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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2008 D-1568/2008

March 13, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,337 words·~12 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-1568/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . März 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Serbien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-1568/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Südserbien), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. Januar 2008 verliess und am 22. Januar 2008 in die Schweiz einreiste und am 31. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der dort durchgeführten Kurzbefragung vom 12. Februar 2008 sowie der Direktanhörung vom 26. Februar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe als ehemaliger Angehöriger der Befreiungsarmee von Preshevo, Medvedja und Bujanovac (UCPMB) am Krieg teilgenommen und deswegen Probleme mit der serbischen Polizei gehabt, dass er im Mai 2001 auf den Polizeiposten gebracht und geschlagen worden sei, dass er im Jahr 2002 zunächst vor Gericht gebracht, anschliessend freigelassen, aber später doch wieder gesucht worden sei, dass die Polizei ihn zuhause gesucht und Hausdurchsuchungen vorgenommen habe, dass er sich aus Angst vor einer Festnahme nicht mehr frei habe bewegen können, dass er aus diesen Gründen Ende August 2006 nach Frankreich gegangen und dort ein Asylgesuch gestellt habe, dass er jedoch im Frühjahr 2007, ohne den Asylentscheid in Frankreich abzuwarten, freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt sei, weil er gehört habe, die Lage dort habe sich gebessert, dass er jedoch schon am ersten Tag nach seiner Rückkehr von der Polizei zuhause aufgesucht und verhaftet worden sei, dass man ihn verhört und dabei insbesondere nach Waffen gefragt und ihn auch geschlagen habe, D-1568/2008 dass er 24 oder 48 Stunden festgehalten und anschliessend freigelassen respektive nach Hause begleitet worden sei, dass er sich in der Folge nicht mehr zuhause aufgehalten habe, da er sich vor einer erneuten Festnahme gefürchtet habe, dass er aus diesen Gründen schliesslich am 20. Januar 2008 in die Schweiz geflüchtet sei, dass zwei seiner Onkel von der Polizei geschlagen und später an den Folgen gestorben seien, der eine im Jahr 2002 oder 2003, der andere im Jahr 2007, dass die serbischen Behörden ihnen nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo Strom und Wasser abgestellt und erneut nach ihm gesucht hätten, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, einen französischen Asylgesuchsteller-Ausweis vom 4. Januar 2007, eine Bestätigung bereffend die Einreichung eines Asylgesuchs in Frankreich vom 26. September 2006, eine Vorladung des Gemeinde-Gerichts B._______ vom 24. November 2004 sowie eine UCPMB-Bestätigung vom 19. Juli 2001 zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Februar 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch erst im Rahmen der behördlichen Einvernahme zu seinem illegalen Aufenthalt in der Schweiz gestellt, dass die Asylgesuchstellung somit in engstem zeitlichen Zusammenhang stehe mit seiner Verhaftung und dem drohenden Wegweisungsvollzug, D-1568/2008 dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, das Asylgesuch bereits zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen, zumal er sich diesbezüglich von seinen Verwandten und Bekannten in der Schweiz hätte helfen lassen können, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, substanzlos und realitätsfremd ausgefallen seien, dass somit keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG vorlägen, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe vom 7. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 11. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), D-1568/2008 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass indessen auf ein Asylgesuch trotzdem eingetreten werden muss, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht D-1568/2008 zumutbar war oder wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor der Einreichung des Asylgesuchs illegal in der Schweiz aufgehalten hat, dass er eigenen Angaben zufolge am 22. Januar 2008 illegal in die Schweiz einreiste und sich zu seiner in Bauma wohnhaften Schwester begab, dass er am 29. Januar 2008 verhaftet und wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verurteilt wurde, dass er in der Folge zunächst an das Migrationsamt des Kantons D._______ und anschliessend ans BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______, überführt wurde, wo er am 31. Januar 2008 ein Asylgesuch stellte, dass die Asylgesuchstellung somit in engem zeitlichem Zusammenhang zur Verhaftung, strafrechtlichen Verurteilung und drohenden Ausschaffung stand, weshalb zu vermuten ist, der Beschwerdeführer habe das Asylgesuch gestellt, um damit die Ausweisung aus der Schweiz zu vermeiden, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, das Asylgesuch bereits am Tag seiner Einreise oder zumindest am darauffolgenden Tag einzureichen, zumal er dazu die Hilfe seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester respektive seines Schwagers hätte beanspruchen können, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor, dass der Beschwerdeführer die angebliche polizeiliche Festnahme nach seiner Rückkehr aus Frankreich widersprüchlich schilderte, dass er in der Erstbefragung erklärte, er sei Anfang April 2007 nach B._______ zurückgekehrt und am Tag nach seiner Rückkehr festgenommen worden (vgl. A1, S. 1 und 6), D-1568/2008 dass er demgegenüber in der Direktanhörung aussagte, er sei Anfang März 2007 aus Frankreich zurückgekehrt (vgl. A15, S. 2), dass er in der Erstbefragung erwähnte, er sei 48 Stunden festgehalten worden (vgl. A1, S. 6), während er in der Direktanhörung von 24 Stunden sprach (vgl. A15, S. 3), dass er in der Erstbefragung ausserdem zu Protokoll gab, die Polizei habe ihn anschliessend freigelassen, ihm aber gesagt, sie würden ihn an einem anderen Tag wieder festnehmen und vor Gericht bringen (vgl. A1, S. 6 und 7), dass er in der Direktanhörung im Widerspruch dazu geltend machte, die Polizei habe ihn nach der Festnahme nach Hause gebracht, um ihm Gelegenheit zu geben, sich von seiner Familie zu verabschieden, dass die Polizei draussen gewartet habe, während er durch ein Fenster geflüchtet sei (vgl. A15, S. 3 und 4), dass die Schilderung der angeblichen Verhaftung im Übrigen äusserst unsubstanziiert ausgefallen ist, dass im Weiteren davon auszugehen ist, die serbische Polizei hätte eine Hausdurchsuchung vorgenommen, da sie den Beschwerdeführer angeblich des Waffenbesitzes verdächtigte (vgl. A15, S. 3), dass die geltend gemachte Verfolgung durch die serbischen Behörden im Jahr 2007 daher nicht glaubhaft ist, dass die eingereichte gerichtliche Vorladung aus dem Jahr 2004 nicht geeignet ist, eine aktuelle Verfolgung glaubhaft zu machen, da davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte sich vor seiner Rückkehr nach Serbien im Jahr 2007 erkundigt, ob er nach wie vor eine mit dieser Vorladung in Zusammenhang stehende Verfolgung zu gewärtigen habe, dass er wohl kaum nach Serbien zurückgekehrt wäre, wenn er mit der Fortsetzung des fraglichen Strafverfahrens hätte rechnen müssen, dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, das entsprechende Strafverfahren sei im Jahr 2007 bereits nicht mehr hängig gewesen, D-1568/2008 dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers daher insgesamt - und ungeachtet der möglicherweise zutreffenden früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers für die UCPMB - als haltlos zu erachten sind, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine D-1568/2008 menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die vor Kurzem erfolgte Unabhängigkeitserklärung von Kosovo an dieser Einschätzung nichts ändert und insbesondere nach wie vor nicht davon auszugehen ist, die albanisch-stämmige Minderheit in Südserbien sei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Abschaltung von Strom und Wasser durch die serbischen Behörden kaum um eine dauerhafte Massnahme handeln dürfte, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass daher insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den D-1568/2008 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1568/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (in Kopie; per Kurier, vorab per Telefax) - das _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 11

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