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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2019 D-1620/2019

July 2, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,419 words·~22 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. März 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1620/2019

Urteil v o m 2 . Juli 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 4. März 2019 / N (…).

D-1620/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______) – suchte am 2. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in E._______ um Asyl nach. Am 9. Mai 2016 wurde beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersbestimmung durchgeführt. Am 11. Mai 2016 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Ebenso wurde ihm das rechtliche Gehör zur Knochenaltersbestimmung gewährt. Am 10. Mai 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe. Der Distrikt werde vom Islamischen Staat (IS) und von den Taliban unterdrückt. Viele Leute würden grundlos umgebracht. Wegen des IS habe er denn auch nicht regelmässig die Schule besuchen können und sei lediglich rund drei Jahre zur Schule gegangen. Er habe dann noch rund zwei Jahre eine Madrasa (islamische Lehrstätte) besucht. Der Vater sei als Schulleiter vom IS bedroht und aufgefordert worden, die Schule zu schliessen. Dies habe sein Vater aber selbst dann nicht getan, als der IS die Schule zerstört und die Computer mitgenommen habe. Eines Tages seien mehrere Angehörige des IS zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Vater angeschossen. Er und die übrigen Familienangehörigen seien auf der Rückseite des Hauses aus einem Fenster gestiegen und davongerannt. Er sei zu einem Bekannten des Vaters geflohen, der seine Ausreise aus Afghanistan organisiert habe. Seine Heimat habe er ungefähr Mitte März 2016 verlassen. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass man den Vater in ein Spital eingeliefert habe, er aber nun unbekannten Aufenthalts sei. Die übrigen Familienangehörigen würden beim erwähnten Bekannten im Dorf leben, müssten sich aber vorm IS verstecken. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Tazkara sowie ein undatiertes Schreiben des Vaters an den Distriktleiter des Distrikts C._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. März 2019 – eröffnet am 5. März 2019 – stellte das

D-1620/2019 SEM fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 1. Januar 1999 angepasst werde und dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 4. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss dass die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sei. Sodann beantragte der Beschwerdeführer explizit, die Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der (…) vom 4. April 2019, die Fotokopie eines Schreibens, welches den tödlichen Angriff auf seine Eltern belege sowie zwei Onlineartikel zur Präsenz des IS in der Provinz D._______ zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 8. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-1620/2019 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Ebenfalls mit uneingeschränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung seines Geburtsdatums (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass das SEM sein Geburtsdatum willkürlich auf den (…) angepasst habe. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

D-1620/2019 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile A-7588/2015 E. 3.3 und A-7822/2015 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile A-7588/2015 E. 3.3 und A-7822/2015 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 4.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenigen der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmten Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen

D-1620/2019 Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile A-7588/2015 E. 3.4 und A-7822/2015 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (…) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Geburtsdatum (…) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann.

D-1620/2019 4.6.1 Zunächst ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer Fragen zu seinem Alter sowie zum Schulbesuch nur äusserst vage und unverbindlich beantwortet hat. Sodann hat er im vorinstanzlichen Verfahren zwar eine Tazkara zu den Akten gereicht, es handelt es sich bei der afghanischen Tazkara aber nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb dieser hinsichtlich der Frage der Identität des Inhabers praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2., m.w.H.). Der praxisgemäss ohnehin geringe Beweiswert der Tazkara wird im vorliegenden Fall durch diverse Widersprüche in diesem Zusammenhang weiter gemindert. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der BzP angegeben hat, er habe schon in Afghanistan eine Tazkara besessen (…), während er dies in der Anhörung verneinte und ausführte, er habe erst in der Schweiz erfahren, dass so etwas wie eine Tazkara existiere (…). Sodann hat die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben hat, er habe nach der BzP mit dem Bekannten des Vaters Kontakt aufgenommen, damit dieser ihm eine Tazkara schicke (…). Die Tazkara wurde aber schon am (…) ausgestellt. Selbst wenn man die Ausführungen auf Beschwerdeebene, der Bekannte habe die Tazkara ohne das Wissen des Beschwerdeführers ausstellen lassen, für glaubhaft halten würde, wäre zu erwarten gewesen, dass er erwähnt, der Bekannte habe ihm anlässlich dieses Telefongesprächs mitgeteilt, er habe für ihn bereits eine Tazkara ausstellen lassen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer an der Anhörung angegeben, das Foto, gemäss welchem das Alter von (…) Jahren für die Tazkara geschätzt worden sei, sei vor zwei beziehungsweise zweieinhalb Jahren (…), mithin zwischen (…) und (…), aufgenommen worden. Selbst wenn die Angaben in der Tazkara zutreffen würde, wäre der Beschwerdeführer somit älter, als er anlässlich seiner Befragungen angegeben hat. Was die von der Vorinstanz vorgenommene Knochenaltersbestimmung angeht, so ist Folgendes festzuhalten: Der radiografischen Untersuchung des Handknochens zur Bestimmung des tatsächlichen Alters kommt praxisgemäss nur ein beschränkter Aussagewert zu, da das Knochenwachstum – in einem nach ethnischer Herkunft und Geschlecht unterschiedlichen Mass – individuelle variieren kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19). Eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter wird dabei noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet, weshalb eine solche Knochenanalyse gemäss konstanter Praxis den Beweis für eine unrichtige Altersangabe nur zur erbringen vermag, wenn das

D-1620/2019 vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb des erwähnten Normalbereichs liegt. Vorliegend beträgt der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem radiologisch festgestellten Knochenalter gemäss der Analyse vom 9. Mai 2016 3 Jahre und liegt somit am äussersten Rand der Standardabweichung. Die Vorinstanz stützte ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers allerdings nicht alleine auf dieses Ergebnis ab, sondern kam aufgrund der vagen Ausführungen zu Alter und Schulbesuch, den vorgängig festgestellten Widersprüchen betreffend die Tazkara sowie angesichts seiner Erscheinung und seines Benehmens zum Schluss, er sei zwar als minderjährig einzustufen, aber er sei wesentlich älter als angegeben. Hinsichtlich der soeben dargestellten Begründung der Vorinstanz, ist auch der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, die Knochenanalyse sei nicht exakt, nicht geeignet, die vorinstanzliche Feststellung in Zweifel zu ziehen, da diesem Umstand bereits bei der medizinischen Auswertung der Daten hinreichend Rechnung getragen wurde und sich die Vorinstanz – wie dargelegt – nicht lediglich auf dieses Ergebnis stützte, sondern die gesamten Umstände hinreichend abgewogen hat. Insgesamt erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum nicht als wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich unverändert zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 4.6.2 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Anpassung des Geburtsdatums) beantragt wird. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-1620/2019 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Zunächst sei für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass er den schweizerischen Asylbehörden weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass noch sonst irgendwelche Dokumente übergeben habe, welche seine Aussagen zweifelsfrei bestätigen könnten, so dass seine Identität, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststünden. Aus den Akten würden sich des Weiteren mehrere gewichtige chronologische und inhaltliche Ungereimtheiten ergeben. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen könne aber darauf verzichtet werden, vertieft auf diese Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Er habe die allgemeine unsichere Lage in Afghanistan sowie die drohenden Übergriffe durch den IS beziehungsweise die Taliban als Ausreisegrund genannt. Selbst bei angenommener Richtigkeit der von ihm erwähnten Schwierigkeiten sei festzustellen, dass der Krieg in Afghanistan sowie drohende Übergriffe durch den IS oder die Taliban weite Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise beträfen und keinen Grund nach Art. 3 AsylG darstellen würden. Wie er selbst dargelegt habe, sei es ihm gegenüber zu keinen konkreten Übergriffen seitens des IS gekommen und es gebe auch keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte, dass ihm konkret solche drohten. Er habe zwar geltend gemacht, er respektive seine Familienangehörigen würden vom IS gesucht, gleichzeitig habe er aber darauf hingewiesen, dass seine Mutter zusammen mit seinen Geschwistern seit ungefähr Anfang 2017 wieder beim Bekannten des Vaters im Dorf lebten, was sich aber nicht mit der von ihm befürchteten Verfolgungssituation vereinbaren lasse, selbst wenn seine Familienangehörigen das Haus nur selten verlassen sollten. Ausserdem genüge es nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussten. Das sei vorliegend nicht der Fall. Auch wenn anzuerkennen sei, dass sich das Leben von ihm und seinen Familienangehörigen aufgrund der Rahmenbedingungen in Afghanistan als schwierig gestaltet habe,

D-1620/2019 handle es sich um ein Vorbringen, welches nicht asylrelevant, sondern vielmehr Ausdruck der schwierigen Lage in Afghanistan sei. Ausserdem würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er in Afghanistan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe oder ihm konkret solche drohten. Er könne auch aus dem Umstand, dass der Vater vom IS angeschossen worden sein solle, für seine Person keine Asylrelevanz herleiten. Das eingereichte Schreiben des Vaters vermöge daher die Einschätzung nicht zu beeinflussen. 6.2 In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, dass seine Vorbringen durchaus asylrelevant seien. Etwa drei bis vier Monate nach der Anhörung habe er vom Bekannten seines Vaters erfahren müssen, dass seine Eltern erschossen worden sein. Sein Vater sei nämlich schliesslich nach Hause zurückgekehrt und nach etwa zwei Wochen seien Bewaffnete gekommen und hätten zuerst auf seine Mutter, dann auf den Vater geschossen, wobei beide getötet worden seien. Seine Brüder seien auch zu Hause gewesen und entsprechend traumatisiert. Der Bekannte seines Vaters habe sie mit zu sich nach Hause genommen. Er wohne mit seiner Frau und den Brüdern seit dem Angriff auch nicht mehr im Dorf, sondern im nahegelegenen Ort F._______. Er sei, als er vom Tod seiner Eltern erfahren habe, unglaublich traurig gewesen und habe nicht gewusst, wie damit umgehen. Er habe sich davor gefürchtet, seine Bezugspersonen in den schweren Schicksalsschlag einzuweihen, da er Angst gehabt habe, dies würde ihn nur noch trauriger machen. Dass er es zumindest dem SEM mitteilen müsse, sei ihm nicht in den Sinn gekommen. Auf Nachfrage beim Bekannten seines Vaters sei ihm konkretisierend mitgeteilt worden, sein Vater sei am (…). August 2017 nach Hause zurückgekehrt und am (…). August 2017 zwischen dem Abendgebet und dem Nachtgebet sei es zum tödlichen Angriff auf seine Eltern gekommen. Er habe den Bekannten des Vaters auch um weitere Informationen und Beweismittel für seine Vorbringen gebeten. Dieser habe ihm schliesslich ein Dokument zukommen lassen, in welchem der Sachverhalt des tödlichen Angriffs auf seine Eltern bestätigt werde. Es handle sich dabei um eine Bestätigung des Sachverhalts durch mehrere Dorfälteste von B._______ und Behördenvertreter des Distrikts. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er als ältester Sohn sowohl im Zeitpunkt seiner Ausreise wie auch im Zeitpunkt des Asylentscheids objektiv begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Er sei damals bereits in ein Alter gekommen, in dem man als "Mann" gelte, weshalb die Verfolger seines Vaters mit Sicherheit auch ihn töten oder mitnehmen würden. Diese

D-1620/2019 hätten sich nach seiner Ausreise auch nach ihm erkundigt. Auch seine Brüder liefen Gefahr, irgendwann Opfer des IS zu werden, aber gegenwärtig seien sie glücklicherweise noch zu jung. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe aus den nachfolgenden Gründen zu Recht verneint hat. 7.2 Zunächst ist festzustellen, dass das erstmals mit Rechtsmitteleingabe vom 4. April 2019 geltend gemachte Vorbringen, seine Eltern seien (nach seiner Anhörung) im August 2017 vom IS erschossen worden als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren ist, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er die Pflicht habe, das SEM über neu eingetretene Ereignisse zu informieren, die bei der Beurteilung seines Gesuches zu berücksichtigen seien. (…). Auch die auf Beschwerdeebene diesbezüglich eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die Vorbringen zu belegen, da sie lediglich als Fotokopien zu den Akten gereicht wurden. Fotokopien kann jedoch grundsätzlich keine genügende Beweiskraft zugemessen werden, da sie leicht Manipulationen ermöglichen. Abschliessend bleibt noch zu bemerken, dass die neuen Vorbringen auf Beschwerdeebene auch zu einem Widerspruch führen: so bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vor, seine Geschwister würden mittlerweile (wieder) bei dem Bekannten des Vaters und dessen Frau leben (…), während er noch in der Anhörung ausgeführt hat, der Bekannte habe alles – auch seine Frau – verloren beziehungsweise dieser Bekannte habe sonst auch niemanden (…). 7.3 Insofern der Beschwerdeführer als Ausreisegrund angegeben hat, in Afghanistan gebe es keine Sicherheit (…) beziehungsweise ausgeführt hat, er habe Afghanistan wegen des IS und den Taliban verlassen, da diese ihn nicht hätten in die Schule gehen lassen und weil das Leben dort schwierig gewesen sei (…), ist diesen Vorbringen die Asylrelevanz abzusprechen. Die vorgebrachten Nachteile sind auf die bürgerkriegsbedingte Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zurückzuführen. Allgemeine, im Rahmen eines Krieges- oder Bürgerkrieges erlittene Nachteile stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, da es an der Gezieltheit der Verfolgung fehlt.

D-1620/2019 Alleine aus dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers als Schulleiter ins Visier bewaffneter Gruppierungen geraten und in der Folge angeschossen wurde, lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Opfer einer Reflexverfolgung werden würde. Wie der Beschwerdeführer selber ausgeführt hat, ist es ihm gegenüber zu keinen konkreten Übergriffen seitens des IS gekommen und er konnte auch keine Anhaltspunkte dartun, dass ihm konkret solche drohten (…). Zwar hat er vorgetragen, er beziehungsweise seine Familienangehörigen würden vom IS gesucht, gleichzeitig aber ausgeführt, seine Mutter und seine Geschwister würden sich seit Anfang 2017 wieder beim Bekannten des Vaters im Dorf aufhalten. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat, lässt sich dies nicht mit der von ihm behaupteten beziehungsweise befürchteten Verfolgungssituation vereinbaren, selbst wenn die Familienangehörigen nur selten ausser Haus gingen. Wie die Vorinstanz ausführt, genügt es auch nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr sind hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung erforderlich, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der betroffenen fussen. Solche objektiven Anhaltspunkte sind vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht lediglich angegeben, vom Bekannten des Vaters erfahren zu haben, dass die Taliban weiter nach ihm und seinen Familienangehörigen suchen würden (…). Der Umstand, dass ein Asylsuchender von einer Drittperson erfahren haben soll, gesucht zu werden, genügt allerdings nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 144), zumal solche Aussagen durch keinerlei Beweismittel gestützt werden. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-1620/2019 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt unf den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. 12. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

D-1620/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Anpassung des Geburtsdatums) beantragt wird. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk anzubringen. 3. Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 2-4 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung) beantragt wird. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand: (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

D-1620/2019 RechtsmittelbelehrungRechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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