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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2026 D-1617/2026

April 28, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,789 words·~9 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1617/2026

Urteil v o m 2 8 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2026 / N (…).

D-1617/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ersuchten am 14. November 2022 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Dieses Gesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2022 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 25. Juli 2023 durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem das SEM im Rahmen der Vernehmlassung festgestellt hatte, es liege ein Asylgesuch vor. B. Am 10. Juni 2023 stellte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in Transnistrien geboren und wie ihre Mutter ukrainische Staatsangehörige. Sie habe von 2012 bis 2013 bei einem Projekt einer Nichtregierungsorganisation (NGO) namens B._______ gearbeitet, die im Bereich der Menschenrechte tätig gewesen und regelmässig von Sicherheitsbehörden kontrolliert worden sei. Sie habe Transnistrien verlassen, weil Sie aufgrund der aktuellen politischen Lage die Annexion Transnistriens durch Russland und damit die Einberufung ihres Ehemannes in die russische Armee befürchtet habe. Ausserdem seien die Lebensbedingungen in Transnistrien schwierig. Sie leide an (…) und gehe hierzulande zu einem Psychotherapeuten. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin (wie auch ihr Ehemann) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8170/2024 vom 12. Februar 2025 ab. Das Urteil wurde damit begründet, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, da (unter anderem) die Tätigkeit für B._______ wie auch ihre ukrainische Staatsangehörigkeit zu keinen asylrelevanten Nachteilen geführt hätten und auch nicht ersichtlich sei, dass ihr in Zukunft solche drohen könnten. Die subjektive Angst, Russland könnte in Zukunft versuchen, Transnistrien zu besetzen, sei zwar nachvollziehbar, vermöge aber objektiv betrachtet keine

D-1617/2026 asylrelevante Furcht zu begründen. Die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen wie auch die pauschale Behauptung, Personen transnistrischer Herkunft würden in Moldau als Separatisten betrachtet, seien ebenfalls nicht asylrelevant. Zum Wegweisungsvollzug wurde insbesondere erwogen, dass die gesundheitlichen Probleme die Unzumutbarkeit nicht zu begründen vermöchten, da die Beschwerdeführerin Zugang zu einer adäquaten medizinischen Behandlung habe. E. Mit Eingabe vom 17. März 2025 gelangten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erneut ans SEM. Mit Eingaben vom 30. August 2025 sowie 16. Oktober 2025 ergänzten sie ihre Vorbringen. Die Beschwerdeführerin brachte dabei im Wesentlichen appellatorische Kritik an der Verfügung des SEM respektive am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Asylpunkt vor. Dabei sei insbesondere die Gefahr verkannt worden, die sich aus der Tätigkeit für B._______ sowie der ukrainischen Herkunft ergebe. Ferner leide die Beschwerdeführerin an einer (…) und (…) sowie Verdacht auf (…). Diese Leiden seien in Moldau nicht behandelbar. Sie bemühe sich um Integration in der Schweiz. Schliesslich sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren, da sie ukrainische Staatsangehörige sei. F. Das SEM nahm die Eingabe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 (Eröffnung am 2. Februar 2026) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 18. Dezember 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob in Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Gebühr. Ferner stellte es fest, dass die erneut vorgebrachten Asylgründe sowie der Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes unberücksichtigt bleiben würden. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie ihre Person betrifft. Es sei festzustellen, dass sie nicht Staatbürgerin von Moldau, sondern ausschliesslich ukrainische Staatsbürgerin sei. Es sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine

D-1617/2026 vorläufige Aufnahme anzuordnen respektive ein anderer Aufenthaltstitel zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem seien zur Frage ihrer Staatsangehörigkeit die Akten der Vorinstanz beizuziehen beziehungsweise weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass sie ausschliesslich ukrainische Staatsangehörige sei und das SEM fälschlicherweise davon ausgehe, dass sie auch moldauische Staatsbürgerin sei. Gemäss dem am 24. Dezember 2025 in Kraft getretenen neuen moldauischen Staatsbürgerschaftsgesetz, sei es nur schwer möglich, die moldauische Staatsbürgerschaft zu erhalten und ihre Rückkehr nach Moldau sei von der Aufrechterhaltung ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann abhängig. Es Verletze den Grundsatz einer individuellen Prüfung und stelle eine Diskriminierung dar, wenn ihre Situation ausschliesslich im Kontext mit ihrem Ehemann gewürdigt werde. Aufgrund ihrer Tätigkeit für B._______ sowie ihrer Staatsangehörigkeit sei sie bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Aktuelle medizinische Gutachten würden ihr folgende Leiden attestieren: (…). Die notwendige Behandlung für diese Leiden, insbesondere die (…), sei in Moldau nicht gewährleistet. Schliesslich sei auch ihre weitgehende Integration in der Schweiz zu berücksichtigen. Der Beschwerdeschrift lagen diverse Dokumente insbesondere zur Staatsangehörigkeit, zu medizinischen Problemen und ihrer Integration in der Schweiz sowie der politischen Situation in Transnistrien bei, auf die – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2026 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Aussichtlosigkeit der Beschwerde fest. Es lehnte die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Vorschusses auf. I. Am 23. März 2026 bezahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss.

D-1617/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich bezahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

D-1617/2026 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führt zu Recht aus, dass ein Wiedererwägungsverfahren nicht dazu dienen kann, eine bereits rechtskräftig beurteilte Sache aus denselben Gründen erneut in Frage zu stellen. Die erneut vorgetragene Rüge, wonach die Beschwerdeführerin die moldauische Staatsangehörigkeit nicht besitze, wurde bereits im Urteil D-8170/2024 abgehandelt (vgl. die dortige Erwägung 4.3) und kann somit keinen Anlass zur Wiedererwägung geben. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Veränderung der Sachlage, wonach es in Moldau kürzlich zu einer Gesetzesänderung gekommen sei, die das Erlangen der moldauischen Staatsbürgerschaft erschwere, ist als nicht erheblich zu bezeichnen. Denn es ist trotz dieser Gesetzesänderung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer Ehe mit einem moldauischen Staatsbürger ohne Weiteres nach Moldau zurückkehren kann. Das Gesuch um weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Die Berücksichtigung des Zivilstandes stellt zudem keine Diskriminierung dar. 6.2 Beim Vorbringen, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Tätigkeit für B._______ gefährdet zu sein, handelt es sich wiederum um ein Vorbringen, das bereits im Urteil D-8170/2024 abgehandelt wurde (vgl. ebd. E. 6.2) und somit als Wiedererwägungsgrund ausscheidet. Eine veränderte Sachlage wird in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen. 6.3 Die gemäss aktuellen Arztberichten neuen medizinischen Leiden sind ebenfalls als nicht erheblich zu bezeichnen, da sie aufgrund ihrer grundsätzlichen Behandelbarkeit in Moldau (vgl. dazu ebd. E. 8.3.1) nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit führen. Gleiches gilt für die geltend gemachte fortschreitende Integration in der Schweiz, da die Frage der hiesigen Integration auch angesichts der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich unerheblich ist.

D-1617/2026 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und – praxisgemäss bei aussichtlosen Beschwerden im Wiedererwägungsverfahren – auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Begleichung der Kosten ist der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1617/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Für die Bezahlung wird der Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

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