Abtei lung IV D-1585/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1585/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben Äthiopien im Mai 2006 und gelangte über den Sudan und Italien am 7. August 2006 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ wurde sie am 23. August 2006 summarisch befragt und am 31. August 2006 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 9. Oktober 2006 wurde sie durch die zuständige kantonale Behörde einlässlich befragt und am 17. Januar 2008 durch das BFM ergänzend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei seit dem 11. März 2002 beziehungsweise seit 2002/2003 (äthiopisches Jahr 1995) Mitglied der MEAD, welche sich 2004/2005 (äthiopisches Jahr 1997) mit anderen Parteien zur KINIJIT (Coalition for Unity and Democracy [CUD]) zusammengeschlossen habe. Im Vorfeld der Wahlen vom 15. Mai 2005 habe sie Flugblätter verteilt und die Menschen mobilisiert, für Keneget zu stimmen. Am 8. Mai 2005 beziehungsweise am 8. Juni 2005 habe sie an einer bewilligten Grossdemonstration wegen des Wahlbetrugs teilgenommen. Dabei hätten die Demonstranten Steine geworfen und die Polizisten hätten geschossen; es sei auch zu Todesopfern gekommen. Am 11. Juni 2005 sei sie für einen Monat und acht Tage inhaftiert worden. Während der Haft sei sie vergewaltigt worden. Nachdem ihr Bruder eine Kaution bezahlt habe, sei sie entlassen worden. Etwa eine Woche später sei ihr Bruder verhaftet worden, und wieder eine Woche später, als sie nicht zu Hause gewesen sei, habe die Polizei bei den Nachbarn eine Vorladung für sie abgegeben. Daraufhin habe sie sich für die Dauer der Organisation der Ausreise in einem anderen Quartier in Addis Abeba versteckt, und sei dann im Mai 2006 ausgereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die erwähnte Vorladung der Polizei, welche vom 5. Juni 2005 datiert und ihre Haft vom 11. Juni 2005 bis zum 19. Juli 2005 bestätigt, einen Zeitungsartikel vom 8. Juni 2005, in welchem bei der Suche nach ihr um Mithilfe gebeten wird, einen Parteiausweis der CUD und ein Schreiben der CUD vom 25. März 2005, in welchem ihre Mitgliedschaft und ihre Haft bestätigt werden, ein. D-1585/2008 B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 – eröffnet am 7. Februar 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. März 2008 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). D. Mit Verfügung vom 14. März 2008 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 17. März 2008, welche der Beschwerdeführerin am 25. März 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 18. März 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 17. März 2008 zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 machte die Beschwerdeführerin neu subjektive Nachfluchtgründe geltend und reichte zwei Fotografien von einer Veranstaltung der KINIJIT vom 23. November 2008 in W._______ zu den Akten. D-1585/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be- D-1585/2008 wirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Ihre Angaben seien durchwegs undifferenziert gewesen. Ihre einfach und allgemein gehaltenen Schilderungen – zum Beispiel zu ihrer politischen Arbeit, Festnahme, Inhaftierung und auch zu ihrer Freilassung – hätten eine subjektiv geprägte Wahrnehmung missen lassen. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachten Ereignisse mit vertiefender Substanz oder in einer authentischen und erlebnisgeprägten Weise nachzuerzählen. Weiter seien ihre Angaben teilweise widersprüchlich ausgefallen. So habe sie bei der kantonalen Anhörung angegeben, seit dem 11. März 2002 bei der KINIJIT gewesen zu sein, während sie bei der ergänzenden Anhörung dargelegt habe, sie sei seit 1995 (2002/2003) Mitglied der Partei MEAD gewesen und erst 1997 (2004/2005) auch zur KINIJIT gekommen. Zudem stehe auf dem eingereichten Parteiausweis der CUD als Eintrittsdatum der 2.7.1995 (11. März 2003) – nicht wie von ihr angegeben der 11. März 2002 –, und entgegen ihren Angaben sei auf dem Parteiausweis auch nichts zu einer Mitgliedschaft in der MEAD vermerkt. Auch bei der Schilderung der Haftentlassung habe sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche verstrickt. An der kantonalen Anhörung habe sie angegeben, der Mann, der sie habe abholen sollen, sei um 8.00 Uhr gekommen, die Behörden hätten ihm aber gesagt, sie werde erst am Montag freigelassen. Gegen etwas mehr Geld sei sie dann aber doch bereits am gleichen Nachmittag freigelassen worden. Gemäss ihren Angaben bei der ergänzenden Anhörung, habe man sie an jenem Morgen um 8.00 Uhr aus der Zelle geholt, und wenig später habe sie bereits das Gefängnis verlassen. Als die Beschwerdeführerin auf alle diese Widersprüche angesprochen worden sei, habe sie keine plausible Erklärung abzugeben vermocht. Die eingereichten Beweismittel stünden ebenfalls im Widerspruch zu ihren Angaben. So datiere das Schreiben der CUD vom 25. März 2005, bestätige aber bereits die Haft vom 11. Juni 2005. Ebenfalls unstimmig sei die Vorladung der Polizei, welche vom 5. Juni 2005 stamme, aber bereits die Haft vom 11. Juni 2005 bis zum 19. Juli 2005 bestätige. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe das Dokument erst nach der Haft erhalten. Der Zei- D-1585/2008 tungsartikel betreffend die behördliche Suche nach ihr, welchen ihr ein Freund nach der Haftentlassung gebracht habe, stamme sodann vom 8. Juni 2005, während die Probleme der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben erst mit ihrer Verhaftung vom 11. Juni 2005 begonnen hätten. Anlässlich der Stellungnahme zu diesen Diskrepanzen habe die Beschwerdeführerin lediglich gesagt, sie habe keine Ahnung beziehungsweise sie habe diese Dokumente einfach mitgebracht und bei der Empfangsstelle abgegeben und damals nicht gewusst, worum es da ginge. Aufgrund der Ungereimtheiten in den Dokumenten, den Diskrepanzen zwischen diesen und dem geltend gemachten Sachverhalt sowie der Tatsache, dass solche Dokumente erfahrungsgemäss leicht käuflich erwerblich seien, sei insgesamt davon auszugehen, dass es sich um gefälschte Beweismittel handle, weshalb diese einzuziehen seien. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt den Erwägungen des BFM entgegen, es sei für sie schwierig gewesen, über die schmerzlichen Ereignisse offen und ausführlich zu sprechen. Sie bestreite nicht, dass die Daten auf der Vorladung und dem Zeitungsartikel nicht mit den von ihr angegebenen Daten übereinstimmten. Sie halte aber an der Echtheit der eingereichten Dokumente fest und schliesse nicht aus, dass sie sich selber nicht genau an die Daten erinnern könne. 5. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus Äthiopien geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes D-1585/2008 Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen). 5.2 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es sei für sie schwierig gewesen, über die schmerzlichen Ereignisse offen und ausführlich zu sprechen, ist entgegenzuhalten, dass trotz der psychischen Belastung, unter der sie während der Befragung verständlicherweise stand, von ihr hätte erwartet werden können, dass sie eigene Lebensumstände sowie selbst erlebte und markante – somit für die Ausreise bestimmende – Ereignisse im Wesentlichen widerspruchsfrei, folgerichtig, substanziiert und den Tatsachen entsprechend vortragen kann, weil sie bloss auf wirklich Geschehenes abzustellen braucht. 5.3 Erste Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich bereits bezüglich ihres politischen Engagements in Äthiopien. So widerspricht sie sich beim Zeitpunkt des Parteibeitritts, indem sie einmal den 11. März 2002 und einmal das Jahr 2002/2003 (äthiopisches Jahr 1995) nennt, während im Mitgliederausweis ein unleserliches, allem Anschein nach nachträglich überschriebenes Datum steht, welches am ehesten dem 11. März 2003 entsprechen könnte. Sodann vermag sie zu ihrer konkreten Tätigkeit bei der Partei keine näheren Angaben zu machen und gibt lediglich an, sie habe sich im Vorfeld der Wahlen im Jahre 2005 propagandistisch betätigt, indem sie Leute mobilisiert und Flugblätter verteilt habe. Unklar bleibt dabei insbesondere, inwiefern sie sich vor ihrem Einsatz rund um die Wahlen für die Partei eingesetzt hatte. Gemäss dem eingereichten Zeitungsartikel müsste dieses Engagement aber ausserordentlich gewesen sein, sodass von der Beschwerdeführerin konkretere und ausführlichere Angaben erwartet werden konnten. Auch zu ihren politischen Ansichten machte D-1585/2008 sie nur allgemeine Aussagen, indem sie angab, sie sei gegen das neue Bildungssystem gewesen, und im Land habe es keine demokratischen Rechte gegeben. Und zu den allgemeinen Inhalten und Zielen der Partei wusste sie auf Nachfrage lediglich anzugeben, diese wolle die Vereinigung der Bevölkerung und demokratische Rechte ermöglichen. Schliesslich gab sie in der ergänzenden Anhörung gar an, sie sei am Wahltag in X._______ gewesen, weil eine Tante gestorben sei, und habe gar nicht gewählt. Dies ist für eine langjährig politisch aktive Frau sehr aussergewöhnlich. 5.4 Gewichtige Zweifel entstehen aber im Zusammenhang mit der haftauslösenden Demonstration und der Ausreise. Während die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung aussagte, die Demonstration habe am 8. Juni 2005, also nach den Wahlen stattgefunden, gab sie an der ergänzenden Anhörung den 8. Mai 2005, also zirka eine Woche vor den Wahlen, an. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass rund um die Wahlen verschiedene Demonstrationen stattgefunden haben, und somit wäre es auch möglich, dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2005 und am 8. Juni 2005 an einer Demonstration teilgenommen hat. Es ist aber davon auszugehen, dass sie bei ihrer Asylbegründung von der haftauslösenden und somit lediglich von einer einzigen Demonstration gesprochen hat. Somit kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Zeitpunkt der Demonstration klar widersprochen hat, indem sie einmal sagte, diese habe nach den Wahlen stattgefunden, und ein andermal, davor. Zudem gab sie an, die Demonstration habe stattgefunden, weil die amtierende Regierung betrogen habe, obwohl die KINIJIT die Wahlen gewonnen habe, womit die Demonstration gar nicht vor den Wahlen stattgefunden haben kann. Dass es sich bei der ergänzenden Anhörung um einen Versprecher gehandelt und sie einfach den falschen Monat gesagt hat, ist auszuschliessen, da die Befragerin explizit nachgefragt hat, ob denn die Demonstration vor den Wahlen stattgefunden habe. Schliesslich ist nicht verständlich, wieso die Beschwerdeführerin mit der Ausreise aus Äthiopien noch bis zum Mai 2006 wartete, nachdem sie Ende Juli 2005 von der polizeilichen Suche nach ihr erfahren hatte; dies ist ums so unverständlicher vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Gefängnis vergewaltigt worden sein soll und deshalb sicherlich versucht hätte, das Land auf dem schnellsten Weg zu verlassen. Die Erklärung, sie habe in dieser Zeit ihre Ausreise organisieren müssen, vermag nicht zu überzeugen. D-1585/2008 5.5 Bestätigt werden diese Zweifel durch die unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Verhaftung, Haft und Haftentlassung. In der kantonalen Anhörung gab sie an, sie sei während des Mittagessens verhaftet worden, und die Beamten hätten dabei kein Wort gesagt. Bei der ergänzenden Anhörung sagte sie dann aber aus, sie sei im Pyjama gewesen, als die Beamten gekommen seien; diese hätten sie und ihre Freundin geschlagen und gesagt, sie müssten mitkommen, woraufhin sie die Beamten nach dem Grund gefragt hätten. In Bezug auf die Haft beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf allgemeine Aussagen wie: Die Zelle sei ein Lehmhaus gewesen, es habe abgesehen von ihren Strohmatten und Wolldecken und einer Glühbirne keine Gegenstände darin gehabt. Auch die geltend gemachte Vergewaltigung beschreibt sie in einer stereotypen Weise ohne wesentliche Realkennzeichen. Schliesslich verstrickte sich die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen zur Haftentlassung in Widersprüche, welche vom BFM in korrekter und ausführlicher Weise dargelegt wurden, sodass darauf verwiesen werden kann. 5.6 Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, sondern bestätigen diese vielmehr. Wie vom BFM richtigerweise aufgeführt, fällt auf, dass im Schreiben der CUD vom 25. März 2005 und in der Vorladung vom 5. Juni 2005 die Haft vom 11. Juni 2005 bis zum 19. Juli 2005 bestätigt wird, also ein Ereignis, das zu diesem Zeitpunkt gar noch nicht stattgefunden hat. Unstimmig ist zudem, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, die Polizei habe mittels dieser Vorladung erst zwei Wochen nach der Haftentlassung nach ihr gesucht. Weiter gilt es festzuhalten, dass der im Original eingereichte Zeitungsartikel offensichtlich gefälscht ist: Das Zeitungspapier ist an der Stelle, wo der Artikel gedruckt ist, wesentlich dünner und enthält einige Löcher, sodass davon ausgegangen werden muss, dass ein anderer Artikel wegradiert wurde, um für den Artikel zu der Beschwerdeführerin Platz zu schaffen. Hinweis auf eine Fälschung des Artikels begründet des Weiteren auch der Umstand, dass die Schriftart des Artikels nicht der Schriftart in der restlichen Zeitung entspricht, sondern grösser und fetter ist, und zu wenig Abstand zu den anderen Artikeln frei bleibt. Die Tatsache, dass der Artikel im Vergleich zu den anderen Texten auf der gleichen Seite schräg steht und am oberen Ende ein schwarzer schräger Strich sichtbar ist, weist ebenfalls auf das Einkopieren des Artikels hin. Auch die Fotografien der gesuchten Personen sind vollkommen uneinheitlich und nicht in einer Linie platziert. D-1585/2008 Aus diesen Gründen ist der Entscheid des BFM, die eingereichten Dokumente gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen, zu bestätigen. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich die Beschwerdeführerin darin nicht in substanziierter Weise mit den Ausführungen des BFM auseinandersetzt, sondern lediglich ausführt, vielleicht habe sie sich bei der Angabe der Daten geirrt. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen und muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal sich daraus nicht erklärt, wie in der Vorladung vom 5. Juni 2005 bereits die Haft vom 11. Juni 2005 bis 19. Juli 2005 und die Haftentlassung auf Kaution erwähnt werden können. 6. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin beschränken sich auf die Teilnahme an einer Veranstaltung der KINIJIT in W._______ am 23. November 2008. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sie sich dabei besonders und über das Mass der anderen Teilnehmer exponiert oder eine Führungsposition innegehabt hätte. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden sie namentlich identifiziert und registriert haben. Ansonsten weist die Beschwerdeführerin kein politisches Profil auf. Insgesamt kann somit nicht von exilpolitischem Aktivismus die Rede sein, sodass die Beschwerdeführerin deshalb eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu befürchten hätte. Sie kann somit auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt werden. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-1585/2008 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No- D-1585/2008 vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.5 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des D-1585/2008 Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom 25. September 2008). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien – und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2006 wohnte – kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden. 9.6 Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2006, mithin mehr als 21 Jahre, in Äthiopien gelebt. Sodann verfügt sie über eine zehnjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Sekretärin. Gemäss ihren Angaben leben ihre Mutter, ihr Bruder und weitere Verwandte in Äthiopien. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). 9.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch als zumutbar. 9.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-1585/2008 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 14. März 2008 gutgeheissen wurde, ist jedoch darauf zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1585/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - V._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 15