zu beachten haben. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 9. März 2018 ist aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die weiteren Beschwerdeanträge werden damit gegenstandslos. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin bezeichnet den zeitlichen Aufwand in den Honorarnoten vom 26. März 2018, 6. April 2018 und 9. Mai 2018 mit insgesamt 18 Stunden und 20 Minuten (à Fr. 220.–) und veranschlagt Spesen von Fr. 115.40. Der ausgewiesene Aufwand erscheint nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 3500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer vom SEM als Parteientschädigung auszurichten.

D-1631/2018 (Dispositiv nächste Seite)

D-1631/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 9. März 2018 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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D-1631/2018 — Bundesverwaltungsgericht 19.07.2018 D-1631/2018 — Swissrulings