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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2026 D-1522/2023

March 6, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,491 words·~37 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1522/2023

Urteil v o m 6 . März 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2023 / N (…).

D-1522/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie suchte am 4. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 18. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). B.a Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er an, in B._______ geboren und aufgewachsen zu sein. Vor seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester auch dort gelebt. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und nebenbei seinen Bruder und seinen Vater unterstützt. Sein Bruder sei (…) und sein Vater (…). B.b Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Leben sei in Gefahr gewesen. Die Wohnung seiner Eltern sei am (…) 2022 um (…) Uhr morgens von einer bewaffneten und maskierten Spezialeinheit der Polizei gestürmt und durchsucht worden. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt in C._______ gewesen. Seinem Vater sei vorgeworfen worden, einen Terroristen grossgezogen zu haben. Die Polizei habe ihn (den Beschwerdeführer) gesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Er solle sich der Polizei für ein Verhör stellen. Eine halbe Stunde später habe ihn sein Vater kontaktiert, ihm von diesem Vorfall berichtet und ihm gesagt, er solle nicht nach Hause zurückkehren und sein Telefon nicht mehr benutzen. Am nächsten Tag sei sein Vater auf die Sicherheitsdirektion gegangen, um nähere Angaben zu diesem Vorfall zu erhalten. Man habe ihm dort gesagt, dass dieser Fall geheim behandelt werde. Sein Vater habe daraufhin eine Anwältin kontaktiert, die ihm ebenfalls gesagt habe, dass es sich um einen geheimen Fall handle. Darüber hinaus habe sie seinem Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer bei einer Festnahme gefoltert und ins Gefängnis gesteckt werde. Dies sei bei politischen Fällen so. Er könnte eventuell auch umgebracht werden. Auch könnte ein Verfahren gegen ihn eröffnet werden. Er habe sich dann mit seinem Vater getroffen, sie hätten die Situation besprochen und gemeinsam seine Ausreise beschlossen. Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, an vier oder fünf Kundgebungen der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) gegen die Unterdrückung der Kurden, gegen die Folter und die schlechten Verhältnisse in den Gefängnissen in B._______ teilgenommen

D-1522/2023 zu haben und über Facebook Posts verbreitet zu haben. Er habe bei diesen Kundgebungen die Fahne getragen. Auf Facebook habe er über Abdullah Öcalan, die Guerillas, die Märtyrer, die Besatzung sowie gegen die Sicherheitskräfte Sachen gepostet, die gegen «ihre Guerillas» vorgehen und diese bekämpfen würden. Er gab an, seit sechs Monaten solche Beiträge zu posten. Früher habe er gelegentlich etwas gepostet. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei sein Leben in Gefahr, da er ins Gefängnis gesteckt, umgebracht oder gefoltert werden könnte. B.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine türkische Identitätskarte im Original zu den Akten. C. Am 25. Mai 2022 teilte das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zu und wies den Beschwerdeführer am 27. Mai 2022 dem Kanton D._______ zu. D. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 ersuchte die neu mandatierte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM um Akteneinsicht bei Entscheidreife. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, am (…) 2022 habe es eine neue Polizeirazzia im Elternhaus des Beschwerdeführers gegeben. Die Polizei sei gegen (…) Uhr morgens in Zivil an der Haustüre erschienen und habe nach dem Beschwerdeführer gefragt. Da nur seine Schwester zuhause gewesen sei, habe die Polizei mit dem Vater telefoniert, diesem gedroht und ebenfalls nach dem Beschwerdeführer gefragt. Die Polizei habe die Herausgabe des Protokolls zur Hausdurchsuchung verweigert. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in der Türkei eine Anwältin bevollmächtigt, um aktuelle Ermittlungsakten zu beschaffen. E. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2022 auf, allfällige ihn betreffende Verfahrensakten einzureichen. F. Mit Eingaben vom 9. September und 24. November 2022 liess der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu laufenden türkischen Strafverfahren zu den Akten reichen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). G. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 – eröffnet am 22. Februar 2023 –

D-1522/2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. H. Mit Eingabe vom 17. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragt er sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventuell sei er als beschwerdeführende Person bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. März 2023 den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Eingaben vom 14. April 2023 und vom 25. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten (vgl. BVGer-act. 4 und 5). L. Am 7. August 2023 übermittelte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz das Beschwerdedossier und lud sie zur Vernehmlassung ein. M. In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 21. Februar 2023 fest. Die Instruktionsrichterin stellte dem

D-1522/2023 Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 24. August 2023 zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. N. Mit Replik vom 8. September 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte weitere Beweismittel ein (vgl. BVGeract. 9). O. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten (BVGer-act. 13). P. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, Auskunft über den aktuellen Stand sämtlicher Strafverfahren zu geben sowie aktuelle Belege, insbesondere einen aktuellen Auszug aus dem türkischen Justiz-Informationssystem UYAP, einzureichen, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Q. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 15. Januar 2026 teilweise nach und reichte weitere Beweismittel zu den Akten (BVGer-act. 18).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-1522/2023 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf den – nicht substanziierten – Eventualantrag, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, ist unter Hinweis auf die Ausführungen in der Instruktionsverfügung vom 23. März 2023 nicht weiter einzugehen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht geltend. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 3.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren

D-1522/2023 Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.4 Entgegen den Beschwerdevorbringen hat das SEM in seiner Verfügung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlichen Parteivorbringen ausführlich begründet, weshalb es in Bezug auf den Polizeieinsatz vom (…) 2022 zum Schluss gelangte, die diesbezüglichen Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, und die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilte. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war gestützt auf die darin enthaltene Begründung offensichtlich möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerung des SEM nicht teilt, lässt sich keine formelle Rechtsverletzung ableiten. Vielmehr betrifft dies die Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (vgl. E. 6 hiernach). 3.5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, der Sachverhalt habe sich durch die zwischenzeitlich eingeleiteten Gerichtsverfahren sowie das Vorliegen von gerichtlichen Vorführbefehlen geändert, weshalb eine Neubeurteilung erforderlich sei, ist Folgendes festzuhalten: Eine solche Sachverhaltsänderung stellt nicht per se einen Kassationsgrund dar, zumal für das Bundesverwaltungsgericht die Aktenlage im Zeitpunkt der Urteilsfällung massgeblich ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Das SEM hat die zum Zeitpunkt des Entscheids bekannten Tatsachen ausreichend berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist sodann von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet und der Sachverhalt als vollständig erstellt,

D-1522/2023 weshalb der (Sub-)Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und andererseits den Anforderungen an Art. 3 AsyG nicht genügen. 5.1.1 Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, den Polizeieinsatz vom …) 2022 glaubhaft zu machen. Einerseits stütze er sich in seinen Aussagen lediglich auf den Bericht seiner Familienmitglieder. Auf die Frage, ob bei der Razzia ein schriftliches Dokument ausgehändigt worden sei, habe er gemeint, er wisse von keinem Papier, er nehme es nicht an. Es erstaune, dass er über diesen Umstand nicht besser Bescheid wisse, müsse die Razzia doch ein einschneidendes Ereignis für ihn und seine Familie dargestellt haben. Sollte der Polizeieinsatz tatsächlich stattgefunden

D-1522/2023 haben, müsste zudem ein Polizeiprotokoll vorliegen. Ferner habe er widersprüchliche Angaben in Bezug auf seinen Aufenthalt während der Polizeirazzia gemacht. Schliesslich erstaune es, dass er aufgrund seines politisch niederschwelligen Engagements von einer bewaffneten Spezialeinheit der Polizei zuhause aufgesucht worden sei. Dieser Umstand habe er auch nicht zu erklären vermocht. 5.1.2 Mit Bezug auf die türkischen Ermittlungsverfahren hält das SEM fest, der Beschwerdeführer gelte als strafrechtlich unbescholten. In der Türkei werde wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» (Art. 7 Abs. 2 Anti- Terror-Gesetz [ATG]), «Verachtung des türkischen Volks, des türkischen Staats und der türkischen Institutionen» (Art. 301 türkisches Strafgesetzbuch [tStGB]) und «Präsidentenbeleidigung» (Art. 299 tStGB) gegen den Beschwerdeführer ermittelt, wobei keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass wegen Art. 301 tStGB. weiterermittelt worden sei. Eine interne Überprüfung der eingereichten Ermittlungsakten habe ergeben, dass keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale vorliegen. 5.1.2.1 Bezüglich den Ermittlungen nach Art. 299 tStGB stellt das SEM fest, es handle sich bei den untersuchten Facebook-Posts lediglich um wenige Karikaturen mit Erdogan, die relativ unbedenklich erscheinen würden. Zudem würde bislang die erforderliche Ermächtigung durch den Justizminister nicht vorliegen. Zwar würden Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden. Im eingereichten Festnahmebeschluss («Yakalama Emri») gemäss Art. 98/1 der Strafprozessordnung des Friedensstrafrichters von B._______ vom (…) 2022 werde jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Einvernahme freizulassen sei. Aufgrund der geringen Anzahl von Facebook-Beiträgen des Beschwerdeführers sei sodann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es im Fall des Beschwerdeführers nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen werde, zumal er kein politisches Profil aufweise. Im Falle einer allfälligen Verurteilung erachtet es das SEM für wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen würde. Sollte trotzdem eine solche gegen ihn verhängt werden, geht das SEM zudem davon aus, dass er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen müsste.

D-1522/2023 5.1.2.2 Im Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» liege aktuell lediglich ein Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vor, der besage, dass die Zuständigkeit der diesbezüglichen Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft B._______ liege. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Staatsanwaltschaft B._______ tatsächlich weiter ermittelt habe, weshalb das Risiko, bei der Einreise in die Türkei im Zusammenhang mit diesem Ermittlungsverfahren festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen sei. Das Verfahren befinde sich noch in einem frühen Verfahrensstadium. Aus den Akten schliesst das SEM weiter, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos seien und die strafrechtliche Verfolgung als rechtstaatlich legitim erscheine. Der Beschwerdeführer habe auf seinem Facebook- Profil Nachrichten der Website «(…)» über gewaltsame Aktionen des militanten Flügels der HGP der PKK sowie des militanten Flügels HNDH der linksradikalen Gruppierung TKP-ML weiterverbreitet. Damit habe er solche Aktionen implizit gutgeheissen. Solche Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB gewertet werden könnten. Hinsichtlich der Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers hält das SEM weiter fest, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle, noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen seien, was auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgehen dürfte. Das SEM schätzt zudem das Risiko für Personen in den letzten Jahren, gegen die wegen Art. 7 Abs. 2 ATG ermittelt wurde, verurteilt zu werden, als relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich ein. Basierend auf der Einschätzung des «European Committee for the Prevention of Torture and inhuman or Degrading Treatment oder Punishment (CPT)» in seinem Bericht vom 5. August 2020 zur Türkei sowie aufgrund des wenig ausgeprägten politischen Profils und des Umstands, dass er vor seiner Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, geht das SEM beim Beschwerdeführer nicht von einem erheblichen Risiko für Misshandlungen und Folter bei einer Rückkehr in die Türkei aus, selbst wenn er bei der Einreise aufgrund eines Vorführbefehls in diesem Ermittlungsverfahrens angehalten und der Staatsanwaltschaft für eine Aussage zugeführt werden würde. 5.1.3 Das SEM stellt weiter fest, dass im vorliegenden Fall verschiedene Elemente auf ein fabriziertes respektive absichtlich eingeleitetes Verfahren in C._______ hindeuten würden.

D-1522/2023 5.1.3.1 Am (…) 2022 sei wegen den Facebook-Posts eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht worden. Die Polizei habe gemäss dem entsprechenden handschriftlichen Protokoll am (…) 2022 den offiziellen Wohnort des Beschwerdeführers in B._______ aufgesucht. Folglich sei er erst ab diesem Zeitpunkt über die Ermittlungen informiert gewesen, zumal die angeblich im (…) 2022 erfolgte Polizeirazzia nicht als glaubhaft erscheine. Zum Zeitpunkt der Anhörung im (…) 2022 habe er gesagt, dass es sich gemäss der Anti-Terror-Abteilung um eine geheime Ermittlung handle und keine Informationen weitergegeben werden könnten. Aufgrund der niederschwelligen politischen Aktivitäten würde die Geheimhaltung der Ermittlungen zweifelhaft erscheinen. Der Festnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer sei am (…) 2022 erlassen worden. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb die im Anschluss an die Anhörung mandatierte türkische Anwältin E._______ des Beschwerdeführers bereits am (…) 2022 unter Nennung der Ermittlungsnummer (…) bei der Staatsanwaltschaft in C._______ um Akteneinsicht ersucht habe, und sich nicht bei der Staatsanwaltschaft B._______ erkundigte, die wegen des Wohnortes des Beschwerdeführers örtlich für dessen Verfahren zuständig gewesen wäre. Dies lege den Schluss nahe, dass die Anwältin bereits im Voraus gewusst habe, wo eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht werden wird. Nach Mandatierung der Anwältin habe er auch zahlreiche Akten des gegen ihn laufenden Verfahrens nachgereicht, in denen keine Hinweise auf geheime Ermittlungen ersichtlich seien. 5.1.3.2 In der Anhörung habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe im (…) 2021 damit begonnen, auf Facebook Beiträge zu verbreiten, in denen die Sicherheitskräfte, welche gegen die Kurden vorgegangen seien, kritisiert worden seien. Auf den eingereichten Auszügen des Facebook-Accounts sowie auf dem Account selbst seien ein Post vom Jahr 2018, einer vom (…) 2020 und einer vom (…) 2022 zu sehen. Am (…) 2022 sei Anzeige gegen ihn erhoben worden. Im (…) 2022 würden seine Aktivitäten auf Facebook markant zuzunehmen (fünf öffentliche, politische Posts am (…) 2022; drei Posts am (…) 2022; drei Posts am (…) 2022; zwei Posts am (…) 2022; acht Posts am (…) 2022). Am (…) 2022 habe er die Türkei verlassen. Ab (…) bis (…) 2022 habe er nicht mehr täglich, sondern noch zirka neun bis elf Mal im Monat gepostet. Seit (…) 2022 bis heute teile er monatlich zirka fünf bis acht öffentliche Beiträge auf Facebook (Stand am […] 2023). Die meisten Posts würden in engem zeitlichem Zusammenhang mit seinem Ausreisezeitpunkt stehen, ebenso die Anzeige gegen ihn. Des Weiteren habe er auf seinem Facebook-Profil seine vollständige Adresse in der Türkei angegeben, obwohl dies nicht erforderlich sei. Sodann sei die

D-1522/2023 Rechtsvertreterin E._______ aus verschiedenen anderen Verfahren als Rechtsvertreterin von asylsuchenden Personen, gegen die wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien in der Türkei ermittelt werde, bekannt. Es bestehe der begründete Verdacht, dass sie mittlerweile gewerbsmässig handle, indem sie Asylsuchende, die in der Türkei bewusst und organisiert denunziert worden seien, gegen Entgelt in der Türkei in den Ermittlungsverfahren anwaltschaftlich vertrete. All dies würde den Eindruck eines gut vorbereiteten Szenarios entstehen lassen, gemäss dem in der Türkei die Einleitung eines Strafverfahrens provoziert werde, um entsprechende Verfahrensakten als Beweismittel im Schweizer Asylverfahren einreichen zu können. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hält das SEM fest, Rechtsmissbrauch verdiene gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz keinen Schutz, weshalb im Fall des Beschwerdeführers nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. 5.1.4 Schliesslich würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Sie seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, seine Vorbringen seien als glaubhaft zu erachten und er habe eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. 5.2.1 Er habe von seinem Vater von der Razzia erfahren und es sei logisch, dass er nicht über alle Details Bescheid wisse. Es gebe keinen Widerspruch in seinen Vorbringen. Er habe nicht ausgesagt, seinen Vater am Tag der Razzia persönlich getroffen zu haben, sondern sie hätten den Fall am Telefon besprochen. Sein Vater habe nicht gewusst, wann er nach Hause zurückkehren werde und ihn sicherheitshalber gewarnt. 5.2.2 Sodann sei unerheblich, wie die Vorinstanz den Tatbestand in der Türkei beurteile. Es seien die türkischen Behörden, welche die Entscheidung fällen würden. Die Türkei sei kein Rechtsstaat. Es gebe tausende Personen, die nach ihrer Befragung nicht freigelassen würden, auch wenn dies auf dem Festnahmebefehl so stehe. Er sei politisch aktiv gewesen. Alle Jungen, die politisch aktiv seien, seien Zielscheibe der türkischen

D-1522/2023 Sicherheitsbehörden. Es gebe immer noch Folter und Misshandlung. Soweit die Vorinstanz ausführe, türkische Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben, sei dies nur eine Vermutung der Vorinstanz. Er sympathisiere mit der PKK, was als Kurde legitim sei. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz die strafrechtliche Verfolgung als legitim bezeichnet. Sein Facebook-Account sei mehrmals gesperrt worden. Er habe bei den Einstellungen nur die Angaben gemacht, die erforderlich seien. 5.2.3 Er sei auch in der Schweiz politisch aktiv und habe bis jetzt an allen Demonstrationen gegen die Türkei teilgenommen. Es sei absurd, was die Vorinstanz über seine Anwältin in der Türkei denke. Die Vorinstanz könne ihm zudem nicht vorwerfen, durch die gleiche Anwältin vertreten zu sein, wie andere Asylsuchende. Er werde zudem auch durch eine weitere Anwältin, F._______, aus B._______ vertreten. Diese habe sich in B._______ erkundig und festgestellt, dass ein Strafverfahren in C._______ eingeleitet worden sei. Deshalb habe er E._______ bevollmächtigt. 5.2.4 Er werde mit der PKK in Verbindung gebracht. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt werden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen. 5.3 In seiner Vernehmlassung weist das SEM erneut darauf hin, dass es sich vorliegend um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten handle. Die neu eingereichten Dokumente bezüglich des geltend gemachten Strafverfahrens wegen Art. 314 Abs. 2 StGB würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente würden keine Auffälligkeiten zeigen. Da die Dokumente dem SEM jedoch lediglich als Fotokopien vorlägen, könne die Echtheit derartiger Dokumente grundsätzlich nicht bestätigt werden. Sodann handle es sich bei diesen Dokumenten um stark formalisierte Verfahrensdokumente mit nur wenigen individuellen Merkmalen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb in der Türkei nunmehr ein Strafverfahren wegen Art. 314 Abs. 2 tStGB respektive «Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation» gegen den Beschwerdeführer laufen solle, habe er im bisherigen Asylverfahren doch lediglich Strafverfahren wegen Art. 7 Abs. 2 ATG respektive «Propaganda für eine Terrororganisa-

D-1522/2023 tion» sowie wegen «Präsidentenbeleidigung» (Art. 299 tStGB) infolge seiner Posts auf Facebook geltend gemacht und es werde auch in sämtlichen von ihm (erneut) eingereichten Ermittlungsakten aus dem Jahr 2022 nur von Terrorpropaganda gesprochen. Der Beschwerdeführer habe dazu keine Erklärung abgegeben. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente stellten aus Sicht des SEM keine ausreichenden Beweismittel dar, eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu belegen. 5.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, es sei nachgewiesen, dass eine Ermittlung wegen «Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation» gegen ihn hängig sei. Er wisse nicht, warum diese Ermittlung gegen ihn eingeleitet worden sei. Dies sei letztlich unerheblich. Es drohe ihm eine Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren, was eine neue erhebliche Tatsache darstelle. Er befürchte deshalb gefoltert und ermordet zu werden. Die Verfahren seien auch nicht rechtsmissbräuchlich. Es handle sich um originale Dokumente, die elektronisch unterzeichnet seien und einen QR-Code aufweisen würden. 5.5 In seiner Eingabe vom 15. Januar 2025 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, es würden aktuell zwei Strafverfahren vor den türkischen Gerichten gegen ihn laufen. Vor dem (…) Schwurgericht B._______ (Aktenzeichen: […]) sei ein Verfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» sowie «Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation» hängig. Vor dem (…) Strafgericht (…) Instanz B._______ (Aktenzeichen: […]) sei ein Verfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» hängig. Beide Verfahren hätten ausschliesslich die öffentlichen Beiträge in den sozialen Medien zum Gegenstand. Dabei handle es sich um politisch-kritische Äusserungen im Kontext der kurdischen Frage – keine Gewaltaufforderung, keine konkrete Bedrohung. Es seien mehrere Haftbefehle erlassen worden, deren Vollstreckung vom Gericht aktiv abgewartet werde. Es drohe ihm eine Freiheitsstrafe von gesamthaft bis zu 15 Jahren. Im Verfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» habe der ursprüngliche Anzeigeerstatter am (…)2023 eine Verzichtserklärung eingereicht. Dennoch sei das Verfahren nicht eingestellt worden und das Gericht warte die Vollstreckung des Haftbefehls ab. Sollte er in die Türkei zurückkehren, drohe ihm die sofortige Inhaftierung, langjährige Haftstrafe und aufgrund der Natur der Vorwürfe mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter, Misshandlung und Isolationshaft. Diese Einschätzung teile auch seine türkische Anwältin. Es handle sich dabei um eine qualifizierte Risikoeinschätzung einer unabhängigen Fachjuristin.

D-1522/2023 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit grösstenteils zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II; E. 5.1 hiervor). 6.2 Zunächst ist betreffend den geltend gemachten Vorfall vom (…) 2022 festzuhalten, dass die Polizeirazzia gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in dessen Abwesenheit stattfand und er im Rahmen seiner Anhörung nur auf Erfahrungsberichte von Drittpersonen, namentlich von seinem Vater, zurückgreifen konnte (vgl. SEM-act. A11, F51; F70). Folglich können grundsätzlich nicht Angaben im gleichen Detailgrad erwartet werden wie bei selbst Erlebtem. Insofern lässt sich aus den vom SEM zwar zu Recht als wenig substanziiert bezeichneten Kenntnissen des Beschwerdeführers nicht von vornherein etwas zu Ungunsten von deren Glaubhaftigkeit ableiten. Nichts anderes gilt mit Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es erstaune, dass der Beschwerdeführer nicht genauer Bescheid wisse, ob bei der Razzia ein schriftliches Dokument ausgehändigt worden sei. Angesichts des im Zeitpunkt des Vorfalls noch jungen Alters des Beschwerdeführers und des Umstands, dass es sich – gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. A11, F69) – um dessen erste (indirekt) erlebte Hausdurchsuchung handelte, erscheint die Unkenntnis des Beschwerdeführers bezüglich eines Hausdurchsuchungsprotokolls nachvollziehbar. Indes ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Durchführung einer Razzia im damaligen Zeitpunkt nicht stimmig erscheint. Dies einerseits angesichts des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers, anderseits angesichts der Behauptung der angeblich behördlicherseits gewollten Geheimhaltung eines hängigen Verfahrens. Im Übrigen erreichte dieser Vorfall selbst bei Wahrunterstellung nicht die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.3 6.3.1 Gemäss den eingereichten Justizdokumenten – unter Annahme von deren Authentizität, welche aufgrund der nachfolgenden Feststellungen nicht näher zu prüfen ist – ist mit Bezug auf das Verfahren betreffend den Straftatbestand «Propaganda für eine terroristische Organisation» (Art. 7

D-1522/2023 Abs. 2 ATG) festzustellen, dass sich dieses nunmehr in der Gerichtsphase befindet. Diesbezüglich liegt eine Anklageschrift vor (Ermittlungsnummer: […]; Dossier-Nummer: […]; Anklageschrift-Nummer: […]). Gemäss dieser wurde von der Staatsanwaltschaft B._______ am (…) 2025 Anklage erhoben. In diesem Kontext reichte der Beschwerdeführer zwei Verhandlungsprotokolle des (…) Schwurgerichts B._______ vom (…) 2025 und vom (…) 2025 jeweils betreffend die Vertagung der Verhandlung, zuletzt auf den (…) 2025, ins Recht (vgl. BVGer-act. 18, Beilagen 2 und 3). 6.3.2 Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass im Verfahren betreffend «Präsidentenbeleidigung» (Art. 299 tStGB) am (…) 2023 Anklage erhoben wurde (Ermittlungsnummer: […]; Hauptsache-Nummer: [….]; Anklageschrift-Nummer: […]) und am (…) 2023 die Klage vom (…) Strafgericht (…) Instanz B._______ zugelassen wurde (Dossier-Nummer: […]). Aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren neu eingereichten Dokumenten gehen sodann zwei Anhörungsprotokolle des (…) Strafgerichts (…) Instanz B._______ vom (…) 2023 und vom (…) 2024 hervor, wonach infolge Nichterscheinens des Beschuldigten die Vollstreckung des Vorführbefehls abgewartet werde (Dossier-Nummer: […]). Sodann ist aus dem UYAP-Auszug des Beschwerdeführers vom (…) 2024 ersichtlich, dass nunmehr das Gerichtsverfahren beim (…) Strafgericht (…) Instanz B._______ (Dossier- Nummer: […]; Urteils-Nummer: […]) hängig ist (vgl. BVGer-act. 13, Beilage 3). Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung dem Gericht keinen aktuellen UYAP-Auszug eingereicht (vgl. BVGer-act. 16 und 18) und auch keine weiteren Dokumente zu diesem Verfahren (Dossier-Nummer: […] und/oder […] Strafgericht […] Instanz B._______) ins Recht gelegt hat. 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» und «Propaganda für eine terroristische Organisation» im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Wenn die vorliegend eingereichten Unterlagen als authentisch erachtet werden, wäre dieses Element angesichts der Anklageschrift, des Eröffnungsbeschlusses und der Verhandlungsprotokolle erfüllt. Darüber hinaus wäre aber erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu

D-1522/2023 rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der «Präsidentenbeleidigung» sowie «Propaganda für eine Terrororganisation» in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 6.3.4 In Bezug auf diese in der Türkei mutmasslich hängigen Verfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» und «Propaganda für eine Terrororganisation» aufgrund der Veröffentlichungen von Beiträgen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien ist selbst bei Annahme des Vorliegens einer jeweiligen gerichtlichen Vorladung derzeit völlig offen, ob ihn das zuständige Gericht (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilen würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen, wie auch der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt. Hingegen ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM bei seiner Beurteilung auch auf statistische Annahmen stützt, sofern darüber hinaus die konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen werden, was vorliegend der Fall ist. So sind aus den Akten beim Beschwerdeführer keine besonderen Risikofaktoren erkennbar. Er wurde bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie verurteilt und ist damit strafrechtlich nicht vorbelastet. Er war im Heimatstaat nicht politisch aktiv und sein Engagement beschränkte sich – gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. SEM-act. A11, F 92) – darauf, an vier oder fünf Kundgebungen der HDP (vgl. SEM-act. A11, F54-F59; F65-F67) teilgenommen und eine Fahne getragen sowie ab Dezember 2021 gelegentlich regierungskritische beziehungsweise pro-kurdische Beiträge in den sozialen Medien geteilt zu haben. Trotz der Mehrzahl der geltend gemachten Strafverfahren und des Umstands, dass gegen den Beschwerdeführer in beiden Verfahren Verhandlungstermine angesetzt worden sein sollen, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei ihm nicht um eine Person mit einem relevanten politischen Profil handelt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/2, S. 6 f.) und es bestehen keine konkreten Hinweise, dass ihm flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile oder ein Politmalus in Zusammen-

D-1522/2023 hang mit den gegen ihn anhängig gemachten Verfahren drohen würden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Überdies gibt es aktuell keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, wonach Personen, welche in der Türkei von einem Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» und «Propaganda für eine terroristische Organisation» betroffen sind, im Rahmen dieses Ermittlungsoder Strafverfahrens generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten. Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ist daher in Bezug auf diese Verfahren zu verneinen (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7). 6.3.5 Mit der Vorinstanz ist schliesslich – auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei – festzuhalten, dass die Ausstellung eines gerichtlichen Vorführbefehls im Kontext der dem Beschwerdeführer zu Last gelegten Straftatbestände noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlichen Verfolgung begründet (vgl. Urteil des BVGer E-7623/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 7.2.). 6.4 Mit Bezug auf das im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachte Strafverfahren wegen «Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation» (Art. 314 Abs. 2 tStGB) ist zunächst festzustellen, dass entgegen den vernehmlassungsweisen Ausführungen der Vorinstanz mit Blick auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorhandenen Akten – unter Annahme von deren Authentizität – erkennbar ist, weshalb gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren aufgenommen worden sein könnte. So findet sich eine Strafanzeige der Jugendorganisation der MHP vom (…) 2022 an den Geheimdienst, gemäss welcher der Beschwerdeführer eine «Verbindung zu Terror» habe (vgl. BM 002, Beilage 2). Am (…) 2023 wurde die Akte an die Generalstaatsanwaltschaft B._______ übermittelt und auf deren Gesuch hin ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme erlassen (Ermittlungsnummer: […]). Sodann reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen Fachbericht der Kriminalpolizei vom (…) 2023 ein, wonach eine vergleichende Untersuchung zwischen Fotografien einer Zielperson und dem Beschwerdeführer vorgenommen wurde, wobei letztlich weder ein positiver oder negativer Bericht abgegeben werden könne, da die morphologischen Strukturen des Gesichts der Zielperson nicht deutlich hätten festgestellt werden können (vgl. BVGer-act. 10, Beilage 6). In den Akten finden sich im Weiteren drei Vereinigungsbeschlüsse ([…]; […]; […]), wobei letztlich das Ermittlungsverfahren (…) betreffend «Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation» und das Ermittlungsverfahren (…)

D-1522/2023 betreffend «Propaganda für eine terroristische Organisation» vereinigt und unter der Ermittlungsnummer (…) weitergeführt wurden (vgl. BVGeract. 13, Beilage 11; vgl. auch UYAP-Auszug vom 5. September 2024). Wie vorstehend dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft B._______ am (…) 2025 Anklage erhoben (Ermittlungsnummer: […]; Anklageschrift-Nummer: […]; Dossier-Nummer: […]). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, bildet der Straftatbestand der «Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation» nicht Gegenstand dieser Anklageschrift und es finden sich keinerlei Ausführungen zu Art. 314 Abs. 2 tStGB. Nichts anderes gilt mit Bezug auf die Verhandlungsprotokolle des (…) Schwurgerichts B._______ vom (…) 2025 und vom (…) 2025 (Dossier-Nummer: […]). Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft B._______ auf eine Anklageerhebung betreffend den Straftatbestand der «Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation» verzichtet hat, zumal sich keine gegenteiligen Hinweise in den Akten finden. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Gerichts einen aktuellen U- YAP-Auszug einzureichen nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer kann alsdann auch aus den Schreiben seiner türkischen Rechtsvertretung vom (…) 2026 (vgl. BVGer-act. 18, Beilage 1) und (…) 2024 (vgl. BVGer-act. 13, Beilage 1) nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese unter den gegebenen Umständen als Gefälligkeitsschreiben zu werten sind, denen ein geringer Beweiswert zukommt. 6.5 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind und ob er gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Strafverfahren bewusst eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur türkischen Rechtsvertreterin E._______. 6.6 Schliesslich haben auch die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihrer Niederschwelligkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile für den Beschwerdeführer zur Folge und es ist nicht davon auszugehen, dass er in entscheidendem Fokus der Behörden steht. 6.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat zu

D-1522/2023 Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe wiederholt festgestellt, dass bei Rückkehrern mit Terrorvorwürfen ein ernsthaftes Risiko nach Art. 3 EMRK bestehe. Dies gelte insbesondere, wenn die Vorwürfe auf soziale Medienbeiträgen beruhten, der Betroffene aus der kurdischen Region stamme, mehrere Haftbefehle bestehen würden und die Justiz trotz entlastender Umstände fortfahre. All diese Kriterien würden in seinem Fall vorliegen. Auch gebe es in der Türkei keinen wirksamen Rechtsschutz gegen willkürliche Inhaftierungen oder Folter bei politisch motivierten Fällen geben. Die Anklage würde auf vagen Interpretationen ohne Nachweis konkreter Gewaltaufforderungen beruhen. Es gebe keine Möglichkeit die Haftbefehle präventiv aufzuheben. Die Schweiz könne nicht davon ausgehen, dass die Türkei ihre völkerrechtlichen Pflichten aus Art. 3 EMRK erfülle (vgl. BVGeract. 18). 8.3

D-1522/2023 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

D-1522/2023 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul – der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt – oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2) 8.4.3 Was die Folgen der verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass aktuell nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) generell unzumutbar ist. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst wie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E- 1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11). 8.4.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______, in welcher keine Situation (mehr) vorliegt, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell unzumutbar bezeichnet werden müsste. Der

D-1522/2023 Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren etwas vorgebracht. Auch darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, ein junger, lediger Mann mit gymnasialem Abschluss und Berufserfahrung in einer (…) sowie einem (…), einem grossen familiären Netz und ohne gesundheitliche Probleme (vgl. SEM-act. A11, F12; F14-F19; F21; F26-F28), im Fall einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, aufgrund derer von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen wäre. Es kann hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben sind (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nicht von einer wesentlich veränderten finanziellen Situation des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.

D-1522/2023 (Dispositiv nächste Seite)

D-1522/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Rahel Schöb

Versand:

D-1522/2023 — Bundesverwaltungsgericht 06.03.2026 D-1522/2023 — Swissrulings