Abtei lung IV D-1573/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . März 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Sri Lanka, vertreten durch Silvia Maag, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1573/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. Juli 2006 und gelangte am 7. August 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 10. August 2008 fand in ... die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 6. September 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das B._______. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ und sei tamilischer Ethnie. Im Jahre 2005 sei er Leiter der D._______ geworden. Seine ehrenamtliche Aufgabe habe darin bestanden, Volksversammlungen über aktuelle Probleme im Dorf abzuhalten und Kontakte zu anderen D._______ sowie zur Verwaltung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu pflegen. Er sei des Öftern zum Büro des lokalen Leiters der LTTE vorgeladen und um Mithilfe gebeten worden. Ebenfalls seien die D._______mitarbeiter von der LTTE aufgefordert worden, Dorfbewohner für die Organisation zu rekrutieren, was diese jedoch abgelehnt hätten. Nachdem vier Kinder von der LTTE direkt rekrutiert worden seien, hätten deren Eltern ihn ersucht, mit der LTTE zu verhandeln und deren Freilassung zu erwirken. Gleichzeitig hätten sich Armeesoldaten nach den Kindern erkundigt. Die Sicherheitskräfte hätten nämlich geglaubt, dass die D._______mitarbeiter sie zur LTTE geschickt hätten. Im Weiteren seien Ende 2005 er und seine Mitarbeiter von leitenden Angehörigen der LTTE gezwungen worden, Informationen über zwei Dorfbewohner zu liefern, welche ihrerseits Informationen an andere Bewegungen und an die Armee geliefert hätten. Am 21. Januar 2006 habe er sich mit einem alten Freund in der Nähe eines Tempels unterhalten. Als der Freund mit dem Motorfahrrad weggefahren sei, sie dieser von unbekannten Personen erschossen worden. Am nächsten Morgen seien Armeesoldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach dem Mörders des Freundes gefragt. Sie hätten ihn zum Camp mitgenommen und ihn geschlagen. Ferner hätten sei ihm vorgeworfen, einen EPDP-Anhänger, der am 16. Januar 2006 von der LTTE erschossen worden sei, denunziert zu haben. Nach etwa einer Woche sei er mit der Auflage freigelassen worden, sich jeden zweiten Tag beim Camp zum melden. Zunächst sei er dieser Aufforderung nachgekommen, obwohl ihm der LTTE-Leiter befohlen habe, sich nicht zu melden. Als er einmal nicht beim Camp vorgeigegangen sei, seien Soldaten bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn gewarnt. Danach habe er sich wieder regelmässig D-1573/2008 gemeldet. Am 20. Juni 2006 sei er jedoch erneut von der LTTE gewarnt worden. Danach habe er sich nicht mehr gemeldet. Am 22. und 23. Juni 2006 seien Soldaten bei ihm zu Hause erschienen. Am 24. Juni 2006 seien unbekannte Personen zu seinem Haus gefahren, hätten seine Familie mit dem Gewehr eingeschüchtert und sie aufgefordert, ihn auszuliefern. Er habe sich daraufhin am 25. Juni 2006 nach ... begeben und in der Folge sein Heimatland verlassen. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Brief seiner Frau an den Dorfvorsteher und eine Vorladung der LTTE für den 22. Juni 2006 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nur lokal beschränkte Benachteiligungen geltend gemacht und könne sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil des Landes entziehen. Im Übrigen würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestehen, zumal er sich wenig detailliert geäussert habe. Sodann stehe mangels Einreichung eines Passes weder das richtige Ausreisedatum noch die tatsächliche Reiseroute fest. Auch bezüglich der Reise habe er sich im Übrigen nur vage geäussert. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. C. Mit Beschwerde vom 7. März 2008 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Insbesondere sei von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: D-1573/2008 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) des Dispositivs der an- D-1573/2008 gefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) ist demnach nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). 4. Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4; 2001 Nr. 1 E. 6a). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde dem Weggewiesenen wiederum der Beschwerdeweg offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), und in diesem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 5. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer dann als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zur Publikation in der amtlichen Sammlung (BVGE) vorgesehenen Grundsatzurteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Darin wird unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz nach wie vor nicht zumutbar ist, und bei rückkehrenden Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes nur noch bei Vorliegen besonderer begünstigender Faktoren (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation und D-1573/2008 konkrete Möglichkeiten der Existenzsicherung) von der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden Sri Lankas, namentlich im Grossraum Colombo, auszugehen ist. 5.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus C._______/E._______, wo er seit seiner Geburt gelebt und zuletzt als Landwirt gearbeitet habe und wo unter anderem auch Ehefrau, drei Kinder, Vater und zwei Geschwister noch immer wohnen würden (vgl. A1, S. 1 ff.; A8, S. 3 und 5 ff.). Es besteht aufgrund der Akten keine Veranlassung, an diesen Aussagen zu zweifeln. Aus den Akten lässt sich zudem nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer im Süden des Landes über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würde. Zudem ergeben sich daraus auch keine anderen begünstigenden Faktoren, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer über eine valable innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Süden des Landes verfügen würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als unzumutbar zu qualifizieren. 5.4 Aus den Akten lassen sich auch keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnehmen, weshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist. 6. Die Beschwerde ist bei dieser Sachlage gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird deshalb gegenstandslos. Ebenso ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden. 7.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über D-1573/2008 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Bst. c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE). 7.3 Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten reichen lassen. Auf die Nachreichung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1573/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 5. Februar 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- (inkl. MwSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladresse") - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - B._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 8