Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 31.03.2015 D-1546/2015

March 31, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,572 words·~18 min·4

Summary

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 4. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1546/2015

Urteil v o m 3 1 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Christa Grünig.

Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Iran, zur Zeit im Transitbereich des Flughafens D._______, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 4. März 2015 / N (…).

D-1546/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am 16. Februar 2015 und gelangten auf dem Luftweg via E._______ am selben Tag in den Transitbereich des Flughafens D._______, wo ihnen nach Vorweisen einer gefälschten Hotelreservation und Zugtickets nach F._______ die Weiterreise nach G._______ verweigert wurde. Am nächsten Tag ersuchten sie um Asyl. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies sie für die Dauer von maximal 60 Tagen dem Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zu. C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Februar 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Februar 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit (…) oder (…) durch Zufall die Anstellung als (…) bei der (Angabe der Firma) "J._______" am (…) bekommen. Diese Firma sei der H._______ (…) unterstellt. Ihm sei diese Verbindung zunächst nicht bewusst gewesen. Ungefähr (…) Monaten nach der Anstellung sei er von den H._______ zu einem Gespräch eingeladen und aufgefordert worden, seine Kunden auszuspionieren und die Gespräche mit einem Tonaufnahmegerät aufzunehmen. Er sei dieser Forderung jedoch nicht nachgekommen und deshalb unter Druck gesetzt worden, auch hätten sie ihm gedroht, sie würden ihn ins I._______-Gefängnis schicken, seine Frau werde verhungern und das Kind werde ein Waisenkind. Er sei von den H._______-Leuten festgenommen und geschlagen worden und habe durch die Schläge heute noch Schmerzen an der Schulter beziehungsweise an der Brust. Da er mehrmals unter Druck gesetzt worden sei und auch seine Familie unter Druck geraten sei, habe er sich entschlossen auszureisen. Er habe seine Arbeitsstelle aufgegeben, den Wohnort mehrere Male gewechselt und sein (…) auf dem Schwarzmarkt verkauft. Er erwäge – wenn es etwas nütze, nicht zurückkehren zu müssen – zum K._______ zu konvertieren, denn im Iran sei ja das Wechseln der Religion vom Islam weg ein Todesurteil. Er leide im Weiteren unter psychischem Druck und habe Rücken-, Magen- und Schlafprobleme. Die Ehefrau des Beschwerdeführers machte an der BzP vom 19. Februar 2015 und der Anhörung vom 27. Februar 2015 geltend, dass sie von einem

D-1546/2015 Vorgesetzten ihres Ehemannes unter Druck gesetzt worden sei und Probleme mit den Ordnungswächtern wegen Verletzung der Kleidervorschriften gehabt habe. Falls sie in den Iran zurückgehen müssten, würde ihr die H._______ ihr Kind wegnehmen. Sie sei mit der Lebensweise im Iran nicht einverstanden, wolle nicht, dass ihre Tochter so aufwachse, und wolle eine gute Ausbildung für sie. Im Weiteren gebe es keine Rechtssicherheit im Iran. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. D. D.a Mit Entscheid vom 4. März 2015 – selbentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ sowie den Vollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. D.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So habe der Beschwerdeführer einerseits erklärt, er habe zunächst nicht gewusst, dass die H._______ das (Angabe Unternehmen) kontrolliere, denn im Iran sei nichts offensichtlich, andererseits habe er angegeben, dass im Iran alle wichtigen Unternehmen der H._______ unterstehen würden. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen zu schildern, wie er erfahren habe, dass die H._______ hinter der (Angabe Unternehmen) stehen würde. Auf mehrmalige Nachfrage habe er lediglich das Verhalten und die Reaktionen seiner Leitung ihm gegenüber erwähnt, wobei er die Frage nicht schlüssig habe beantworten können. Sodann habe er gesagt, es sei halt einfach so, dass der (…) generell der H._______ unterstellt sei. In Bezug auf die erwähnten (…) Gespräche mit H._______-Beamten fehle es eindeutig an Präzision und Kohärenz, auch auf mehrmalige Nachfrage habe er nur wenige Details über die Gespräche zu Protokoll gegeben. Er sei den Fragen ständig ausgewichen und habe zu zentralen Fragen bezüglich der Umstände seiner direkten Kontakte mit den H._______-Leuten keine schlüssige Antwort gegeben, sondern habe lediglich über den Stellvertreter seines Chefs namens L._______ berichtet. Seine Aussagen zu den Festnahmen und Drohungen seien vage und pauschal geblieben, er habe sich mit kurzen Antworten begnügt, welche keine Realitätsmerkmale aufweisen würden. Es sei ihm auch nicht gelungen, die Drohungen und Belästigungen konkret dazustellen. Er habe nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb ihm unter diesen Umständen nicht einfach gekündigt worden sei, und habe dies

D-1546/2015 dahingehend erklärt, seine Peiniger hätten Angst gehabt, dass diese geheimen Informationen nach draussen gelangen würden. Diese Erklärung sei jedoch nicht plausibel, da die H._______ bei einer allfälligen Enthüllung ihrerseits nichts zu befürchten habe und er auch als unfreiwilliger Mitarbeiter der H._______ Informationen in die Öffentlichkeit hätte streuen können. Es sei nicht nachvollziehbar, was die H._______-Leute sonst noch hätten erreichen wollen, nachdem sie fast (…) Jahre lang Druck auf ihn ausgeübt hätten. Seine diesbezüglichen Antworten (die Arbeit sei zur Qual geworden, er hätte sein (…) nur über die (Angabe Unternehmen) verkaufen können, man habe ihn weichkochen wollen und es sei nicht so einfach, die Arbeitsbewilligung am (…) zu erhalten), welche auf mehrmalige Nachfrage erfolgt seien, vermöchten nicht zu überzeugen. Das SEM sei der Überzeugung, dass die H._______ nicht auf die Zusammenarbeit mit einer unfreiwilligen Person wie ihm angewiesen wäre. Falls die H._______ tatsächlich ein Überwachungssystem der (Angabe Kunden) hätte aufbauen wollen, sei davon auszugehen, dass genügend Leute diese Arbeit freiwillig aufgenommen hätten. Somit seien seine Aussagen, wonach sich die H._______ auf ihn fokussiert habe, realitätsfremd. Es sei weiter festzuhalten, dass auch im Iran keine flächendeckende Überwachung von Personen existiere. Die H._______ habe weder die Ressourcen noch ein Interesse daran, tausende von vermutlich harmlosen und belanglosen Gesprächen auszuwerten. Diese Vorstellung entspreche vielmehr einem üblichen Stereotyp Irans als der Realität. Hinzu komme, dass eine solche Überwachung keinen Sinn ergeben würde, da die (Angabe Kunden) vor fremden (…) keine brisanten Gespräche führen würden. Überdies könne nicht geglaubt werden, dass er, falls er wirklich von der H._______ gesucht worden sei, problemlos über den Flughafen M._______ hätte ausreisen können. Er wäre dabei ein immenses Risiko eingegangen, welches er vermutlich auf dem Landweg leicht hätte umgehen können. Es bestünden verschiedene Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers sowie denjenigen der Beschwerdeführerin. So habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, sie hätten problemlos über den Flughafen M._______ ausreisen können, er vermute, dass ein Bekannter des Vermittlers am Flughafen involviert gewesen sei. Im Weiteren habe er keine Ahnung, ob er nach seiner Ausreise von den Behörden weiter gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dahingehend ausgesagt, dass ihnen der Vermittler eindeutig mitgeteilt habe, dass jemand ihnen am Flughafen helfen werde. Die H._______-Leute hätten den Beschwerdeführer beim Bruder gesucht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden in direkter Verbindung mit denjenigen des Beschwerdeführers zusammenhängen, welche nicht glaubhaft

D-1546/2015 seien. Die von ihr geltend gemachten Belästigungen müssten in der Gesamtschau der Asylvorbringen ihres Ehemannes zurückgewiesen werden und die Tatsache, dass sie ihrem Ehemann nichts davon erzählt habe, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Aussagen zu einem angeblichen Interesse an einer Konversion des Beschwerdeführers vermöchten nicht zu überzeugen. Es handle sich dabei um ein hypothetisches Projekt, das im Gesamtbild seiner Ausführungen nicht als glaubhaft, sondern vielmehr als rein opportunistisch erscheine. E. Die Beschwerdeführenden fochten den vorinstanzlichen Entscheid mit einer Beschwerde (Faxeingang: 10. März 2015), deren Begründung in einer Fremdsprache gehalten ist, beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, die Beschwerdebegründung sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. F. Am 13. März 2015 wurde die von Amtes wegen veranlasste Übersetzung der Beschwerdebegründung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-1546/2015 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, weshalb auf die frist- und – abgesehen vom vorstehend festgestellten Mangel (vgl. oben Bst. E und F) – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden beschweren sich in ihrer Rechtsmitteleingabe über den Dolmetscher beziehungsweise Dolmetscherin. Die dolmetschende Person habe die Antworten nicht korrekt vermitteln können, dies habe der Beschwerdeführer anhand der Fragen, die ihm gestellt worden seien, bemerkt. Da die dolmetschende Person kein Iraner beziehungsweise keine Iranerin sei, habe diese Person nicht verstanden, was er gesagt habe, so dass die Fragen und Antworten nicht richtig an ihn weitergegeben worden seien, auch seine Fragen seien nicht richtig verstanden worden. Er bitte darum, die Antworten einem Iraner oder Farsi sprechenden

D-1546/2015 Dolmetscher zum Gegenlesen zu geben, damit seine Rechte gewährleistet seien. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigten und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen, zumal sie die übersetzenden Personen bei der BzP beziehungsweise Anhörung gut beziehungsweise sehr gut verstanden haben wollen (vgl. Akten). Dolmetscher werden hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft und geniessen das volle Vertrauen der Behörden. Sie haben Interpretationen der Vorbringen einer asylsuchenden Person zu unterlassen. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung in den jeweiligen Unterschriftenblättern keinerlei Einwände zum Protokoll vorbrachte, was diese getan hätte, wenn es während der Anhörung merklich zu Verständigungsproblemen zwischen den Beschwerdeführenden und dem Dolmetscher gekommen wäre. Spätestens anlässlich der Rückübersetzung hätte den Beschwerdeführenden Missverständnisse auffallen müssen, was jedoch den Akten nicht zu entnehmen ist. Die Befragungen wurden im Übrigen jeweils in Farsi durchgeführt, weshalb keine Veranlassung besteht, die Protokolle durch eine Farsi sprechende Person beziehungsweise durch einen Iraner gegenlesen zu lassen. 4.2 Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, seine Tochter könne nicht an die frische Luft gehen, da sie sich schon seit 25 Tagen in der Transithalle des Flughafens aufhielten und sie dadurch psychisch unterdrückt sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Unterbringung an die zuständigen Stellen zu wenden haben. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-1546/2015 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. D.b vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal lediglich der aktenkundige Sachverhalt im Wesentlichen wiederholt wurde. Diese Ausführungen lassen eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen und sind nicht geeignet, die Erwägungen des SEM in Zweifel zu ziehen. Es wird somit nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Vielmehr ergeben sich aus der Rechtsmitteleingabe weitere Ungereimtheiten. So behauptet der Beschwerdeführer, er hätte mit seinen Kunden sprechen sollen und sie fragen sollen, ob sie einer Gruppierung angehören würden, ob sie Schwierigkeiten mit der islamischen Republik hätten, weshalb sie in den Iran eingereist seien und wohin sie gingen, ob sie im Iran im Besitz von Immobilien seien usw. Einen solchen Sachverhalt machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht geltend. Anlässlich der Anhörung brachte er lediglich vor, er hätte mit einem Tonaufnahmegerät die Gespräche seiner Kunden aufnehmen sollen und die Reiseziele (…) angeben müssen (vgl. A20, S 4). Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-1546/2015 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-1546/2015 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sind in einem arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung als N._______ und O._______, die Beschwerdeführerin weist über mindestens zehn Jahre Schulbildung aus. Die Beschwerdeführenden verfügen sodann über zahlreiche Familienmitglieder im Iran (vgl. act. A19, S. 2; BzP des Beschwerdeführers, S. 7 f.; BzP der Beschwerdeführerin, S. 9 f.), wobei davon auszugehen ist, dass diese sie auch nach ihrer Rückkehr weiterhin unterstützen werden, sollte dies notwendig sein. Die geltend gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Rücken-, Magen- und Schlafprobleme wegen Stress) stehen einer Rückkehr in den

D-1546/2015 Iran, wo er sich bereits in ärztliche Behandlung begeben hatte, nicht entgegen. Mithin bestehen keine Gründe dafür, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz von gültigen Reisepässen sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – nach summarischer Prüfung als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit eine der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-1546/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig

Versand:

D-1546/2015 — Bundesverwaltungsgericht 31.03.2015 D-1546/2015 — Swissrulings