Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1624/2017
Urteil v o m 5 . April 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2017 / N (…).
D-1624/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im August 2014. Am 11. Mai 2015 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 2. Juni 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 1. Oktober 2015 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei für das 12. Schuljahr nach B._______ beordert worden. Während seines Wachdienstes sei zwei bis drei Personen die Flucht gelungen. Weil man ihm vorgeworfen habe, diesen bei der Flucht geholfen zu haben, sei er von (…) 2013 bis (…) 2014 inhaftiert gewesen. Aufgrund seiner Inhaftierung und weil er die Schule nicht mehr habe besuchen können, sei er nach einem Arbeitseinsatz in C._______ nahe B._______ geflüchtet und illegal aus Eritrea ausgereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 15. März 2017 (Poststempel; Eingabe datiert vom 16. März 2017) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm lic. iur. Pascale Bächler als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Am 17. März 2017 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
D-1624/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
D-1624/2017 den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylpunkt würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer schildere die Umstände und Ereignisse seiner Militärdienstzeit in B._______ knapp, allgemein und ohne persönliche Betroffenheit. Auch die Angaben zu seiner Inhaftierung seien oberflächlich, schemenhaft und teilweise nicht plausibel ausgefallen. Realkennzeichen würden sich in seinen Erzählungen keine finden. Ebenfalls nicht glaubhaft seien die Schilderungen seiner geltend gemachten Desertion. Insbesondere habe er die genauen Umstände seiner Flucht in keiner Weise schlüssig wiedergeben können. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Ausführungen seien nicht unsubstantiiert ausgefallen. Seine Schilderungen zu seiner Militärdienstzeit in B._______, zu seiner Inhaftierung und Flucht würden einiges an Detailreichtum erkennen lassen. Insgesamt habe er eine asylrelevante Verfolgung rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers – seine Rekrutierung nach B._______, seine Inhaftierung wegen eines Wachvergehens und seine Flucht – von der Vorinstanz zurecht als unglaubhaft erachtet wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die einlässlichen und überzeugenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Akte A34/10 und in zusammengefasster Form vorstehend). Sodann gehen aus den Akten weitere Widersprüche und Ungereimtheiten hervor, welche der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen abträglich sind.
So ist zu seinen Schilderungen anzumerken, dass Bekanntes nicht zwingend auf Erlebtes schliessen lässt, weshalb unter den gegebenen Umständen – entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene – seine Schilderungen zu den typischen Elementen des eritreischen Militärdienstes in dessen Umfeld sich seine Vorbringen abspielen (beispielsweise zu militärischen http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57
D-1624/2017 Verbänden, Truppen- und Waffengattungen, militärischen Gepflogenheiten, Inhalten der militärischen Ausbildung, technischen Daten von Schusswaffen) nicht als Glaubhaftigkeitselement zu seinen Gunsten zu werten sind, zumal es sich in der von ihm vorgetragenen Form um allgemein verfügbares Wissen handelt und die Aussagen des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, jegliche persönliche Betroffenheit missen lassen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur seiner Flucht sind auch widersprüchlich ausgefallen. So hat die Vorinstanz bereits zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer sich widersprechende Aussagen zur Anzahl der geflüchteten Personen, er sprach zunächst von drei (vgl. SEM-Akte A4/12, Ziff. 7.01), später von einer (vgl. SEM-Akte A20/18, F97), dann von zwei bis drei Personen (vgl. SEM-Akte A20/18, F80), gemacht hat. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des genauen Fluchtzeitpunkts in Widersprüche verstrickt. So gab er zu Protokoll, die Flucht sei erfolgt bevor er zu Haus angekommen sei (vgl. SEM-Akte A20/18, F118), andernorts aber behauptete er, die Flucht sei in der Nähe der Äcker erfolgt (vgl. SEM-Akte A20/18, F119). Auf Vorhalt hielt er zunächst fest, er sei nach getaner Arbeit auf den Feldern geblieben und nicht mit den anderen mitgegangen (vgl. SEM-Akte A20/18, F120), ehe er sich abermals in den gleichen Widerspruch verstrickte und den Rückweg ins Gefängnis als Fluchtzeitpunkt bezeichnete (vgl. SEM-Akte A20/18, F121/ 122).
Auch in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu dem ihm angeblich vorgeworfenen Wachvergehen sind Ungereimtheiten zu erkennen. So hat er auf die Frage nach seiner Reaktion, als er anlässlich seines Wachdienstes die verdächtigen Geräusche vernommen habe, zunächst ausgeführt, er sei den flüchtigen Personen zusammen mit seinem Vorgesetzten nach einigen Minuten nachgerannt (vgl. SEM-Akte A20/18, F86), andernorts aber behauptete, er sei stehen geblieben und habe erst nach einiger Zeit realisiert, was geschehen sei (vgl. SEM-Akte A20/18, F94). Im Übrigen mutet das Vorbringen, dass er sich nach seiner Flucht ohne weitere Vorkehrungen, ohne Essen und Trinken noch in derselben Nacht zusammen mit seinem Fluchtgefährten auf den dreitägigen Fluchtweg in den Sudan begeben habe, realitätsfremd an, zumal er selber einräumt, sie hätten den Weg nicht gekannt und sich einzig am Berg «Shemer Adig» orientiert (vgl. SEM-Akte A20/18, F123-130).
D-1624/2017 Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederholt, an deren Asylrelevanz sowie deren Glaubhaftigkeit festhält und die vom SEM in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente bestreitet. Ein Kennzeichen für die Glaubhaftigkeit einer Schilderung ist, dass sie eine Vielzahl an Realkennzeichen enthält, detailreich ist und in der dargelegten Form nicht von jedermann nacherzählt werden könnte. Genau dies triff jedoch auf die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht zu (vgl. vorstehend E. 4.1). Der Beschwerdeführer räumt denn auch auf Beschwerdeebene eine «Erinnerungslücke» (vgl. Beschwerde S. 5) ein. Zwar versucht er mit diesem Eingeständnis seine Glaubhaftigkeit zu erhärten; die Erfahrung mit Asylbewerbern in vergleichbaren Situationen zeigt aber, dass diese für gewöhnlich gerade keine «Erinnerungslücken» haben, sondern ihre Schilderungen entgegen der Beschwerde detailliiert, widerspruchsfrei und vollständig darlegen können, sofern sie über wirklich Erlebtes berichten.
4.4 Insgesamt müssen die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen als unglaubhaft qualifiziert werden. Es ist ihm nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Dieser mache geltend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele
D-1624/2017 eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert, da seine diesbezüglichen Vorbringen nicht glaubhaft seien. Er habe demnach nicht gegen die «Proclamation on National Service» von 1995 verstossen. Aus den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise aus Eritrea seine deshalb asylrechtlich unbeachtlich. 5.3 In seiner Beschwerde wandte der Beschwerdeführer ein, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 festgehalten, dass die Praxis, wonach die illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten bleiben könne. Vielmehr bedürfe es zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führe. Da der Beschwerdeführer von Juni 2013 bis August 2014 in B._______ in Haft gewesen und ihm die Flucht gelungen sei, sei er dem eritreischen Regime mit Sicherheit als eine besonders verdächtige Person bekannt. Deshalb sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea als missliebige Person betrachtet würde und ihm deshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung drohe. Aufgrund der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe folglich zuzugestehen. Auch habe der Beschwerdeführer seine illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft geschildert. 5.4 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) geklärt worden. Das Gericht kam zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. daselbst E. 5.4). Da die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten Desertion aus dem Nationaldienst unglaubhaft ausgefallen sind, weist er neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf, weshalb sich keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. 5.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft
D-1624/2017 machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. Februar 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
D-1624/2017 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1624/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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