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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2007 D-1550/2007

October 2, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,107 words·~11 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 22. Februar 2007 i. S. Nichteintrete...

Full text

Abtei lung IV D-1550/2007 {T 0/2} Urteil vom 2. Oktober 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Vito Valenti, Walter Lang Gerichtsschreiber Gert Winter 1. A._______, geboren (...), Republik Serbien, 2. B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Republik Serbien, 3. D._______, geboren (...), Republik Serbien, 4. E._______, geboren (...), Republik Serbien, alle vertreten durch lic. iur. Mauro G. Mora, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. Februar 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. Januar 2007 aus dem Heimatstaat ausreisten und am 21. Januar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl ersuchten, dass die Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen vom 24. Januar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ sowie der direkten Anhörungen vom 19. Februar 2007 durch das BFM zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten im Jahre 2002 die Bundesrepublik Deutschland nach elfjährigem Aufenthalt verlassen und sich in den Heimatstaat (Republik Serbien, G._______) begeben, dass sie dort nach der Rückkehr insoweit Probleme gehabt hätten, als sie als Roma beschimpft und von der Polizei schikaniert worden seien, dass Polizisten den Beschwerdeführer Mitte Dezember 2006 aufgefordert hätten, eine Schachtel von Wahlzetteln zu verteilen, doch sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb ihn die Polizisten bedroht hätten, dass er anlässlich eines zweiten Besuchs nochmals bedroht worden sei, dass die Polizisten am 27. Dezember 2006 das Haus des Beschwerdeführers durchsucht und die Schachtel mit den nicht verteilten Wahlzetteln gefunden hätten, welchen Umstand sie zum Anlass genommen hätten, ihn zu fesseln und zu misshandeln, darüber hinaus seien sie auch gegenüber der Beschwerdeführerin in einer Weise gewaltsam vorgegangen, welche einen sexuellen Kontext aufgewiesen habe, dass der Beschwerdeführer schliesslich dem Drängen nachgegeben und versprochen habe, die Wahlzettel zu verteilen, doch habe die Polizei anschliessend noch die Identitätskarten der Beschwerdeführer beschlagnahmt und den Beschwerdeführer zum Polizeiposten gebracht, um ihn dort nochmals zu misshandeln und aufzufordern, sich an der Wahl zu beteiligen, dass die Beschwerdeführer in der Folge umgehend den Heimatstaat verlassen hätten und auf dem Landweg sowie unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt seien, dass sich aufgrund einer Abklärung bei den deutschen Behörden ergab, die Asylgesuche der Beschwerdeführer seien am 9. Mai 1997 (Beschwerdeführer) und am 29. September 1994 (Beschwerdeführerin) abgelehnt worden, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Februar 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf diese Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführer hätten, wie aufgrund der Akten feststehe, bereits in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht welches abgelehnt worden sei, dass die von den Beschwerdeführern im Sachverhalt dargestellten Übergriffe seitens

3 serbischer Polizeibeamter indessen nicht glaubhaft ausgefallen seien, dass vorab ernsthafte Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers bestünden, wonach er im Dezember 2006 von zwei Polizisten dreimal aufgesucht und aufgefordert worden sei, Wahlzettel zu verteilen, dass er nämlich nicht gewusst habe, um was für Wahlen es sich gehandelt habe und wann diese stattgefunden hätten, dass er vor allem über die Wahlzettel, welche die Beamten bei ihm zurückgelassen hätten, so gut wie nichts habe sagen können, obwohl entsprechende Kenntnisse von ihm zu erwarten gewesen wären, zumal die Wahlen wie auch die Wahlzettel selbst sein Leben in erheblichem Masse beeinflusst haben sollen, dass es daher nicht nachvollziehbar sei, warum er einerseits die Wahlzettel, die rund zwei Wochen bei ihm zu Hause gewesen seien, nie angeschaut habe und sich anderseits geweigert habe, diese zu verteilen, ohne überhaupt deren Inhalt zu kennen, dass die geltend gemachte Rechtlosigkeit der Roma in Serbien angesichts der Verabschiedung des Gesetzes für den Schutz und die Freiheiten von nationalen Minderheiten vom 7. März 2002 als überzeichnet gewertet werden müsse, zumal seither Schritte zur Verbesserung der Lage der Roma unternommen und Urteile gegen die Diskriminierung von Roma gefällt worden seien, dass unter Berücksichtigung dieses Minderheitengesetzes denn auch nicht plausibel sei, warum sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gegen die amtsmissbräuchlichen Handlungen der Polizisten mit rechtsstaatlichen Mitteln - beispielsweise mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Rechtsberatungsstelle - zur Wehr gesetzt habe, dass sich die Beschwerdeführer zu zentralen Sachverhaltselementen widersprüchlich geäussert hätten, was die vorstehenden Zweifel zusätzlich bestätige, dass der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, er habe bei der Vergewaltigung seiner Frau durch zwei Polizisten zuschauen müssen, während die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend machte, man habe ihr nur die Kleider zerrissen, und es sei dann zu keinen weiteren Übergriffen gekommen, dass der Beschwerdeführer im Weiteren angegeben habe, die beiden ersten Male sei er von denselben Polizisten, beim dritten Mal von anderen Beamten aufgesucht worden, und die Polizisten seien jedes Mal uniformiert gewesen, dass die Beschwerdeführerin demgegenüber zu Protokoll gegeben habe, die Beamten seien immer in Zivil gekommen, und es sich bei allen drei Besuchen um dieselben Personen gehandelt habe, dass ihre Darstellung zum Verlauf der erlittenen Misshandlungen bezeichnenderweise vage, unsubstanziiert und ohne persönlichen Bezug ausgefallen seien, was die Zweifel an ihren Vorbringen ebenfalls bestätige, dass angesichts dieser erheblichen Unglaubwürdigkeitselemente die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft seien, weshalb ausgeschlossen werden könne, sie hätten ihren Heimatstaat aus den geltend gemachten Gründen verlassen, dass somit festehe, die Beschwerdeführer hätten in Deutschland einen ablehnenden Asylentscheid erhalten,

4 dass gleichzeitig keine Hinweise vorlägen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2007 (Poststempel vom 28. Februar 2007) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 22. Februar 2007 aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer einzutreten, des Weiteren sei eventualiter auf die Wegweisung zu verzichten, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. März 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1., S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant

5 sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass die Bundesrepublik Deutschland ein Staat der EU ist, dass in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend gemacht wird, nicht der Beschwerdeführer, sondern seine Eltern beziehungsweise die Mutter der Beschwerdeführerin hätten in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, und die Beschwerdeführer machten erst jetzt eine konkrete und persönliche Verfolgung geltend, dass in diesem Sinne auch kein Missbrauch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG vorliege, weshalb diese Bestimmung in diesem Falle keine Anwendung finden könne, dass es indessen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG genügt, wenn Asylsuchende in der EU oder im EWR einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, weshalb es unerheblich ist, ob sie selbst ein Asylgesuch gestellt haben oder lediglich in die Asylgesuche der Eltern beziehungsweise der Mutter eingeschlossen waren, dass nämlich der Begriff "ablehnender Asylentscheid" nach schweizerischer asylrechtlicher Terminologie lediglich auf ein Verfahren hinweist, in welchem die Flüchtlingseigenschaft der asylsuchenden Person materiell geprüft und verneint worden ist (EMARK 2006 Nr. 33 E. 5.1., S. 367), dass die Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland unbestrittenermassen ein solches Verfahren durchlaufen haben, dass die Norm von Art 32 Abs. 2 Bst. f AsylG aufgrund ihres Wortlauts und entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht nur bei denjenigen Asylsuchenden Anwendung finden darf, welche in einem Staat der EU bereits dieselben Asylgründe vorgetragen haben, dass die Anhörungen des Weiteren keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer geltend machte, seine gefesselte Frau sei vor seinen Augen im Schlafzimmer von zwei Polizisten vergewaltigt worden (A1/7, S. 5), während den Vorbringen der Beschwerdeführerin demgegenüber zu entnehmen ist, ihr Ehemann sei im Wohnzimmer geblieben, als die Polizisten ihre Kleider zerrissen und sie ins Schlafzimmer gebracht hätten (A2/10, S. 6), dass diese Schilderungen offensichtlich widersprüchlich sind, und zwar unabhängig davon, wie der Beschwerdeführer eine Vergewaltigung definiert, dass die widersprüchliche Schilderung der Bekleidung der Polizisten - Uniform oder Zivilkleidung (A14/17, S. 9, 11, 12 und A15/8, S. 5) - den Eindruck erhärtet, die Vorbringen der Beschwerdeführer beruhten nicht auf Tatsachen, weshalb die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, eine Änderung des angefochtenen Nichteintretensentscheides zu erwirken, dass, um weitere Wiederholungen zu vermeiden, auf die vom Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erachteten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG bestehende Vermutung der fehlenden

6 Flüchtlingseigenschaft in casu nicht widerlegt werden konnte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in ihrem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführer noch in ihrer Person liegende individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original; Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N_______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand am:

8 Einschreiben Herrn Rechtsanwalt lic. iur. Mauro G. Mora Rechtsanwälte Lanz & Mora Dufourstrasse 147 Postfach 8034 Zürich