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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2026 D-1543/2026

April 28, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,168 words·~11 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2026 / N

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1543/2026

Urteil v o m 2 8 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Russland, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2026 / N (…).

D-1543/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – damals als dreiköpfige Familie – am 16. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche zusammengefasst vorbrachten, der Beschwerdeführer sei zweimal (im […] und im […]) von Kadyrows Leuten mitgenommen, festgehalten und gefoltert worden, nachdem eine ihm bekannte Person zwei Polizisten angegriffen und dabei einen Polizisten getötet habe, dass dieser Bekannte nach dem Angriff erschossen worden sei, dass nach der Ausreise der Beschwerdeführenden der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen worden und seither verschwunden seien, dass das SEM die Asylgesuche mit Verfügung vom 14. August 2025 zufolge Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-6496/2025 vom 28. August 2025 zufolge verspäteter Einreichung nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden mit einer als «Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. September 2025 an das SEM gelangten, dass am (…) das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt kam, dass das SEM das Gesuch vom 8. September 2025 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelte und auf dieses mit Verfügung vom 19. Februar 2026 – eröffnet am 23. Februar 2026 – nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie dabei die Gutheissung der Beschwerde, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und (mangels Ausschlussgründen) die Asylgewährung beantragten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Voll-

D-1543/2026 zugspunkt aufzuheben und das SEM anzuweisen, «den Beschwerdeführer» vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise diese wiederherzustellen, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung am 3. März 2026 per sofort einstweilen aussetzte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. März 2026 weitere Beweismittel zu den Akten reichten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie – mit nachfolgenden Einschränkungen – einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (BVGE 2014/26 E. 5),

D-1543/2026 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist, dass somit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1), dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, wobei sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass weder die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls noch jene allfälliger Vollzugshindernisse vorliegend Verfahrensgegenstand bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (Art. 111b ff. AsylG), wobei ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert dreissig Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen bezweckt, welche in der Regel die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5), dass auch Revisionsgründe, wie das Auffinden vorbestandener Beweismittel, einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Be-

D-1543/2026 schwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, dass darüber hinaus nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, ebenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; E. 11.4 f., m.w.H.), dass neue erhebliche Tatsachen und neue erhebliche Beweismittel nur dann einen Wiedererwägungsgrund bilden, wenn sie der gesuchstellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass diese ungeachtet dessen jedoch zu berücksichtigen sind, wenn aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat), dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass ein Wiedererwägungsgesuch gehörig begründet ist, wenn ihm genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5.4 f.), dass unter anderem dann keine gehörige Begründung vorliegt, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten vorgebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog), dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die

D-1543/2026 Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), dass, kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die entscheidende Behörde die Möglichkeit hat, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zunächst festhielt, dem Wiedererwägungsgesuch sei lediglich eine äusserst kurz wiedergegebene Wiederholung der bisherigen Asylvorbringen zu entnehmen, dass es sich sodann zu den einzelnen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismitteln äusserte und zusammengefasst zum Schluss kam, diese seien nicht geeignet, das Wiedererwägungsgesuch gehörig zu begründen, dass in der Beschwerde zunächst moniert wird, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung würden sich die eingereichten Suchplakate eindeutig auf den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers beziehen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung (S. 5) zwar zu Unrecht davon auszugehen scheint, auf dem eingereichten Suchplakat sei der Beschwerdeführer abgebildet, dass es sich bei den abgebildeten Personen – gemäss Angaben des Beschwerdeführers – vielmehr um seinen angeblich entführten Vater und Bruder handelt, wobei die Entführung dieser Personen bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht, beurteilt und das Foto eines Suchplakates bereits im Beschwerdeverfahren D-6496/2025 eingereicht worden war, weshalb sich mit den Fotos der Suchplakate kein Wiedererwägungsgrund belegen lässt und sich das Missverständnis des SEM damit als irrelevant erweist, dass das SEM entsprechend auch nicht festgestellt hat, es seien nicht der Vater und Bruder auf den Suchplakaten abgebildet, weshalb die entsprechende Kritik in der Beschwerde fehl geht, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe die Mitnahme vom (…) konsistent geschildert, dass die Vorinstanz in Bezug auf den Vorfall vom (…) keinen Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers, sondern einen solchen zwischen

D-1543/2026 den Aussagen des Beschwerdeführers und den Ausführungen einer Drittperson (S.G.) im eingereichten Schreiben des E._______ feststellte, dass sich das SEM mit dem Bericht der Vorsitzenden des E._______ auseinandergesetzt und erörtert hat, aus welchen Gründen es diesen als ungeeignet erachtet, die bisherige Glaubhaftigkeitseinschätzung zu beeinflussen, dass die Ausführungen in der Beschwerde die vorinstanzlichen Argumente nicht zu entkräften vermögen, zumal das SEM auch nicht davon ausging, die Beschwerdeführenden hätten das Beweismittel früher einreichen können, dass das SEM dieses Argument vielmehr zutreffend im Zusammenhang mit dem Bericht der F._______ vom 21. Oktober 2023 einbrachte, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Fotos einer versiegelten Wohnung festhielt, diese seien ungeeignet, die Asylvorbringen zu bekräftigen, da sie keinerlei Referenzangaben (wie Datum und Ort) aufwiesen und deshalb keine relevante Beweiskraft entfalten könnten, dass die Darstellung in der Beschwerde, die staatliche Übernahme von Wohnhaus und Unternehmen sei unbestritten geblieben, insofern an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbeigeht, soweit sie sich überhaupt darauf beziehen soll, dass das SEM sodann in Bezug auf den neu eingereichten Beschluss hinsichtlich der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer vom (…) und ein Vernehmungsprotokoll der (…) des Beschwerdeführers zutreffend auf die erhöhte Mitwirkungspflicht in Folgeverfahren hingewiesen hat, dass es dazu überdies feststellte, es sei nicht ersichtlich, weshalb diese beiden Dokumente nicht bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht worden seien, dass diesen Ausführungen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird, dass die Beschwerdeschrift sich im Übrigen im Wesentlichen auf die Aspekte der Gefährdung der Beschwerdeführenden beschränkt und kaum Vorbringen enthält, die sich auf den Verfahrensgegenstand des Nichtein-

D-1543/2026 tretens auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden beziehen, dass schliesslich festzustellen ist, dass das SEM auch nicht gehalten war, auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten, weil Hinweise auf eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 und BVGE 2013/22 E. 5.4) vorliegen würden, ergaben sich doch solche weder aus den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch noch aus den eingereichten Beweismitteln, dass in diesem Zusammenhang insbesondere festzuhalten ist, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zum Kindswohl nicht zu beanstanden sind, dass das SEM zusammenfassend auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist, dass die mit Eingabe vom 9. März 2026 nachgereichten Beweismittel (Vernehmungsprotokoll der […] des Beschwerdeführers vom […] 2025 und Beschluss der Staatsanwaltschaft vom […] 2025; je mit deutschsprachiger Übersetzung) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal es sich dabei wiederum lediglich um Kopien respektive Fotografien handelt, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, dass der am 3. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben ist, dass sich mit dem vorliegenden Endentscheid der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass, nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

D-1543/2026 dass die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 2000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1543/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der am 3. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

Versand:

D-1543/2026 — Bundesverwaltungsgericht 28.04.2026 D-1543/2026 — Swissrulings