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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2020 D-1581/2020

May 18, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,005 words·~10 min·9

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Wiedererwägung Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1581/2020

Urteil v o m 1 8 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 (Wiedererwägungsentscheid).

D-1581/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen von Eritrea handelt, welcher am 9. August 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachgesucht hat, dass er anlässlich der Gesuchseinreichung angab, er habe seine Heimat schon am (…) 2010 verlassen, er sei aber erst am 1. August 2015 nach Italien gelangt, von wo er die Schweiz erreicht habe (vgl. […]), dass er auf die Frage nach seinen familiären Verhältnissen vorbrachte, er sei noch ledig, er habe aber eine Verlobte respektive Freundin, mit welcher er ein Kind namens C._______ habe, welches am (…) geboren sei (vgl. […]), dass er gleichzeitig vorbrachte, er habe wegen dem Militär nicht mit seiner Freundin zusammenleben können (vgl. […]), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der späteren Anhörung auf Nachfrage des SEM ausführte, der Kontakt zu seiner Partnerin sei abgebrochen, nachdem sie das gemeinsame Kind im Alter von damals nur zwei Jahren bei seiner Schwester zurückgelassen habe, dass er daneben angab, laut Hörensagen habe sie angeblich einen anderen Mann geheiratet und sei Mutter von einem weiteren Kind geworden (vgl. […]), dass er nach diesen Ausführungen namentlich bestätigte, dass er noch vor der Geburt des gemeinsamen Kindes ausgereist sei, und insbesondere, dass er nie mit seiner Freundin zusammengelebt habe, sondern er vor der Ausreise nur ab und zu bei seiner Freundin in deren Elternhaus übernachtet habe (vgl. […]), dass dem Asylgesuch des Beschwerdeführers entsprochen wurde, indem das SEM mit Verfügung vom 14. März 2018 feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und ihm Asyl gewährte, dass der Beschwerdeführer zwei Monate später ans SEM gelangte, indem er mit Eingabe vom 28. Mai 2018 ein erstes Mal zugunsten seiner Verlobten respektive Freundin und des gemeinsamen Kindes ein Gesuch um Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) einreichte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),

D-1581/2020 dass dieses Gesuch vom SEM mit Verfügung vom 27. Juni 2018 abgelehnt wurde, dass das SEM in diesem Entscheid namentlich festhielt, die Voraussetzungen für einen Familiennachzug aus dem Ausland gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer mit seiner Freundin und seinem Kind nie in einem gemeinsamen Haushalt und damit im Sinne einer Familiengemeinschaft zusammengelebt habe, dass dieser Entscheid unangefochtenen in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer anderthalb Jahre später – mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 und unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch" – ein zweites Mal ans SEM gelangte, dass er in dieser Eingabe darum ersuchte, sein Familiennachzugsgesuch nochmals zu prüfen, dass er nämlich in der Zwischenzeit erfahren habe, dass alles gelogen gewesen sei, was seine Familie über das angebliche Verhalten seiner Partnerin nach seiner Ausreise berichtet habe, dass sich nach einem Treffen mit ihr und seinem Kind vom Juni 2019 in Äthiopien vielmehr gezeigt habe, dass ihre Beziehung in Wirklichkeit nie abgebrochen sei, dass sie sich nämlich trotz ihrer Trennung durch die Flucht aus der Heimat gegenseitig die Treue gehalten hätten, weshalb sie nun zusammenleben und ihr gemeinsames Kind grossziehen wollten, dass er mit Eingabe vom 27. Januar 2020 zusätzliche Angaben machte und eine Reihe von persönlichen Fotos vom Treffen mit seiner Partnerin und seinem Kind nachreichte, nachdem er vom SEM zu ergänzenden Angaben aufgefordert worden war, dass er gleichzeitig angab, es sei ihm erst im März 2019 gelungen, mit seiner Partnerin wieder in Kontakt zu kommen, seither stehe er aber in ständigem Kontakt mit ihr und dem gemeinsamen Kind, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2020 ablehnte, wobei es seine Verfügung vom 27. Juni 2018 als rechtskräftig erklärte,

D-1581/2020 dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 18. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des ersuchten Familienasyls beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) ersuchte, dass nach Eingang und Prüfung der vorinstanzlichen Akten das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht vom Bundesverwaltungsgericht wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde (vgl. dazu im Einzelnen die BVGer-Zwischenverfügung D-1581/2020 vom 20. April 2020), dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass ihm dabei aufgrund der derzeit herrschenden besonderen Lage eine lange Zahlungsfrist eingeräumt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 28. April 2020 nochmals ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht einreichte, welches er ausschliesslich mit seiner finanziellen Situation begründete, dass das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund unter Verweis auf die bereits erfolgte Feststellung der Aussichtslosigkeit am einverlangten Kostenvorschuss festhielt (vgl. dazu die BVGer-Zwischenverfügung D-1581/2020 vom 4. Mai 2020), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 11. Mai 2020 – und damit fristgerecht – eingezahlt worden ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –

D-1581/2020 endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Wiedererwägungsentscheid ist und solche Entscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich erwähnt und gesetzlich geregelt wird, womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form zunächst die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1), dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.),

D-1581/2020 dass das SEM die Gesuchseingabe vom 11. Dezember 2019 – ihrer Bezeichnung folgend – als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch im Sinne der Bestimmung von Art.111b AsylG behandelt hat, dass dies als zutreffend zu erkennen ist, da der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuches um eine nochmalige Prüfung seines Familiennachzugsgesuches ersucht hat, weil ihm in der Zwischenzeit neue Umstände bekannt geworden seien, welche die Frage seiner Beziehung zu seiner Partnerin in einem neuen Lichte erscheinen liessen, dass das SEM in Rahmen der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, das Wiedererwägungsgesuch sei zunächst deshalb abzulehnen, weil nichts dafür spreche, dass er mit B._______ jemals in einem gemeinsamen Haushalt und im Sinne einer gefestigten Familiengemeinschaft zusammengelebt hätte, was zentrale Bedingung für die Gewährung von Familienasyl sei, dass das Gleiche auch für das Kind C._______ gelte, welches erst nach seiner Ausreise geboren sei, dass das SEM im Weiteren dafürhält, das Wiedererwägungsgesuch sei auch deshalb abzulehnen, weil die ursprüngliche Beziehung offenkundig schon lange abgebrochen sei, nachdem sich der Beschwerdeführer erst nach Jahren um deren Wiederaufnahme bemüht habe, dass diese Schlüsse und Feststellungen zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er habe die Beziehung zu seiner Partnerin nie freiwillig abgebrochen, und nachdem er seine Partnerin und seinen Sohn wiedergefunden habe, pflege er zu ihnen auch ein sehr enges Verhältnis, weshalb seinem Familiennachzugsgesuch zu entsprechen sei, dass allerding für einen Familiennachzug aus dem Ausland nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG praxisgemäss zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen, und zwar erstens die Trennung einer vorbestandenen Familiengemeinschaft durch die Flucht und zweitens die ununterbrochene Aufrechterhaltung der familiären Bindung nach der Flucht (vgl. BVGE 2018 VI/6), dass dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden muss, in seinem Fall bestehe – wie vom SEM zu Recht erkannt – auch weiterhin kein Anlass zur Annahme, er hätte vor seiner Flucht aus Eritrea mit seiner Partnerin

D-1581/2020 jemals in einem gemeinsamen Haushalt und im Sinne einer gefestigten Familiengemeinschaft zusammengelebt, dass aufgrund seiner im Asylverfahren gemachten Angaben und Ausführungen vielmehr zu schliessen ist, er habe vor seiner Flucht aus Eritrea mit seiner damaligen Freundin lediglich eine einfache Jugendbeziehung gepflegt, auch wenn aus dieser Beziehung ein Kind entsprossen sei, dass darüber hinaus auch noch von der nachfolgenden Trennung jener Jugendbeziehung ausgegangen werden muss, da der Beschwerdeführer und seine vormalige Jugendfreundin offensichtlich während vielen Jahren keinen Kontakt mehr miteinander pflegten, dass in diesem Zusammenhang als irrelevant zu bezeichnen ist, dass die vormalige Jugendbeziehung angeblich nur wegen falscher Informationen vonseiten seiner Familie nicht mehr fortgesetzt worden sein soll, dass dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten und aufgrund der hinreichend klaren Aktenlage entgegenzuhalten ist, er strebe ersichtlicherweise nicht die Wiedervereinigung einer vorbestandenen Familiengemeinschaft an, sondern vielmehr die Aufnahme einer bis dahin noch gar nie gelebten, neuen Familiengemeinschaft mit seiner vormaligen Jugendfreundin und mit seinem erst nach seiner Ausreise geborenen Kind, dass dies jedoch keine Grundlage für einen asylrechtlichen Familiennachzug aus dem Ausland bilden kann, sondern vom Beschwerdeführer ein allfälliger Familiennachzug gemäss den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) in die Wege zu leiten ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 18. März 2020 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

D-1581/2020 dass der am 11. Mai 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1581/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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