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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2020 D-1574/2020

December 16, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,249 words·~26 min·5

Summary

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1574/2020

Urteil v o m 1 6 . Dezember 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020 / N (…).

D-1574/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. März 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Im Dezember 2001 sei er wegen der Teilnahme an einer Demonstration gegen Kontrollen von und sexuelle Übergriffe an tamilischen Schulmädchen durch sri-lankische Soldaten festgenommen worden und bis im April 2002 in C._______ bei D._______ inhaftiert gewesen. Ihm sei zu Unrecht vorgeworfen worden, die Demonstration unter der Anleitung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angeführt zu haben. Während der Haft habe man ihn geschlagen, sexuell missbraucht und nach dem Aufenthaltsort von LTTE-Mitgliedern befragt. Von 2004 bis 2005 habe er durch den (...)-Verein in B._______ die LTTE unterstützt, indem er auf Anweisung von E._______, einem (Verwandten) und Vereinsmitglied, bei Anlässen Flaggen und Plakate aufgehängt und Dekorationen angebracht habe. Der (Verwandte) sei seit 2003 bei den LTTE gewesen und am 21. Oktober 2007 bei einem Selbstmordattentat auf ein Camp ums Leben gekommen. Am ersten Todestag hätten sie eine Gedenkfeier für diesen (Verwandten) durchgeführt. Am darauffolgenden Tag, dem 22. Oktober 2008, sei er (der Beschwerdeführer) in seiner Abwesenheit von Armeeangehörigen zu Hause gesucht worden, weil man ihn wahrscheinlich der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt habe. Einer seiner (Verwandten) habe ihn gewarnt, dass die Armee zu Hause auf ihn warte und ihn erschiessen wolle. Daraufhin sei er unverzüglich zu einem (Verwandten) nach F._______ (Distrikt G._______, Nordprovinz) geflohen, wo er sich in der Folge versteckt gehalten habe. Im Dezember 2008 habe man ihn ein weiteres Mal bei seiner Familie zu Hause gesucht, und im März 2009 sei er schliesslich illegal aus seinem Heimatstaat ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das BFM erachtete die geltend gemachte behördliche Suche im Jahr 2008 als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31). An der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Haft im Jahr 2001/2002 sowie den sexuellen Übergriffen während der Haft äusserte das BFM zwar Zweifel, liess sie aber offen, da es den Ereignissen mangels eines engen zeitlichen und

D-1574/2020 sachlichen Zusammenhangs zwischen diesem Vorbringen und der sieben Jahre später erfolgten Ausreise die Asylrelevanz absprach. A.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 17. August 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4532/2011 vom 23. Juli 2012 ab. Dabei stützte es im Wesentlichen die Einschätzung der Vorinstanz. B. B.a Mit Schreiben vom 11. November 2013 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es vorläufig keine Rückführungen von sri-lankischen Staatsangehörigen mehr durchführe, und hob die ihm angesetzte Ausreisefrist auf. B.b Am 17. Juli 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass das Vollzugsmoratorium zu Sri Lanka aufgehoben sei, und gab ihm die Möglichkeit, bis zum 31. Juli 2014 zu allfälligen neuen Gefährdungselementen Stellung zu nehmen. B.c Mit Eingabe vom 22. August 2014 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist Stellung und machte im Wesentlichen geltend, in seinem Heimatland als Sympathisant der LTTE weiterhin von Unbekannten gesucht zu werden, was er mittels des beiliegenden Schreibens eines srilankischen Friedensrichters vom 30. Juli 2014 belegen könne. Dasselbe Schreiben halte darüber hinaus fest, dass H._______, ein Freund des Beschwerdeführers, am 13. September 2006 in B._______ von Unbekannten entführt und getötet worden sei, was letztlich zu seiner Flucht geführt habe. Im Übrigen nehme er in der Schweiz an Demonstrationen teil, so beispielsweise am (…) 2013 in I._______, im (…) 2014 in J._______ und am (…) 2014 in K._______. B.d Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 wies das SEM das als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommene Gesuch vom 22. August 2014 ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides betreffend das Mehrfachgesuch hielt es fest, die geltend gemachte anhaltende Suche durch die sri-lankischen Behörden oder durch Unbekannte sei aufgrund unsubstantiierter Angaben unglaubhaft. Ausserdem sei beim Beschwerdeführer unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes Gefährdungsprofil erkennbar.

D-1574/2020 B.e Die dagegen am 24. Februar 2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1139/2016 vom 25. Februar 2019 ab. Dabei bestätigte es die Unglaubhaftigkeit und/oder Asylirrelevanz der Gesuchsvorbringen und hielt fest, mangels hinreichender Risikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei nicht auf eine drohende asylrelevante Gefährdung bei einer Rückkehr zu schliessen. C. Am 25. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters erneut an die Vorinstanz. In der Gesuchsbegründung machte er geltend, er befürchte aufgrund der jüngsten politischen Ereignisse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Opfer asylrelevanter Verfolgung zu werden. Mit der Machtübernahme der Brüder Gotabaya und Mahinda Rajapaksa ergebe sich für ihn eine neue, erhebliche Gefährdungslage. Der Bruder des neu gewählten Präsidenten, Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 sri-lankischer Staatspräsident gewesen sei und seit Neuestem das Amt des sri-lankischen Premierministers bekleide, sei verantwortlich für unzählige Menschenrechtsverletzungen gegen die tamilische Bevölkerung. Ferner seien während der vorgängigen Rajapaksa-Ära auch sog. «white van abductions» auf Befehl hin vom damaligen Verteidigungsminister und nun gewählten Präsidenten, Gotabaya Rajapaksa, durchgeführt worden. Vor diesem Hintergrund werde sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka drastisch verschlechtern. Mit seiner Vorgeschichte und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt falle er nun in die Kategorie der vulnerabelsten Personen, die bei einer Einreise unverkennbar einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien, zumal er bereits während der letzten Amtszeit der Gebrüder Rajapaksa verfolgt und misshandelt worden sei.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Artikel des Nachrichtensenders Aljazeera vom 20. März 2017 über vergangene Aktivitäten von Gotabaya Rajapaksa, einen Artikel der Zeitung The Guardian vom 17. November 2018 über die Rückkehr des Rajapaksa-Clans an die politische Macht, einen Artikel des Online-Nachrichtendienstes dailynews vom 11. November 2019 über sogenannte "white van abductions", einen Artikel der Zeitung The Guardian vom 13. November 2019 über die sri-lankische Präsidentschaftswahlen sowie einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 17. November 2019 über die Rückkehr des Rajapaksa-Clans zu den Akten.

D-1574/2020 D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 – eröffnet am 17. Februar 2020 – qualifizierte das SEM die Eingabe vom 25. November 2019 als Mehrfachgesuch, wies das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. E. Mit Eingabe vom 18. März 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde lagen – nebst Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 26. März 2019 und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 20. Februar 2020 – zwei Bestätigungen der Heilsarmee Flüchtlingshilfe betreffend den Besuch von Deutschkursen vom 6. Oktober 2011 und 16. Dezember 2011, ein Schreiben der L._______ GmbH vom 13. März 2019 betreffend die Zusicherung einer Arbeitsstelle, ein Zuweisungsschreiben von Dr. med. M._______(Arzt für Allgemeinmedizin) zur ambulanten Ernährungsberatung vom 25. März 2019 sowie ein Schreiben «To whom it may concern» des Parlamentsmitglieds N._______ vom 30. März 2019 (jeweils in Kopie) bei. F. Mit Schreiben vom 19. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-1574/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgestellt werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-1574/2020 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Vorab sei bezüglich seines Risikoprofils darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1139/2016 vom 25. Februar 2019 festgestellt habe, der Beschwerdeführer verfüge über keine Risikofaktoren, die auf eine drohende asylrelevante Gefährdung seinerseits bei einer Rückkehr in sein Heimatland schliessen liessen (vgl. a.a.O. E. 6.2). Auch die am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöchten keine Gefährdung seinerseits zu begründen. Es sei zwar festzustellen, dass mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einhergingen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. So gebe es keine Berichte über asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegenüber den genannten Personengruppen nach den Wahlen. Auch tamilische Medien hätten bislang nicht über grosse Veränderungen der Situation im tamilisch geprägten Norden und Osten Sri Lankas berichtet. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumtion im Einzelfall notwendig. Genau dies sei vorliegend allerdings nicht erfolgt, zumal es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Er-

D-1574/2020 zeugnisse aus allgemein zugänglichen Quellen handle, die sich zur Sicherheitslage in Sri Lanka äusserten und die teilweise bereits vor Jahren veröffentlicht worden seien. Ferner werde der Beschwerdeführer in diesen Quellen nicht namentlich genannt. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer – nach Wiederholung seiner Fluchtgründe – entgegen, dass er in seinem Heimatstaat aufgrund der aktuellen Vorfälle und des Machtwechsels an Leib und Leben gefährdet sei. Zunächst sei hervorzuheben, dass die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht seine Vorbringen im Rahmen des ersten Asyl- und Beschwerdeverfahrens nicht als unglaubhaft, sondern als nicht asylrelevant qualifiziert hätten, weshalb diese auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen seien. Seine Familienangehörigen würden seinetwegen bis heute angegriffen, bedroht und behelligt, insbesondere seit den letzten zwei Monaten nach der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans. Namentlich werde er aufgrund seiner langjährigen LTTE-Aktivitäten und der Flucht während des Krieges weiterhin von den sri-lankischen Behörden gesucht, was der Parlamentarier N._______ im beigebrachten Schreiben vom 30. März 2019 bestätige. Darin bestätige letzterer ebenso, dass ein naher Freund des Beschwerdeführers von den sri-lankischen Geheimagenten im Jahre 2006 getötet worden sei und er (der Beschwerdeführer) aufgrund der von seinem Bekanntenkreis ausgehenden Gefahr das Land habe verlassen müssen. Diese Tatsachen seien deckungsgleich mit den von ihm vorgebrachten Asylgründen und bestätigten die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, an denen er – trotz rechtskräftigem Entscheid des Bundesverwaltungsgericht – weiterhin festhalte. Sodann habe sich seine Gefährdungslage seit der Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan im November 2019 noch intensiviert. Tamilen seien aus Sicht der Regierung generell eine potentielle Gefahr für den Einheitsstaat. Als abgewiesener tamilischer Asylsuchender mit LTTE-Verbindung und mehrjährigem Auslandaufenthalt gehöre er der sozialen Gruppe von Personen an, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefahr ausgesetzt seien, verhaftet, misshandelt oder gar getötet zu werden. Hinsichtlich der entsprechenden Gefährdungslage verweise er auf Berichte der UN-Working Group on Arbitrary Detention vom 23. Juli 2018 sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Entführungen von tamilischen

D-1574/2020 Personen im Distrikt Jaffna und Nordprovinz» vom 12. Januar 2018 sowie «Gefährdete Rechte für Minderheiten in Sri Lanka» vom 10. Dezember 2019. Schliesslich sei auf die Entführung einer Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft in Colombo am 25. November 2019 hinzuweisen, welche aufzeige, dass die Rajapaksas offensichtlich an geschäftsrelevanten Informationen interessiert seien, worunter insbesondere Asylgesuche von srilankischen Gesuchstellern in der Schweiz gehörten. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor.

6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

6.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel korrekt zu würdigen. Anders

D-1574/2020 als in der angefochtenen Verfügung dargelegt, habe er die individuelle Gefährdungslage infolge des Machtwechsels ausführlich dargelegt. Diese Rüge ist unbegründet. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.

6.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den (aktuellen) sri-lankischen Kontext unzureichend miteinbezogen beziehungsweise sich auf veraltete Berichterstattungen gestützt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinandersetzte und die am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen und deren Folgewirkungen berücksichtigte. Alleine darin, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt und in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als der Beschwerdeführer, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht beziehungsweise keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung.

6.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Eventualantrag ist abzuweisen.

7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.

7.2 Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl im zweiten Mehrfachgesuch vom 25. November 2019 als auch in der nun vorliegenden Rechtsmitteleingabe Sachverhaltselemente einbezogen und beschrieben wurden, die bereits in den vorangegangenen beiden Asyl- und Beschwerdeverfahren (vgl. Urteile des BVGer D-4532/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.2 und D-1139/2016 vom

D-1574/2020 25. Februar 2019 E. 5) beurteilt worden sind. Auf diese rechtskräftig beurteilten Asylvorbringen ist nicht weiter einzugehen.

7.3 Im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens ist einzig zu prüfen, ob das nach dem Urteil D-1139/2016 vom 25. Februar 2019 datierte Beweismittel oder die (behaupteten) Tatsachen zu einer anderen Einschätzung führen. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er werde aufgrund seiner langjährigen LTTE-Aktivitäten weiterhin von den srilankischen Behörden gesucht. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein vom 30. März 2019 datiertes Schreiben des Parlamentsmitglieds N._______ zu den Akten. Der Beschwerdeführer konnte in den vorangehenden Verfahren keine asylrechtlich relevante (Vor- )Verfolgung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. Urteile des BVGer D-4532/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.2 und D-1139/2016 vom 25. Februar 2019 E. 5). Mit der auf Beschwerdeebene geltend gemachten anhaltenden behördlichen Suche gelingt ihm dies ebenso wenig. Seine entsprechenden schriftlichen Ausführungen sind nicht ansatzweise substantiiert und als nachgeschoben anzusehen. Auch das diesbezüglich in Kopie eingereichte Beweismittel ist nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person seitens der heimatlichen Behörden zu belegen. Angesichts der unterschiedlichen Praxis bei der Ausstellung eines solchen Dokuments kann – selbst bei einem Original – nicht schlüssig verifiziert werden, ob das Schriftstück tatsächlich von der besagten Person stammt, weshalb ihm kein hoher Beweiswert zukommt. Zudem handelt es sich bei einem solchen Schriftstück erfahrungsgemäss um ein Gefälligkeitsschreiben.

7.4 Die Vorinstanz hat sodann mit zutreffender Begründung einen konkreten Fallbezug im Kontext der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka, namentlich seit des Regierungs- und damit verbundenen Machtwechsels, verneint. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1). Die Darlegungen zur Situation in Sri Lanka im Beschwerdeverfahren lassen weiterhin keinen konkreten Bezug in dem Sinn erkennen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Profils von dieser Entwicklung in Sri Lanka nun konkret und individuell betroffen wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo am 25. November 2019. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin keine Informationen in Bezug auf Einzelpersonen – mithin auch nicht betreffend

D-1574/2020 den Beschwerdeführer – an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 25. November 2019 zu Recht abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. 10.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen, vor dem Hintergrund der aktuellen Regierung um Gotabaya Rajapaksa und dessen Vorgehen gegenüber verdächtigen Personen verletzte seine Wegweisung Art. 3 EMRK, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Sodann habe sich sein gesundheitlicher Zustand massiv verschlechtert. Er sei an (...) erkrankt und auf ärztliche Betreuung sowie Medikamente angewiesen, was der eingereichte Arztbericht vom 25. März 2019 belege. Da hierfür im Heimatstaat keine genügende gesundheitliche Infrastruktur bestehe, sei der Wegweisungsvollzug vorlie-

D-1574/2020 gend unzumutbar. Unbesehen davon habe er sich angesichts seiner erfolgreichen Integration von seinem Heimatland entfremdet und sei eine Wegweisung auch daher unzumutbar. So könne sein mittlerweile elfjähriger Aufenthalt in der Schweiz als besonders lang bezeichnet werden. Bis ihm die kantonale Behörde infolge des negativen Asylentscheids die Arbeitsbewilligung entzogen habe, sei er über einen langen Zeitraum hinweg erwerbstätig gewesen und habe seinen Lebensunterhalt selber bestreiten können. Wie dem beiliegenden Schreiben der L._______ GmbH entnommen werden könne, habe ihm diese sodann eine Stelle zugesichert, sobald er wieder über eine Arbeitsbewilligung verfüge, womit seine finanziellen Verhältnisse gesichert wären. Weiter sei seine sprachliche Integration so weit fortgeschritten, dass er für behördliche sowie auch ärztliche Konsultationen in der Regel keine Übersetzung benötige. Schliesslich habe er sich immer kooperativ verhalten und in der Schweiz nie gegen strafrechtliche Normen verstossen. 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 11.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR

D-1574/2020 Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. oben E. 7.). Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). 11.4 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ergibt sich aus dem eingereichten Zuweisungsschreiben von Dr. med. M._______ (Arzt für Allgemeinmedizin) zur ambulanten Ernährungsberatung vom 25. März 2019 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. E.), dass der Beschwerdeführer an (...) leidet und auf das Medikament (…) angewiesen ist. Ein aktuellerer ärztlicher Bericht wurde vom Beschwerdeführer nicht eingereicht. Es ist also auf den vorgenannten Bericht abzustellen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H.). 11.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-1574/2020 12.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse (statt vieler Urteil BVGer E-2271/2020 vom 7. Juli 2020 E. 8.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. 12.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann zunächst auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4532/2011 vom 23. Juli 2012 (E. 6.3) sowie D-1139/2016 vom 25. Februar 2019 (E. 8.4) verwiesen werden. Dort wird dargelegt, der Beschwerdeführer stamme aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo er bis kurz vor seiner Ausreise gelebt habe. Ein Vollzug in diese Provinz sei im Lichte der Rechtsprechung zumutbar. Zudem könne der Beschwerdeführer, welcher über eine langjährige Berufserfahrung als (…) verfüge, mit seiner (...) und seinen (...) auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Damit dürfe davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein werde, sich im Heimatland eine neue Existenz aufzubauen. 12.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass angesichts der Art der Erkrankung des Beschwerdeführers sowie der indizierten Behandlungsintensität (vgl. oben E. 11.4) nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Ferner besteht in der

D-1574/2020 Heimatregion des Beschwerdeführers – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – die Infrastruktur zur Behandlung von (...). In Point Pedro im öffentlichen MOH/CD Hospital und in den beiden Privatkliniken New Sai Medical Centre und Muruganantham Dispensary gibt es Allgemeinmediziner, die in der Lage sind, Patienten mit (...) ambulant zu behandeln. Zudem bieten Internisten ambulante Sprechstunden im öffentlichen Manthikai Base Hospital und im privaten Ruhbins an. In diesen beiden Kliniken gibt es auch ein Labor, wo der (...)-Wert gemessen werden kann. Im Übrigen sind sämtliche für die (...)-Behandlung notwendigen Medikamente im Distrikt Jaffna erhältlich, entweder in der Apotheke des öffentlichen Manthikai Base Hospitals oder in der privaten Shri Murugan Pharmacy (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-6850/2018 vom 17. Juni 2020 E. 6.7.3 m.w.H.; vgl. auch Urteile des BVGer E-3613/2018 vom 17. Juli 2020 E. 7.3.4 und E-2276/2020 vom 29. Juni 2020 E. 7.4.2.2). Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 12.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen und die hierzu eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. E.) ist deshalb nicht näher einzugehen. 12.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 13. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-1574/2020 14. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 16. 16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten und er aufgrund der vorgelegten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung als bedürftig anzusehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Endentscheid als gegenstandslos. 16.2 Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist festzustellen, dass im Rahmen von Mehrfachgesuchen unter den in Art. 65 Abs. 1 VwVG umschriebenen Voraussetzungen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. 65 Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend ist dabei das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen.

D-1574/2020 Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-1574/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

Versand:

D-1574/2020 — Bundesverwaltungsgericht 16.12.2020 D-1574/2020 — Swissrulings